Crans Montana - Mängel beim baulichen Brandschutz?

  • Nach den ersten umfassenderen Berichten scheinen Mängel beim baulichen Brandschutz zum kaum fassbaren Umfang der schrecklichen Tragödie von Crans Montana beigetragen zu haben:


    Tischfeuerwerk laut Schweizer Behörden wohl Ursache der Brandkatastrophe
    Tischfeuerwerk, das durch den Raum getragen wurde, hat nach Angaben der Behörden vermutlich den Brand in Crans-Montana ausgelöst - die Flammen kamen zu nah an…
    www.tagesschau.de


    Nach den aktuellen Berichten gab es aus der Ferne gesehen anscheinend mehrere massive Mängel beim baulichen Brandschutz, die zum Umfang der Tragödie beigetragen haben (könnten):

    • leicht entflammbare und brennend abtropfende Deckenbekleidungen aus PUR in einem als Gastraum, eventuell gar als Versammlungsstätte genutzten Keller
    • zu wenig und möglicherweise teilweise versperrte / verstellte Rettungswege aus dem UG
    • unkontrollierte Luftzufuhr nach der Brandentstehung
    • unzureichende Entrauchungsmöglichkeiten

    Diese teils offensichtlich gewesenen Mängel wurden zu allem Überfluss über rund ein Jahrzehnt nicht entdeckt bzw. ihre Beseitigung amtlicherseits nicht eingefordert.


    Es zeigt sich wieder einmal auf brutalste Weise, welche gravierenden Folgen unzureichender baulicher Brandschutz haben kann.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Skeptiker

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Auf den Bildern hat man eine Decken- und Wandverkleidung gesehen, die sah aus wie geschäumte Akustikplatten (kleine Pyramiden). Hinzu kam, dass anscheinend weder Gäste noch Betreiber die Gefahr erkannt haben, und dann versucht haben den Brand selbst zu löschen. Dabei ging sicherlich wertvolle Zeit für eine Evakuierung verloren. Wenn man in Partylaune ist, realisiert man Gefahren sowieso nicht unbedingt, bis es dann zu spät ist.


    Die Ursache und der Ablauf werden sicherlich noch ermittelt, doch diese Erkenntnis kommt für die Betroffenen zu spät. Unfälle kann es immer geben, aber Unfälle die vermeidbar gewesen wären sind besonders schlimm.


    Wenn man sieht wie jedes Jahr an Silvester mit Pyrotechnik umgegangen wird, dann wundert man sich, dass nicht noch mehr passiert.

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  • #Planerhaftung?

    Vom Betreiber war zu lesen, dass er in der Vergangenheit erklärt habe, „alles selbst gemacht“ zu haben. Wenn dies zutrifft, war er Bauherr, Planer und Ausführender in Personalunion, also keine Haftung Dritter.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wenn dies zutrifft, war er Bauherr, Planer und Ausführender in Personalunion, also keine Haftung Dritter.

    puh, das ist heftig.


    Ich habe vor einiger Zeit einen Roman gelesen, der von einem stark verbrannten Teenie handelt. Vieles war mir nicht bewusst, obwohl logisch. Beispielsweise schwitzen

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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  • Das ist in der Gastronomie oft der Fall. Es gibt zu wenig Kenntnisse was Brandschutz angeht. Man weiß zu wenig welche Umbauten genehmigungspflichtig sind. Man schmückt zu Neujahr oder Fasching die Bude mit brennbarem Material, dass es nicht mehr feierlich ist. Dabei ist bei Veranstaltungen ab 200 Personen die Veranstaltungsverordnung zu beachten und ne mittlere Kneipe ist schnell mit über 200 Leuten gefüllt wenn Party läuft. Gastronomien sind gefährliche Orte. Ich weiß nicht wie das in der Schweiz ist, aber bei uns wird definitiv zu wenig kontrolliert, weil Behörden unterbesetzt sind (also die Behörden die kontrollieren, nicht die Verwaltung). Es passiert auch bei uns immer wieder was, aber den Götternden sei Dank, bisher nicht so schlimm wie in Crans Montana und anderen Orten die es letztes Jahr durch Presse gingen und dutzende Tote gab.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Vom Betreiber war zu lesen, dass er in der Vergangenheit erklärt habe, „alles selbst gemacht“ zu haben. Wenn dies zutrifft, war er Bauherr, Planer und Ausführender in Personalunion, also keine Haftung Dritter.

    Inzwischen ist gerichtlich Untersuchungshaft für den Betreiber angeordnet worden:

    Im Zuge der Ermittlungen zur Brandkatastrophe befindet sich der Barbetreiber inzwischen in Gewahrsam. Es bestehe Fluchtgefahr, teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis mit. "Aufgrund seiner Aussagen, seines bisherigen Lebenslaufes sowie seiner persönlichen Situation in der Schweiz und im Ausland erachtete die Staatsanwaltschaft die Fluchtgefahr als konkret", teilte die Behörde weiter mit. Dies gelte nicht für seine Frau.


    Gegen das Betreiber-Ehepaar hatte die Justiz Ermittlungen wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gestartet. Auch die Behörden selbst stehen im Fokus. Aus noch ungeklärten Gründen waren die Brandschutzmaßnahmen des Lokals vorschriftswidrig jahrelang nicht von den zuständigen Stellen geprüft worden.


    Die Ehefrau entschuldigte sich unter Schluchzen. "Das ist eine unvorstellbare Tragödie. Niemals, wirklich niemals im Leben hätten wir uns das vorstellen können", sagte die Barbetreiberin nach einer Befragung bei der Staatsanwaltschaft in Sion vor Medien. "Das ist in unserer Einrichtung passiert, und ich möchte mich entschuldigen."

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Dass da der bauliche Brandschutz massivst vernachlässigt wurde, war mit den ersten Videos klar.

    Dass hier die Betreiber in der Verantwortung sind, dürfte auch ohne Kenntnis des schweizerischen Rechts klar sein.


    Einzelne Artikel zu zitieren, ist nicht zielführend. Gleiches gilt für Diskussionen über das Ausmaß der Katastrophe.


    Im Ergebnis steht, dass laienhafte Sanierungen ein erhebliches Gefahrenpotenzial haben können.

    ... und gerade das ist der Hauptgrund, warum es hier kaum Tipps zur "Selbsthilfe" gibt und auch in Zukunft nicht geben sollte.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Diese Schalldämmplatten sind (leider) sehr oft anzutreffen. Ich hatte jahrelang einen Proberaum in einem Keller eines ehemaligen Industriegebäudes, der an Decke und Wänden diese Platten hatte, wenn auch nicht durchgehend. Fenster und einen 2. Rettungsweg gab es nicht, der erste war die Treppe zum EG, der gleich verraucht worden wäre. Mit dem Wissen von heute (extrem schnelle Brennbarkeit) würde ich mich nun in so einem Raum wohl sehr unwohl fühlen.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Ich musste mich mit diesem Thema (Brandlast von Absorbern) vor 30 Jahren intensiver auseinandersetzen. Da gab es für HF solche geschäumten (und mit irgendwas getränkten) Absorber. Da es sich hierbei um spezielle Anwendungsfälle handelt waren auch kaum Erfahrungswerte vorhanden. Am Ende kam ich zu dem Ergebnis, dass ich andere Absorber kaufe die damals noch relativ neu am Markt waren. Auch wenn in meinem Fall das Risiko von Personenschäden vernachlässigbar war, hatte ich keine Lust auf eine Blechbüchse mit über 300m³ die im Inneren brennt.

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  • Ja stimmt, in unseren Jugendjahren war das gängige Praxis in Proberäumen. Aber man entwickelt sich ja weiter. Ist ja auch viel passiert in der Vergangenheit weswegen die Regeln ja so sind wie sie heute sind.


    Da muss ich de Bakel Recht geben. Darum wird ein Laie hier auch nie anderes zu hören bekommen, außer das was regelkonform ist. Siehe auch die vielen Hauseinstürze.

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  • Wie ist das eigentlich in D geregelt?


    Dürfen z.B. feuerbeständige Decken mit brennbaren Materialien bekleidet werden? Die Deckenkonstruktion, z.B. eine Stahlbetondecke, bleibt ja weiter F90-A.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Brennbar schon, aber nicht leicht entflammbar. Z.B. Holz geht, Styropor geht nicht. In der Veranstaltungsverordnung steht was von leicht entflammbar und noch mehr. Da steht auch was von zwei getrennten Rettungswegen usw. Offenes Feuer ist in der Veranstaltungsbranche tabu, außer das was Veranstaltungsfachmenschen kontrolliert auf einer Bühne veranstalten. Pyrogedöns durch die Menschenmenge tragen ist ein No Go, weil dadurch auch Kleidung entzündet werden könnte und dann noch so hoch halten, dass es Gedöns an der Decke entzünden kann schon gar nicht. Es ist sehr vieles geregelt, bzw gängige Sicherheitspraxis, aber nicht jeder kennt diese und nicht jeder hält sich daran.

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  • Wie ist das eigentlich in D geregelt?

    Die Frage war (hoffentlich) nur platonisch.


    Man lese in den jeweiligen Landesbauordnungen nach.

    Je nach Gebäudeklasse und Sondervorschrift sind brennbare Unterdecken nicht zulässig.


    P.S.: Wir tauschen gerade in einer Schule OWA B1-Platten gegen A-Platten.

    Ist auch nur "zufällig" bekannt geworden.


    Vorschriften sind halt nur so gut, wie die Einhaltung auch kontrolliert wird.

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    5.Mose 27:18

  • Vorschriften sind halt nur so gut, wie die Einhaltung auch kontrolliert wird

    Da hat Du Recht. Das Problem ist, dass vieles nicht bekannt ist oder nur oberflächlich. Viele Texte sind komplex und schwer verständlich.


    Das soll jetzt keine Entschuldigung sein, sondern eine Erklärung.

    Ich stecke ja gut im GEG drin und wenn ich die Entwicklung so anschaue (EnEV etc.) und wie ich ganz früher das wahrgenommen habe, als ich noch nicht im Thema war, dann kann ich vieles nachvollziehen.

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  • Man lese in den jeweiligen Landesbauordnungen nach.

    Die geben da nicht viel her, jedenfalls die Brandenburgische und die Berliner. Andere sind mir nicht geläufig. Von Unterdecken oder Deckenbekleidungen ist da gar nicht die Rede.


    Die brandenburgische Versammlungsstättenverordnung gilt erst ab 200 Personen, die Beherbergungsstätten-Bauverordnung sagt wie die Bauordnung gar nichts aus.


    Meine Frage war nicht platonisch oder rhetorisch.


    Ich meine nicht Rettungswege usw., deren Anforderungen sind gut definiert. Mit geht es um die Deckenbekleidungen mit leicht entflammbaren Stoffen.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Bin jetzt ja kein Experte, was Brandschutz angeht und schon gar nicht, was die BbgBO oder die BauO Bln angeht. Aber bezüglich Brandenburg: Wäre hier nicht BbgBO, §26 einschlägig (Hervorhebungen durch mich):


    (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

    1. nichtbrennbare,
    2. schwerentfallmmbare,
    3. normalentflammbare.

    Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden, dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

    Nach meinem Verständnis ist somit die Verwendung von leichtenflammbaren Baustoffen generell ausgeschlossen, nicht nur bei Decken, außer diese werden hinter einem weiteren Baustoff "versteckt", der dazu führt, dass der leichtenflammbare Baustoff eben nicht mehr leicht entflammbar ist, beispielsweise das "klassische" WDVS an Fassaden, bei dem der Putz als nichtbrennbarer Baustoff den lichtenflammbaren Baustoff "Styropor" schützt.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Nach meinem Verständnis ist somit die Verwendung von leichtenflammbaren Baustoffen generell ausgeschlossen...

    Die Frage ist, ob so eine Deckenbekleidung als Baustoff gilt. Angenommen, die Decke oder Wand erfüllt auch ohne Bekleidung alle baurechtlichen Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz, ist dann jede Ergänzung ein Baustoff? Diese Teile sind ja ursprünglich kein Bestandteil der Konstruktion. Was ist z.B. auch mit Fenstergardinen/Stores in Gasträumen, die keine Veranstaltungsstätten sind?

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Die Frage ist, ob so eine Deckenbekleidung als Baustoff gilt. Angenommen, die Decke oder Wand erfüllt auch ohne Bekleidung alle baurechtlichen Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz, ist dann jede Ergänzung ein Baustoff? Diese Teile sind ja ursprünglich kein Bestandteil der Konstruktion. Was ist z.B. auch mit Fenstergardinen/Stores in Gasträumen, die keine Veranstaltungsstätten sind?

    Dann wäre BbgBO §2 (10) Nr. 1 in Verbindung mit Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Artikel 2 Nummer 2 einschlägig:

    (10) Bauprodukte sind

    1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABI. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S.19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 574/2014 (ABl. L159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
    2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden

    und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken kann.

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. "Bauprodukt" jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;

    Fenstervorhänge/Möbel und ähnliches sind IMHO somit im Sinne der BbgBO keine Bauprodukte bzw. Baustoffe, da sich nicht hergestellt und in Verkehr gebracht werden, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden und sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen auszuwirken.

    Anders verhält es sich aber meiner Meinung nach mit Dämmstoffen oder auch Schallschutzmaßnahmen. Solche Produkte, im diskutierten Fall also "Styropor", werden üblicherweise dauerhaft im Bauwerk oder in Teilen davon eingebaut und sollen sich durch ihre Leistung auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen auswirken, im Fall der Bar in Crans-Montana auf den Schallschutz. Und für solche Anwendungen schließt, wie schon geschrieben, §26 (1) BbgBO die Verwendung von leichtentflammbaren Baustoffen (Bauprodukten) aus, wenn diese nicht durch andere Baustoffe (Bauprodukte) geschützt werden.

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  • Verordnung (EU) Nr. 305/2011

    "VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 9. März 2011
    zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
    Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ..."


    Da geht es nur um die Harmonisierung der Vermarktung.

    ...im Fall der Bar in Crans-Montana auf den Schallschutz...

    Der bauliche Schallschutz wird durch nicht durch Akustikplatten beeinflusst. Die Dinger sind zur Schalldämpfung im Raum da. Dafür gibt es m.E. in D keine baurechtlichen Anforderungen. Wenn die Bude dröhnt, findet es das Publikum halt nicht angenehm. Mit Baurecht hat das aber erst mal nichts zu tun.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Der bauliche Schallschutz wird durch nicht durch Akustikplatten beeinflusst. Die Dinger sind zur Schalldämpfung im Raum da. Dafür gibt es m.E. in D keine baurechtlichen Anforderungen. Wenn die Bude dröhnt, findet es das Publikum halt nicht angenehm. Mit Baurecht hat das aber erst mal nichts zu tun.

    Eins vorweg, ich habe keine Ahnung von Schallschutz, aber in einem Sanierungsprojekt einer Schule, das ich gerade in statischer Sicht betreue, machen sich die Fachplaner für Schallschutz auch Gedanken über die Schalldämpfung im Raum, da die DIN 4109 auch die Beschränkung des Luftschalls behandelt. Im Beispiel der Schule werden zur Verbesserung der Akustik im Raum und zur "Bekämpfung" des Nachhalls spezielle Deckensegel angebracht.

    Insofern würde ich für Deutschland an dieser Stelle widersprechen, was die baurechtliche Anforderungen an Akustikplatte generell angeht, da Akustikplatten eben einen Einfluss auf den Luftschall und dessen Auswirkungen auf den Schallschutz allgemein haben.

    "VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
    vom 9. März 2011
    zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
    Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates ..."


    Da geht es nur um die Harmonisierung der Vermarktung.

    Ist mir klar, aber die Verordnung definiert zusammen mit §2 BbgBO was ein Bauprodukt und somit was ein Baustoff ist, was Deine Ausgangsfrage war:

    Die Frage ist, ob so eine Deckenbekleidung als Baustoff gilt.

    Und ich würde dabei bleiben: Nach deutschem Recht, am Beispiel der BbgBO, handelt es sich bei den Akustikplatten, wie sie in Crans-Montana verbaut wurden, um einen Baustoff. Es handelt sich um einem Baustoff, weil die Platten dazu gedacht sind, dauerhaft in einem Bauwerk oder einem Teil eingebaut zu werden und weil sich die Eigenschaften des Bauwerks verändern. Nach BbgBO dürfen leichtentflammbare Baustoffe nicht ohne weiteres verwendet werden, also dürfen in Brandenburg die in Crans-Montana verbauten Akustikplatten so wie sie dort verbaut waren, nicht verwendet werden.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Eins vorweg, ich habe keine Ahnung von Schallschutz, aber in einem Sanierungsprojekt einer Schule, das ich gerade in statischer Sicht betreue, machen sich die Fachplaner für Schallschutz auch Gedanken über die Schalldämpfung im Raum, da die DIN 4109 auch die Beschränkung des Luftschalls behandelt. Im Beispiel der Schule werden zur Verbesserung der Akustik im Raum und zur "Bekämpfung" des Nachhalls spezielle Deckensegel angebracht.

    Bitte „baulichen Schallschutz“ von „Raumakustik“ unterscheiden. Die Deckensegel sind primär Raumakustik.

    Die Frage ist, ob so eine Deckenbekleidung als Baustoff gilt.

    Nein, sie ist im Zweifel eine „Ausschmückung“. Und auch an diese werden in Versammlungsstätten Anforderungen gestellt.

    Angenommen, die Decke oder Wand erfüllt auch ohne Bekleidung alle baurechtlichen Anforderungen an Brand-, Wärme- und Schallschutz, ist dann jede Ergänzung ein Baustoff? Diese Teile sind ja ursprünglich kein Bestandteil der Konstruktion. Was ist z.B. auch mit Fenstergardinen/Stores in Gasträumen, die keine Veranstaltungsstätten sind?

    s.o.!


    Ob Gasträume Versammlungsstätten sind, hängt von ihrer tatsächlichen Nutzung und der Anzahl der dann anwesenden Personen ab.


    In B werden die Vorgaben für „Ausschmückungen“ von Räumen, insbesondere Versammlungsstätten, gegenwärtig in der

    Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen(Betriebs-Verordnung - BetrVO) gemacht.


    Für eine Bar wie in der Schweiz dürfte in B primär deren Abschnitt 4 zutreffen, der Versammlungstätten regelt.


    Darin wären auf den ersten Blick § 24, § 27 und § 29 anzuwenden.


    Ich gehe anhand der bekannten Zahlen von über 100 verletzten und 40 getöteten Personen davon aus, dass hier eine Nutzung in Form einer Versammlungsstätte vorlag, welche in B vereinfacht geschrieben bei 200 anwesenden Personen vorliegt bzw. bei einer Fläche der Gasträume von > 200 m2.


    Darin wären in B:

    • nur schwer entflammbare Ausschmückungen mit einem Abstand > 2,5 m zum Boden zulässig.
    • die Nutzung offenen Feuers unzulässig - sofern nicht detaillierte anderslautende Festlegungen in Abstimmung mit der Feuerwehr erfolgt sind.

    Nach den baurechtlichen Maßstäben in B wäre im hier diskutierten Fall und auf Basis der bisher öffentlich bekannten Informationen anscheinend gegen die § 27 und § 29 verstoßen worden. Für beides läge die Verantwortung erstmal beim Betreiber.

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  • in einem Sanierungsprojekt einer Schule, ... machen sich die Fachplaner für Schallschutz auch Gedanken über die Schalldämpfung im Raum, da die DIN 4109 auch die Beschränkung des Luftschalls behandelt...

    Zitat DIN 4109-1, 1. Anwendungsbereich, Hervorhebung von mir:


    "Die Anforderungen dieser Norm gelten nicht
     zum Schutz von Aufenthaltsräumen, in denen infolge ihrer Nutzung nahezu ständig Geräusche mit LAF,95 ≥ 40 dB vorhanden sind,
     gegen Fluglärm, soweit die Schallschutzmaßnahmen durch das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ geregelt sind,
     gegen tieffrequenten Schall nach DIN 45680 (in der Regel, wenn die Differenz LCF – LAF > 20 dB beträgt),
    für den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich, ausgenommen der Schutz gegen Geräusche von Anlagen der Raumlufttechnik, die vom Nutzer nicht beeinflusst werden können,
     zum Schutz vor Trittschallübertragung und Geräuschen aus gebäudetechnischen Anlagen in Küchen, sofern diese nicht als Aufenthaltsräume (Wohnküchen) vorgesehen sind, sowie in Flure, Bäder, Toilettenräume und Nebenräume,
     zum Schutz vor Luftschallübertragung in Küchen, Flure, Bäder, Toilettenräume und Nebenräume, sofern diese nicht als Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Eine Absenkung der schalltechnischen Qualität der schallübertragenden Trennbauteile (z. B. durch Schächte oder Kanäle oder reduzierte Bauteildicken) ..."


    Für den Regelbau gibt es offensichtlich keine Anforderungen.


    Die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) sagt nichts über Schalldämmung. Vermutlich ist die Schalldämpfung in Deinem Beispiel eine nicht geregelte Komfortanforderung. Das steht natürlich jedem Bauherren frei, so etwas haben zu wollen.

    Nach deutschem Recht, am Beispiel der BbgBO, handelt es sich bei den Akustikplatten, wie sie in Crans-Montana verbaut wurden, um einen Baustoff. Es handelt sich um einem Baustoff, weil die Platten dazu gedacht sind, dauerhaft in einem Bauwerk oder einem Teil eingebaut zu werden und weil sich die Eigenschaften des Bauwerks verändern.

    Das ist die Frage, wie dauerhaft definiert ist. Die Decke z.B. erfüllt ohne Akustikplatten alle Anforderungen an den baulichen Schallschutz. Jetzt klebt sich jemand solche Dinger nach Jahrzehnten Gebäudenutzung an die Decke, damit das Schlagzeug des Nachwuchses nicht so dröhnt im Raum. Nach ein paar Jahren sollen die Dinger wieder entfernt werden. Ist das dauerhaft im Sinne der Baustoffdefinition?

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Bitte „baulichen Schallschutz“ von „Raumakustik“ unterscheiden. Die Deckensegel sind primär Raumakustik.

    Nach meinem Verständnis wird die Raumakustik aber ebenfalls in DIN 4109 behandelt und diese ist doch bauaufsichtlich eingeführt. Also gibt es doch baurechtliche Vorgaben an die Raumakustik...

    Diskutieren wir jetzt den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich oder in öffentlichen Bereichen?

    Die Muster-Schulbaurichtlinie (MSchulbauR) sagt nichts über Schalldämmung. Vermutlich ist die Schalldämpfung in Deinem Beispiel eine nicht geregelte Komfortanforderung. Das steht natürlich jedem Bauherren frei, so etwas haben zu wollen.

    Nein, es werden die Mindestanforderungen nach DIN 4109 eingehalten, da die Statik nicht mehr zulässt. Zwischenzeitlich wurde sogar diskutiert, dass eine Abweichung nach Landesbauordnung beantragt wird, um die Mindestanforderungen nach DIN 4109 ggf. unterschreiten zu können.

    Und richtig, die MSchulbauR sagt nichts zur Schalldämmung zur Schule, aber die Landesbauordnung, auch in deinem Bundesland.

    (2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtung in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

    Die Anforderungen an die Luftschall- und die Trittschalldämmung in Schulen wird dann geregelt in

    Zitat von DIN 4109-1, 6.3

    Die Anforderungen an die Lufschalldämmung R'w und Trittschalldämmung L'n,w zwischen den Räumen in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen sind in Tabelle aufgeführt.

    Das ist die Frage, wie dauerhaft definiert ist. Die Decke z.B. erfüllt ohne Akustikplatten alle Anforderungen an den baulichen Schallschutz. Jetzt klebt sich jemand solche Dinger nach Jahrzehnten Gebäudenutzung an die Decke, damit das Schlagzeug des Nachwuchses nicht so dröhnt im Raum. Nach ein paar Jahren sollen die Dinger wieder entfernt werden. Ist das dauerhaft im Sinne der Baustoffdefinition?

    Durch die Nutzung eines Raumes als Proberaum des Nachwuchses zum Schlagzeugspielen bedeutet doch formalgesehen eine Nutzungsänderung des Raumes. Würde dann formal gesehen nicht gelten, dass durch die Nutzungsänderung andere Anforderungen an den Schallschutz gestellt werden (ich unterstelle mal ein MFH)? Und somit würde die Decke ihre Aufgaben ohne die Akustikplatten nicht mehr erfüllen. Davon aber mal unabhängig, würde ich als juristischer Laie antworten, dass es bei der Baustoffdefinition darauf ankommt, ob die Dinger dazu geeignet sind, dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden zu sein und nicht, ob sie es tatsächlich werden. Ansonsten könnte man ja auch bei einem WDVS argumentieren, dass Brandriegel nicht erforderlich sind, weil das WDVS eine begrenzte Lebensdauer hat und nach X Jahren entfernt werden muss...

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  • Nein, sie ist im Zweifel eine „Ausschmückung“. Und auch an diese werden in Versammlungsstätten Anforderungen gestellt.

    Ob Gasträume Versammlungsstätten sind, hängt von ihrer tatsächlichen Nutzung und der Anzahl der dann anwesenden Personen ab.

    Versammlungsstätten hatte ich aus meiner Frage augenommen.

    Für eine Bar wie in der Schweiz dürfte in B primär deren Abschnitt 4 zutreffen, der Versammlungstätten regelt.

    Es ging mir nicht um die Schweiz, sondern um Anforderungen in D, z.B. für Proberäume.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Versammlungsstätten hatte ich aus meiner Frage augenommen.

    Es ging mir nicht um die Schweiz, sondern um Anforderungen in D, z.B. für Proberäume.

    Gefragt hattest Du:

    Wie ist das eigentlich in D geregelt?


    Dürfen z.B. feuerbeständige Decken mit brennbaren Materialien bekleidet werden? Die Deckenkonstruktion, z.B. eine Stahlbetondecke, bleibt ja weiter F90-A.

    Diese Frage hatte ich unter Verweis auf eine Verordnung des Landes Berlin beantwortet - und mir erlaubt, dabei wieder den Bezug zum Thema dieses Threads "Crans Montana - Mängel beim baulichen Brandschutz" herzustellen.

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  • Durch die Nutzung eines Raumes als Proberaum des Nachwuchses zum Schlagzeugspielen bedeutet doch formalgesehen eine Nutzungsänderung des Raumes.

    Ist dem tatsächlich so? Musizieren gehört doch zu einer üblichen Nutzung eines Wohnraums, das wäre somit normaler Wohngebrauch. Mir ist jetzt nicht bekannt, dass sich Musizieren auf Blockflöte oder Triangel beschränkt.

    Hifi Enthusiasten verbauen oftmals auch Absorber um die Raumakustik zu optimieren. Trotzdem bleibt das doch ein Wohnzimmer (oder Musikzimmer oder....).


    Proberaum hört sich so nach Profi an, gewerbliche oder freiberufliche Nutzung, und dementsprechend auch andere Nutzungszeiten wie im Privatbereich. Wenn ich ein Tonstudio in mein Wohnzimmer baue, in dem den ganzen Tag "musiziert" wird, dann könnte ich verstehen, dass hier eine Nutzungsänderung vorliegt. Somit sehe ich dann hier alleine schon aufgrund der höheren Intensität der Nutzung auch höhere Anforderungen.

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