Passend zum nahen Ende des Geschäftsjahres erfreut mich die Rückmeldung auf die Schlussrechnung für die erneute Entwurfs- und Genehmigungsplanung für Balkonanbauten an ein Baudenkmal. Die AG sind sich noch nicht sicher, ob tatsächlich realisiert und deshalb jetzt eine Tektur zur bereits vorliegenden Genehmigung eingereicht werden soll, weshalb ich nach der genehmigungsfähigen Abstimmung des Entwurfs mit der unteren Denkmalbehörde erstmal eine (Teil-) Schlußrechnung gestellt habe. Vieles daran wird jetzt in Frage gestellt:
- Das Wohn- und Gewerbegebäude liegt unstreitig in Honorarzone III. Aber ist eine Spanneneinordnung beim 3/4 Wert nicht völlig übertrieben? Gegenargument: Denkmalschutz!
- Der für diese Teilleistung vorher schriftlich vereinbarte Umbauzuschlag von 25 % sei zu hoch. 40 % der anrechenbaren Baukosten seien doch neue Bauteile, mithin maximal ein Umbauzuschlag maximal auf die anderen und damit in Höhe von 15 % akzeptabel.
- Die anrechenbaren Kosten wurden auf Basis von 16 Balkonen ermittelt.
- Bei Beauftragung seien nur 13 Parteien interessiert gewesen. Die auf die später hinzugekommene Partei entfallenden Kosten seien deshalb nicht anrechenbar.
- Zwar habe die untere Denkmalbehörde mitgeteilt, dass Balkone immer nur (fenster-) achsenweise über die volle Gebäudehöhe genehmigt würden, aber deshalb könnten noch lange nicht die Kosten von 16 statt vorher 14 (eigentlich 13) Parteien angerechnet werden. Korrekt wäre eine Anrechnung von 12 Balkonen, weil eine Partei (2 WE) nicht mitmachen wolle, eigentlich sogar nur von 8 Balkonen, weil eine weitere Partei auch bei einer zweiten Achse nicht mitmachen wolle, wenn sie auf den mit Wegfall der ersten Achse dort durch die Nichtbeteiligung des einen Miteigentümers entfallenden ersten Balkon (siehe anderer Verzicht) verzichten müsse.
- Die erstellten Bestandspläne seinen mangelhaft. In zwei Räumen seien Deckenbalken eingetragen, obwohl die beiden Räume nicht bzw. nicht ganz begehbar waren. Diese Pläne seien deshalb mangelhaft, mithin die gesamte Teilleistung "Erstellung von Bestandsplänen". Eine Nachbesserung sei ausdrücklich unerwünscht.
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Die Geschäftsführerin der Eigentümer-GbR ist selbst Architektin.
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"Frohe Weihnachten!"