Spanneneinordnung u.a. bei Balkonanbau an Haus unter Denkmalschutz

  • Passend zum nahen Ende des Geschäftsjahres erfreut mich die Rückmeldung auf die Schlussrechnung für die erneute Entwurfs- und Genehmigungsplanung für Balkonanbauten an ein Baudenkmal. Die AG sind sich noch nicht sicher, ob tatsächlich realisiert und deshalb jetzt eine Tektur zur bereits vorliegenden Genehmigung eingereicht werden soll, weshalb ich nach der genehmigungsfähigen Abstimmung des Entwurfs mit der unteren Denkmalbehörde erstmal eine (Teil-) Schlußrechnung gestellt habe. Vieles daran wird jetzt in Frage gestellt:

    1. Das Wohn- und Gewerbegebäude liegt unstreitig in Honorarzone III. Aber ist eine Spanneneinordnung beim 3/4 Wert nicht völlig übertrieben? Gegenargument: Denkmalschutz!
    2. Der für diese Teilleistung vorher schriftlich vereinbarte Umbauzuschlag von 25 % sei zu hoch. 40 % der anrechenbaren Baukosten seien doch neue Bauteile, mithin maximal ein Umbauzuschlag maximal auf die anderen und damit in Höhe von 15 % akzeptabel.
    3. Die anrechenbaren Kosten wurden auf Basis von 16 Balkonen ermittelt.
      1. Bei Beauftragung seien nur 13 Parteien interessiert gewesen. Die auf die später hinzugekommene Partei entfallenden Kosten seien deshalb nicht anrechenbar.
      2. Zwar habe die untere Denkmalbehörde mitgeteilt, dass Balkone immer nur (fenster-) achsenweise über die volle Gebäudehöhe genehmigt würden, aber deshalb könnten noch lange nicht die Kosten von 16 statt vorher 14 (eigentlich 13) Parteien angerechnet werden. Korrekt wäre eine Anrechnung von 12 Balkonen, weil eine Partei (2 WE) nicht mitmachen wolle, eigentlich sogar nur von 8 Balkonen, weil eine weitere Partei auch bei einer zweiten Achse nicht mitmachen wolle, wenn sie auf den mit Wegfall der ersten Achse dort durch die Nichtbeteiligung des einen Miteigentümers entfallenden ersten Balkon (siehe anderer Verzicht) verzichten müsse.
    4. Die erstellten Bestandspläne seinen mangelhaft. In zwei Räumen seien Deckenbalken eingetragen, obwohl die beiden Räume nicht bzw. nicht ganz begehbar waren. Diese Pläne seien deshalb mangelhaft, mithin die gesamte Teilleistung "Erstellung von Bestandsplänen". Eine Nachbesserung sei ausdrücklich unerwünscht.

    :eek:


    Die Geschäftsführerin der Eigentümer-GbR ist selbst Architektin.


    :wall:


    "Frohe Weihnachten!"

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die anrechenbaren Kosten wurden auf Basis von 16 Balkonen ermittelt.
    Bei Beauftragung seien nur 13 Parteien interessiert gewesen. Die auf die später hinzugekommene Partei entfallenden Kosten seien deshalb nicht anrechenbar.
    Zwar habe die untere Denkmalbehörde mitgeteilt, dass Balkone immer nur (fenster-) achsenweise über die volle Gebäudehöhe genehmigt würden, aber deshalb könnten noch lange nicht die Kosten von 16 statt vorher 14 (eigentlich 13) Parteien angerechnet werden. Korrekt wäre eine Anrechnung von 12 Balkonen, weil eine Partei (2 WE) nicht mitmachen wolle, eigentlich sogar nur von 8 Balkonen, weil eine weitere Partei auch bei einer zweiten Achse nicht mitmachen wolle, wenn sie auf den mit Wegfall der ersten Achse dort durch die Nichtbeteiligung des einen Miteigentümers entfallenden ersten Balkon (siehe anderer Verzicht) verzichten müsse.

    Wenn gar nicht realisiert worden wäre, hättest Du 0,00 € Honorar bekommen, oder wie?

    Hiiiiilllffffe :wall: :wall:

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Wenn gar nicht realisiert worden wäre, hättest Du 0,00 € Honorar bekommen, oder wie?

    Hiiiiilllffffe :wall: :wall:

    Ja, genau so - und es ist übrigens keineswegs sicher, dass überhaupt etwas realisiert werden wird!


    Zu 1. - 3. würde ich mich über fachliche Einschätzungen freuen. Über 4. diskutiere ich nicht. Dafür benötige ich auch keine juristische Beratung!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Skeptiker

    Hat den Titel des Themas von „Spanneneinordnung Balkonanbau an Haus unter Denkmalschutz“ zu „Spanneneinordnung u.a. bei Balkonanbau an Haus unter Denkmalschutz“ geändert.
  • Zu 1. kann man von außen kaum was sagen. Wenn der Denkmalschutz das einzige Argument ist, ist es etwas dünn.


    Bei 2. wäre dann mein erster Gedanke "mitzuverarbeitende Bausubstanz". Aus Kulanz kann man sich ja, wenn man einen guten Ruf erhalten will, auf 20 % runterhandeln lassen.


    Zu 3. greift § 6 HOAI. Es gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die Kostenberechnung der Entwurfsplanung.

    Alternativ kann man ja die Abrechnung von 4 Balkonen und Wiederholungsplanung anbieten ;) *Ironie aus*

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Zu 1.

    Ich hab mir irgendwann eine Datei zur Ermittlung eingerichtet. Es gab(gibt?) eine "Punkteetabelle" mit einer Benennung div. Unterkriterien.

    Von XX -YY war LP 3. XX = III min, YY = III max. = IV Und alles, was dazwischen war, war halt 1/4 - 3/4, je nach dem.

    Da gabs irgendwo eine Aufstellung, was vieviel Punkte "wert" war. Ähnlich der Unterteilung der einzelnen LP

    Gab nur einmal Probleme, aber die AG hätten auch das eigene Stammbuch bestritten, wenn Sie davon Vorteile erhofft hätten. ;(

    Ich find die Datei grad nicht, der einzige Treffer gibt ne Fehlermeldung. :motz2:


    2. Der für diese Teilleistung vorher schriftlich vereinbarte Umbauzuschlag von 25 % sei zu hoch. 40 % der anrechenbaren Baukosten seien doch neue Bauteile, mithin maximal ein Umbauzuschlag maximal auf die anderen und damit in Höhe von 15 % akzeptabel.

    Max. Zuschlag 33 %.

    33 * 0,6 [100 - 40 Neubauteile] = 20 %. Wenn ich jetzt noch deren geschönte Sichtweise auf den Anteil bedenke, passt 25% perfekt


    Zu 3.

    Irgendwo (Kommentar?) habe ich mal nen Text gefunden/gehabt, dass z.B. Eigenleistungen fiktiv mit zu schätzender Höhe von Handwerkerkosten anzusetzen wären.

    Seh ich hier parallel.

    Wenn 0 realisiert, gibts keine realen Kosten. Dann eben die Kostenermittlungen, wenn die nicht sowieso Grundlage sind

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Zu 1. kann man von außen kaum was sagen. Wenn der Denkmalschutz das einzige Argument ist, ist es etwas dünn.

    Ich gehe mal davon aus, dass Skeptiker das Angebot so formuliert hat, dass es den Ansprüchen des §7 (2) HOAI 2021 genügt. Das vorausgesetzt, gilt doch dann §7 (1) HOAI 2021, wonach sich das Honorar

    nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen

    richtet. Hätte ein Einspruch gegen den 3/4-Satz des Honorars dann nicht vor Vertragsschluss erfolgen müssen? Würde der nachträglich Wunsch den Honorarsatz nicht gegen "Treu und Glauben" (pacta sunt servanda) verstoßen?

    Die HOAI2021 ist nach meiner juristischen Laienmeinung da sehr eindeutig: Es gilt das in Textform vertraglich vereinbarte Honorar und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Basishonorarsatz unterschritten oder der obere Honorarsatz überschritten oder ob das Honorar irgendwo dazwischen liegt. Einzige Einschränkung ist §7(2), wenn es sich beim Auftraggeber um Verbraucher handelt. Wenn bei Verbrauchern der §7(2) nicht befolgt wurde, könnten die Auftraggeber Anspruch auf den Basishonorarsatz haben.

    Bei 2. wäre dann mein erster Gedanke "mitzuverarbeitende Bausubstanz". Aus Kulanz kann man sich ja, wenn man einen guten Ruf erhalten will, auf 20 % runterhandeln lassen.

    Unabhängig davon, ob die 25% angemessen sind oder nicht (kann ich aus der Ferne nicht beurteilen), gilt doch auch hier §7(1)

    Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.

    Nach meiner Meinung muss sich Skeptiker hier gar nicht runterhandeln lassen. Die Einwände gegen die Höhe des Umbauzuschlages hätten vor Vertragsschluss gemacht werden müssen.

    Der für diese Teilleistung vorher schriftlich vereinbarte Umbauzuschlag von 25 % sei zu hoch. 40 % der anrechenbaren Baukosten seien doch neue Bauteile, mithin maximal ein Umbauzuschlag maximal auf die anderen und damit in Höhe von 15 % akzeptabel.

    Siehe oben, die Einwände hätten vor Vertragsschluss kommen müssen. Ansonsten ist §36 da sehr eindeutig:

    Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

    Der Zuschlag wurde vertraglich in Textform mit 25% vereinbart und wird auf das ermittelte Honorar aufgeschlagen, unabhängig davon, wieviel Prozent der Baukosten auf neue Bauteile entfallen. Pacta sunt servanda.

    Zu 3. greift § 6 HOAI. Es gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die Kostenberechnung der Entwurfsplanung.

    Das würde ich grundsätzlich genauso sehen, wobei ich auf Grundlage von §6 etwas anders argumentieren würde. Ich würde mich auf

    Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zulegen

    1. das Leistungsbild
    2. die Honorarzone
    3. die dazugehörige Honorartafel zur Honoraorientierung.

    berufen. Wenn in der Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vertrages von 16 Balkonen, die zu planen sind, die Rede war, sind bei den anrechenbaren Kosten auch die Kosten für 16 Balkone zu berücksichtigen. Auch hier hätten die Einwände gegen die Honorarberechnung vor Vertragsschluss kommen müssen.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Wenn in der Leistungsbeschreibung als Grundlage des Vertrages von 16 Balkonen, die zu planen sind, die Rede war, sind bei den anrechenbaren Kosten auch die Kosten für 16 Balkone zu berücksichtigen. Auch hier hätten die Einwände gegen die Honorarberechnung vor Vertragsschluss kommen müssen.

    Zeichnerisch dargestellt und damit genehmigt waren in der 5 Jahre alten vorliegenden Baugenehmigung 16 Balkone. Diese sollten nun aber teilweise um je eine oder zwei Fensterachsen verschoben werden. "Bestellt" als Entwurfsaufgabe waren 13 Balkone, weil zu diesem Zeitpunkt 13 WE von den Eigentümern mit Balkonen versehen werden sollten. Eine kam dann innerhalb weniger Tage nach Beauftragung neu dazu.


    Mehrfache Gespräche mit der UDB über die zur Umsetzung der Wünsche gezeichnete Pläne führten bei dieser zur eindeutigen Aussage: "Genehmigung erfolgt immer nur für alle 4 Balkone einer Achse (1.-4. OG) am Stück." Damit waren 14 Balkone unmöglich. Genehmigungsfähig waren damit nur noch 4, 8, 12 oder eben alle 16 Balkone. Wir haben mehrfach und detailliert darüber informiert und die die Pläne mit 16 dargestellten Balkonen vorgelegt. Der Eigentümer der zwei ursprünglich nicht zum Anbau vorgesehenen Balkone soll sich dann doch interessiert an einer Beteiligung gezeigt haben. Erst nach Vorlage der Kostenberechnung (welche von der Kostenschätzung um gute 10 % nach oben abwich, wurde wieder Nichtbeteiligung signalisiert.

    Einzige Einschränkung ist §7 (2), wenn es sich beim Auftraggeber um Verbraucher handelt. Wenn bei Verbrauchern der §7(2) nicht befolgt wurde, könnten die Auftraggeber Anspruch auf den Basishonorarsatz haben.

    Der AG (eine GbR) wird von einer Architektin (aktives Kammermitglied) und einer Immobilienwirtschaftlerin vertreten (als "GF"). Mehrere Miteigentümer sind Immobilienmakler oder gewerbliche Vermieter. Das ursprüngliche Honorarangebot wurde über mehrere Jahre diskutiert, den Wünschen der GbR angepasst und dreimal überarbeitet neu vorgelegt, bis es nach rd. drei zähen Jahren schließlich beauftragt wurde. Dabei wurde über keinen der hier genannten Punkte jemals diskutiert.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • bis es nach rd. drei Jahren schließlich beauftragt wurde. Dabei wurde über keinen der hier genannten Punkte jemals diskutiert.

    ... dann ist die erneute Diskussion doch überflüssig.

    Es gilt, was verhandelt war. Grundlegende Änderungen, die nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern würden, kann ich aufgrund der bisherigen Schilderungen nicht erkennen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18