Welche DIN-Fassung ist anzuwenden?

  • Im Sommer wurde DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" überarbeitet und neu veröffentlicht.


    Bauaufsichtlich eingeführt ist die alte Fassung DIN 4102-4:2016-06.

    Der Unternehmer schuldet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.


    Welche Fassung der DIN ist jetzt maßgeblich und warum?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Dazu müsste man wissen, ob es sachliche Unterschiede zwischen den Versionen gibt oder nur redaktionelle und wenn sachliche,worin diese bestehen,

    Im Zweifel würde ICH die zuständige Baubehörde um Stellungnahme bitten. Es heist ja:

    Bauaufsichtlich eingeführt

    ;)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Dazu müsste man wissen, ob es sachliche Unterschiede zwischen den Versionen gibt oder nur redaktionelle

    Aus 198 Seiten wurden jetzt 349 Seiten.

    Da habe ich die Änderungen noch nicht im Detail herausgearbeitet ;)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das gleiche Problem, wie in der Tragwerksplanung, wenn das Bauwerk in einer Erdbebenzone in Deutschland liegt.

    Bauaufsichtlich eingeführt ist die DIN 4149:2005-04. Die Norm ist mittlerweile 20 Jahre alt und gilt als wissenschaftlich überholt. Beim DIN ist sie schon lange zurückgezogen und durch DIN EN 1997 ersetzt.

    Mit der Einführung des EC7 wurden die Erdbebenlasten teilweise erheblich erhöht, er folgt aber wohl den zugehörigen Wwissenschaftlicjen Erkenntnissen. Jedenfalls wurde bis jetzt die bauaufsichtliche Einführung des EC7, vor allem durch Bayern, verhindert.

    Es hat sich in der Realität bzw. vor allem in juristischen Kreisen die .Eignung durchgesetzt, dass der EC7 anerkannte Regel der Technik ist und daher anzuwenden ist. In der Praxis führt die häufig dazu, dass die Statik zwei Abschnitte zur Erdbebenbemessung enthält:

    1. Nachweis nach DIN 4149, für die Bauaufsicht, da diese bauaufsichtlich eingeführt
    2. Nachweis nach EC7, da dieser zivilrechtlich gefordert wird.

    Umgesetzt wird dann der jeweils maßgebenden Nachweis.


    Im vorliegenden Fall kann man aber eventuell darüber Streiten, ob eine im Sommer 2025 eingeführte Norm schon alle Kriterien erfüllt, um als anerkannte Regel der Technik zu gelten, vor allem der Punkt, dass sie allgemein bekannt sein muss. Ich würde behaupten, dass dies nicjt unbedingt der Fall ist...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Öffentlich-rechtlich gelten in D generell die zum Zeitpunkt der Abnahme (in Einzelfällen aber auch der Antragstellung bzw. Genehmigung in der "Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen" (MVV TB) aufgeführten technischen Regeln, bzw. die für diesem Zeitpunkt in der jeweiligen „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ des bestreffenden Bundeslandes genannten. Diese sind jetzt endlich vollständig digital online verfügbar: https://mvvtb.dibt.de.


    Wie bereits richtig erklärt, sind privatrechtlich generell immer die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden a.R.d.T. einzuhalten. Aus einer relativ frischen Veröffentlichung einer technischen Regel ist nicht automatisch abzuleiten, dass sie mangels Praxisbewährung keine a.R.d.T. sein kann. Insbesondere bei novellierten technischen Regeln kann sich die fehlenden Praxisbewährung primär nur an den dann veränderten Ausführungsregeln festmachen.


    Darüber, ob vollständig "neu" eingeführte DIN, wie bspw. die 18531 ff. 2017 sofort a.R.d.T. sein konnten, war bereits bei deren Einführung umstritten. Meines Wissens gibt es aber bis heute kein Urteil, dass dies in Frage stellt. Zu betrachten ist dabei immer auch, dass neue technische Regelwerke nicht plötzlich vom Himmel fallen, sondern regelmäßig in langen Runden als Gelbdrucke oder wie auch immer veröffentlicht und in weiteren endlosen Gremiensitzungen immer wieder diskutiert werden - mit Begleitveröffentlichungen in Fachmedien. Insofern müsste meines Wissens im Zweifel nachgewiesen werden, weshalb welche Teile nicht a.R.d.T. sein sollen. Wie man das klärt? Im Zweifel durch eine Umfrage unter Sachverständigen - und Praktizierenden (?).


    Und dann sind wir schon bei der schon länger andauernden Diskussion, ob der Rückgriff auf "a.R.d.T." in der Rechtssprechung in bisherigen Form nicht überprüft oder gar abgeschafft gehört.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Und dann sind wir schon bei der schon länger andauernden Diskussion, ob der Rückgriff auf "a.R.d.T." in der Rechtssprechung in bisherigen Form nicht überprüft oder gar abgeschafft gehört.

    Das juristische Konstrukt "a.R.d.T." finde ich seit langem furchtbar für alle am Bau Beteiligten - außer für die Juristen. Ganze Heerscharen dürften sich damit ihr Ein- und Auskommen sichern, ohne dass technisch etwas dabei herauskommt. Ich wäre sofort für die Abschaffung - nicht der Juristen, aber dieses Konstrukts.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Das juristische Konstrukt "a.R.d.T." finde ich seit langem furchtbar für alle am Bau Beteiligten - außer für die Juristen. Ganze Heerscharen dürften sich damit ihr Ein- und Auskommen sichern, ohne dass technisch etwas dabei herauskommt. Ich wäre sofort für die Abschaffung - nicht der Juristen, aber dieses Konstrukts.

    Ich bin auch nach einigem Nachdenken nicht von einer Abschaffung der Relevanz „a.R.d.T.“ überzeugt!


    Folgt man den oben verlinkten Überlegungen der Menschen beim Deutschen Baugerichtstag

    länger andauernden Diskussion, (über den) … Rückgriff auf "a.R.d.T." in der Rechtssprechung …

    so muss man erkennen, dass durch den Verzicht auf die kodifizierten technischen Regeln alles nur noch komplizierter werden kann, weil dann die Gerichts-SV immer weiter interpretieren können und sollen (-> Sicherheitsmargen bzw. -beiwerte dürfen und sollen angesetzt werden und vermutlich am Ende auch die guten alten „Erfahrungswerte“) und am Ende kann jeder Gerichts-SV alles irgendwie gesund- oder auch umgekehrt krankbeten. Dabei sehe ich ein neues gigantisches interpretatorisches Arbeitsfeld für Gerichts-SV aufblühen und für die Juristerei natürlich auch.


    Ich bin überzeugt! So würde alles nur schlimmer, nicht besser, mehr Schwamm statt mehr Klarheit.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Aus einer relativ frischen Veröffentlichung einer technischen Regel ist nicht automatisch abzuleiten, dass sie mangels Praxisbewährung keine a.R.d.T. sein kann. Insbesondere bei novellierten technischen Regeln kann sich die fehlenden Praxisbewährung primär nur an den dann veränderten Ausführungsregeln festmachen.

    Der umgekehrte Fall lässt sich aber auch nicht immer automatisch ableiten. Gab es da nicht im Bereich des Schallschutzes mal den Fall, dass die gerade eingeführte Norm eigentlich nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach und nur noch Mindestwerte, gerade aber nicht die hinsichtlich Schallschutz üblicherweise erwartbaren Werte lieferte?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Ich bin auch nach einigem Nachdenken nicht von einer Abschaffung der Relevanz „a.R.d.T.“ überzeugt!

    Ich schon.

    so muss man erkennen, dass durch den Verzicht auf die kodifizierten technischen Regeln alles nur noch komplizierter werden kann, ... und am Ende kann jeder Gerichts-SV alles irgendwie gesund- oder auch umgekehrt krankbeten.

    Man kann es immer komplizierter machen. Der Gesetzgeber könnte allerdings auch Mindeststandards festlegen, die einzuhalten wären, z.B. im Rahmen der ETB. Alles weitere wäre privatrechtlich zu vereinbaren.


    Derzeit ist es so, dass kein Planer alle a.R.d.T. kennt, deren Nichteinhaltung automatisch einen Mangel bedeutet. Das bedeutet Planerhaftung (und damit Honorarverlust) ohne Schaden. Aber wem sage ich das. Ich habe noch keinen getroffen, der mit diesem Konstrukt glücklich ist. Solche Regeln gibt es übrigens meines Wissens im Maschinenbau nicht. Die Regeln für eine bestimmte Maschine legt der Hersteller fest.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Der umgekehrte Fall lässt sich aber auch nicht immer automatisch ableiten. Gab es da nicht im Bereich des Schallschutzes mal den Fall, dass die gerade eingeführte Norm eigentlich nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprach und nur noch Mindestwerte, gerade aber nicht die hinsichtlich Schallschutz üblicherweise erwartbaren Werte lieferte?

    Du Meinst die DIN 4109 in der Fassung von 2016 oder 2018, für die das tatsächlich so geurteilt wurde - allerdings meiner Erinnerung nach bei (weitgehend) unveränderten Kennwerten. de Bakel fragt nach meinem Verständnis aber gerade nach dem umgekehrten Fall: "können neue Normen überhaupt schon a.R.d.T. sein?"


    Das Urteil zeigt übrigens sehr schön, dass auch bisher schon das Konstrukt der "a.R.d.T." nkeineswegs zu schematischem und praxisfernen Urteilen geführt hat!

    Ich schon.

    Man kann es immer komplizierter machen. Der Gesetzgeber könnte allerdings auch Mindeststandards festlegen, die einzuhalten wären, z.B. im Rahmen der ETB. Alles weitere wäre privatrechtlich zu vereinbaren.

    Das wird andersherum jetzt ja schon beim Brand- und Schallschutz nicht akzeptiert, siehe bspw. die Diskussion um den "Gebäudetyp E". Und nein, ich möchte den Lobbyisten nicht noch mehr Einfluss bei der Gesetzgebung zubilligen.


    Welcher "Verbraucher" weiß genug, um vernünftige Vorgaben machen zu können und gerade nicht über den Tisch gezogen zu werden?

    Derzeit ist es so, dass kein Planer alle a.R.d.T. kennt, deren Nichteinhaltung automatisch einen Mangel bedeutet. Das bedeutet Planerhaftung (und damit Honorarverlust) ohne Schaden.

    Ist das bei der StVO anders? "Ich bin zwar über Rot über die Kreuzung gefahren, habe aber niemanden verletzt!" "Dass ich beim Überholen 1,5 m Abstand vom Radfahrer halten soll wusste ich nicht!" "Das Schild habe ich nicht gesehen!" ... und dabei geht es nur um Bussgelder, nicht um Haftung!

    Solche Regeln gibt es übrigens meines Wissens im Maschinenbau nicht. Die Regeln für eine bestimmte Maschine legt der Hersteller fest.

    Was soll im Maschinenbau beim Werkvertragsrecht anders sein als beim Hoch- oder Tiefbau? Jede Schraube ist bei denen genormt und jedes Kabel! Und öffentliches Recht gibt es dort natürlich auch: Arbeitsschutz, StVZO, Gesetze und Verordnungen für den Betrieb von Schienen- oder Luftfahrzeugen, Kraftwerken, Lebensmittelsicherheit, Gesundheitstechnik ...

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Der Gesetzgeber könnte allerdings auch Mindeststandards festlegen, die einzuhalten wären, z.B. im Rahmen der ETB.

    Das ist ja gerade "das Problem". Da werden dann statische Verweise definiert und dann hinken die Regelungen der Wirklichkeit hinterher.


    Angenommen, der Unternehmer hält sich an die neue Fassung. Diese enthält jetzt z.B. umfangreiche Detailvorschläge für Installationsdosen in Trockenbauwänden und geht damit über die Regelungen der alten Fassung hinaus.

    Jetzt kommt der Prüfingenieur und fragt nach der Zulassung. Die ausgeführte Lösung entspricht der aktuellen Fassung der DIN. Diese Regelung ist in der alten Fassung, welche bauaufsichtlich eingeführt ist, aber nicht enthalten.


    P.S.: Man könnte es auch pragmatisch lösen. Nur leider habe ich derartige Pinnenk*** nicht nur einmal erlebt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Derzeit ist es so, dass kein Planer alle a.R.d.T. kennt, deren Nichteinhaltung automatisch einen Mangel bedeutet. Das bedeutet Planerhaftung (und damit Honorarverlust) ohne Schaden.

    Ja, stimmt. Würde aber durch die Abschaffung nicht besser, eher im Gegenteil.

    Immer ALLE aktuellen Rechtsprechungen kennen und umsetzen, bis ein Gericht den 180° Schwenk ausführt. Gabs nicht? Oh doch. Ich sag nur BGH und Leistungsphasen.

    Ist das bei der StVO anders? "Ich bin zwar über Rot über die Kreuzung gefahren, habe aber niemanden verletzt!" "Dass ich beim Überholen 1,5 m Abstand vom Radfahrer halten soll wusste ich nicht!" "Das Schild habe ich nicht gesehen!" ... und dabei geht es nur um Bussgelder, nicht um Haftung!

    Aber statt das holländische Modell beim Autotür öffnen einzuführen [Abgewandte Hand betätigt den Türöffner und "erzwingt" somit ein Stück weit den Schulterblick) wird lieber auf das Fahrzeug verteuernde Elektronik gesetzt. Schnelle Radfahrer sind weiter "die Dummen"

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ist das bei der StVO anders?

    Grundlegend! Das ist eine abschließende Verordnung aus 53 Paragrafen und 4 Anlagen, als pdf auf 83 Seiten, und damit sind alle Verkehrsregeln "erschlagen". 100 oder 1000 Seiten verbindliche Regeln der Bautechnik wären ein Traum!

    Was soll im Maschinenbau beim Werkvertragsrecht anders sein als beim Hoch- oder Tiefbau? Jede Schraube ist bei denen genormt und jedes Kabel!

    Auf den Bau bezogen entspricht das der Normung von Mauersteinen und Betongüten. Damit gibt es noch lange keine Aussage, wie das fertige Gebäude aussieht. Die Eigenschaften des Endprodukts im Maschinenbau legt eben nicht der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung mit anerkannten Regeln fest. Das ist der gravierende Unterschied zum Bauwesen.

    Und öffentliches Recht gibt es dort natürlich auch: Arbeitsschutz, StVZO, Gesetze und Verordnungen für den Betrieb von Schienen- oder Luftfahrzeugen, Kraftwerken, Lebensmittelsicherheit, Gesundheitstechnik ...

    Was hat das mit anerkannten Regeln der Technik zu tun? Jar nüscht. Also bitte keine weiteren Pappkameraden. Danke

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Auf den Bau bezogen entspricht das der Normung von Mauersteinen und Betongüten. Damit gibt es noch lange keine Aussage, wie das fertige Gebäude aussieht. Die Eigenschaften des Endprodukts im Maschinenbau legt eben nicht der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung mit anerkannten Regeln fest. Das ist der gravierende Unterschied zum Bauwesen.

    Wo wird im Detail vorgeschrieben, wie Häuser auszusehen haben? Und wenn es so wäre, wieso sehen dann Wettbewerbsbeiträge so grundlegend unterschiedlich aus?

    Was hat das mit anerkannten Regeln der Technik zu tun? Jar nüscht. Also bitte keine weiteren Pappkameraden. Danke

    Du hattest geschrieben

    Derzeit ist es so, dass kein Planer alle a.R.d.T. kennt, deren Nichteinhaltung automatisch einen Mangel bedeutet. Das bedeutet Planerhaftung (und damit Honorarverlust) ohne Schaden. Aber wem sage ich das. Ich habe noch keinen getroffen, der mit diesem Konstrukt glücklich ist. Solche Regeln gibt es übrigens meines Wissens im Maschinenbau nicht. Die Regeln für eine bestimmte Maschine legt der Hersteller fest.

    Das trifft nicht zu!

    Jede Schraube ist bei denen genormt und jedes Kabel!

    Genau wie im Hochbau! Genau das sind die a.R.d.T. im Maschinenbau! Ich kenne sie nicht, Du kennst sie nicht und vermutlich kennt auch R.B. nur wenige davon. Aber wir kennen sie weitgehend in unseren Bereichen des Bauwesens!

    Und öffentliches Recht gibt es dort natürlich auch: Arbeitsschutz, ...

    Also bitte keine weiteren Pappkameraden.

    Mein Hauptargument war und ist das erste und die eine "StVO" o.ä. gibt es eben im Maschinenbau auch nicht, sondern zahlreiche Normen. Aber ich kenne sie im Einzelnen nicht, insofern ist es müssig, weiterdarüber zu diskutieren.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Angenommen, der Unternehmer hält sich an die neue Fassung. Diese enthält jetzt z.B. umfangreiche Detailvorschläge für Installationsdosen in Trockenbauwänden und geht damit über die Regelungen der alten Fassung hinaus.

    Jetzt kommt der Prüfingenieur und fragt nach der Zulassung. Die ausgeführte Lösung entspricht der aktuellen Fassung der DIN. Diese Regelung ist in der alten Fassung, welche bauaufsichtlich eingeführt ist, aber nicht enthalten.

    Widerspricht also die neue Lösung der alten? Es ist doch immer erlaubt "besser" zu bauen, als normativ festgelegt oder passt das gesamte Konzept nicht mehr? (Siehe Brandschutz beim BER?)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Die Kernfrage ist doch die, nach dem Verwendbarkeitsnachweis.

    Wenn der sich aus der alten Fassung nicht ergibt oder die neue Fassung sogar abweichende Regelungen trifft, kann herrlich im Kreis diskutieren.


    Die "Zweifachlösung" wie beim Erdbebennachweis ist zwar prinzipiell denkbar, steigert den Aufwand aber erheblich. (Und der Prüfer muss auch noch mitspielen.)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die Kernfrage ist doch die, nach dem Verwendbarkeitsnachweis.

    Wenn der sich aus der alten Fassung nicht ergibt oder die neue Fassung sogar abweichende Regelungen trifft, ...

    Ist das tatsächlich so oder wäre es nur möglich?


    (Ich hatte solche Fälle schon und am Ende gab es im konkreten Fall keine Unterschiede - null!)

    Die "Zweifachlösung" wie beim Erdbebennachweis ist zwar prinzipiell denkbar, steigert den Aufwand aber erheblich. (Und der Prüfer muss auch noch mitspielen.)

    Auch die Lösung hatte ich bei Anwendung von zweierlei Baurecht schon zweimal (1. neue LBO vs. alte LBO, das alte darf aber weitergelten, wenn weniger anspruchsvoll 2. Baurecht NRW vs. Baurecht Gastland einer dt. Botschaft) - nicht lange theoretisieren, sondern ganz konkret die einzelnen Fälle anschauen und die verbleibenden zwei oder drei Punkte technisch lösen - sofern erforderlich.


    Ist es nicht Sache der OÜ, solche Konflikte im Vorfeld zu erkennen und ggf. zu lösen - letzteres zusammen mit der Planung?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Die Eigenschaften des Endprodukts im Maschinenbau legt eben nicht der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung mit anerkannten Regeln fest.

    Hierzu müsste man erst einmal den Begriff "Eigenschaft" klären. Betrachtet man die reine Funktionsweise als "Eigenschaft" dann stimme ich Dir zu. Es gibt darüber hinaus aber weitere "Eigenschaften", sei es das Thema Sicherheit (elektrisch, mechanisch) oder Schallemission oder EMV, und die sind nun einmal durch eine Maschinenrichtlinie vorgegeben, inzwischen Maschinenverordnung genannt, um deren Status zu bekräftigen. Die Verordnung definiert die Ziele, manchmal auch Grenzwerte, oder verweist auf anzuwendene (bevorzugt harmonisierte) Normen.

    Der Faden zieht sich dann runter bis auf Bauteileebene, wenn beispielsweise die Materialeigenschaft eines Gehäuses für einen Sicherheitsschalter vorgegeben ist (Entflammbarkeit etc.), oder die Norm die ein Kondensator erfüllen muss, der am Netzanschluss eines Netzteils sitzt, das wiederum Steuerelektronik in einem Schaltschrank versorgt, die wiederum Motoren antreibt usw.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Öffentlich-rechtlich gelten in D generell die zum Zeitpunkt der Abnahme (in Einzelfällen aber auch der Antragstellung bzw. Genehmigung in der "Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen" (MVV TB) aufgeführten technischen Regeln, bzw. die für diesem Zeitpunkt in der jeweiligen „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ des bestreffenden Bundeslandes genannten.

    So ist es ja auch im allgemeinen, aber im speziellen lauern da auch schon wieder Fallstricke. Kleines Beispiel aus Sachsen: in der hiesigen Ausgaben der MVV TB 2025/1 wird zum Thema Sicherheitsbeleuchtungsanlagen festgestellt:


    "4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

    Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der

    Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN VDE V 0108-100-1:2018-12 und

    DIN EN 1838:2019-11 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser

    technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen

    Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind."


    Schaut man sich jetzt mal die DIN VDE V 0108-100-1:2018-12 an, sieht man schon beim Herausgeber (Beuth) des Machwerkes einen deutlichen Hinweis, das es sich a) um eine Vornorm handelt und diese b) zurückgezogen wurde und durch eine andere Norm (DIN EN 50172 VDE 0108-100:2024-10) ersetzt wurde.

    Nun kann man sich darüber Gedanken machen, welche der Normen nun die a.R.d.T gerade wiedergibt. Und das im Zweifelsfall mit dem Prüf-SV vor Ort ausdiskutieren. Vielleicht ist das neuere das bessere oder gilt eher MVV TB schlägt DIN EN?

  • Die Verordnung definiert die Ziele, manchmal auch Grenzwerte, oder verweist auf anzuwendene (bevorzugt harmonisierte) Normen.

    Auch diese Verordnung ist sehr übersichtlich. Kein Vergleich mit den a.R.d.T.


    Ich bin ja gar nicht dafür, dass am Bau keine Regeln sollen, im Gegenteil. Je eindeutiger, desto besser. Wenn aber erst Gerichte klären müssen, welche Regeln gelten. ist das skurril.


    Ich zitiere mal ein Hintergrundpapier des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie:

    "In der Realität ist es so, dass weder die Beteiligten in den Normungsprozessen noch die normenerstellende Stelle (DIN – Deutsches Institut für Normung e. V.) DIN Normen und technische Regelwerke als aRdT definieren, sondern die derzeitige Rechtsprechung."

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Vielleicht ist das neuere das bessere oder gilt eher MVV TB schlägt DIN EN?

    Baurechtlich schlägt die MVV TB bzw. in Sachsen die VwV TB die DIN EN. Aus baurechtlicher Sicht ist einzuhalten, was bauaufsichtlich eingeführt ist. Das ist je eben manchmal gerade das Dilemma, dass die zuständigen Ministerien der einzelnen Ländern entweder a) zu Langsam sind, um mit den Veröffentlichungen des DIN mitzuhalten oder b) nicht willens sind, bestimmte neue Normen einzuführen.

    Um auf das von mir genannte Beispiel der Erdbebenbemessung zurückzukommen, weiß ich aus entsprechenden Protokollen der Sitzungen, dass bisher Bayern die bauaufsichtliche Einführung des EC8 (hier hatte ich mich in diesem Beitrag verschrieben, dort ist von EC7 die Rede, es geht bei Erdbeben aber um EC8) blockiert hat, da der EC8 entsprechend der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse für große Teile Bayerns eine deutliche Erhöhung der Erdbebenlasten bedeutet, was man aus politischen Gründen nicht wollte...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • "In der Realität ist es so, dass weder die Beteiligten in den Normungsprozessen noch die normenerstellende Stelle (DIN – Deutsches Institut für Normung e. V.) DIN Normen und technische Regelwerke als aRdT definieren, sondern die derzeitige Rechtsprechung."

    Aber auch kein Gericht der Welt kann dich Zwingen, Normen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind, zu befolgen. Du musst es halt nur im Vorfeld mit dem Kunden vertraglich klären und diesen ggf. über die Folgen aufklären.

    Beispielsweise sei dieDIN 18015-2 "Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung" genannt. Dort ergibt sich nach Norm für eine "einfach" ausgestattete Küche unter 20m², einer Arbeitsfläche von 1,20 m und Herd, Mikrowelle und Kühlschrank eine Mindestanzahl von 8 Steckdosen. Kein Gericht der Welt kann die Zwingen, diese Mindestanzahl zu planen, wenn Du im Vertrag sowas festlegst wie: "Abweichend von DIN 18015-2 wird die dort ermittelte Mindestanzahl von Steckdosen generell halbiert".

    Ob Du als Investor Deine Eigentumswohnungen, die vielleicht auf den m² gerechnet etwas billiger sind, noch verkaufen kannst, oder ob die Kunden aber die größere Anzahl an Steckdosen wollen und dafür auch bezahlen, steht auf einem anderen Blatt.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Nun kann man sich darüber Gedanken machen, welche der Normen nun die a.R.d.T gerade wiedergibt.

    Richtig, das muss man sich als planende Person immer wieder fragen und nein, das wird weder dadurch erreicht, dass man es in die Norm hinein schreibt, noch dadurch, dass "wichtige aktuelle NORM" oder "DIN" oder "VDI" oder "VDE" drauf steht, sondern nur durch die aktuelle öffentliche Diskussion, bspw. auf Tagungen, in Fachmedien etc..

    Und das im Zweifelsfall mit dem Prüf-SV vor Ort ausdiskutieren.

    Nein, das gerade nicht, denn der hat nur die Einhaltung der MVV TB bzw. in Sachsen die VwV TB zu überprüfen.

    ... gilt eher MVV TB schlägt DIN EN?

    Öffentlich-rechtlich gilt immer die am Tage der Abnahme geltende MVV TB / VwV TB sofern nicht irgendeine zutreffende Sonderregel aus einer LBO etwas anderes sagt.


    Privatrechtlich kann alles mögliche gelten: DIN / VDI / VDE / FLL / Fachregel des X-Handwerks ... oder das, was konkret vereinbart wurde.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Aber auch kein Gericht der Welt kann dich Zwingen, Normen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind, zu befolgen.

    Doch. Ein Beispiel ist die Schallschutz-Norm DIN 4109, die bauaufsichtlich eingeführt ist, aber die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach a.R.d.T. nicht widergibt.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Doch. Ein Beispiel ist die Schallschutz-Norm DIN 4109, die bauaufsichtlich eingeführt ist, aber die Mindestanforderungen an den Schallschutz nach a.R.d.T. nicht widergibt.

    Auch da kann dich kein Gericht zwingen, mehr als die DIN 4109 zu erbringen. Es muss nur im Vorfeld klar geregelt sein. Weil zwar die DIN 4109 mit Mindestanforderungen bauaufsichtlich eingeführt ist, weiterführende Regeln aber gerade nicht. Also sind alle Regeln, die einen besseren Schallschutz als die DIN 4109 fordern, zunächst eine rein zivilrechtliche Sache. Und da kann ich vereinbaren was ich will.

    Uns selbst von der DIN 4109 könnte man wahrscheinlich abweichen, müsste die aber bei der Antragsstellung zur Genehmigung besonders begründen und ggf. Abweichungen gem. §67 MBO (bzw. vergleichbarer Regelungen der einzelnen Ländern) beantragen. Mir persönlich erschließt sich z. B. nicht, warum ich in einem EFH, bei dem im OG ausschließlich Schlafräume und die "Aufenthaltsräume" alle im EG sind, ein Schallschutz zwischen EG und OG vorhanden sein soll. Wenn die Bewohner im EG sind, ist niemand im OG und umgekehrt. Oder auch bei MFH, warum zum Keller hin Schallschutz vorhanden sein muss? Damit die Kartoffeln in ihrer Winterruhe nicht gestört werden?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Aber auch kein Gericht der Welt kann dich Zwingen, Normen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind, zu befolgen. Du musst es halt nur im Vorfeld mit dem Kunden vertraglich klären und diesen ggf. über die Folgen aufklären.

    Beispielsweise sei dieDIN 18015-2 "Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung" genannt. Dort ergibt sich nach Norm für eine "einfach" ausgestattete Küche unter 20m², einer Arbeitsfläche von 1,20 m und Herd, Mikrowelle und Kühlschrank eine Mindestanzahl von 8 Steckdosen. Kein Gericht der Welt kann die Zwingen, diese Mindestanzahl zu planen, wenn Du im Vertrag sowas festlegst wie: "Abweichend von DIN 18015-2 wird die dort ermittelte Mindestanzahl von Steckdosen generell halbiert".

    Man kann dann trefflichst darüber streiten, ob es Sinn macht die Mindestmenge an Steckdosen zu regeln. Jeder hat darüber eine andere Meinung wie viele Steckdosen man braucht. Das wäre so ein Fall von Überregulierung in meinen Augen und gehört abgeschafft und in die Hände der individuellen Beauftragung.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Auch da kann dich kein Gericht zwingen, mehr als die DIN 4109 zu erbringen.

    Doch, siehe hier.


    Sehr witzig (als nicht Betroffener) finde ich finde ich dieses Zitat aus dem verlinkten Urteil:

    "Für die Frage, welcher Schallschutz bei der Errichtung einer Wohnung geschuldet ist, kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild der Parteien vom Bauwerk an."


    Gerade zum Schallschutz gibt es zahlreiche Urteile, d.h. das ist ein Thema, bei dem ordentlich gestritten wird.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Sehr witzig (als nicht Betroffener) finde ich finde ich dieses Zitat aus dem verlinkten Urteil:

    "Für die Frage, welcher Schallschutz bei der Errichtung einer Wohnung geschuldet ist, kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild der Parteien vom Bauwerk an."

    Veranschaulicht wurde dieses Thema bei einer Fortbildung mit dem Verweis auf ein Objekt, bei dem eine Wohnanlage als "exklusiv" und "ruhig am Rande des Stadtparks gelegen" beworben wurde, dann aber praktisch nur die Mindestanforderungen des baulichen Schallschutzes exakt erreicht wurden. Da konnte aufgrund der "Exklusivität" und der "ruhigen Lage am Park" im Vorstellungsbild auch berechtigterweise auch ein über dem Mindestmaß liegender baulicher Schallschutz erwartet werden.


    Kurz: Wenn "exklusiv" dran steh, muss auch messbar mehr als der gesetzlicherMindestwert drin sein!

    Mir persönlich erschließt sich z. B. nicht, warum ich in einem EFH, bei dem im OG ausschließlich Schlafräume und die "Aufenthaltsräume" alle im EG sind, ein Schallschutz zwischen EG und OG vorhanden sein soll. Wenn die Bewohner im EG sind, ist niemand im OG und umgekehrt. Oder auch bei MFH, warum zum Keller hin Schallschutz vorhanden sein muss? Damit die Kartoffeln in ihrer Winterruhe nicht gestört werden?

    Guter Punkt, aber die Regeln der MVV TB bzw. VwV TB, geben doch in jedem fall den Mindestwert vor. Besser darf ich immer bauen, schlechter aber nicht, da "eingeführt".

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Da konnte aufgrund der "Exklusivität" und der "ruhigen Lage am Park" im Vorstellungsbild auch berechtigterweise auch ein über dem Mindestmaß liegender baulicher Schallschutz erwartet werden.

    Bei "Exklusivität" gehe ich da mit, aber selbst hier ist nicht definiert, welcher Schallschutz dann vereinbart wäre. VDI I, II, III? Vielleicht ist ja nur die Lage exklusiv beschrieben, das Gebäude so la-la?

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Doch, siehe hier.


    Sehr witzig (als nicht Betroffener) finde ich finde ich dieses Zitat aus dem verlinkten Urteil:

    "Für die Frage, welcher Schallschutz bei der Errichtung einer Wohnung geschuldet ist, kommt es maßgeblich auf das Vorstellungsbild der Parteien vom Bauwerk an."

    Mit anderen Worten: Im Vetrag war nicht eindeutig geklärt, was an Schallschutz zu erwarten bzw. geplant ist.

    Mal abgesehen davon, dass "gehobene Ausstattung" und Mindestanforderung an den Schallschutz nach DIN natürlich auch nicjt zusammen passt. Wenn ich einen Maybach bestelle will ich im inneren ja auch nicht die Geräuschkulisse eines Trabants.

    Auch dieses Beispiel zwingt Dich nicht, höhere Anforderungen als die Norm zu erfüllen. Auch dieses Beispiel sagt schlussendlich nur, dass es vertraglich geregelt sein muss.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)