Berufshaftpflicht der Ingenieure (war: Kammern d. Ing.)

  • Jetzt muss ich mal die Kammerthematik der Ingenieure erfragen.

    Jeder Ingenieur gehört einer Kammer an. bzw dessen Planungsbüro.

    Welche Kammer ist denn zuständig? Also die, an der der Sitz des Ingenieur ist und ggf der Bundesverband der Kammern BingK?

    ....

  • ... die, an der der Sitz des Ingenieur ist,

    in meinem Fall die BBIK.


    Es gibt Abweichungen bei großen Büros mit mehreren Standorten. Da ist nicht für jedes Bundesland mit Standort jemand eingetragen.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Jeder Ingenieur gehört einer Kammer an. bzw dessen Planungsbüro.

    Nö.

    Bei uns sind eintragungspflichtig bauvorlageberechtigte, Tragwerksplaner und Brandschutzplaner.

    In Berlin glaube ich auch die, die Wärmeschutznachweise machen.


    Zuständig ist die Ingenieurkammer des Bundeslandes in dem der Wohnsitz liegt.

    Büros werden nicht eingetragen.


    Die Eintragung in einem Bundesland wird durch die anderen Bundesländer anerkannt.


    Natürlich gibt es freiwillige Eintragungen, speziell als beratende Ingenieure.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Natürlich gibt es freiwillige Eintragungen, speziell als beratende Ingenieure.

    Auf das woltle ich noch zu sprechen kommen.

    Der Titel "Beratende Ingenieure" ist ja eine "Auszeichnung" oder anderst gesagt eine höhere Allgemeinqualifizierung, wenn ich das so richtig gelesen haben. Verspricht mehr QUalität und höheren Masstab. Oder?

    ....

  • Der gesetzlich geschützte Titel “Beratender Ingenieur” fordert von seinem Träger Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, mehrjährige Fachpraxis und die Mitgliedschaft in einer der 16 deutschen Länderingenieurkammern. Damit entspricht diese Berufsbezeichnung einem Qualitätssiegel. Um transparent zu machen, wer den gesetzlichen Titel Beratender Ingenieure trägt, werden diese in Listen der Ingenieurkammern der Länder geführt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Dieser Titel darf nur von eingetragenen Kammermitgliedern geführt werden und birgt deshalb, ob der Eintragungsvoraussetzungen der Kammern ein gewisses Qualitätsmerkmal.


    de Bakel war schneller.😀


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  • Jeder Ingenieur gehört einer Kammer an. bzw dessen Planungsbüro.

    Öhm - bei den TWP vielleicht, bei den Architekten ist die Kammermitgliedschaft Voraussetzung für die Bauvorlageberchtigung. Und nur mit der kann man/frau Bauänträge stellen.

    Bedingung für die Bauvorlageberechtigung ist u.a. eine Haftpflichtversicherung. Bei einer Kündigung (egal durch wen) gibts eine [kurze] Frist, um eine neue nachzuweisen,


    Büros können m.W.n. auf die Bauvorlageberechtigung eines Büromitglieds [des Inhabers?] "zugreifen". (Bau)Behörden haben da eine Sonderlösung.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Jetzt muss ich mal die Kammerthematik der Ingenieure erfragen.

    Jeder Ingenieur gehört einer Kammer an. bzw dessen Planungsbüro.

    Welche Kammer ist denn zuständig? Also die, an der der Sitz des Ingenieur ist

    Meines Wissens ist Eintragung in die Kammerliste über die Wohnadresse ebenso möglich, wie über die Büroadresse, Man hat die Wahl. Das steht aber individuell in den jeweiligen Kammergesetzen. Dafür ist in D immer eine der 16 Kammern lokal zuständig, siehe Kammergesetze der Bundesländer. Die „BundesXXXkammern“ existieren aber davon abweichend nicht auf gesetzlicher Grundlage, sind also anders als die (Landes-) Kammern keine „Körperschaften öffentlichen Rechts“, sondern als e.V. organisiert und ihre Mitglieder sind dann die 16 Landes X-Kammern als juristische Personen.


    Natürliche und juristische Personen können demzufolge nie direkt Mitglieder der Bundeskammern sein.

    Büros können m.W.n. auf die Bauvorlageberechtigung eines Büromitglieds [des Inhabers?] "zugreifen".

    Eine Person im Büro muss Kammermitglied sein, sonst darf die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht geführt werden. Bei der Juristerei wird diese mind. eine Person pro Büro als „Berufsträger“ bezeichnet. Eigentlich ist das auch auf Architekturbüros übertragbar.

    Bedingung für die Bauvorlageberechtigung ist u.a. eine Haftpflichtversicherung.

    Hmmm


    In B ist das Bestehen einer eigenen Haftpflichtversicherung Aufnahmevoraussetzung für die Architektenkammer in der Gruppe "freie Architekten" (unterstrichenen Text nachträglich ergänzt, Danke für den Hinweis, Ralf Dühlmeyer !), wird danach aber nicht mehr geprüft. Bei uns wurden meiner Erinnerung nach sogar die Versicherungssummen vor einigen Jahren etwas abgesenkt, über den Berufsstart zu erleichtern, weil die Prämien ins Kraut geschossen sind.

    Bedingung für die Bauvorlageberechtigung Kammermitgliedschaft als freischaffende/r Architekt/in ist u.a. eine Haftpflichtversicherung.

    Jedenfalls in B!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    2 Mal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: unterstrichenen Text ergänzt

  • Hmm, Dann sind nicht Alle eingetragen, aber gelistet. Die die eingetragen sind dürfen sich "beratende Ingenieure" nennen und die die Nur gelistet sind eben nur Ingenieur für XYZ.

    Ich dachte jeder Muss der Kammer zugehören. wie die dummen Handwerksfirmen der HWK angehören müssen. :grinning_squinting_face:

    ....

  • Ich dachte jeder Muss der Kammer zugehören. wie die dummen Handwerksfirmen der HWK angehören müssen.

    Wenn jeder Ingenieur "Beratender Ingenieur" wäre, wäre das Qualitätssiegel obsolet...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Woran wird den die Qualität festgemacht eines "beratenden Ingenieurs"

    Etwas vereinfacht: Der hat sich "nur" verpflichtet, von Baufirmen unabhängig zu arbeiten. Ein besonderer Qualitätsnachweis war zumindest in meinem Fall nicht gefordert.


    Falls es um Bayern geht: Hier kannst Du alle dort eingetragenen Ingenieure finden. Analog gibt es diese Liste/Suchmaschine auch in anderen Ländern.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • In B ist das Bestehen einer eigenen Haftpflichtversicherung Aufnahmevoraussetzung für die Architektenkammer,

    Hhhhmmm - AK B kenne ich nicht, aber in Nds kann man/frau auch als angestellte(r) Architekt(in) Miglieed sein. Oder als im öff. Dienst oder bauschaffende(r). Ob die auch ne Haftpflicht haben müssen - ich glaube nein, solange sie nicht Bauvorlagenerstellen [im eigenen Namen].Steht dann nur in der Liste als Zusatz drin.


    AK Nds hat von uns vor Jahren mal per Formblatt die Versichrung samt Nr. und Unterschrift abgefragt. Angeblich hatten (haben?) die eine Übereinkunft mit den Versicherungen, damit sie im Kündigensfalle Nachricht bekommen.

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  • Hhhhmmm - AK B kenne ich nicht, aber in Nds kann man/frau auch als angestellte(r) Architekt(in) Miglieed sein. Oder als im öff. Dienst oder bauschaffende(r). Ob die auch ne Haftpflicht haben müssen ...

    Danke, das war mir bewusst, aber ich habe es vergessen, dazu zu schreiben. Ich habe es in meinem Post ergänzt. Bei uns wird unterschieden in "freischaffend" und "angestellt". Angestellte (egal wo) müssen natürlich keine Haftpflicht nachweisen.

    AK Nds hat von uns vor Jahren mal per Formblatt die Versichrung samt Nr. und Unterschrift abgefragt. Angeblich hatten (haben?) die eine Übereinkunft mit den Versicherungen, damit sie im Kündigensfalle Nachricht bekommen.

    In B wird es definitiv nur bei der Aufnahme geprüft. Datenschutzrechtlich fände ich eine automatische direkte Information problematisch. Andererseits muss es natürlich irgendwie geprüft werden, wenn es den Zwang gibt, sonst ist er witzlos.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich hab mich da ein bisschen belesen. Die landeskammern schreiben, das regelmäßig nachgewiesen werden muss das Fortbildungen in gewissen Umfang stattgefunden haben, sich die Haftpflicht in einem Gewissen Umfang befindet. Mehr so generell nicht.

    Verweigert die Bezeichnung "beratender Ingenieur" die Begleichung eines nachweislichen Schadens durch das Planungsbüro?


    Die Berufsordnung als Beispiel: Kammer BW

    ....

  • Verweigert die Bezeichnung "beratender Ingenieur" die Begleichung eines nachweislichen Schadens durch das Planungsbüro?

    Nach meinem Verständnis beschreibt "beratender Ingenieur" wie "freier Architekt" lediglich in "geschützter" Bezeichnung (Zulassungsvoraussetzungen) eine bestimmte juristisch geregelte Form der unabhängigen Berufsausübung "frei von (wirtschaftlichen) Interessen Dritter". Das hat mit der Haftung nichts zu tun.


    Bei Inanspruchnahme wegen einer Haftung aus der Berufsausübung übernimmt eine bestehende Berufshaftpflicht (um die ging es oben) die "Prozessführungsbefugnis" der oder des in Anspruch genommenen Versicherten. Diesen ist deshalb insbesondere bei Ingenieurversicherungen ausdrücklich untersagt, eine Verantwortung einzugestehen oder selbst ohne Zustimmung des Versicherers Zahlungen zu leisten. In beiden Fällen endet damit sofort die Haftung des Versicherers. Deshalb ist davon auszugehen, dass gerade bei versicherten Schäden oberhalb der Selbstbehaltsgrenze (typisch zwischen einigen 1.000 € und 10.000 € / Schaden) Versicherte ohne ihre Versicherung bzw. ohne deren Zustimmung kein Wort schreiben dürfen.


    Da es um erheblich größere Summen geht, läuft das also deutlich anders ab als bei der Kfz-Haftpflicht. Spätestens wenn es um einen fünfstelligen Eurobetrag geht antwortet also nur noch die Versicherung und die zahlt nach meiner Beobachtung eher nicht freiwillig.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nach meinem Verständnis beschreibt "beratender Ingenieur" wie "freier Architekt" lediglich in "geschützter" (Zulassungsvoraussetzungen) eine bestimmte juristisch geregelte Form der unabhängigen Berufsausübung "frei von (wirtschaftlichen) Interessen Dritter". Das hat mit der Haftung nichts zu tun.


    Bei versicherter Inanspruchnahme wegen einer Haftung aus der Berufsausübung übernimmt eine bestehende Berufshaftpflicht (um die ging es oben) die "Prozessführungsbefugnis" der oder des in Anspruch genommenen Versicherten. Diesen ist deshalb insbesondere bei Ingenieurversicherungen ausdrücklich untersagt, eine Verantwortung einzugestehen oder selbst ohne Zustimmung des Versicherers Zahlungen zu leisten. In beiden Fällen endet sofort die Haftung des Versicherers. Deshalb ist davon auszugehen, dass gerade bei versicherten Schäden oberhalb der Selbstbehaltsgrenze (typisch zwischen 4.000 € und 10.000 € / Schaden) Versicherte ohne ihre Versicherung bzw. ohne deren Zustimmung kein Wort schreiben dürfen.


    Da es um erheblich größere Summen geht, läuft das also deutlich anders ab als bei der Kfz-Haftpflicht. Spätestens wenn es um einen fünfstelligen Eurobetrag geht antwortet also nur noch die Versicherung und die zahlt nach meiner Beobachtung eher nicht freiwillig.

    Das ist intressant.

    Es wäre jetzt wahrscheinlich Sinnlos aufzuzählen wann die Versicherung haftet. Aber wann ist denn die Versicherung raus? Grobes fehlverhalten ausgeschlossen.

    ....

  • Es wäre jetzt wahrscheinlich Sinnlos aufzuzählen wann die Versicherung haftet.

    Ganz einfach: Die Versicherung haftet bei berechtigten Ansprüchen, die aus der Berufsausübung der Ingenieure resultieren.


    Der springende Punkt - man ahnt es schon - ist bei ganz einfach die Frage, ob ein Anspruch berechtigt ist. Und da sagt die Versicherung im Regelfall erstmal "dieser leider nicht, weil ..." und lässt die Frage nach der Berechtigung dann im Zweifel in mehreren Instanzen von Gerichten klären - und das kann ein Jahrzehnt dauern, wie ich schon selbst als Zeuge erlebt habe und wie Eric hier immer wieder schreibt.

    Deshalb ist davon auszugehen, dass gerade bei versicherten Schäden oberhalb der Selbstbehaltsgrenze (typisch zwischen 4.000 € und 10.000 € / Schaden) Versicherte ohne ihre Versicherung bzw. ohne deren Zustimmung kein Wort schreiben dürfen.

    Möglich und sinnvoll ist es, den vermutlichen Schadensverursacher aufzufordern, seine Betrieb- / Berufshaftpflicht über die angedrohte eigene Inanspruchnahme schriftlich zu informieren ("Schadensmeldung") und hiervon umgehend eine Kopie vorzulegen. Meiner Erinnerung nach gab es im Fall meines damaligen Arbeitgebers eine Bestätigung des Versicherers über eine bestehende Berufshaftpflicht des AG (und dass er den Anspruch gegen seinen Versicherten prüfen wird, da bin ich mir aber nicht mehr sicher).


    Geld floß erstmals rd. 10m Jahre später. Über Teile wird nach 15 Jahren heute immer noch gestritten. (Es ging bzw. geht immer noch um sechs- bis siebenstellige Eurobeträge.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Öhm - bei den TWP vielleicht, bei den Architekten ist die Kammermitgliedschaft Voraussetzung für die Bauvorlageberchtigung. Und nur mit der kann man/frau Bauänträge stellen.


    Nach BayBO darf jede befähigte Person, also mit entsprechender Ausbildung, Bauanträge stellen, wenn die Bude eine gewisse Größe nicht überschreitet. In der Regel sind das mit maximal 7 Meter Höhe der obersten Ebene, bzw 200 qm Fläche (die ist aber IMHO verkleinert worden, habe lange nicht mehr nachgesehen). Früher war die Begrenzung auf ein paar Wohneinheiten, ich glaube zwei und es gab keine Höhenbegrenzung. Das scheint aber jetzt aus der Musterbauordnung übernommen worden zu sein. Also in Bayern darf man ohne Kammermitgliedschaft ein kleines EFH, oder z.B. den Umbau eines Ladengeschäftes, einreichen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Also in Bayern darf man ohne Kammermitgliedschaft ein kleines EFH, oder z.B. den Umbau eines Ladengeschäftes, einreichen.

    Ja, das war in den Flächenländern lange so. Jeder Maurer- und Zimmerermeister war damals für kleine Objekte bauvorlageberechtigt. In B habe ich meinen ersten Bauantrag als frischer Absolvent noch ohne Kammermitgliedschaft für ein Objekt der Gebäudeklasse 3 einreichen dürfen. Das war sehr lustig, weil die Behörden, Versicherer und andere diese Regelung nicht kannten und immer nach einem Architektenstempel fragten, den ich nicht hatte, nicht haben konnte, nicht haben durfte, aber dafür auch nicht haben musste. Dafür musste ich dann dem Bauantrag mein Diplomzeugnis beilegen. ;) Inzwischen ist das aber wohl nicht mehr möglich - habe ich aber mangels Bedarf auch nicht nachgeschaut. Gebäudeklasse 3 war sowieso spannend, weil ich es aus der Zeit im Büro vorher gewohnt war, in Kategorien von GK 5 oder gleich Sonderbauten zu denken und mehrfach staunte, wie einfach das bei GK 3 alles war. (Jaja, das liest sich jetzt allmählich wie "Opa erzählt aus der schönen alten Zeit ...". Ich höre ja schon auf.)

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  • Datenschutzrechtlich fände ich eine automatische direkte Information problematisch

    Ist bei Kfz Haftpflichtversicherungen aber auch so. Kündigung = Versicherung erlischt. Meldung an Zulassungsstelle ->Zwangsabmeldung,

    Ob´s da ne Karrenzzeit gibt, keine Ahnung.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ist bei Kfz Haftpflichtversicherungen aber auch so. Kündigung = Versicherung erlischt. Meldung an Zulassungsstelle ->Zwangsabmeldung,

    Ob´s da ne Karrenzzeit gibt, keine Ahnung.

    Ob und wie das Weiterbestehen einer Berufshaftpflichtversicherung überprüft oder gemeldet wird, weiß ich nicht. Bestehen muss sie jedenfalls, sonst erfolgt der Kammerausschluß. :rulez: sagt das entsprechende Gesetz.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Sprecht ihr da aus Erfahrung? Nicht das ich es jedem Wünsche einen Schadensfall zu haben, aber es passieren nunmal fehler, dass kann passieren, aber wie habt ihr das gehandhabt und wie ging das aus?

    ....

  • ... Schadensfall ... es passieren nunmal fehler ... wie habt ihr das gehandhabt und wie ging das aus?

    habe ich doch schon geschrieben:

    ... den vermutlichen Schadensverursacher auf ... fordern, seine Betrieb- / Berufshaftpflicht über die angedrohte eigene Inanspruchnahme schriftlich zu informieren ("Schadensmeldung") und hiervon umgehend eine Kopie vorzulegen ...

    ...

    Bestätigung des Versicherers über eine bestehende Berufshaftpflicht des AG ...

    ...

    Versicherung übernimmt die Prozesshoheit

    ...

    Versicherungen weist die Forderungen als unberechtigt zurück

    ...

    Forderungssteller erhebt Klage

    ...

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    Prozess mit vielen Gutachten durch mind. 2 Instanzen

    ...

    Geld floß erstmals rd. 10m Jahre später. Über Teile wird nach 15 Jahren heute immer noch gestritten.

    was möchtest Du noch wissen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Erweiterung

  • was möchtest Du noch wissen?

    So viel wie möglich :)

    Kann ich oder andere selber bei der Kammer erfragen ob besagte ING. Eine bestehende Versicherung hat? Falls ja, auch bei welchem Versicherer?


    Im aufgeführten Fall, ist eine Kommunikationspanne passiert. Planungsbüro A hat die Schirmherrschaft, darunter folgen 2 weitere technische Planungsbüros. bezeichnet als B und C.

    Gegen Ende des Projektes fällt dem AG auf, das sein Bauwerk nicht vollumfänglich nutzbar ist wie es im Gesetz steht.

    Planungsbüro A hat dies berücksichtigt, aber nicht in der Kommunikation für Büro B und C eindeutig definiert. Rein rechtlich wäre er aber raus,..angeblich.

    Planungsbüro B und C werden ebenfalls über das "Problem" unterrichtet und eingebunden. Der AG besteht auf Nachbesserung, weil dies Gesetzlich so vorgegeben ist.

    Der AG verweist drauf, dass die Kosten der Anpassung nicht zu lasten ihm gehen dürfen.

    Planungsbüro A meldet an, sich etwas dran zu beteiligen. (hörensagen)

    Planungsbüro B übernimmt die Kosten seiner Gewerke nach zähem Verlauf über seine Versicherung.

    Planungsbüro C weigert sich bis dato jegliche Kosten zu begleichen trotz schuldeingeständnis, noch der Einschaltung s-einer Versicherung.

    ....

  • Planungsbüros haften für die Mangelfreiheit ihrer Werke genau wie alle anderen Werkvertragler. Wenn sie eine Planerhaftpfliucht haben, könnte die Versicherung die Kosten bis auf den üblichen Selbstbehalt je Schaden übernehmen. Das wird sie, wie bereits dargestellt, aber nur in den seltensten Fällen freiwillig tun, denn unberechtigte Ansprüche darf und soll sie abwehren.


    Ein echtes Schuldeingeständnis eines Planungsbüros spricht entweder für Unkenntnis der Versicherungsbedingungen oder aber dafür, dass keine Berufshaftpflicht besteht.


    Am Ende ist es aber völlig egal, ob eine Berufshaftpflicht besteht, denn das Büro haftet in beiden Fällen gleich, nur ihn Versicherung eben selbst. Die direkte Haftung wäre bezüglich der Verfahrensdauer aus meiner Sicht eher vorteilig, denn Versicherungen haben quasi ohne Ende Geld zum Prozessieren, einzelne Planer nicht. Dafür ist deren Vermögen i.d.R. begrenzt, die Mangelbeseitigungskosten andererseits aber auch, so dass man vielleicht schneller zu einer Einigung kommen kann.


    Erstmal sollte geklärt werden, bei wem die Verantwortung und damit die Haftung für die echten oder vermeintlichen Mängel zu suchen sind, denn kaum ein Mangel entsteht allein durch Planer, Ausführende oder Objektüberwachung, sondern meist durch alle drei zusammen in gleichen oder unterschiedlichen Anteilen. Und hier gibt es gleich drei Planende. Das wird bestimmt lustig! Außerdem ist nicht jeder vermutete Mangel auch tatsächlich einer.


    Was ich als AG tun würde, habe ich bereits geschrieben:

    Möglich und sinnvoll ist es, den vermutlichen Schadensverursacher aufzufordern, seine Betrieb- / Berufshaftpflicht über die angedrohte eigene Inanspruchnahme schriftlich zu informieren ("Schadensmeldung") und hiervon umgehend eine Kopie vorzulegen.

    Wenn die trotz Fristsetzung nicht kommt, muss die Fachanwältin loslegen - Stichwort "Planerhaftung".


    Die Kammern dürfen Dritten gegenüber sicher keine Auskunft über deren bestehende Versicherungen geben. Sie dürfen maximal bestätigen, dass eine aktive Kammermitgliedschaft besteht. An welche Bedingungen diese geknüpft ist, steht im Zweifel im jeweiligen Landes-Kammergesetz. Aber wie gesagt, aus juristischer Laiensicht ist das Bestehen einer Versicherung für den AG letztlich egal, denn das Büro haftet in beiden Fällen in identischer Höhe und keine Versicherung zahlt freiwillig.


    Wenn keine Zahlungsbereitschaft besteht, muss geklagt werden und dann tauchen all die oben genannten Fragen auf - und noch viel mehr.


    Was ist Deine Rolle in diesem Fall und weshalb interessiert Dich das Thema Berufshaftpflicht der Planenden so stark? Befürchtest Du, dass Dir als Ausführendem der Streit verkündet werden könnte?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Skeptiker

    Hat den Titel des Themas von „Kammern der Ingenieure“ zu „Berufshaftpflicht der Ingenieure (war: Kammern d. Ing.)“ geändert.
  • Die Kammern dürfen Dritten gegenüber sicher keine Auskunft über deren bestehende Versicherungen Auskunft geben

    Das muss Sie auch gar nicht. Wenn ich richtig informiert bin, ist ein beauftragtes Planungsvüro rechtlich verpflichtet, Auskunft über die vorhandene Haftpflichtversicherung zu erteilen.


    Davon unabhängig, sollte eigentlich im Planungsvertrag geregelt sein, dass der AN den Nachweis über die vorhandene Versicherung sowie die Deckungssumme zu erbringen hat. Wenn im Vertrag von chieff nicht geregelt sein, dann wäre schon im Vorfeld ein Fehler gemacht worden.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Ja, das war in den Flächenländern lange so. Jeder Maurer- und Zimmerermeister war damals für kleine Objekte bauvorlageberechtigt.

    Ist heute immer noch oder wieder so, z.B. Brandenburg§ 65, in Berlin für "geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben", wie immer das definiert ist. Bayern geht noch weiter:

    "(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen‚ die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für
    1.freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen,
    2.eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m2,
    3.land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
    4.Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
    5.einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden."


    Da sind schon ganz schöne Klopper möglich ohne Listeneintrag.


    Ob es genutzt wird, weiß ich nicht.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas