Bauen direkt an Wendehammer

  • Wäre es in Bayern zulässig, dass ich meine Garage direkt an einen Wendehammer mit angedeutem Wendekreis baue ohne Abstandsfläche?

    Der Wendehammer befindet sich in einem Bebauungsplangebiet. Das Grundstück für die Garage befindet sich im Innenbereich ohne Bebauungsplan.

  • Ohne Abstandsfläche zum öffentlichen Raum nicht. Zumindest regelt die Garagen- und Stellplatzverordnung, dass mindestens 3 Meter Zu- und Abfahrt vorhanden sein muss. Ggf vordert der BPlan einen größeren Abstand.

  • Verstehe ich richtig, dass der B-Plan für das Baugrundstück nicht gilt?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Du kannst ja bei der Behörde anfragen. Mach es aber schriftlich, damit Du was in der Hand hast.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Ohne Abstandsfläche zum öffentlichen Raum nicht. Zumindest regelt die Garagen- und Stellplatzverordnung, dass mindestens 3 Meter Zu- und Abfahrt vorhanden sein muss.

    Die Aussage ist falsch.

    Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. [Art 6 Abs. 2 Satz 2 Bay BO]

    Die Garagenverordnung (bzw. die entsprechende Regelung in Bayern) dürfte nicht zutreffen.

    Ob es in der Kommune eine Stellplatzsatzung gibt und was die dann regelt, können wir nicht wissen.


    Da für den Anschluss an die Straße die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich ist, sollte das mit dem Straßenbaulastträger im Vorfeld abgestimmt werden.

    Die Lage direkt am Wendehammer ist aber suboptimal, aber vielleicht gibt es ja konkrete Gründe, die das erfordern.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die Abstandsflächen dürfen bis Straßenmitte angesetzt werden (siehe de Bakel).


    In der Regel wird aber vor einer Garage ein sog. Stauraum verlangt. Der Sinn ist, dass man sonst, wenn man aussteigt um das Garagentor zu öffnen, erst einmal auf der Straße stünde und damit natürlich den Verkehr behindert. In Sackgassen wird dies -wegen des natürlich deutlich überschaubaren verkehrsaufkommens- häufig weniger restriktiv gehandhabt. Da kann auch mal auf einen 5m-Stauraum verzichtet werden.


    Dennoch wird man ganz sicher nicht direkt an die Straße bauen dürfen. Egal ob Sackgasse oder eben nicht.


    Auch das ist recht leicht verständlich.


    Fährt man aus einer Garage heraus, so ist die Sicht durch die seitlichen Garagenwände nicht nur eingeschränkt, es ist faktisch keine Sicht da. Man kann also auch nicht sehen, ob da ein anderes Fahrzeug anrollt.


    Insofern ist ein gewisser Stauram auch hier sinnvoll und geboten. Wieviel das ist, hängt vom Einzelfall ab. Ist zB noch ein Gehweg vorhanden, so kann dieser evtl. auf den Stauraum angerechnet werden.


    Die zitierten 3m sind insofern schon richtig und sinnvoll. Bedenke: Du musst ja auch in Deine Garage hineinfahren können, kannst aber nicht einfach um 90° abbiegen; eine gewisse Bewegungsfläche um "die Kurve zu kriegen" ist also durchaus sinnvoll.


    Unabhängig davon: liegt die Garage außerhalb es Bebauungsplanes, so wäre -unabhängig vom Stauraum- zu prüfen, ob dort überhaupt irgendwas gebaut werden darf.

  • Ich hatte bis jetzt nur einen einzigen Fall, wo eine Garage direkt an die Grenze sollte. Es wurde ein Abstand von 3 m gefordert, obwohl verkehrsberuhigter Bereich. Begründung: Der Fahrzeugführer führe sonst "blind" auf die Straße und könne keine sich nähernden Verkehrsteilnehmer sehen. Das ist nachvollziehbar.


    In nicht verkehrsberuhigten Straßen sind m.E. immer 5 m einzuhalten, siehe Thomas B in #6.


    Für Carports können teilweise andere Regeln gelten, da die Sicht hier nicht eingeschränkt wird.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Die bayr. Garagenverordnung sagt, Zitat:


    "§ 2
    Zu- und Abfahrten

    (1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen."


    Das entspricht dem, was wohl überall gängige Praxis ist.


    Abweichungen sind möglich, aber immer im Einzelfall zu betrachten.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas