Merkblätter der WTA "anerkannte Regeln der Technik"?

  • Stellen die einzelnen "Merkblätter" der WTA "Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA) e.V." gegenwärtig (11/2025) "anerkannte Regeln der Technik" dar?


    Ich bitte um begründete Einschätzungen.


    Die Organisationsform, Funktion und Entstehungsgeschichte sowie die Homepage der WTA sind bekannt und helfen bei der Einschätzung nicht wirklich weiter. Es geht mir um den möglichen Status der Merkblätter als "anerkannte Regeln der Technik".


    Dafür ist ja im Zweifel bei technischen Verfahrensweisen allein die Erfüllung aller folgenden Punkte relevant:

    • wissenschaftlich fundiert
    • in der Praxis bewährt
    • allgemein anerkannt (und auch tatsächlich bekannt)

    Ein Hineinschreiben, dass diese Eigenschaft vorhanden sei, hilft hingegen nicht. Deshalb meine Frage, ob sie gegenwärtig als a.R.d.T. einzuschätzen sind!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 15.06.2023 mindestens das WTA-Merkblatt E-2-13 in der Ausgabe 04.2014/d als anerkannte Regel der Technik angesehen. Das liese meiner Meinung nach den Schluss zu, dass auch die restlichen WTA-Merkblätter als anerkannte Regel der Technik angesehen werden können. Allerdings muss ich zugeben, dass mir selbst die Merkblätter bisher unbekannt waren, ich habe aber mit Denkmalpflege und Bauwerkserhaltung nicht soviel zu tun...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Das WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D (Wärmedämm-Verbundsysteme) beinhaltet anerkannte Regeln der Technik.

    Ich sehe es eher kritisch.

    Meiner Erfahrung nach haben nur wenige Planer die WTA-Merkblätter zur Verfügung und bei den ausführenden Firmen sind sie noch weniger verbreitet teilweise nicht einmal bekannt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 15.06.2023 mindestens das WTA-Merkblatt E-2-13 in der Ausgabe 04.2014/d als anerkannte Regel der Technik angesehen.

    Das ist dann schon einmal ein gewichtiges Indiz, Danke!

    Allerdings muss ich zugeben, dass mir selbst die Merkblätter bisher unbekannt waren, ...

    Das ging mir bis zum vergangenen Wochenende auch so, wobei mir die WTA-Merkblätter nicht völlig unbekannt waren, nur bisher nicht so präsent. Und so hatte ich sie nicht in meinen Kanon der a.R.d.T. im Bauwesen aufgenommen, weil ich trotz häufiger Arbeit im Denkmalschutz mit denen bisher keinen Kontakt hatte, siehe hier.

    Ich sehe es eher kritisch. Meiner Erfahrung nach haben nur wenige Planer die WTA-Merkblätter zur Verfügung und bei den ausführenden Firmen sind sie noch weniger verbreitet teilweise nicht einmal bekannt.

    Genau das ist auch meine Erfahrung - selbst im Denkmalbereich.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das ist dann schon einmal ein gewichtiges Indiz, Danke!

    Wobei ich mich selbst insofern korrigieren muss, dass das zitierte Urteil nicht unbedingt sagt, dass das genannte Merkblatt selbst anerkannte Regel der Technik ist, sondern vielmehr nur sagt, dass das Merkblatt anerkannte Regeln der Technik beinhaltet.

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  • allgemein anerkannt (und auch tatsächlich bekannt)

    Gerade bei Merkblättern würde ich sagen, dass diese meist sehr speziell und sind und auch nur in kleinen (Fach)kreisen Anwendung finden (z.B. auch Zement-Merkblätter, Merkblatt Außentreppen mit Fliesen und Naturwerkstein). Ob die nun allgemein bekannt sein müssen, wie die gängigen DIN'en (und selbst da hapert es ja manchmal noch), wage ich mal anzuzweifeln.


    "In Fachkreisen ankerkannt" ???

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

  • Hallo,

    ich hatte -wie im anderen Thread schon geschrieben- mehrmals einen Subunternehmer für die Innenabdichtung beschäftigt. Er bezog sich -genauso wie der obligate Gutachter- immer auf die entsprechenden WTA Merkblätter und hat diese auch als Stand der Technik bezeichnet.

  • Wenn ich für ein Gutachten WILL das deren Inhalt aRdT sind, dann würde ich mich NICHT auf das WTA-MB selber, sondern nur auf den Inhalt fokussieren. Dann würde ich behauten, dass diese gesammelte aRdT sind.

    öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk

  • Wenn ich für ein Gutachten WILL das deren Inhalt aRdT sind, dann würde ich mich NICHT auf das WTA-MB selber, sondern nur auf den Inhalt fokussieren. Dann würde ich behauten, dass diese gesammelte aRdT sind.

    In meiner Anfrage geht es um einen Zustand weit vor einem Gutachten, nämlich bei der Planung. Vereinfacht und ganz konkret gefragt:


    Sind alle planenden und ausführenden Beteiligten auf sicherem Grund, wenn eine Keller- / Mauerwerkstrockenlegung / - abdichtung im Bestand ausschließlich nach den Merkblättern des WTA geplant und ausgeführt wird? Oder gibt es hierfür andere zu beachtende a.R.d.T.?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Sind alle planenden und ausführenden Beteiligten auf sicherem Grund, wenn eine Keller- / Mauerwerkstrockenlegung / - abdichtung im Bestand ausschließlich nach den Merkblättern des WTA geplant und ausgeführt wird? Oder gibt es hierfür andere zu beachtende a.R.d.T.?

    Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht.

    Ich habe in zwei Objekten Produkte von Hydroment angewendet. Die waren zu der Zeit von Hydroment selbst publiziert, nicht WTA-konform.

    Beide Objekte sind nach nunmehr rund 20 Jahren noch schadensfrei.


    P.S.: Hydroment scheint in die Schranken gewiesen worden zu sein. Der Auftritte ist derzeit nicht mehr so aggressiv.

    Ich konnte auch die damalige systematische Funktionsweise nicht mehr finden.


    Das damalige Prinzip hieß, dass die Salze gelöst im Untergrund verbleiben. Es wird nur die Feuchtigkeit durchgelassen.


    Schade. Es scheint zu funktionieren.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Wie ich schon schrieb: Ich kenne die WTA-Merkblätter nicht, hatte also bisher noch nie die Möglichkeit, diese beruflich anzuwenden und mich entsprechend einzuarbeiten.

    Hier kann man z. B. den Gelbdruck des Merkblattes 4-6 "Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile" finden.

    Nach dem Querlesen des Dokumentes würde ich sagen, dass das Merkblatt vorhandene und etablierte Normen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen beim Bauen im Bestand zusammenfasst. Es scheint mir da nichts drin zu stehen, was man sich nicht anhand anderer Normen, Richtlinien, Merkblätter selbst erarbeiten könnte. Ich glaube, dass ist auch genau, was das schon verlinkte Urteil des OLG Köln feststellen wollte, wenn in der Urteilsbegründung geschrieben wurde:

    Zitat

    Das Merkblatt der WTA (der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege) beinhaltet durch eine maßgebliche Anzahl fachkundiger Personen zusammengefasste anerkannte Regeln der Technik, [...]. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfasst alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen beispielsweise die DIN-Normen, die ETB (Einheitliche Technische Baubestimmungen des Instituts für Bautechnik), Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien usw. gehören, sowie die mündlich überlieferten technischen Regeln [...]. Auch das o.g. Merkblatt der WTA gibt solche allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder [...].

    Hervorhebungen durch mich.

    Ich würde also meinen, dass es sich so darstellt, dass jemand, der bei der Planung die WTA-Merkblätter berücksichtigt und befolgt, immer die anerkannten Regeln der Technik beachtet, dass es umgekehrt aber auch möglich ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, ohne explizit die WTA-Merkblätter zu berücksichtigen. Die WTA-Merkblätter scheinen beim Bauen im Bestand und in der Denkmalpflege die Arbeit aber etwas zu erleichtern, da man nicht mehr die gesamte Fachliteratur (inkl. Normen und Richtlinien) kennen muss, sondern "nur" noch die Merkblätter. Das oben verlinkte Merkblatt z. B. nennt Insgesamt 31 Literaturquellen, die bei der Erstellung des Merkblattes berücksichtigt wurden. Wenn man die WTA-Merkblätter, auf die das Merkblatt 4-6 verweist abzieht, bleiben immer noch 21 verschiedenen Normen, Richtlinien und Gesetze als Literaturquellen übrig, die das Merkblatt zusammenfasst.

    Ich bin jetzt allerdings auch hier kein Fachmann, mit der Planung von Abdichtungen habe ich als Tragwerksplaner nur dann etwas zu tun, wenn es um die WU-Richtlinie geht. Nach dem Querlesen dieses einen speziellen Merkblattes scheint es hinsichtlich der nachträglichen Abdichtung aber nicht so zu sein, dass das Merkblatt Lösungsvorschläge anbietet, die nicht auch in anderen Normen, Richtlinien, Leitfäden, Arbeitsblätter usw. bereits vorhanden sind.

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  • da gehe ich 100 % mit..

    öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk

  • In der neuesten Ausgabe von "Der Bau-SV" wird ausführlich über das WTA-Merkblatt 4-6 "Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile" berichtet:



    Der Autor behauptet darin (als selbst Mitglied es WTA), dass dieses Merkblatt eine a.R.d.T. sei.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das kann er gerne behaupten, eine Schwalbe macht aber noch keinen Sommer.

    Ich würde bei meiner Einschätzung bleiben:

    Wer das Merkblatt befolgt, befolgt automatisch die a.R.dT.

    Wer es aus Unkenntnis nicht, aus Kenntnis aber die dem Merkblatt zu Grunde liegenden Normen, Richtlinien und Gesetze befolgt, befolgt aber auch die a.R.d.T, da das Merkblatt nach meinem Verständnis keine Lösungen liefert, die nicht auch andere Normen, Richtlinien, Gesetze liefern.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Der Thread ist ein gutes Beispiel dafür, dass es auf den Zusatz " allgemein " im Sinne von " allseits bekannt und anerkannt " nicht ankommt und man daher dieses Wort aus der Begriffsdefinition streichen sollte. Dementsprechend ist in § 4 Abs. 2 Nr.1, Satz 2 auch nur noch von den " anerkannten Regeln der Technik " die Rede.


    Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung derjenigen Regeln, die den auf dem Fachgebiet " Innenabdichtung " tätigen Fachleuten bekannt sind, sich in Theorie und Praxis bewährt haben und von der Mehrheit dieser Fachleute als richtig anerkannt und angewandt werden.


    Folglich kommt es nicht darauf an, ob sie


    allgemein anerkannt und allgemein bekannt


    sind.


    Es wäre ja auch kaum zu begründen, dass sie auch solchen Bauschaffenden bekannt sein müßten, die sich noch nicht intensiv mit der Innenabdichtung in Altbauten beschäftigt haben.

  • Es wäre ja auch kaum zu begründen, dass sie auch solchen Bauschaffenden bekannt sein müßten, die sich noch nicht intensiv mit der Innenabdichtung in Altbauten beschäftigt haben.

    Das Problem mit dem WTA-Merkblätter scheint aber zu sein, dass diese selbst Fachleuten, die sich intensiv mit der Innenandichting in Altbau beschäftigt haben, "allgemein" bekannt ist, zumindest hane ich sowohl Skeptiker als auch de Bakel als auch Carden Mark so verstanden.

    Das sind zwar jetzt nur drei Fachleute, die aber über eine erhebliche Berufserfahrung verfügen und sicherlich einen Überblick über die "Stimmungslage" in ihrem Berifsfeld haben.

    Ich, der ich nur am Rande mit der nachträglichen Abdichtung von Altbauten zu tun habe, um beim Beispiel zu bleiben, durchaus aber schon in der Sanierung von historischen Bauwerken involviert war, habe vor dieser Diskussion von den WTA-Merkblätter nich nie auch nur gehört. In einem aktuellen Projekt, bei dem über die Abdichtung einer neu einzubringendem Bidenplatte in einem Altbau diskutiert wurde, habe ich rückblickend den Eindruck gewonnen, dass die Beteiligten Fachplaner die WTA-Merkblätter auch nicht kennen. Zumindest habe ich die Diskussion so in Erinnerung, dass behauptet wurde, dass es keine fachliche Möglichkeit gäbe, die neue Bodenplatte in das Abdichtungskonzept des Altbaus einzubinden, während das Merkblatte aber genau solche Möglichkeiten zusammenfasst...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Den Inhalt der Merkblätter hat Eric schön zusammengefasst.

    Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung derjenigen Regeln, die den auf dem Fachgebiet " Innenabdichtung " tätigen Fachleuten bekannt sind, sich in Theorie und Praxis bewährt haben und von der Mehrheit dieser Fachleute als richtig anerkannt und angewandt werden.

    Eine Textsammlung der bekannten Regeln sind kein Mehrwert. Warum soll ich die kaufen?


    P.S.: Persönlich habe ich eins gekauft. Einzelne veraltete Merkblätter sind auch im Netz zu finden. Sie bieten meiner Meinung nach keine zusätzlichen Informationen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ich hatte vor vielen Jahren einen Fall vor dem OLG Düsseldorf, bei dem es um die Frage ging, ob die aRdT für eine WW eines hochwertig genutzten Wohnhauses mit Praxis-Räumen im UG eine zusätzliche Abdichtung gegen Dampfdiffusion fordern. Eine schriftliche Regel ( DIN-Norm o.ä. ) hierzu gab es nicht. Es wurde aber in der ( spärlichen ) Fachliteratur weit überwiegend angenommen. Auch die mich beratenden Experten im " grünen Forum " und der Gerichts-SV sind hiervon ausgegangen. Ergo wurde der Gegner in erster Instanz zu einer Vorschußzahlung im unteren 6-stelligen Bereich verurteilt.


    Dann kam Prof. Oswald mit seiner - vermutlich vom Gegner initiierten Publikation: " Weiße Wannen-hochwertig genutzt, Wasserundurchlässige Betonbauteile im Druckwasser mit hochwertig genutzten Innenrräumen " und hat dies dort - jedenfalls für den Regelfall - mit seinen " schwimmenden Häusern " in den Niederlanden in Abrede gestellt.


    Das OLG Düsseldorf hat daraufin den Gerichts-SV erneut geladen und befragt, woher er die die Anforderung als aRdT herleitet. Der Gerichts-SV argumentierte mit der Literatur, ohne diese näher zu benennen, und " seinen Erfahrungen ". Das hat dem OLG Düsseldorf nicht ausgereicht. Es hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Frage - insbesondere in Bezug auf die neue Publikation von Oswald - offensichtlich streitig ist und durch eine Umfrage in den beteiligten Fachkreisen geklärt werden muss. Im Hinblick auf die damit anfallenden extrem hohen Kosten haben sich die Parteien auf 50 % des in erster Instanz ausgeurteilten Betrags bei Kostenteilung geeinigt.


    Will sagen: Dünnes Eis, wenn die Geltung einer Anforderung als aRdT mit guten Argumenten bestritten wird.


    In meinem Praxis-Fall als Berater kannten die beauftragten Architekten das WTA-Merkblatt auch nicht, obwohl sie sich als Spezialisten in der Sanierung denkmalgeschützter Häuser ausgaben. Die kannten aber auch die seinerzeit noch geltende DIN 18 195 nicht. Der den Bauherrn beratende SV ( Robby ) und ich kannten das WTA-Merkblatt aber. Außerdem kannten wir einen versierten Abdichtungsunternehmer und wir haben die Fa. Remmers hinzugezogen. Das " Abdichtungskonzept " der Architekten wurde daraufhin " in die Tonne gehauen " und nach dem Merkblatt saniert.


    Will sagen: Man muss sich intensiv mit den im jeweiligen Fachgebiet maßgeblichen Anforderungen beschäftigen. In diesem Fall sollte man auch irgendwann Kenntnis von dem Merkblatt erlangen und kann dann weiter in Erfahrung bringen, welche Hersteller von Abdichtungsprodukten es auf diesem speziellen Anwendungsgebiet gibt und ob und warum sich diese Hersateller und die Fachbetriebe an dieses Merkblatt halten..Dann mag man noch hinterfragen, ob das Merkblatt tatsächlich die aRdT enthält oder es gute Argumente dagegen gibt.

  • Zitat

    Eine Textsammlung der bekannten Regeln sind kein Mehrwert. Warum soll ich die kaufen?

    Wenn Du alle Regeln mühevoll selbst zusammengestellt hast und Dich immer selbst auf den aktuellen Stand hälst, mußt Du das WTA-Merkblatt selbstverständlich nicht auch noch haben.


    Das ist wie mit den Gesetzen. Die sollte man als Jurist auch alle im Wortlaut und in Ihrer Bedeutung ständig im Kopf haben und benötigt daher keine Kommentare und Fachliteratur zum Nachschlagen mehr ( Ironie aus ).

  • Ich sehe solchene Merkblätter als Hilfe und Hinweis wo man suchen kann, bzw als Zusammenfassung der vielen DINs. Weiß aber nicht ob es sich lohnt dafür extra noch viel Geld ausgeben zu müssen um dann nochmal viel Geld für die DINs zu zahlen wo dann alles im Detail und darüber hinaus drin steht.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Folglich kommt es nicht darauf an, ob sie


    allgemein anerkannt und allgemein bekannt


    sind.

    Das sieht nicht jeder so.


    Insbesondere die Bauprofis nicht, welche meinen, dass Normen unverbindlich wären, weil sie nicht zum Nulltarif ins Haus flattern.

    Zitat von Eric

    Es wäre ja auch kaum zu begründen, dass sie auch solchen Bauschaffenden bekannt sein müßten, die sich noch nicht intensiv mit der Innenabdichtung in Altbauten beschäftigt haben.

    Exakt so argumentiert aber der Sachverständige Schauer und der von ihm dominierte b.v.s gegen die DIN 18014. Herr Schauer kennt bestimmt auch noch weitere Normen die nur einer Minderheit der Bauschaffenden bekannt sind, aber die nimmt er von seiner Definition aus.


    Als Betriebswirt des Handwerks bin ich juristischer Laie. Als solcher gehe ich davon aus, dass Merkblätter keine höhere Relevanz als Beiblätter haben und konkludent vereinbart sein müssen.

  • Dipol


    Dem Sachverständigen Schauer geht es bei der Kritik zur DIN 18 014 um eine ganz andere Frage, nämlich ob sie wegen Widersprüchen zu anderen Fachregeln und wegen seiner Ansicht nach überzogenen und unnötigen wirtschaftlichen Aufwendungen als aRdT anzusehen und deren Anwendung in diesem Fall gleichwohl in den TAB der Versorger gefordert werden kann. Er greift also die Vermutung der DIN 18 104 als aRdT an, was selbstverständlich bei jeder DIN möglich ist, sofern denn deren Vermutungswirkung mit triftigen Gründen widerlegt wird.


    Hierzu stellt er Fragen an einen Rechtsanwalt, welche rechtlichen Regeln zur Geltung einer DIN-Norm als aRdT maßgeblich sind. Der hinzugezogene Rechtsanwalt beantwortet die ihm gestellten Rechtsfragen nicht anders, als es hier und weiteren Threads ausgiebig dargestellt worden ist.


    Expertenmeinung: DIN 18014 – Erdungsanlagen


    Die Frage, ob eine DIN-Norm


    Zitat

    allgemein anerkannt und allgemein bekannt

    sein muss, ist nicht Gegenstand der von Schauer aufgeworfenen Diskussion zur DIN 18 014.


    Als - nach eigenen Angaben - juristischer Laie steht es Dir natürlich frei, Merkblätter, die die anderweitig weitgehend ungeschriebenen und speziellen Regeln ( zur Innenabdichtung ) zusammenfassen, als " Beiblätter " ( zu was denn? ) zu qualifizieren. Ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden, müssen aRdT nicht.

  • Dem Sachverständigen Schauer geht es bei der Kritik zur DIN 18 014 um eine ganz andere Frage, nämlich ob sie wegen Widersprüchen zu anderen Fachregeln und wegen seiner Ansicht nach überzogenen und unnötigen wirtschaftlichen Aufwendungen als aRdT anzusehen und deren Anwendung in diesem Fall gleichwohl in den TAB der Versorger gefordert werden kann.


    Er greift also die Vermutung der DIN 18 104 als aRdT an, was selbstverständlich bei jeder DIN möglich ist, sofern denn deren Vermutungswirkung mit triftigen Gründen widerlegt wird.

    Der einzige Widerspruch zu anderen Fachregeln. der mir spontan einfällt, bezieht sich auf die abgelöste Ausgabe der DIN VDE 0100-540, in der noch - ohne Bezug auf eine Netzform - die gestrichene Pauschalaussage stand, dass eine Elektroanlage keinen eigenen Erder benötigen würde.


    Dass für Blitzschutzanlagen und nach Reihe DIN VDE 0800 seit jeher Erder gefordert waren, hat Herr Schauer nie kritisiert oder deren Erfordernis bestritten. Dabei hätten die unterschiedlichen Längenanforderungen bei Tiefenerdern zwischen 1,5 m und 10 m reichlich Raum für Kritik geboten.

    Das hat Herr Schauer in anderen Publikationen aber behauptet.


    Der Ansicht hat sich die Bundesnetzagentur aber nicht angeschlossen und auch der Ausgang des Schiedsverfahrens kann Herrn Schauer nicht gefallen haben.

    Zitat

    Als - nach eigenen Angaben - juristischer Laie steht es Dir natürlich frei, Merkblätter, die die anderweitig weitgehend ungeschriebenen und speziellen Regeln ( zur Innenabdichtung ) zusammenfassen, als " Beiblätter " ( zu was denn? ) zu qualifizieren.


    Ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden, müssen aRdT nicht.

    In der Ausbildung zum Betriebswirt des Handwerks durfte ich 1979 an der Akademie des Handwerks ein Jahr lang dem legendären Prof. Dr. Förschler und Herrn Dr. Kiesel als Referenten lauschen. Beide haben uns noch eingebläut, dass damals ausnahmslos ALLE Normen einschließlich z. B. der Reihe DIN 18015 anerkannte Regeln der Technik wären und nach dem damals noch recht neuen AGB-Gesetz (z. B. Leerrohranlagen für Informationstechnik) auch nicht formularmäßig auszuschließen wären.


    In Kenntnis von Bewertungen, die von der damaligen Lehrmeinung abweichen, würde ich niemals behaupten, dass die aRdT (eigens) konkludent vereinbart sein müssten. :)