WDVS aus EPS auf Brandwand?

  • Für die erste Beantwortung einer Projektanfrage wüsste ich gerne, ob eine bestehende legale grenzständige Brandwand bei nachträglicher Wärmedämmung über die Grenze hinweg (das ist nach LBO zu dulden) eine Nichtbrennbarkeit des aufzubringenden Dämmstoffs gefordert ist, oder auch mit EPS (ggf. mit Brandriegeln) gedämmt werden darf. Die Brandwand ist ca. 20 m hoch, 20 m lang und kann aus verschiedenen Gründen auf der Nachbarseite nicht angebaut werden. Vor ihr stehen auf dem Nachbargrundstück Mülltonnen und ein Fahrradstellplatz, so dass vor ihr real eine Brandgefahr gegeben ist.


    (Die Probleme von EPS bzgl. seiner realen Brennbarkeit sind bekannt. Andere Dämmstoffe würde ich eher empfehlen und persönlich bevorzugen, das tut hier aber nichts zur Sache. Mir geht es hier ausschließlich um die baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Du hast kein Bundesland/LBO angegeben, daher hier ein Ausschnitt aus DV NBauO


    Zitat von DV NBauO §8

    (2) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 genügen anstelle von Brandwänden

    § 8 DVO-NBauO, Brandwände (zu § 30 NBauO) | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)


    DV NBauO

    DVO-NBauO,NI - Durchführungsverordnung-Niedersächsische Bauordnung | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

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  • Mir geht es hier ausschließlich um die baurechtlichen Anforderungen an den Brandschutz.

    Falls es Berlin ist, siehe hier. Steht alles in der Bauordnung, § 30. (Ist mir zu lang für ein Vollzitat.)


    Nix mit EPS, da brennbarer Stoff.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Falls es Berlin ist, siehe hier. Steht alles in der Bauordnung, § 30. (Ist mir zu lang für ein Vollzitat.)

    Ja, die BW steht in B.


    § 30 BauO Berlin ist grundsätzlich bekannt. Woraus genau darin ergibt sich die Forderung nach der Nichtbrennbarkeit?


    Die fragliche Brandwand ist eine funktionstüchtige vollwertige Brandwand. Es geht hier ausschließlich um die Dämmung der Rückseite der BW. Die BW wird dabei durch die Wädä nicht „überbrückt“!


    Es handelt sich um eine Situation wie diese:



    (Symbolbild)


    Die Wärmedämmung bzw. das WDVS wird nicht um die Gebäudeecken herumlaufen! Es wird ausschließlich über die Wärmedämmung der Brandwand nachgedacht. Die Fassaden sind denkmalgeschützt und dürfen nicht gedämmt werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Ergänzung

  • […]

    Super, herzlichen Dank!


    :bier:


    Das hatte ich vermutet, aber genau die Stelle nicht gefunden! Vielen Dank!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • § 30 BauO Berlin ist bekannt.

    Na dann Abs. 7 Satz 3 nochmal lesen.

    Zitat

    Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18