Vollgeschosse/Dachgeschoss Regelung Landratsamt innerhalb 3 Jahre geändert

  • Hallo,


    hat jemand schon mal erlebt, dass sich das Landratsamt die Definition für Dachgeschoss vs Vollgeschoss je nach Ansprechpartner ändert? Gibt es da keinen Standard?


    Wir bauen unseren Bestand aus, es gibt einen Bebauungsplan von 1965 und in einer Bau Konzept Vorgespräch im Landratsamt mit einem Architekten von Juni 2022 und Protokoll wurde die Definition von Dachgeschoss ist ein Vollgeschoss wenn 2/3 der darunter liegenden Etagenfläche OG im DG über 1,80 Meter lichte Höhe ist zu 2/3 der Dachgeschoss Grundfläche über 2,30m Lichter Höhe liegt.


    Die zuständige Person von damals hat das Amt verlassen. Die neue Zuständige Person gibt keine weiteren Aussagen und verweist auf einen Angestellten Techniker im Landratsamt.


    Wie kann die Regelungen Ändern? Ich verstehe das gar nicht? Gibt es da kein Stand in Bayern

  • Ohne die Entwicklungen der bayerischen Bausgetzgebungen selbst zu kennen, kann ich bestätigen, dass die Definitionen für Vollgeschosse bzw. die Anrechenbarkeit bestimmter Nutzungsarten über die verschiedenen Novellierungen der Baugesetzgebung in dt. Bundesländern mehrfach verändert wurden. Dabei ist im ersten Ansatz jeweils die zum Zeitpunkt der Aufstellung bzw. genauer des Inkrafttretens eines Bebauungsplans geltende Definition anzuwenden. Dies wird bei schnellen Auskünften oder aus anderen Gründen nur oberflächlicher Betrachtung einer Fragestellung zum heute zulässigen Maß der Bebauung gerne und schnell einmal übersehen.


    Es könnte also möglicherweise einer der beiden sich widersprechenden Auskünfte eine zeitlich falsche Definition zugrunde gelegt worden sein. Es hilft erstmal schnell und kostengünstig, dies mit eigener Lektüre der inzwischen erfreulicherweise meist kostenlos online verfügbaren historischen gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen.


    Das Ergebnis dessen ließe sich dann vielleicht hier fachlich bewerten.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Vielleicht hilft das schon.

    Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben. Als Vollgeschosse zählen


    1. Geschosse mit einer lichten Höhe von mehr als 1,80 m unterhalb des Dach­raumes,


    2. Kellergeschosse, deren Unterkante Decke im Mittel mehr als 1,20 m,


    3. Garagengeschosse, deren Unterkante Decke im Mittel mehr als 2 m über die natürliche oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegte Geländeoberfläche hinaus ragen.

    Die aktuelle BayBO kennt anscheinend keine Definition für Vollgeschosse.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • es gibt einen Bebauungsplan von 1965

    Vielleicht liegt ja DA die "Lösung" oder der "Trick".

    1965 galt die BauNVo von 1962. Und die 1.) ist auch heute noch anzuwenden bei so "alten" B-Plänen sowie 2.) hat die die GRZ anders als die heutige berechnet.

    Vielleicht ist ja die GRZ (die sich indirekt auch auf die Vollgeschoße bezieht) damals falsch und heute richtig(er?) in die Beurteilung eingeflossen

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • In Bavaria gibt es seit Neuestem sehr weitreichende Erleichterungen für Ausbauten bislang unausgebauter Dachgeschoße. Ob das jetzt im konkreten Fall hilft weiß ich nicht, da ich ja nicht weiß worum es überhaupt geht.


    Nur soviel dazu (ohne jetzt ins Detail gehen zu wollen): DG-Ausbauten können nach einer Novellierung der BayBO sehr leicht baurechtlich umgesetzt werden. Das geht so weit, das z.B. sich die Gebäudeklasse nicht mehr ändert (es wird die ursprüngliche als "Bestand" weiterhin geltend angenommen). Auch bleiben Abstandsflächen usw. unbetrachtet (man geht davon aus, dass -wenn es bisher passte- jetzt auch passen wird).


    Usw. usf.


    Um was geht es denn bei Dir? Vielleicht ist die Lösung des Problems die, dass es gar kein Problem gibt!