Hallo,
hat jemand schon mal erlebt, dass sich das Landratsamt die Definition für Dachgeschoss vs Vollgeschoss je nach Ansprechpartner ändert? Gibt es da keinen Standard?
Wir bauen unseren Bestand aus, es gibt einen Bebauungsplan von 1965 und in einer Bau Konzept Vorgespräch im Landratsamt mit einem Architekten von Juni 2022 und Protokoll wurde die Definition von Dachgeschoss ist ein Vollgeschoss wenn 2/3 der darunter liegenden Etagenfläche OG im DG über 1,80 Meter lichte Höhe ist zu 2/3 der Dachgeschoss Grundfläche über 2,30m Lichter Höhe liegt.
Die zuständige Person von damals hat das Amt verlassen. Die neue Zuständige Person gibt keine weiteren Aussagen und verweist auf einen Angestellten Techniker im Landratsamt.
Wie kann die Regelungen Ändern? Ich verstehe das gar nicht? Gibt es da kein Stand in Bayern