< 30m³ bauen im Außenbereich oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Niedersachsen)

  • Hallo zusammen,


    ich beschäftige mich stark mit dem Thema der Energieversorgung und möchte hier gerne eine Frage zum errichten kleinerer "Energiehäuser" < 30 m³ stellen, was eine Potentielle Baugenehmigung angeht, ggf. habt ihr dort auch noch einige hilfreiche Tipps für mich.


    Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um Ländereien im Außenbereich (Grünflächen, kleinere Wälder, landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen) im Raum Niedersachsen, hierauf sollen kleine "Energiehäuser" in Form von z.B. einem 8 Fußcontainer errichtet werden, welcher auf zwei Streifenfundamenten aufgestellt wird ggf. wird drumherum noch 1m gepflastert und ein zusätzlicher Zaun aufgestellt. An den Container würde vom lokalen Energieversorger eine Anschlusssäule gestellt werden und im Container befindet sich eine Batterieanlage mit ca. 200 kW.


    Meine Frage hierzu wäre ob ich für das Aufstellen eines solchen Containers pro Grundstück eine Baugenehmigung gebrauche oder wie groß der Aufwand für eine Genehmigung in einem solche Fall wäre. Nach meinem Kenntnisstand sind Bauten < 30 m² genehmigungsfrei, allerdings kann ich nicht beurteilen ob dies ebenfalls für Grünflächen, kleinere Wälder oder landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen gilt oder ob es hierbei andere Hürden gibt.


    Ich bedanke mich sehr für eure Rückmeldung!

  • Ohne jetzt weiter auf die Außenbereichsproblematik einzugehen (dazu werden sich die Archtitekten sicher äußern), stellt sich mir die Frage nch dem Begriff "Energiehaus". Kannst Du das und vor allem den Zweck bitte näher erläutern?

    Werden die Batterien eine Ladeleistung oder eine Entladeleistung von jeweils 200 kW (oder kVA) haben oder doch eher eine Kapazität von 200 kWh (oder kVAh) haben?

    Hat der Energieversorger eine solche Leistung in der Feldmark oder im Forst bereits in Aussicht gestellt?


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  • Hat der Energieversorger eine solche Leistung in der Feldmark oder im Forst bereits in Aussicht gestellt?

    Und genau so wichtig: Für wann? (Aus dem Berliner Umland werden momentan Ausbaufristen von mehr als 5 Jahren genannt. Und wenn bei der Telekom schon innerstädtisch bei der Glasfaser aus angekündigten 3 Monaten locker mehr als 12 Monate werden (Ende noch offen), dann sollte man da genauer nachfragen und zumindest bei der Finanzierung erhebliche zeitliche Reserven einplanen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Aus dem Anhang zur NBauO

    Zitat

    3.8

    bauliche Anlagen, die ausschließlich der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen und eine Grundfläche von nicht mehr als 20 m2 und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben


    Ausserdemgeht MIR sofort Erreichbarkeit für Löschangriffe und Löschwasserversorgung durch den Kopf

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Nach meinem Kenntnisstand sind Bauten < 30 m² genehmigungsfrei,

    Nehmen wir an es würde sich um ein "Gebäude"handeln dann verstehe ich die NBauO bzw. deren Anhang so, dass die Container verfahrensfrei sind


    Zitat

    1.

    Gebäude

    1. 1.1

      Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 40 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,..........

    Hier gab es anscheinend seit Juli 2025 eine Änderung (in der vorherigen Ausführung war von 40m³ bzw. 20m³ im Außenbereich die Rede).


    Das ist aber nur die halbe Miete, denn die eigentliche Frage ist, ob der Container überhaupt im Außenbereich aufgestellt werden darf. Erst wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden kann, greift die o.g. Begrenzung.

    Ich lehne mich jetzt einmal weit aus dem Fenster (Vorsicht Laie) und argumentiere, dass die Container gem. BauGB


    zulässig sind.

    Aber warte mal ab was noch an Antworten kommt, es könnte auch sein, dass ich hier völlig auf dem Holzweg bin.

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    .

  • Weil der Post (meiner Meinung nach) sehr kryptisch ist, erläutere ich ihn: Unter den von Ralf Dühlmeyer genannten bzw. verlinkten Voraussetzungen sind öffentliche Versorgungsanlagen verfahrensfrei. Das bedeutet, dass sie nicht förmlich beantragt werden müssen, auch kein Antrag auf Freistellung (o.ä.) gestellt werden muss, dass aber trotzdem alle öffentlich-rechtlich bestehenden Anforderungen aus bspw. der LBO (hier: NBauO) erfüllt werden müssen. Davon völlig unabhängig kann aber aus anderen Rechtsbereichen (bspw. Naturschutzrecht) heraus auch jede Bebauung ausgeschlossen sein. Dies ist immer auf den konkreten Aufstellort bezogen zu prüfen.


    Letzteres kann am Einfachsten über das Beauftragung einer geeigneten (für die vorgesehene Nutzung) bauvorlageberechtigten Person erfolgen (entsprechendes Mitglied von Bau- / Ingenieur- / Architektenkammer, Mitgliederlisten sind online!).

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität

    Aus der Frage lese ich keine öffentliche Versorgung heraus. Vielmehr sollen wohl private Batteriespeicher (zu welchem Zweck auch immer) errichtet werden.


    (Aus Gesprächen mit den Kollegen von den örtlichen Stadtwerken habe ich erfahren, dass diese wohl gerne solche Speicher aufstellten und betrieben, das aber nicht dürfen. Bzw. dürften sie die zwar aufstellen, aber nur für eine kurze Dauer auch betreiben, so dass das Ganze für sie nicht wirtschaftlich wäre.)

  • private Batteriespeicher (zu welchem Zweck auch immer)

    Für private Zwecke scheint mir das ein paar Nummern zu groß.


    Der TE schreibt ja

    An den Container würde vom lokalen Energieversorger eine Anschlusssäule gestellt werden und im Container befindet sich eine Batterieanlage mit ca. 200 kW.

    Die Größenordnung könnte ich mir vielleicht noch für einen größeren Betrieb vorstellen, evtl. landwirtschaftlichen Betrieb, da Außenbereich, ansonsten würde ich schon in Richtung öffentliche Versorgung tippen. Da kann uns der TE ja noch aufklären.

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  • Die Größenordnung könnte ich mir vielleicht noch für einen größeren Betrieb vorstellen, evtl. landwirtschaftlichen Betrieb, da Außenbereich, ansonsten würde ich schon in Richtung öffentliche Versorgung tippen.

    Privat betriebener Batteriespeicher, (evtl. in Verbindung mit Freiflächen-PV) zur Teilnahme am Energiemarkt... Billig Strom speichern und teuer verkaufen.


    Bundesnetzagentur: Private Speicher sollen am Energiemarkt teilnehmen
    Die Bundesnetzagentur hat einen Vorschlag unterbreitet, wie auch kleine Batteriespeicher am Energiemarkt teilnehmen können – inklusive Arbitragehandel.
    www.heise.de

  • Soll der TO doch erst mal Details nennen, bevor man in wilde Spekulationen und Eventualitäten abdriftet.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Habe ihm zehn Minuten nachdem er seine Frage gestellt hat geantwortet. Da war er auch noch online. Seitdem Stillschweigen.


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