Baugrenzen Bebauungsplan

  • Hallo liebes Forum,


    wir hatten vor eine Terassenüberdachung (6m breit und ca. 4m tief) in unseren Garten bauen zu lassen. Zum Glück wurden wir durch die Fachfirma daraufhingewiesen einmal mit dem Bauamt abzuklären, ob wir dies ohne weiteres machen können. Nach Rücksprache ist es wohl so, dass die Baugrenze im Bebauungsplan das nicht erlaubt (Baujahr 1983, DHH, ca.280m² Grundstück, NRW) und eine Befreiung wohl nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das verstehen wir nicht ganz, weil in der gleichen Bauart wie unsere DHH ein Nachbar einen Wintergarten angebaut hat (mit Genehmigung laut Aussage von Ihm). Zwei Straßen weiter ist eine Neubausiedlung mit Reihenhäusern entstanden dort steht explizit im Bebauungsplan das Terassenüberdachungen erlaubt sind.


    Wie gehen wir diesbezüglich am besten vor?


    -Einen Wintergarten könnten wir uns auch vorstellen

    -Soll ich diesbezüglich einen Örtlichen Architekten kontaktieren oder einen Fachanwalt?


    Vielen Dank für eure Tipps! Wir sind mit der Situation leicht überfordert, da wir nicht mit soetwas gerechnet haben, da es für uns "nur" eine Terassenüberdachung ist und wir unseren Wohnkomfort damit steigern möchten.

  • Zwei Straßen weiter kann der selbe B-Plan andere Vorgaben machen oder ein ganz anderer / älterer / jüngerer Bebauungsplan gelten.


    Wenn mich jemand fragt, ob das, was ich tue oder getan habe, genehmigt ist, würde ich das im Zweifelsfall natürlich immer erstmal bejahen - ich bin doch nicht doof! Solche Aussagen sind demnach mit seeeehr großer Vorsicht zu genießen, auch wenn sie von Maklern stammen.


    Wenn der Wintergarten beim Nachbarn tatsächlich genehmigungsfähig war und genehmigt wurde, so kann Euch die zuständige Bauaufsicht sicher erklären, was ihr beachten bzw. einhalten müsst, damit auch bei Euch eine Überdachung genehmigt wird. Andernfalls ärgert sich Euer Nachbar ab kurz nach dieser Nachfrage bei der zuständigen Behörde möglicherweise über den unbekannten Nachbarn, der ihn „denunziert“ hat.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Soll ich diesbezüglich einen Örtlichen Architekten kontaktieren oder einen Fachanwalt?

    Der Architekt, oder allgemeiner geschrieben eine bauvorlageberechtigte Person, sollte hier der richtige Ansprechpartner sein.


    P.S.: Glückwunsch zur Firma. Den Hinweis bekommt man nur von Firmen, die wissen, was sie tun.


    Nachtrag: Die Firma hat gewiss einen geeigneten Planer an der Hand.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Zwei Straßen weiter ist eine Neubausiedlung mit Reihenhäusern entstanden dort steht explizit im Bebauungsplan das Terassenüberdachungen erlaubt sind.

    Das gilt dann wohl in eben dieser neubausiedlung.


    Ihr scheint aber im Bereich eines älteren Bebauungsplanes zu liegen....

    Baujahr 1983

    ...so dass bei Euch schlichtweg andere Festsetzungen gelten.



    Warum ...

    eine Befreiung wohl nicht in Aussicht gestellt werden kann

    ... wissen wir natürlich nicht. Sicherlich kann das zuständige Bauamt hierüber aber Auskunft geben.

  • weil in der gleichen Bauart wie unsere DHH ein Nachbar einen Wintergarten angebaut hat (mit Genehmigung laut Aussage von Ihm

    Hat der DH-Partner vielleicht ein grösseres Grundstück? 280 m² * großzügiger GRZ von 0,4 = 112 m² überbaubare Fläche für DH incl. Garage, Terrasse, Zufahrt, Wege etc. ist nicht gerade viel.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Hat der DH-Partner....

    Falscher Gedankengang. Diesen Weg bin ich anfangs auch gegangen, ist aber -glaube ich- ein Irrweg.


    Zitat

    .....weil in der gleichen Bauart wie unsere DHH ein Nachbar einen Wintergarten angebaut hat....

    Gemeint ist wohl: ein Nachbar (weiter weg, nicht der DHH-Nachbar) hatte es so gemacht hat. Ist aber die "gleiche Bauart" wie "unsere DHH".

  • Wenn es aber der DHH-Nachbar wäre, der schon einen Anbau genehmigt bekommen hätte, so wäre eine Befreiung zu bewilligen (oder der Nachbar hätte schwarz gebaut....der Schlingel). Es scheint sich aber gar nicht um den direkten Nachbar zu handeln (DH Baujahr 1983), sondern um eine Haus in der Nähe im Neubaugebiet. Damit wahrscheinlich anderer B-Plan, andere Festsetzungen....alles anders,

  • -Einen Wintergarten könnten wir uns auch vorstellen

    Wenn bereits eine Terrassenüberdachung nicht genehmigungsfähig ist, dann ist die Chance auf eine Genehmigung eines Wintergartens auch nicht besser, ganz im Gegenteil, die Anforderungen an einen Wintergarten (Aufenthaltsraum) sind höher. Eine Terrassenüberdachung hingegen ist unter Umständen (Maße?) sogar verfahrensfrei, was aber nicht bedeutet, dass man die einfach so aufbauen darf.


    Wenn die Baugrenze hier der limitierende Faktor ist, dann wäre doch der nächste Schritt, dass man überlegt, ob man das Dach evtl. so hinbiegen kann, dass es genehmigungsfähig ist. Vielleicht kleiner oder eine etwas geänderte Position. Ein Dach mit 6m x 4m auf so einem kleinen Grundstück, das ist schon mal eine Ansage, das übersteigt die Abmessungen so mancher Garage. Was würdest Du sagen, wenn Dein direkter Nachbar so ein Ding in seinen Garten direkt an Dein Grundstück stellt?

    Die Aussage, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann, ist erst einmal pauschal und bezieht sich wohl auf das geplante Dach. Das muss ja nicht bedeuten, dass ein Terrassendach grundsätzlich nicht möglich ist. Also sollte man flexibel sein.

    Ist diese Option ausgeschöpft, dann könnte man noch ein Lamellendach in´s Spiel bringen, was an sich auch nichts anderes ist, aber vielleicht gibt es dem Bauamt die Möglichkeit hier doch Ja zu sagen, vielleicht unterstützt durch etwas geringere Abmessungen, filigrane Konstruktion, entsprechende Farbe. Ansonsten bleibt nur noch eine Markise, und die wird bei 6m Breite und 4m Ausladung ein richtig schweres Kaliber.


    Das erste Gespräch mit dem Bauamt war sicherlich sinnvoll, auch wenn das Ergebnis nicht so war wie gewünscht. Ich würde jetzt den nächsten Schritt gehen und ausloten was geht und was nicht. Vor allen Dingen das "warum" wäre interessant, dann wüsste man sofort ob man das Thema beerdigen kann, oder ob es noch eine Chance gibt.

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  • Nach Rücksprache ist es wohl so, dass die Baugrenze im Bebauungsplan das nicht erlaubt (Baujahr 1983, DHH, ca.280m² Grundstück, NRW) und eine Befreiung wohl nicht in Aussicht gestellt werden kann. Das verstehen wir nicht ganz, weil in der gleichen Bauart wie unsere DHH ein Nachbar einen Wintergarten angebaut hat (mit Genehmigung laut Aussage von Ihm).

    Das kann man doch ganz einfach überprüfen, in dem man sich den BPlan anschaut und die Baugrenzen - auch hinsichtlich des anderen, der einen Wintergarten genehmigt bekommen hat - anschaut.

    Es wäre ein leichtes, hier mal den zeichnerischen Teil des BPlans einzustellen und die Grundstücke, Deins und die des anderen, markieren.