Gerade zufällig gefunden:
Der Beklagte muss die auf das Grundstück des Klägers reichenden Betonteile nicht entfernen.
Wie finden die Foristen dieses Urteil?
Gerade zufällig gefunden:
Der Beklagte muss die auf das Grundstück des Klägers reichenden Betonteile nicht entfernen.
Wie finden die Foristen dieses Urteil?
Als juristischer Laie lese ich das aus dem Urteil, das verlinkt wurde, gerade nicht heraus.
Das Gericht hat in der Sache doch gar nicht entschieden, weil die Klage unzulässig war.
Ich lese da, dass die Klage unzulässig war, weil ein anscheinend in Niedersachens in Nachbarschaftssachen verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor der Klage versäumt wurde und diese allein deswegen abzuweisen war. Das ist keine Entscheidung in der Sache!
weil ein anscheinend in Niedersachens in Nachbarschaftssachen verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor der Klage versäumt wurde
Ja, in Nds ist zuerst bei Nachbarschaftsstreitereien ein Schiedsverfahren zu machen. Nur wenn DAS scheitert oder das ergebnis nicht eingehalten wird, kanns vor Gericht gehen,
Ich lese da, dass die Klage unzulässig war, weil ein anscheinend in Niedersachens in Nachbarschaftssachen verpflichtendes Schlichtungsverfahren vor der Klage versäumt wurde und diese allein deswegen abzuweisen war. Das ist keine Entscheidung in der Sache!
Im Endergebnis doch, weil eine Schlichtung nicht mehr zulässig ist, da bereits Klage erhoben wurde. Der Überbau darf nun also bleiben, wenn ich das richtig verstanden habe.
Zitat Urteil:
"Dass nunmehr das Schiedsamt das Streitschlichtungsverfahren eröffnet hat, ist unerheblich, da der Einigungsversuch der Klageerhebung hätte vorausgehen müssen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden."
Da kann Eric wahrscheinlich genauer etwas dazu sagen, aber ich als Laie verstehe das eher so, dass die bereits erhobene Klage nicht durch ein nach Klageerhebung begonnenes Schlichtungsverfahren zulässig wird. Das sagt IMHO aber nichts darüber aus, ob das nachträglich begonnene Schlichtungsverfahren zulässig ist.
Im Endergebnis doch, weil eine Schlichtung nicht mehr zulässig ist, da bereits Klage erhoben wurde. Der Überbau darf nun also bleiben, wenn ich das richtig verstanden habe.
Das Gericht diese Klage auf Rückbau des Überstandes (verkürzt) zurückgewiesen, mehr nicht. Eine explizite Entscheidung über den Überstand wurde damit nicht getroffen.
Das sagt IMHO aber nichts darüber aus, ob das nachträglich begonnene Schlichtungsverfahren zulässig ist.
Ist es nicht. Steht doch so im Urteil:
Zitat Urteil:
"Dass nunmehr das Schiedsamt das Streitschlichtungsverfahren eröffnet hat, ist unerheblich, da der Einigungsversuch der Klageerhebung hätte vorausgehen müssen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden."
Zitat Urteil:
"Dass nunmehr das Schiedsamt das Streitschlichtungsverfahren eröffnet hat, ist unerheblich, da der Einigungsversuch der Klageerhebung hätte vorausgehen müssen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden."
Aber doch nur bezogen auf die zu entscheidende vorliegende Klage.
Im Strafrecht ist meines Wissens in D pro Tat nur eine Anklage möglich. Ob das auch für Zivilsachen gilt, wie Du hier implizierst, weiß ich nicht. Beides muss ja nicht zwingend identisch geregelt sein!
Ich lese das so, dass die Klage unzulässig war, aber weil bereits geklagt wurde, ist keine Schlichtung mehr möglich. Oder kann die jetzt nachgeholt werden, nachdem das Klageverfahren abgeschlossen ist?
Ich lese das so, dass die Klage unzulässig war, aber weil bereits geklagt wurde, ist keine Schlichtung mehr möglich. Oder kann die jetzt nachgeholt werden, nachdem das Klageverfahren abgeschlossen ist?
Genau das ist die Frage an die Wissenden!
Ich lese das so, dass die Klage unzulässig war, aber weil bereits geklagt wurde, ist keine Schlichtung mehr möglich.
wo soll das bitte stehen?
Ganz im Gegenteil, hier steht dass die Schlichtung eröffnet wurde. Das hat keinen Einfluss auf die abgewiesene Klage, aber natürlich kann nach einer erfolglosen Schlichtung ein neue Klage erhoben werden.
"Dass nunmehr das Schiedsamt das Streitschlichtungsverfahren eröffnet hat, ist unerheblich, da der Einigungsversuch der Klageerhebung hätte vorausgehen müssen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden."
Genau das ist die Frage an die Wissenden!
Letztens habe ich noch behauptet, dass das Forum alles weiß. Mal sehen, ob ich recht hatte. ![]()
wo soll das bitte stehen?
Du hast es zitiert. Der Einigungsversuch hätte der Klage vorausgehen müssen und kann nicht nachgeholt werden.
Die Frage ist, ob er nachgeholt werden kann, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde.
Die Frage ist, ob er nachgeholt werden kann, wenn die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wurde.
Nein, nachgeholt werden kann die Schlichtung in diesem Verfahren offensichtlich nicht, siehe Urteilsbegründung. Aber in einem neu begonnenen Verfahren kann sie diesmal natürlich (potentiell) korrekt stattfinden.
Wenn bspw. eine Kündigung aus (formalen) Gründen für ungültig / unwirksam erklärt wird, kann danach natürlich trotzdem eine erneute Kündigung erfolgen - hoffentlich ohne die vorherigen (formalen) Fehler. Auch diese kann dann natürlich aus anderen Gründen wieder scheitern ... oder im blödesten Fall sogar aus den selben Gründen. ![]()
Man hat von diesen Fällen schon gelesen, in denen eine Kündigung erst im 5. Anlauf gelang - zur großen wirtschaftlichen Freude der Gekündigten!
Du hast es zitiert.
nochmal: nein. Das steht da nicht.
Du interpretierst da nur was rein, was da nicht steht.
Das obligatorische Schlichtungsverfahren in Nachbarrechtssachen wurde zur Entlastung der Gerichte eingeführt. Danach muß vor Einreichung einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Die Frage war also, wie die Klage zu behandeln ist, wenn das obligatorische Schlichtungsverfahren vor Einreichung der Klage nicht durchgeführt worden ist.
In diesem Fall scheitert die Klage bereits an einem ( formalen ) Verfahrenshindernis. Sie ist demgemäß - ohne Entscheidung in der Sache - als ( zur Zeit ) unzulässig abzuweisen. Da eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht, erwächst das Urteil nach § 322 ZPO nicht in Rechtskraft; es kann also nach Beseitigung des Verfahrenshindernisses - hier dem ergebnislosen Abschluß des Schlichtungsverfahrens - erneut geklagt werden.
Für den Kläger - außer Zeitverlust - kein Problem. Gepennt hat der Anwalt, sofern denn der Kläger nicht ohne Anwalt selbst drauf los geklagt haben sollte.
Eric : Das Schlichtungsverfahren war nach Klageerhebung unzulässig, da es vorher hätte stattfinden müssen. Ob es ergebnislos geblieben wäre, steht nicht im Urteil.
Mal angenommen, das liefe noch, warum darf es nach Klageabweisung nicht weitergeführt werden?
Wird jetzt eine gescheiterte Schlichtung als gegeben vorausgesetzt, und einer Klage steht nichts im Wege?
Für den Kläger - außer Zeitverlust - kein Problem. Gepennt hat der Anwalt, sofern denn der Kläger nicht ohne Anwalt selbst drauf los geklagt haben sollte.
Und Geldverlust, da sinnlose Anwalts (?) - und Gerichtskosten. ![]()
Mal angenommen, das liefe noch, warum darf es nach Klageabweisung nicht weitergeführt werden?
Wird jetzt eine gescheiterte Schlichtung als gegeben vorausgesetzt, und einer Klage steht nichts im Wege?
Dazu steht doch gar nichts im Urteil, wo liest Du denn bitte, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageabweisung nicht weitergeführt werden darf?
Da steht doch nur, dass das bereits laufende Schlichtungsverfahren keinen Einfluss auf die Abweisung der Klage hat, da das laufende Schlichtungsverfahren an der Zulässigkeit der Klage nichts ändert, da Klage erst erhoben werden darf, wenn das Schlichtungsverfahren ergebnislos abgeschlossen ist.
Wie Eric, nach meinem Verständnis, geschrieben hat, ging es im Urteil ausschließlich um die Zulässigkeit der Klage selbst, nicht um den Inhalt der Klage und auch nicht um eine Zulässigkeit eines laufenden Schlichtungsverfahrens.
Irrtum = Verwechslung zweier unterschiedlicher Verfahren
Nicht das Schlichtungsverfahren, sondern das Klageverfahren war unzulässig. Über das bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Schlichtungsverfahren, hatte das AG - in der Sache - nicht zu entscheiden.
Jedenfalls mit der Abweisung der Klage als unzulässig, ist das Schlichtungsverfahren weiter zu betreiben.
Interessant und wahrscheinlich anders zu beurteilen wäre folgender Fall.
Nach Einreichung der Klage wird das versäumte Schlichtungsverfahren nachgeholt und noch vor Entscheidung über die Klage ergebnislos abgeschlossen. Dann könnte man daran denken, dass das Verfahrenshindernis nach Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens " geheilt " worden ist. Denn es wäre unsinnig, den Parteien in einem solchen Fall ein zweites Schlichtungsverfahren mit wahrscheinlich erneut ergebnislosem Ausgang zuzumuten.
Aber dieser Fall dürfte wenig wahrscheinlich sein, denn
1. das Gericht hat in Nachbarstreitigkeiten gegebenenfalls gemäß § 253 Abs. 3, Nr.1 nachzufragen, ob das obligatorische Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde und hierüber die Vorlage einer Bescheinigung anzufordern,
wird dies verneint oder kommt hierzu keine Anwort, wird das Gericht " den Sack sofort zumachen ", weil das den Aktenberg sofort reduziert;
2. weil auch der Gegner " pennen " müßte; denn der sollte den Schiedsmann in diesem Fall sofort darauf hinweisen, dass bereits ein Klageverfahren anhängig ist, was dem Schlichtungsverfahren - jedenfalls zur Zeit - noch entgegensteht.
wo liest Du denn bitte, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageabweisung nicht weitergeführt werden darf?
hier:
Zitat Urteil:
"Dass nunmehr das Schiedsamt das Streitschlichtungsverfahren eröffnet hat, ist unerheblich, da der Einigungsversuch der Klageerhebung hätte vorausgehen müssen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden."
Der Einigungsversuch hätte der Klage vorausgehen müssen und kann nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden.
Deshalb die Fragen an Eric in #18.
Du interpretierst die zitierten Sätze im AG-Urteil nicht richtig:
Das mag darauf beruhen, dass in dem Urteil von einem " Einigungsversuch " die Rede ist. Nach dem Gesetz kommt es aber für die Klage auf ein erfolglos abgeschlossenes Schlichtungsverfahren an, das dem Antragsteller vom Schiedsmann durch eine " Fruchtlosigkeitsattest " zu bescheinigen und das dem Gericht nach § 253 III, 1 ZPO an sich schon mit Einreichung der Klage unaufgefordert vorzulegen ist, anderenfalls das Gericht nachzufragen hat.
Wäre der noch laufende " Einigungsversuch " ausreichend, hätte das Gericht den Ausgang des " Versuchs " abzuwarten. Hiervon steht aber nichts im Gesetz. Das Gesetz fordert als Eingangsvoraussetzung der Klage ausdrücklich ein abgeschlossenes Schlichtungsverfahren.
Vewrmutlich war es hier so, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens erkannt hat, dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und er versucht hat, diesen Fehler durch das nachgeschobene Schlichtungsverfahren zu heilen. Das ist ihm aber schon deswegen nicht gelungen, weil das Schlichtungsverfahren im " Versuchsstadium " stecken geblieben ist. Nicht mehr und nicht weniger will das Urteil besagen. Zum Schlichtungsverfahren enthält das AG-Urteil keine Aussage. Es war lediglich Vorfrage zum Klageverfahren.
D.h. man muss also das stecken gebliebene Schlichtungsverfahren zum Abschluss bringen und kann man wieder eine Klage einreichen?
Wir werden das Ende wohl nie erfahren.