Heckenschnitt in B

  • Grundstücksgrenze in B mit beidseitiger Gartennutzung. Beide Nachbarn haben vor rd. 20 Jahren gleichzeitig neu gebaut.


    Nachbar U hat dabei sein Grundstück um bis zu 1,5 m tief abgegraben und seinerseits der Grenze abgefangen. Auf bzw. an der Grenze hat er einen Gartenzaun errichtet, der auch als Umwehrung der nun höher liegenden Fläche ausgelegt ist.


    Nachbar O hat bei Bezug des Hauses eine ca. 1,5 m hohen Hainbuchenhecke mit einem Stammabstand von 0,1 m zum Grenzzaun gepflanzt.


    Nachbar U hat die Hecke seiner 15 Jahre lang mit Zustimmung des Nachbarn O kurz hinter dem Zaun geschnitten.


    Nach 15 Jahren hat die Hecke erheblich an Höhe gewonnen und ist nun schon über 2,5 m hoch. Nachbar U ist älter geworden und kommt - nicht mehr an die hohen Äste der Hecke heran um diese schneiden zu können. Er bittet seinen Nachbarn O, die Hecke nunmehr jährlich selbst zu schneiden und dabei auch deren Höhe zu reduzieren. Nachbar O runzelt die Stirn und sagt, das könne Nachbar U auch weiterhin gerne selbst tun.


    Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Was sagt der Bebauungsplan?

    Dazu? Ob es kurioser- und atypischerweise in der Berliner Innenstadt hier sogar einen B-Plan gibt, dieser beide Grundstücke umfasst und sogar noch ganz jung und aktuell ist: Nichts, überhaupt nichts.

    wie hoch darf das Gehölz überhaupt werden?

    Genau das ist hier die eine Frage. Die andere, wer für den Schnitt verantwortlich ist.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Hecke gehört O, oder?


    Dann muss der die schneiden.

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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  • Es gäbe das

    Berliner Nachbarrechtsgesetz

    dort findet man die Grenzabstände hecken §28

    die abstände dort wäre 0,5m kleiner 2m und 1m größer 2m

    es findet sich dort der Verweiß auf §24 Einfriedungen Standort

    "Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten."


    ob es sich um eine gemeinsame Einfriedung handelt wäre zu anhand von § 21 Einfriedungspflicht

    zu prüfen

    Dort findet sich folgende Aussage


    "5 An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden."


    Der geringe abstand wäre für mich Indiz, da´es sich um eine, oben genannte gemeinsame Einfriedung handelt.


    Zur Höhenbeschränkung hab ich jetz nix direkt gefunden

    »Hätte sie ihn abgelehnt und gesagt: ›Ich kann ihn nicht annehmen, weil er Donald Trump gehört‹, wäre sie heute Präsidentin von Venezuela«

  • Einfriedung ist der Grenzzaun, der offenbar von U aber mit stillschweigender Zustimmung von O angebracht worden ist.


    O und U wußten, dass die Hecke des O nicht den im Nachbarrechtsgesetz Berlin vorgeschriebenen Grenzabstand einhält. In Kenntnis dieses Umstandes haben O und U vereinbart, dass U die Hecke des O beschneiden darf und O hiervon entbunden ist. Von diesem Recht kann U auch jetzt weiterhin Gebrauch machen. Soweit er das infolge seines Alters nicht mehr selbst kann, hindert ihn nichts daran, dies von einem Dritten ( Verwndten oder Gärtner ) ausführen zu lassen.


    Im Übrigen ist auf ein Urteil des KG Berlin hinzuweisen:


    Rückschnitt einer Hecke bei Unterschreitung Grenzabstand
    KG Berlin, Az.: 25 U 6860/98, Urteil vom 22.02.1999 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1998…
    www.ra-kotz.de


    Danach führt der Ablauf des Beseitigungsanspruchs von 5 Jahren dazu, dass nicht nur der Beseitigungsanspruch, sondern auch die Beschneidungspflicht des Nachbarn O ausgeschlossen ist.


    Etwas anderes gilt womöglich für einen etwaigen Überwuchs von Zweigen. Insoweit gilt § 910 BGB.


    Mal wieder ein Fall von: Gut gemeint von U, aber nicht zu Ende gedacht.

  • In §31 Nachbargesetz Berlin ist ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn bei nicht eingehaltenem Mindestabstand (wie hier vorliegend) genannt. Dem kann der Eigentümer der Anpflanzung allerdings stattdessen auch durch Rückschnitt der Anpflanzung genügen, falls dadurch ein ordnungsgemäßer Zustand erreicht werden kann. Was hier allerdings nicht gelingen dürfte, da die 10cm immer den Abstandsregelungen in Berlin widersprechen dürften.

    Allerdings ist in §32 eine Verjährung dieses Beseitigungsanspruches nach 5 Jahren festgelegt. Mangels Beseitigungsanspruch ist m.E. auch ein Recht auf Höhenbegrenzung damit nach 5 Jahren ausgeschlossen.


    Edit: Eric war schneller, aber seine Expertise bestätigt glücklicherweise meine Meinung :)

  • Die Hecke gehört O, oder?

    Ja, die Hecke wurde von O auf eigenem Grundstück gepflanzt.

    Es handelt sich um die „rechte“ Einfriedung von U, sie steht exakt auf der Grenze. Es ist hier nicht gemeinsam einzufrieden.

    Der geringe abstand wäre für mich Indiz, da´es sich um eine, oben genannte gemeinsame Einfriedung handelt.

    Nein, es handelt sich eindeutig und unstrittig um keine gemeinsame Einfriedung.

    Allerdings ist in §32 eine Verjährung dieses Beseitigungsanspruches nach 5 Jahren festgelegt. Mangels Beseitigungsanspruch ist m.E. auch ein Recht auf Höhenbegrenzung damit nach 5 Jahren ausgeschlossen.

    Die Höhenbegrenzung wird erst seit ca. 3 Jahren überschritten.


    Auf die Posts von Eric und & hjo gehe ich in Einem späteren Post ein, Pause ist jetzt zuende!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Letzten Absatz ergänzt

  • Die Höhenbegrenzung wird erst seit ca. 3 Jahren überschritten

    das sollte hier keine Rolle spielen. Der verjährte Beseitigungsanspruch gegen die Hecke basiert nicht auf der Überschreitung einer Höhenbegrenzung, sondern bereits aus den 10cm Grenzabstand, der ja schon die ganzen 15 Jahre vorlag. Er wäre theoretisch auch dann gegeben gewesen, wenn die Hecke weniger hoch gewesen wäre. Nur Hecken *auf* der Grenze wären davon ausgenommen.

  • Nehmen wir an, U habe nichts gegen die Hecke an sich, auch nicht gegen deren Position, die Hecke ist ihm inzwischen nur etwas zu hoch geworden, weshalb er auch nur den Überwuchs höher 2,0 m über Geländeoberkante O / 3,5 m über Gelände U nicht mehr selbst beseitigen kann.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wie gesagt, meine Interpretation von §31 und §32 besagen, dass die Höhe der Hecke absolut keine Rolle spielt. Selbst bei einer Minaturhecke (wann ist eine Hecke keine Hecke mehr?) wäre die Grundlage der Grenzabstand, und damit die Verjährung eingetreten.

  • Zitat

    Skeptiker

    Nehmen wir an, U habe nichts gegen die Hecke an sich, auch nicht gegen deren Position, die Hecke ist ihm inzwischen nur etwas zu hoch geworden

    Das müssen wir nicht " annehmen ". Das war von Anfang an so.


    Geändert hat sich lediglich, dass U den Heckenschnitt eingestellt hat, weil er meint, hierzu nicht mehr in der Lage zu sein. Obwohl: es gibt auch elektische Heckenscheren mit Gestänge!. Soweit die Hecke ihm mangels Rückschnitt in den letzten 3 Jahren zu hoch geworden ist, ändert dies nichts an der vor 15 Jahren getroffenen Vereinbarung ( = Vertrag ). Dem Begehren des U dürfte daher schoon die seinerzeit getroffene Vereinbarung entgegenstehen. Ich sehe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Heckenschnitt ist notfalls auch durch Dritte möglich.


    Welchen Hintergrund hat denn die seinerzeitige Vereinbarung? Möglicherweise beruht sie darauf, dass der U sein Grundstück um 1,50 m tiefer gelegt hat und O den " Geländeabsturz " mit der zu nahe an der Grenze gepflnzten Hecke kaschieren wollte? Im Zuge der Diskussion über die Geländevertiefung ist es dann möglicherweise zu der Vereinbarung gekommen?

  • Das müssen wir nicht " annehmen ". Das war von Anfang an so.


    Geändert hat sich lediglich, dass U den Heckenschnitt eingestellt hat, weil er meint, hierzu nicht mehr in der Lage zu sein. Obwohl: es gibt auch elektische Heckenscheren mit Gestänge!. Soweit die Hecke ihm mangels Rückschnitt in den letzten 3 Jahren zu hoch geworden ist, ändert dies nichts an der vor 15 Jahren getroffenen Vereinbarung ( = Vertrag ).

    Welche Vereinbarung?

    Welchen Hintergrund hat denn die seinerzeitige Vereinbarung?

    Nochmal: Welche Vereinbarung?


    U hat vor 15 Jahren abgegraben, befestigt und eingefriedet, danach hat O seine Hecke an den Zaun gepflanzt und in der ersten Vegetationsperiode beiläufig über den Gartenzaun gesagt: „Was Dich auf Deiner Seite stört, kannst Du wegschneiden!“ U hat den Überhang der anfänglich nur 1,0 m, dann 1,5 m, 2,0 m hohen Hecke wenige Zentimeter hinter seinem Zaun jährlich geschnitten - solange er dies mit einfachen Hilfsmittel (Heckenschere, Langstiel-Heckenschere, Hochentaster, Hochentaster von einer Leiter aus) tun konnte, u.a. anfänglich auch mit einer von O ausgeliehenen elektrischen Heckenschere.


    Es gibt keine hier nicht aufgeführten Verabredungen, keinen weiteren Hintergrund.

    Möglicherweise beruht sie darauf, dass der U sein Grundstück um 1,50 m tiefer gelegt hat und O den " Geländeabsturz " mit der zu nahe an der Grenze gepflnzten Hecke kaschieren wollte? Im Zuge der Diskussion über die Geländevertiefung ist es dann möglicherweise zu der Vereinbarung gekommen?

    Die Abgrabung passierte einschließlich aller Befestigungsmaßnahmen ausschließlich auf dem Grundstück von U. Es gab diesbezüglich keine „Diskussion“ zwischen U und O. U hat O lediglich vor Ausführung der Arbeiten über die beabsichtigte und mit seinem Bauantrag genehmigte Abgrabung informiert. O war öffentlich-rechtlich zur Abgrabung nicht zustimmungspflichtig und auch nicht formal in Kenntnis zu setzen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • U hat den Überhang der anfänglich nur 1,0 m, dann 1,5 m, 2,0 m hohen Hecke wenige Zentimeter hinter seinem Zaun jährlich geschnitten - solange er dies mit einfachen Hilfsmittel (Heckenschere, Langstiel-Heckenschere, Hochentaster, Hochentaster von einer Leiter aus) tun konnte, u.a. anfänglich auch mit einer von O ausgeliehenen elektrischen Heckenschere.

    Neuer Sachverhalt? Ich dachte, dem U ging es um die Höhe der Hecke.

  • War das keine Vereinbarung?

    Ein nebenbei einseitig gesagtes

    „Was Dich auf Deiner Seite stört, kannst Du wegschneiden!“

    würde ich als juristischer Laie nicht als eine "Vereinbarung" bezeichnen wollen - wie bereits geschrieben. Aber aus Deiner juristischen Sicht mag sich das vielleicht anders darstellen. Deshalb frage ich ja hier.

    Neuer Sachverhalt? Ich dachte, dem U ging es um die Höhe der Hecke.

    Nein, kein neuer Sachverhalt! Die ungefähr bei Jahr 12 erreichte Höhe der Hecke oberhalb von 2,0 m über Gelände und der in dieser Höhe nicht mehr mit dem bis dahin akzeptieren Aufwand schneidbare Überhang:

    Nach 15 Jahren hat die Hecke erheblich an Höhe gewonnen und ist nun schon über 2,5 m hoch. Nachbar U ist älter geworden und kommt nicht mehr an die hohen Äste der Hecke heran um diese schneiden zu können. Er bittet seinen Nachbarn O, die Hecke nunmehr jährlich selbst zu schneiden und dabei auch deren Höhe zu reduzieren.

    ... um dann wieder den Überhang schneiden zu können. Es geht U nach meinem Verständnis primär um die erst seit ca. 3 Jahren gewachsene über 2 m hinausgehende Höhe der Hecke und den Überwuchs der Hecke in dieser in dieser Höhe.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ein nebenbei einseitig gesagtes

    Aber dem wurde nicht widersprochen und es wurde dann über 15 Jahre auch so gehandhabt.


    Gibt es in Berlin für Nachbarstreitigkeiten eine Streitschlichtung durch einen Schiedsmann. In diesem Fall könnte man das einmal versuchen.


    Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige ...
    Soweit eine obligatorische Streitschlichtung landesgesetzlich vorgeschrieben ist, muss in den betreffenden Ländern ein Schlichtungsversuch in folgenden…
    www.haufe.de


    Ist in Berlin nicht obligatorisch ( verpflichtend ) vor einem Klageverfahren

  • Aber dem wurde nicht widersprochen und es wurde dann über 15 Jahre auch so gehandhabt.

    Demnach hat U keine Möglichkeit mehr, die Einhaltung der nur zulässigen 2,0 m Heckenhöhe einzufordern, weil er dem unterschrittenen Grenzabstand nicht widersprochen hat, weil der ihm egal war? Sind dann, wenn eine Gesetzesübertretung des Nachbarn akzeptiert wird, auch alle weiteren zu akzeptieren? Das liest sich für mich als Laien ziemlich schräg!

    Gibt es in Berlin für Nachbarstreitigkeiten eine Streitschlichtung durch einen Schiedsmann. In diesem Fall könnte man das einmal versuchen.


    https://www.haufe.de/id/beitra…itigkeiten-HI6523106.html


    Ist in Berlin nicht obligatorisch ( verpflichtend ) vor einem Klageverfahren

    Das ist mir noch nie begegnet und völlig unbekannt. Meines Wesens gibt es zwischen O und U meines oben geschilderten Falles auch (bisher) keinen Streit, beide sind um dauerhaft auskömmliche Nachbarschaft bemüht. Ich habe die Geschichte geschildert bekommen und mich interessiert vor dem Hintergrund des Nachbarrechtsgesetzes hier die Rechtslage.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Off-Topic:

    Ob sich Eric oder hjo noch einmal dazu äußern mögen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Demnach hat U keine Möglichkeit mehr, die Einhaltung der nur zulässigen 2,0 m Heckenhöhe einzufordern, weil er dem unterschrittenen Grenzabstand nicht widersprochen hat, weil der ihm egal war?

    Ja, genau so. Ich empfinde das auch als sehr seltsam. In anderen Bundesländern, z.B. Niedersachsen, gibt es die Möglichkeit, die erlaubte Heckenhöhe einzufordern (wobei auch hier eine Verjährung eintreten kann), aber in Berlin ist das meines Wissens nicht der Fall. Die einzige Möglichkeit eines Anspruches zur Verringerung der Höhe ist der Weg über den Grenzabstand, und hier läuft die Verjährung dann sofort bei der Pflanzung los - nicht erst, wenn die Pflänzlein erwachsen werden oder nicht mehr geschnitten.

    (nur zur Sicherheit: ich bin kein Anwalt, nur betroffener ;) Berliner)

  • Ich bin auch kein RA.

    Sind aber der Grenzabstand und die Höhe nicht zwei "unterschiedliche" Sachen?

    Zumindest habe ich Eric so verstanden

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Sind aber der Grenzabstand und die Höhe nicht zwei "unterschiedliche" Sachen?

    Zumindest habe ich Eric so verstanden

    Ich nicht, aber er schrieb mehrfach von einer getroffenen Vereinbarung, was ich in dieser Kombi auch nicht verstand!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich nicht, aber er schrieb mehrfach von einer getroffenen Vereinbarung,

    Die getroffene Vereinbarung ist anscheinend vorhanden.

    "Hallo Max, ich pflanz mal hier ne Hecke"

    "OK Paul, darf ich die auf meiner Seite schneiden?"

    "Na klar Max. Kommst noch auf ein Bier vorbei?"


    Vertrag ist geschlossen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Würde ich in dem Fall auch so sehen. Nach der Schilderung mit gegenüber lief es hier aber so:

    Nachbar O hat bei Bezug des Hauses eine ca. 1,5 m hohen Hainbuchenhecke mit einem Stammabstand von 0,1 m zum Grenzzaun gepflanzt.


    Nachbar U hat die Hecke seiner 15 Jahre lang mit Zustimmung des Nachbarn O kurz hinter dem Zaun geschnitten.

    U hat vor 15 Jahren abgegraben, befestigt und eingefriedet, danach hat O seine Hecke an den Zaun gepflanzt und in der ersten Vegetationsperiode beiläufig über den Gartenzaun gesagt: „Was Dich auf Deiner Seite stört, kannst Du wegschneiden!“ U hat den Überhang der anfänglich nur 1,0 m, … hohen Hecke wenige Zentimeter hinter seinem Zaun jährlich geschnitten …


    Es gibt keine hier nicht aufgeführten Verabredungen, keinen weiteren Hintergrund.

    Es gab … keine „Diskussion“ zwischen U und O. U hat O lediglich vor Ausführung der Arbeiten über die beabsichtigte und mit seinem Bauantrag genehmigte Abgrabung informiert.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Was unterscheidet meinen suggerierten Disput von Deiner Darstellung?

    Ich war nicht dabei, deshalb unter Vorbehalt:

    1. Du: Dialog / Ich: Monolog
    2. Du: Verhandlung / Ich: Monolog
    3. Du: Explizite Zustimmung / Ich: allenfalls konkludentes Handeln

    Für den Kernpunkt halte ich aber, den „strittigen“ Teil: U geht es nach meinen Eindruck (ich habe nachgefragt) nicht darum, den „Urzustand“ anzufechten, sondern lediglich darum, einen gut handbaren Status aufrecht zu erhalten. Das ist mir aber auch erst durch die Diskussion hier und meine Nachfragen gestern verstanden.


    Und:

    Demnach hat U keine Möglichkeit mehr, die Einhaltung der nur zulässigen 2,0 m Heckenhöhe einzufordern, weil er dem unterschrittenen Grenzabstand nicht widersprochen hat, weil der ihm egal war? Sind dann, wenn eine Gesetzesübertretung des Nachbarn akzeptiert wird, auch alle weiteren zu akzeptieren? Das liest sich für mich als Laien ziemlich schräg!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hier noch ein Urteil des OLG Frankfurt zum Nachbarrechtsgesetz Hessen


    Verjährung Anspruch auf Rückschnitt Hecke - Grundstücksgrenze
    Erfahren Sie mehr über das Urteil zur die Verjährung des Anspruchs auf Heckenschnitt an der Grundstücksgrenze und Nachbarschaftsrecht.
    www.ra-kotz.de


    das offenbar einen ähnlichen Inhalt wie das Nachbarrechtsgesetz Berlin hat. Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war es so, dass die Hecke bei der Anpflanzung den Grenzabstand und die insoweit maßgebliche Höhe eingehalten hat und die Höhe erst später durch Zuwuchs überschritten wurde. Im vorliegen Fall hat die Hecke mit einem Abstand von 15 cm von der Grenze ( sofern denn dies richtig ermittelt worden ist ? ) den Grenzabstand - unabhängig von der Höhe - von Angang an nicht eingehalten, war also schon im Zeitpunkt der Anpflanzung rechtswidrig.


    Im Übrigen ist zwischen der Höhe der Hecke und dem Überwuchs auf das Nachbargrundstück zu unterscheiden. Für den Überwuchs würde § 910 GBG gelten, sofern man insoweit keine Vereinbarung der Parteien zum Beschneiden annehmen sollte.

  • OLG Frankfurt:


    Zitat

    Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Kläger die fünfjährige Klagefrist des § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG versäumt haben. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie die Klage nicht binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, in welchem die Hecke über das gesetzlich zugelassene Höchstmaß erstmals hinausgewachsen und nach Abschluss der Vegetationsperiode nicht wieder auf das erlaubte Maß zurückgeschnitten worden ist, erhoben hätten. Auf diesen Zeitpunkt und nicht auf den in § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG allein genannten Zeitpunkt der Anpflanzung ist vorliegend für den Beginn der Klagefrist abzustellen. Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung des § 43 Abs. 1 Ziffer 2 HNRG, dessen Wortlaut nicht auf Hecken passt, deren Grenzabstand nicht bereits bei Anpflanzung rechtswidrig ist, sondern, es erst durch Höherwachsen wird.

  • Nachbar O hat bei Bezug des Hauses eine ca. 1,5 m hohen Hainbuchenhecke mit einem Stammabstand von 0,1 m zum Grenzzaun gepflanzt.


    Nachbar U hat dabei sein Grundstück um bis zu 1,5 m tief abgegraben und seinerseits der Grenze abgefangen.

    Schwer vorstellbar, dass die Hecke nur einen Stammabstand von 10 cm zur Abgrabung und dem dort errichteten Grenzzaun gehabt haben soll.

  • Du: Explizite Zustimmung / Ich: allenfalls konkludentes Handeln

    Ist konkludentes Handeln nicht auch ein Vertragsabschluss? Der Nachbar O hat dem Nachbar U ja angeboten selber die Hecke auf seiner Seite zu schneiden und Nachbar U ist darauf eingegangen und hat drauf los gelegt und das über Jahre. Damit ist doch ein Vertrag zwischen den Beiden zustande gekommen. Beide schnibbeln jeweils auf ihrer Seite.


    Aber, muss ein Vertrag für ewig so bestehen bleiben? Kann Nachbar U nicht Nachbar O einfach den Zutritt gewähren, damit der seine Hecke selber komplett schnibbelt? Danach können sie ja gemeinsam nen Bier trinken und die nachbarschaftliche Beziehung pflegen und alles ist gut.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...