Grundstücksgrenze in B mit beidseitiger Gartennutzung. Beide Nachbarn haben vor rd. 20 Jahren gleichzeitig neu gebaut.
Nachbar U hat dabei sein Grundstück um bis zu 1,5 m tief abgegraben und seinerseits der Grenze abgefangen. Auf bzw. an der Grenze hat er einen Gartenzaun errichtet, der auch als Umwehrung der nun höher liegenden Fläche ausgelegt ist.
Nachbar O hat bei Bezug des Hauses eine ca. 1,5 m hohen Hainbuchenhecke mit einem Stammabstand von 0,1 m zum Grenzzaun gepflanzt.
Nachbar U hat die Hecke seiner 15 Jahre lang mit Zustimmung des Nachbarn O kurz hinter dem Zaun geschnitten.
Nach 15 Jahren hat die Hecke erheblich an Höhe gewonnen und ist nun schon über 2,5 m hoch. Nachbar U ist älter geworden und kommt - nicht mehr an die hohen Äste der Hecke heran um diese schneiden zu können. Er bittet seinen Nachbarn O, die Hecke nunmehr jährlich selbst zu schneiden und dabei auch deren Höhe zu reduzieren. Nachbar O runzelt die Stirn und sagt, das könne Nachbar U auch weiterhin gerne selbst tun.
Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?