Ich habe gerade zufällig in der LBauO RLP gelesen, §33(8), und habe mich etwas über die Anforderungen zur Geländerhöhe gewundert:
An den freien Seiten der Treppen und Treppenabsätze sind verkehrssichere Geländer anzubringen; sie müssen 0,90 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m hoch sein.
Kann mir jemand erklären, warum die erhöhten Anforderungen erst an 12m Absturzhöhe gelten? Gefühlt hätte ich erwartet, dass sich so ab 4-5m nicht mehr großartig was am Verletzungsrisiko ändert.