Aufstellung Tinyhouse

  • Beim Mittagessen mit Kollegen ging es heute um Tiny-Houses. Mehrere Projekte wurden erörtert und bei zweien blieben Fragen offen, die ich weitergeben und zur Diskussion will:

    1. In MV soll auf einem sehr, sehr großen ehemalig landwirtschaftlich genutzten Grundstück (Gutshof, Gebäude denkmalgeschützt, nach genehmigter Umnutzung zu Ferienwohnen und denkmalgerechter Sanierung, Fläche eher in ha zu bemessen, als in m2), nun Ferienwohnungen, zusätzlich der auf eigener Achse rollende "Tiny-House"-Anhänger eines Freundes der Eigentümer langfristig aufgestellt werden. Der Standplatz ist grenznah, aber unter Einhaltung der Abstandsflächen geplant. Dort ist kein Parkplatz beantragt und auch nicht genehmigt worden. Mit dem Tiny-House soll nicht eine fehlende oder versagte Baugenehmigung umgangen werden. Der Freund hat den (optisch gebäudeähnlich) ausgebauten Anhänger und der Kollege das große Grundstück in attraktiver Lage. Die Eigentümer werden mit dem Nachbarn, der seinen Ausblick dadurch leicht beeinträchtigt sehen könnte, das Gespräch dazu suchen. Es stellt sich aber unabhängig vom Nachbarn die Frage, ob für die Stellung des Tiny-House-Anhängers eine Genehmigung erforderlich sein könnte und wie diese dann heißen könnte.
    2. In Brandenburg soll völlig unabhängig auf einem großen und nur wenig bebauten Wohngrundstück ein kleines Altenteiler- bzw. "Austrags"-haus neu gebaut werden. Die von der Bewohnerin angestrebte Größe liegt bei 40 - 50 m2. Das Haus kann und soll fest errichtet und ganzjährig bewohnt werden und ist auf dem Grundstück genehmigungsfähig. Das Grundstück ist in Familienbesitz. Das Haus soll mit dem Tod der Bauherrin an den dann alleinigen Grundstücksbesitzer vererbt werden, der es entweder in der Familie weiter nutzen oder vermieten kann. Welchen Vorteile könnte die Aufstellung eines mobilen Tiny-Houses gegenüber einem fest errichteten Gebäude haben?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Liegt der Vorteil eines mobilen Tiny Hauses nicht im Baurecht? Es ist also ein Wohnwagen den man auf einem Grundstück abstellt. Man könnte es auch jeder Zeit wo anders hin stellen. Aber dann ist das für mich kein Tiny Haus, sondern ein Wohnwagen. Unter Tiny Haus verstehe ich eher ein mit dem Grund fest verbundenes Gebäude minimalster Größe.


    Hat man jemals über Tiny-Reihenhäuser nachgedacht? Damit ließe sich noch mehr Fläche einsparen und heiztechnisch optimaler, wegen geringerer Hüllfläche. Oder Tiny-Mehrfamilienhäuser? OK, das sind Studentenwohnheime. Aber wenn es viele gibt, die mit wenig Fläche auch zurecht kommen, warum nicht mehr solcher Häuser bauen für das nichtstudentische Volk? Da Wohnen immer teurer und bald für viele unbezahlbar wird, sollte man über Alternativen nachdenken, es bezahlbar zu machen. Man muss sich dann nur einschränken. Oder wollen wir in nicht all zu ferner Zukunft Trailerparks oder Favelas am Stadtrand haben?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Liegt der Vorteil eines mobilen Tiny Hauses nicht im Baurecht? Es ist also ein Wohnwagen den man auf einem Grundstück abstellt. Man könnte es auch jeder Zeit wo anders hin stellen. Aber dann ist das für mich kein Tiny Haus, sondern ein Wohnwagen. Unter Tiny Haus verstehe ich eher ein mit dem Grund fest verbundenes Gebäude minimalster Größe.

    1.) Auch ein temporär (z.B. als Materialausgabe) genutzter Überseecontainer braucht m. W. n.eine Baugenehnigung.

    2.) Ein Wohnwagen (zum Wohnen genutzt) erfordert eine Campingplatzgenehmigung.

    :rb:

    3. Ein Minihaus ist ein Haus.


    Fun Fakt - ich hab die Tage einen Bericht über eine Ley-Bude [in den 1940ern für ausgebombte gebaut] gesehen. Da kam gerade eine in ein Freilichtmuseum

    Deutsches Wohnungshilfswerk – Wikipedia

    Ley-Bude

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ich habe mal gelesen, dass der Unterschied bei den Tiny Häuser bzgl. Genehmigung in den Räder liegt, hat das Teil Räder, wird keine Genehmigung benötigt, da es jederzeit umgesetzt werden kann, hat es jedoch keine Räder, oder wurden diese demontiert und das Tiny Haus auf Punktfundamente o.ä. steht, ist eine Genehmigung erforderlich. Ich weiß nur nicht mehr, wo ich das gelesen habe :see_no_evil_monkey:

  • Bei der Frage 1 handelt es sich um genehmigungspflichtige Gebäude.

    Zitat von HE LBauO M-V

    Bauliche Anlagen sind beispielsweise auch Wohn- und Verkaufswagen, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

    Auch wenn diese sich auf die völlig veraltete LBauO von 2013 bezieht, sie wird vom Ministerium immer noch als Rechtsgrundlage aufgeführt.

    Bauordnungsrecht Mecklenburg-Vorpommern - Regierungsportal M-V


    Zudem dürfte es sich nach der Beschreibung um Außenbereich handeln.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • 1.) Auch ein temporär (z.B. als Materialausgabe) genutzter Überseecontainer braucht m. W. n.eine Baugenehnigung.

    2.) Ein Wohnwagen (zum Wohnen genutzt) erfordert eine Campingplatzgenehmigung.

    :rb:

    3. Ein Minihaus ist ein Haus.

    1. Ergänzung (für den o.g. Fall irrelevant): braucht es üblicherweise nur dann nicht, wenn es sich dabei um Baustelleneinrichtungen handelt.
    2. ist dann auch ein fliegender Bau (-> "Fliegende Bauten"), Stellplatz und Genehmigungspflicht s.o., regionale Abweichungen möglich. Ohne Wohnnutzung und zulässig nach StVZO ist das halt quasi "nur" ein abgestellter Anhänger.
    3. Volle Zustimmung.

  • Ich hab den Kommentar noch nicht gelesen, aber es geht mir um:

    1. Mecklenburg-Vorpommern
    2. Brandenburg

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich kann leider nur für Bayern sprechen. Dort sind tiny houses grundsätzlich genehmigungspflichtig. Sofern sie unter 75 m3 groß sind, sind sie verfahrensfrei. Die Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich daraus, dass es sich dabei i.d.R. um ortsfeste bauliche Anlagen handelt. Selbst wenn sie Räder haben werden sie ja meistens länger irgendwo abgestellt.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • zum 1. Fall:

    Bei der Frage 1 handelt es sich um genehmigungspflichtige Gebäude.


    Auch wenn diese sich auf die völlig veraltete LBauO von 2013 bezieht, sie wird vom Ministerium immer noch als Rechtsgrundlage aufgeführt.

    https://www.regierung-mv.de/La…d-Bauen/Bauordnungsrecht/

    Unter diesem Link findet sich im Juni 2025 die Ausgabe mit Stand vom Februar 2013 und darin die eindeutige Aussage:

    Auch dieser Link von Eric

    bestätigt die anscheinend allgemein anerkannte Definition der überwiegend ortsfesten Nutzung von Wohnwagen und deren juristische Konsequenzen.


    Vielen Dank, das ist zusammen eindeutig! Ich werde es an den Kollegen so weitergeben und bin gespannt, was er daraus macht!


    zum 2. Fall:


    Vorteile für die Aufstellung eines mobile Tinyhouse kann ich hier weiterhin nicht erkennen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • zum 2. Fall:


    Vorteile für die Aufstellung eines mobile Tinyhouse kann ich hier weiterhin nicht erkennen.

    Ich wüsste da vielleicht noch welche:
    Ein verlebtes Tinyhouse (Neubau) als Altenteil kann man, wenn man das in der Planung berücksichtigt, als Erbe erheblich leichter beseitigen als ein Gebäude in Massivbauweise mit möglicherweise für Weiternutzung unpassendem Grundriss.
    Wenn baurechtlich machbar könnte man je nach Umgebung und Abnutzung auch über eine Weiternutzung als Ferienhaus nachdenken.

    Der "mobile" Aspekt ist aber meiner Meinung nach eher nur ein Gimmick beim Aufbau, die langfristige Nutzung der "Mobile Homes" als Analogon in den USA zeigt, dass es im Vergleich zu anderen Fertighäusern einfach nur keinen großen Kran braucht und gegebenenfalls auf große Betonagen verzichtet werden kann. Bei einem Umzug steht meist das Grundstück oder das Bauwerk so zu, dass es nicht passt und ein Neues angeschafft wird.