Grenzgarage

  • Hallo

    Unser Nachbar hat an unserer gemeinsamen Grenze eine Garage gebaut.

    Unsere Grundstücke stehen an einem Hang. Der Nachbar hat sein Grundstück auf unsere Grundstückshöhe aufgeschüttet und da die Garage gebaut. Nun unsere Frage nach dem bayrischen Baurecht darf ja die Grenzgarage in der mittleren Höhe maximal 3 m betragen. So wie ich das herauslese rechnet sich die mittlere Höhe von der natürlichen Grundstücksebene betechnet und nicht von der aufgeschütteten Höhe. Ist dies korrekt.

    Danke für ein Einschätzung.

  • So wie ich das herauslese rechnet sich die mittlere Höhe von der natürlichen Grundstücksebene betechnet und nicht von der aufgeschütteten Höhe. Ist dies korrekt.

    Nein, s. :

    Danke für ein Einschätzung.

    Bitte, auch wenn sich nach 15 Monaten an der Einschätzung nichts geändert hat.

  • Lauchwald schreibt merkwürdige Dinge in kaum verständlichem Deutsch und stellt hier und im weiteren Thread schon zum dritten Mal die gleiche Frage, ohne auf die ihm bereits erteilten Antworten einzugehen.


    Das erinnnert mich an @jodi2k.


    Ist @jodi2k etwa jetzt als Lauchwald unterwegs?

  • Die Berechnung der mittleren Wandhöhe bei grenzständigen Garagen richtet sich nach bayrischem Baurecht tatsächlich maßgeblich nach der natürlichen Geländeoberfläche und nicht nach verändertem, also etwa aufgeschüttetem Gelände. Entscheidend ist: Die „mittlere Wandhöhe“ wird von jener Höhe bemessen, die vor jeder baulichen Veränderung – insbesondere Erdarbeiten – bestand. Eine nach Bauvorhaben modellierte Aufschüttung oder Abgrabung an der Grenze darf nicht die Ausgangsbasis für die zulässige Bauhöhe liefern.

    Konkret heißt das: Das Bayerische Baugesetzbuch in Kombination mit der Bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung verlangt zur Beurteilung der zulässigen Maße immer die natürliche bzw. die gewachsene Geländeoberfläche als Referenz. Allfällige Geländeauffüllungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Garage vorgenommen werden, ändern daran nichts. Die mittlere Höhe wird also anhand der Schnittpunkte der Wand mit der ursprünglichen Geländeoberfläche im Bereich des Baugrundstücks berechnet, Punkt für Punkt, und dann gemittelt.

    Werden Grenzgaragen mit Aufschüttungen begründet und diese zur Ermittlung der Höhe herangezogen, widerspricht das geltendem Recht. Relevant sind Einsicht in die Lagepläne und eventuell vorhandene Gutachten zum Geländeprofil – beides sollte bei Unsicherheit zurate gezogen werden. Abweichungen führen im Streitfall nicht selten zu Nachbesserungs- oder Rückbauverpflichtungen. Die baurechtliche Zulässigkeit und die genaue Berechnung sollte im Zweifel beim zuständigen Bauamt oder einer fachlich versierten Stelle geprüft werden.