GU-Planer oder nach Fachlosen

  • Architekturbüros, aber natürlich auch die einzelne Architektin, der Architekt haben nach einigen Jahren typischerweise mit Tragwerksplanenden unterschiedliche Erfahrungen gemacht - gute und weniger gute. Meist haben sie deshalb mit der Zeit aufgabenspezifische Lieblinge: An EFH arbeiten sie gerne mit A, an Geschosswohnungsbauten mit B, an Holzkonstruktionen mit C, für Hallen bevorzugen sie D und so fort. Manche arbeiten auch immer nur mit E, weshalb auch immer. Solche objektspezifisch eingespielten Teams lassen eine konstruktive, reibungsarme und effiziente Zusammenarbeit erwarten.


    Den Entwerfenden andere Tragwerksplanerinnen oder -planer an die Seite zu stellen, als von diesen vorgeschlagen, sollte sehr gut Gründe haben, denn diese müssen erst zueinander finden und allein das kostet Zeit. Grundsätzlich und theoretisch sollten alle miteinander zusammenarbeiten können, aber bei manchen weiß man eben, dass es meistens gut klappt.


    Ich würde sehr genau nachfragen, weshalb mein AG erwartet, dass ich mit einem von ihm gewünschten TWP arbeiten soll, statt mit meinem bewährte Team.


    In meinem Büro / team erarbeiten wir die passenden Baustoffe / Wandbildner gemeinsam und in Abstimmung mit den Vorlieben der Bauherrschaft. Wer was vorgeschlagen hat, ist dabei am Ende nicht so wichtig, sondern im Vordergrund steht, dass die Baustoffe zum Tragsystem und dieses zum Entwurf passt - und für die jeweilige Aufgabe wirtschaftlich sind.

    Den Argumenten kann ich aus Auftragsgebersicht voll folgen.


    Das Vergaberecht sagt aber, nachdem die HOAI als verbindliches Preisrecht von der EU gekippt wurde, dass losweise auszuschreiben ist.


    Ich habe bisher noch keinen Planer gefunden, der das befürwortet.

    Für mich wären Einschätzungen aus der Sicht der Planer hilfreich.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das Vergaberecht sagt aber, nachdem die HOAI als verbindliches Preisrecht von der EU gekippt wurde, dass losweise auszuschreiben ist.

    Ja, allerdings gibt es da auch Ermessensspielräume.

    Z.b. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, "Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern." könnte man heranziehen.

    Ob man als Begründung dann haftungsrechtliche, zeitliche oder (kosten-)technische Zwangspunkte bei komplexen Vorhaben zu Grunde legt, ist dem AG überlassen.

  • Ja, allerdings gibt es da auch Ermessensspielräume.

    Nur ist da die Abwägung /Begründung der Knackpunkt.

    Bei den meisten Planungsaufgaben wird es keine hinreichenden Gründe geben, um eine Generalplanervergabe zu begründen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ergänzend noch eine schöne Zusammenfassung der Vergabekammer M-V hinsichtlich der engen Grenzen der Zulässigkeit einer Gesamtvergabe.

    Hat zwar nichts mit Planungsleistungen zu tun, trifft aber auch auf diese zu.

    Der Auftraggeber muss die widerstreitenden Belange abwägen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe festgestellten wirtschaftlichen oder technischen Gründe überwiegen müssen. [...] Für eine Gesamtlosvergabe müssen Gründe vorliegen, welche über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind damit nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18