Fachplaner und die Überwachung

  • Hallo,


    wir fangen erst an zu planen. Der Tragwerksplaner hat sich angeboten, den gesamten Tragwerk zu überwachen. Gehört dazu auch ein Mauerwerk, wie es verklebt ist? Wer gibt vor, welche Mauerwerkssteine genommen werden müssen? Die Frage im Voraus...


    Unser Architekt ist etwas verwundert. Es ist nicht sein Statiker.



    Danke


    und schönen Sonntag


    Gabi

  • Wer gibt vor, welche Mauerwerkssteine genommen werden müssen?

    An sich darfst Du das vorgeben, und Dein Architekt hat Dich dann zu beraten, wie Dein Wunsch umgesetzt werden kann, beispielsweise hinsichtlich der geforderten Wärmedämmung. Der TWP hat dann zu verifizieren, ob die ausgewählten Steine/Ziegel (oder was auch immer Du bevorzugst) geeignet sind. Falls nicht, dann wird er empfehlen einen anderen Stein zu nehmen, beispielsweise mit höherer Rohdichte. Wenn es in Deinem Fall um ein Einfamiienhaus geht, dann ist die Auswahl des Wandbildner meist unkritisch. Du hast also eine groß Auswahl.


    Ich würde das zuerst mit meinem Architekt besprechen, denn mit etwas Erfahrung kann er Dir sagen, was funktioniert und was nicht. Neben U-Werten, Tragfähigkeit, steht ja auch das Thema "Beschaffung" zur Diskussion.

    Bsp.: In manchen Regionen wird überwiegend mit HLZ (Hochlochziegel) gebaut. Da findet man einfacher eine geeignete Firma, und die HLZ sind einfacher zu beschaffen (manchmal auch günstiger als Alternativen).

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  • Der Tragwerksplaner hat sich angeboten, den gesamten Tragwerk zu überwachen. Gehört dazu auch ein Mauerwerk, wie es verklebt ist? Wer gibt vor, welche Mauerwerkssteine genommen werden müssen? Die Frage im Voraus...


    Unser Architekt ist etwas verwundert. Es ist nicht sein Statiker.

    Architekturbüros, aber natürlich auch die einzelne Architektin, der Architekt haben nach einigen Jahren typischerweise mit Tragwerksplanenden unterschiedliche Erfahrungen gemacht - gute und weniger gute. Meist haben sie deshalb mit der Zeit aufgabenspezifische Lieblinge: An EFH arbeiten sie gerne mit A, an Geschosswohnungsbauten mit B, an Holzkonstruktionen mit C, für Hallen bevorzugen sie D und so fort. Manche arbeiten auch immer nur mit E, weshalb auch immer. Solche objektspezifisch eingespielten Teams lassen eine konstruktive, reibungsarme und effiziente Zusammenarbeit erwarten.


    Den Entwerfenden andere Tragwerksplanerinnen oder -planer an die Seite zu stellen, als von diesen vorgeschlagen, sollte sehr gut Gründe haben, denn diese müssen erst zueinander finden und allein das kostet Zeit. Grundsätzlich und theoretisch sollten alle miteinander zusammenarbeiten können, aber bei manchen weiß man eben, dass es meistens gut klappt.


    Ich würde sehr genau nachfragen, weshalb mein AG erwartet, dass ich mit einem von ihm gewünschten TWP arbeiten soll, statt mit meinem bewährte Team.


    In meinem Büro / team erarbeiten wir die passenden Baustoffe / Wandbildner gemeinsam und in Abstimmung mit den Vorlieben der Bauherrschaft. Wer was vorgeschlagen hat, ist dabei am Ende nicht so wichtig, sondern im Vordergrund steht, dass die Baustoffe zum Tragsystem und dieses zum Entwurf passt - und für die jeweilige Aufgabe wirtschaftlich sind.


    Meine Lieblings-Tragwerksplaner bieten Objektüberwachungen nur im Ausnahmefall an. Ich benötige sie nach Abschluss der Planung auch nicht, denn alle relevanten Informationen sind Teil der (mit dem TWP abgestimmten) Ausschreibungen geworden. Natürlich gibt es bei der Ausführung immer wieder einmal Nachfragen an den / die TWP, aber das hat nichts mit einer Bauüberwachung im eigentlichen Sinne zu tun. Für bestimmte Bauteile (Bewehrung, Einbauteile) kann eine zusätzliche Überwachung sinnvoll sein, aber oft haben wir bei komplexen statischen Systemen oder Gebäuden höherer Gebäudeklassen oder "Sonderbauten" sowieso externe Prüfingeneure vorgeschrieben, so dass sich eine Überwachung durch TWP dann erübrigt.


    Ein vom Bauherrn vorgeschlagene TWP mit zusätzlicher Überwachungsbeauftragung würde mich erstmal ziemlich irritieren. Ich würde um Aufklärung bitten und abhängig von der Beantwortung könnte ich mir vorstellen, einen Auftrag deswegen dann auch abzulehnen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ein evom Bauherrn vorgeschlagene TWPmit zusätzlicher Überwachungsbeauftragung würde mich erstmal ziemlich irritieren. Ich würde um Aufklärung bitten und abhängig von der Beantwortung könnte ich mir vorstellen, einen Auftrag deswegen dann auch abzulehnen.

    Wobei doch zunächst mal zu klären wäre, um was für ein Gebäude es geht.

    Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, muss die Überwachung des Teagwerkes ab Gebäudeklasse 3 von einem Tragwerksplaner erbracht werden?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Wobei doch zunächst mal zu klären wäre, um was für ein Gebäude es geht.

    Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, muss die Überwachung des Teagwerkes ab Gebäudeklasse 3 von einem Tragwerksplaner erbracht werden?

    Nein, in B nicht, aber das mag in Bayern anders sein. Ein EFH in Gebäudeklasse 3, wirklich. Okay, auch das mag in Bayern anders sein.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Danke,


    es geht um EFH. Der Statiker ist mein Bekannter (soll Vertrag bekommen), der Solo-Architekt ist Freund vom meinen Mann, arbeitet solo ca. 200km entfernt. damit wäre die Überwachung für micht etwas schwierig... Deswegen suchte ich ein Mittelding. Mir ging es auch um Mauerwerk, ich glaube nicht, dass der Archi dann oft vorbei kommen könnte... Danke Skeptiker, ich glaube, wir sollen die Bekannschaften nicht ausreizen.. Man liest hier zu viel schwarzes....


    Schöne Grüße

    Gabi

  • Wenn es keine mind. wöchentliche Bauüberwachung durch den Architekten geben kann, braucht es natürlich eine andere. Dann liegt der TWP nahe, weil eingearbeitet. Ob allerdings ein, nein: dieser TWP die Bauüberwachung über den Rohbau hinaus auch beim Ausbau leisten kann und will, ist zu klären. Ich habe da grundsätzliche Zweifel, aber es kommt erstmal auf die Person an!


    Haben die beiden schon Kontakt miteinander gehabt, können sie demnach gut zusammenarbeiten? Wenn ein Planungsteam einander nicht mag, steht die Kooperation jedenfalls erstmal unter einem schlechten Stern! Das Planungsteam muss zusammenarbeiten wollen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Off-Topic:
    Ein EFH in Gebäudeklasse 3, wirklich.

    Zu meiner Verteidigung, im Ausgangspost stand nur


    wir fangen erst an zu planen.

    Das kann ja schließlich alles sein. Mir ging es auch nur um die nach meiner Meinung etwas pauschale Aussage


    Ein evom Bauherrn vorgeschlagene TWPmit zusätzlicher Überwachungsbeauftragung würde mich erstmal ziemlich irritieren.

    Nach HOAI schuldet der Architekt die Überwachung der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis als Grundleistung nur bei Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen. Nach meinen juristischen Laienkenntnissen geht die Rechtsprechung von sehr geringen und geringen Planungsanforderungen aus, wenn das Tragwerk unterhalb der Honorarzone III liegt, nachzulesen beispielsweise in diesem Artikel über einen Beschluss des BGH vom August 2008. Wenn ich mir jetzt Anlage 14.2 der HOAI anschaue ist Honorarzone III auch bei Einfamilienhäusern sehr schnell erreicht. Nur mal so als Beispiel und ganz formal gesehen: Muss der Tragwerksplaner bei der Deckenbemessung das FE-Programm anwerfen, befinden wir uns formal gesehen schon in Honorarzone V - auch wenn ich das heutzutage für weltfremd halte, steht aber so in der HOAI. Anderes Beispiel: Tragende Wände aus Mauerwerk im Obergeschoss werden im Erdgeschoss nicht weitergeführt; nach HOAI befinden wir uns in Honorarzone III. Und selbst wenn der Architekt "einfach" plant, kein FE-Programm angeworfen werden muss, die Decken aber statisch unbestimmte Tragwerke sind, befinden wir uns in Honorarzone III.

    Meine Aussage,

    die Überwachung des Teagwerkes ab Gebäudeklasse 3 [muss] von einem Tragwerksplaner erbracht werden

    muss ich dahingehend korrigieren, dass nicht die Gebäudeklasse ausschlaggebend ist, sondern die Planungsanforderungen an das Tragwerk. Ab Honorarzone III sieht die HOAI und darauf basierend auch die Rechtsprechung die Notwendigkeit eines Fachbauleiters zur Überwachung der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, weshalb mich Deine Aussage, dass die ein vom Bauherrn vorgeschlagener Tragwerksplaner mit zusätzlichem Überwachungsbeauftragung ziemlich irritieren würde, sehr irritiert hat...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


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    • Offizieller Beitrag
    Off-Topic:
    Nach HOAI schuldet der Architekt die Überwachung der Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis als Grundleistung nur bei Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen. … Wenn ich mir jetzt Anlage 14.2 der HOAI anschaue ist Honorarzone III auch bei Einfamilienhäusern sehr schnell erreicht.

    Hier liegt nach meinem Eindruck ein grundlegendes Missverständnis vor: Die HOAI sagt nicht, welche Leistungen Planende der verschiedenen Professionen zum Gelingen des jeweiligen Werkes zu erbringen haben, sondern welche „Grund“ -leistungen mit dem pauschal ermittelten Honorar abgegolten sind. Alle anderen Leistungen sind „besondere Leistungen“ und zusätzlich dazu zu honorieren. Welche Planungs- und Überwachungsleistungen im Einzelfall zu erbringen sind, haben die Planenden (vorab) zu ermitteln, mitzuteilen und dann dafür ggf. ein zusätzliches Honorarangebot zu unterbreiten.


    Die HOAI ist reines Preisrecht, kein Pflichtenheft für Planende!


    Deine obige Argumentation ist insofern falsch, die Herleitung so weder möglich noch zulässig.


    (Auf die anderen Punkte komme ich morgen zurück, wenn mich nach der heutigen Sternfahrt wieder erholt habe.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Off-Topic:

    Danke, es ist mir schon klar, dass die HOAI reines Preisrecht ist. Aber die Rechtsprechung hat aus dem Preisrecht andere Pflichten mit abgeleitet, nach meinem Verständnis zumindest und so wie ich es in der Praxis kenne, vgl. den verlinkten Artikel.

    Die (falsche) Lage der Bewehrung vor dem Betonieren ist nicht vom Architekten zu prüfen. Das gilt auch, wenn der Architekt mit der Bauleitungstätigkeit gemäß §15 Absatz 2 HOAI ab Honorarzone III beauftragt ist. Erforderlich ist in solchen Fällen eine Fachbauleitung des Tragwerksplaners.

    Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung einer Entscheidung des BGH. In ein ähnliches Horn stößt ein Urteil des OLG Oldenburgs, wonach der Architekt in Leistungsphase 8 insbesondere in sensiblen Bereichen verpflichtet ist, eine "Bewehrungsabnahme" durch einen Statiker zu veranlassen. Insofern ist das nicht meine Herleitung, sondern die Herleitung von deutschen Gerichten. Auch die HOAI sieht es schlussendlich so, oder wie würdest Du erklären, warum es LPH 8 als besondere Leistung des Tragwerksplaners gibt, wenn Sie Deiner Meinung nach doch gar nicht notwendig ist, weil der Architekt die Bauüberwachung erbringt? Und auch hier nochmal: Es ist mir klar, dass die HOAI zunächst nur Preisrecht ist. Aber auch die Gerichte leiden nach meinem Verständnis aus dem Preisrecht ab, dass für gewisse Arbeiten der Bauüberwachung der Architekt/die Architektin eben doch nicht die richtige Person ist.

    Ich würde aber, da Du hauptsächlich in Berlin tätig bist, auch noch auf die Berliner Bauordnung eingehen:

    Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

    Hier geht es zwar eher um den Bauleiter als um die Objektüberwachung, aber wir wissen ja beide, dass es hier Überschneidungen gibt. Ich möchte keinem Architekten zu nahe treten, aber ich bezweifle, dass sie ab einem bestimmten Schwierigkeitsgrad des Tragwerkes über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen, um über die Ausführung von Tragwerken auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis zu wachen. Das sehen im übrigen auch mehrere Gerichte so, nachzulesen u. a. hier, wobei es sich um die direkte Quelle zu oben genanntem Urteil vom OLG Oldenburg handelt. Ich bleibe dabei, die Aussage

    Ein vom Bauherrn vorgeschlagene TWP mit zusätzlicher Überwachungsbeauftragung würde mich erstmal ziemlich irritieren.

    irritiert mich, wenn sie so pauschal gemeint war, wie ich sie verstehe.

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