Schimmelschaden Aussenwand

  • Dürfen Mieter Möbel nur mit Wandabstand aufstellen?
    In vielen Wohnungen wird nicht richtig und ausreichend gelüftet oder zu wenig geheizt. Hinter vielen Schränken und Regalen, die nahe an schlecht oder nicht...
    deutschesmietrecht.de


    Irgendwie widersprüchlich: Kältebrücken in Altbauten sind kein Sachmangel. Mieter soll aber lt. LG nicht verpflichtet sein, seine Möbel - ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag - im Abstand zur Außenwand aufzustellen, um die Luftzirkulation zu ermöglichen und damit eine ausreichende Erwärmung der Außenwand zur Vermeidung von Schimmelbildung zu verhindern. Vielmehr soll der Vermieter ohne vorherige Belehrung verpflichtet sein, eine Wärmedämmung nachzurüsten, um die Schimmelbildung auszuschließen und dem Mieter zu ermöglichen, die gemieteten Räume weiterhin bis an die Außenwände mit Möbeln zuzustellen. Also doch Nachrüstpflicht, die der BGH aber verneint. Da stehen die Bauphysik, die das erreichbare im Altbau festlegt, und die hieraus resultierenden Schlußfolgerungen nicht miteinander im Einklang.


    Argumentiert wird von den Untergerichten damit, dass der Mieter als Laie nicht schon von selbst soll wissen müssen/können, dass die Zustellung der Außenwände mit Möbeln in Altbauten zur Schimmelbildung führen kann. Das ist das Resultat der in der BRD vorherrschende mieterfreundliche Rechtsprechung, die auf einem übertriebenen Fürsorgegedanke für die - unterstellt - unwissenden Mieter beruht. Die zunehmende Verdummung über Dinge, die früheren Mietergenarationen weitgehend bekannt waren, fällt also dem Vermieter zur Last. Der Mieter soll sich keine selbständigen Gedanken zum richtigen Nutzerverhalten in einer Altbauwohnung machen müssen.


    Wenn das richtig wäre, könnte man m.E. vom Vermieter allenfalls verlangen, dass er den Schimmelschaden auf seine Kosten einmalig beseitigt und er den Mieter sodann auf die künftige Einhaltung einer Abstandsfläche zur Außenwand und den hierfür maßgeblichen bauphysikalischen Grund hinweist. Das LG fordert stattdessen die Beseitigung der Kältebrücke, damit der Mieter seine von Anfang an falsche Erwartung weiterhin beibehalten kann. Das widerspricht der fehlenden Verpflichtung zur Nachrüstung der Wärmedämmung in Altbauten.


    Angesichts dieser Rechtsprechung der Untergerichte hilft nur, den Mieter bereits im Mietvertrag über die Problematik zu belehren. Der Umfang der Belehrung ist unklar. Muß der Mieter in einer Abhandlung über die Bauphysik umfassend und laienverständlich belehrt werden? Der ein oder andere Richter könnte auf die Idee kommen, dass die Belehrung nicht zureichend war.


    Alternativ käme in Betracht, dass irgendein Vermieter eine solche Entscheidung, wie die des zitierten LG´s, beim BGH zur Überprüfung stellt, der sich sodann mit dem offenbaren Widerspruch auseinandersetzten müßte.


    Dass dies bislang geschehen ist, ist mir nicht bekannt. Eine gewisse Tendenz, dass Mieter sich nicht völlig blöd stellen dürfen, scheint es bereits zu geben. Interessant wird´s, wenn ein Richter, wie der in Köln, unerwartet ein MFH erbt, seine bisherige Rechtsprechung aus eigener Erfahrung neu überdenkt und ändert.

  • Das Bautenschutz Unternehmen hat wie folgt Stellung genommen

    Das liest sich recht eindeutig.

    Natürlich können Deine Eltern dennoch den rechtlichen Weg beschreiten und hoffen, dass das Urteil vorteilhaft für sie entschieden wird.


    Allerdings nimmt dieser Weg Zeit sowie je nach Versicherungslage auch Finanzmittel in Anspruch.. Ob es sich lohnt?


    Eric : bei einem Mietvertrag mit Bankinstitut als Eigentümer / Vermieter wurde mir ein Beiblatt zu richtig lüften (mit absurden Anforderungen, welche niemand umsetzen wird..) sowie Luftaustausch durch Abstand zum Unterschreiben als Haftungsausschluss gewissermaßen vorgelegt. Teil des Mietvertrages.

    Freundliche Grüße,

    der nordische Fuchs

  • Das Bautenschutz Unternehmen hat wie folgt Stellung genommen

    Das stand auch bereits in meinem Beitrag # 030. Danke für die Bestätigung!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Zitat

    Wenn Maßnahmen Schimmelfreiheit nicht mit zumutbaren Maßnahmen erreicht werden kann, geht das zu Lasten des Vermieters. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude nach dem bei seiner Errichtung geltenden Standard gebaut wurde (LG Konstanz, NZM 2013, 506; LG Lübeck 14 S 107/17 ).

    Zitat

    Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen (Schmidt- Futterer/Eisenschmid, I 3. Auflage, BGB § 536 Rn. 235).

    Zitat

    Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop: Die Entscheidung des AG Bottrop setzt sich ausführlich mit der Verantwortung einer Schimmelbildung in einer Mietwohnung bei sowohl bauseits bedingten Mängeln, als auch bei nutzungsbedingter Schimmelbildung auseinander und stellt dabei in erster Linie - zutreffend - auf die mietvertraglichen Regelungen ab und nicht auf die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse eines Gutachtens.#

    Dies wird im Instanzwege häufig falsch gesehen, da die Sachverständigengutachten auf die mietvertraglichen Besonderheiten eben nicht eingehen und Gerichte häufig zu einer fehlerhaften Bewertung gelangen.

    Die vorliegende Entscheidung hat zutreffend die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt und das Aufstellen von Möbelstücken an der Außenwand als zulässiges mietvertragsgemäßes Verhalten angesehen.

    Verbundene Urteile

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitate kenntlich gemacht

  • Der Mieter wird sich mit den Mieterverein nun beraten

  • Warum ? Ich habe nur zitiert und die Rechtsbetatung sind nunmal Mietervereine oder Fachanwälte vorbehalten

  • Zitat

    Wenn .... Schimmelfreiheit nicht mit zumutbaren Maßnahmen erreicht werden kann, geht das zu Lasten des Vermieters.

    Nichts anderes hatte ich geschrieben. Hier ist die Frage, ob Deine Eltern für den Fall, dass keine baulichen Maßnahmen des Altbaus festzustellen sind, die zumutbaren Maßnahmen zur Schimmelentstehung ergriffen haben.


    Du kannst noch weiter Kommentare und Urteile von Untergerichten wälzen und wirst feststellen, dass es keine einheitliche Rechtsmeinung in Rechtsprechung und Literatur gibt. Der BGH hat entschieden, dass es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, was der Mieter zu tun und zu unterlassen hat. Insofern: Wie kommt ein Gericht dazu, zu entscheiden, der Mieter müsse - außerhalb von anderslautenden mietvertraglichen Vereinbarungen -nur 2 x täglich für x-Minuten lüften. Vielleicht allein deswegen, weil der Richter dies in seiner Mietwohnung auch nur so handhabt. Und warum soll man Möbel - außerhalb anderslautender mietvertraglicher Vereinbarungen - bis an die Außenwände stellen dürfen, wenn es bauphysikalisch in Altbauwohnungen bei zumutbaren Überlegungen nicht funktioniert?


    Die zitierten Urteile sind alle mehr als 10 Jahre alt. Ob sie auch heute, nach dem Urteil des BGH noch vertretbar sind, steht in den Sternen.


    Aber es spricht ja nichts dagegen, dass Du bzw. Deine Eltern den #64 zitierten RA Dohrmann mandatieren und ihn beauftragen, eine Außendämmung durchzusetzen. Ob er eine Haftung übernimmt, falls er das nicht erreicht, würde ich bezweifeln.


    Im Übrigen bin ich nicht der Meinung, dass Deine ständigen Beiträge hier nichts mehr bringen und eingestellt werden sollten. Es ist bereits alles gesagt und uns mußt Du nicht von Deiner Meinung überzeugen.

  • Treffen sie eine Vereinbarung zum Wandabstand

    In den fünfziger bis siebziger Jahren bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, das Vorhandensein von Wärmebrücken in diesen Baualtersklassen ist allgemein üblicher Bauzustand. Wenn die Nutzung nicht unzumutbar eingeschränkt wird, können sie als Vermieter mit ihrem Mieter eine Vereinbarung zum Mietgebrauch treffen, die das Aufstellen mit einem gewissen Abstand zu Wand regelt und so Schimmelschäden vorbeugt. Verständlich, dass die Maßnahme trotz aller Vorteile bei Mietern nicht beliebt ist. Ein größerer Wandabstand führt zu einer geringeren Nutzfläche und viele Mieter finden es nicht schön, wenn ein breiter Spalt zwischen Wänden und Möbeln zu sehen ist.

    Trotzdem sollten sie eine diesbezügliche Vereibarung treffen, denn ohne eine solche Vereinbarung besteht für den Mieter prinzipiell keine Pflicht, Möbel mit Abstand zu den Wänden aufzustellen (LG München, Urteil vom 14.02., Az. 4 S 62/06; LG Aachen, Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 S 327/14).


  • Der Bauunternehmen zitiert: intakten 2-schaligen Fassade

  • https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018-7&nr=90923&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf


    Lies Rdnr. 28 - 31 des Urteils des BGH.


    Danach kannst Du getrost alles, was in den von Dir zitierten, älteren AG- und LG-Urteilen steht, in die Tonne hauen, Denn der BGH hat die Rechtsausführungen in diesen Urteilen klar und eindeutig verworfen mit der Begründung, dass es für die Zumutbarkeit der Vermeidung von Schimmelbildung in Altbauwohnungen durch angepasstes Nutzerverhalten auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, es daher - entgegen der Ansicht einiger Untergerichte - keine starren Regel gibt, wie stark der Mieter seine Wohnung max. zu beheizen hat, wie oft er zu lüften hat und dass er seine Möbel - vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen im Mietvertrag - nicht in jedem Fall und immer bis an die Außenwände von Altbauwohnungen mit baualterstypischen Kältebrücken muss stellen können. Denn damit werde der Grundsatz, dass der Vermieter nur einen baulichen Zustand schulde, den die Wohnung im Zeitpunkt ihrer Errichtung haben müsse, aus den Angel gehoben und der Vermieter zur nachträglichen Wärmedämmung verpflichtet,


    Das ist im Ergebnis nichts anderes, als das, was ich auch schon geschrieben habe. Deine Zitatensammlung hat mich dazu veranlasst, einmal selbst vertiefend zu recherchieren und insofern bin ich für den Thread auch dankbar.


    Jetzt ist es aber auch gut und wir können m.E. den Thread schließen.


    Denn in Deinem Thread geht es in Bezug auf das Nutzerverhalten um Mietrecht und Mietrecht ist nicht Gegenstand des hiesigen Forums.

  • ........

    2) Das Berufungsgericht knüpft hinsichtlich der Beheizung und Lüftung

    der Wohnung einerseits an den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Mieter

    an, verkennt dann aber - wie die Revision mit Recht rügt - dass die Zumutbar-

    keit nicht abstrakt-generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände

    des Einzelfalls bestimmt werden kann. Der vom Berufungsgericht beauftragte

    Sachverständige ist - bei einer Belegung der Wohnung des Klägers mit zwei

    Personen, die (unter anderem) jeweils 20 Minuten pro Tag duschen - zu dem

    Ergebnis gekommen, dass ein täglich zweimaliges Stoßlüften mit einer Dauer

    von jeweils 13 bis 17 Minuten, ein dreimaliges Stoßlüften von jeweils zehn Mi-

    nuten oder ein dreimaliges Querlüften von jeweils drei Minuten ausreichen, um

    eine Schimmelpilzbildung im Bereich der Wandmitte und der Raumecken der

    Außenwände zu vermeiden.

    Dass ein solches Lüftungsverhalten für den Mieter unter allen Umstän-

    den unzumutbar sei und deshalb die Wohnung des Klägers den Mindeststan-

    dard zeitgemäßen Wohnens nicht gewährleiste, kann - wie die Revision mit

    Recht rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenom-

    men werden. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner unzutreffenden

    gegenteiligen Sichtweise auch außer Acht gelassen, dass es allgemein üblich

    ist (§ 291 ZPO), nach Vorgängen, die mit einer besonders starken Feuchtig-

    keitsentwicklung verbunden sind, wie etwa Kochen, Duschen und Waschen,

    den davon betroffenen Raum sogleich zu lüften, um die vermehrte Feuchtigkeit

    durch Luftaustausch alsbald aus der Wohnung zu entfernen.

    (3) Ebenso verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem

    Mieter unter allen Umständen unzumutbar sei, bei der Möblierung von Außen-

    wänden der Wohnung irgendeine Einschränkung hinzunehmen ........

  • Der Bauunternehmen zitiert: intakten 2-schaligen Fassade

    Dann wurden die Mindestanforderungen sehr wahrscheinlich eingehalten, genaueres kann man sagen, wenn man den Wandaufbau analysiert hat. Ob der U-Wert am Ende ein Zehntel mehr oder weniger beträgt spielt für die Argumentation aber keine Rolle, die Mindestanforderungen sind einfach zu erreichen.


    Es würde mich nicht wundern, wenn nach einer Anpassung des Nutzerverhaltens der Raum schimmelfrei bleibt. Früher war dieser ja auch schimmelfrei (vermute ich zumindest), evtl. hat sich die Nutzung geändert.

    Insbesondere Schlafzimmer sind gefährdet, da oftmals nur mangelhaft beheizt, und eine Person gibt während einer Nacht eine Menge Flüssigkeit an die Raumluft ab.

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    .

  • In den Urteil geht es um die Frage ob ein Mangel vorliegt. Hier vorliegend liegt ein SCHADEN vor. Das ist etwas anders. Wir leben hier mit einen aktuellen Schaden.


    Also Rechtsfrage: Muss der Vermieter den Schaden beheben und ist die Ursache erst zweitrangig. Das zum Rechtlichen.


    Wir sind aber ein BAUFORUM. Sollen uns auf diese Fragestellungen weiter beschränken

  • Welche Höhe hat denn dieser von Dir festgestellte „Schaden“, bzw. haben die Kosten zu seiner vollständigen (symptomatischen) Beseitigung?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Naja die örtlichen Malerbetriebe wären dazuständig Zwecks Angebote
    Silikarfarbenanstrich usw

    Innendämmung können die Fachbetriebe auch Angebote erstellen da brauch es kein Bautenschutz Unternehmen

  • Davon hatte ich auch nichts geschrieben. Wie hoch veranschlagst Du die Kosten der Schadensbeseitigung? Es kann dabei doch nur um Malerarbeiten gehen, siehe das von Eric verlinkte Urteil!

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  • Malerbetriebe müssten sich das Vor Ort anschauen und bewerten Alles andere istr Glaskugel lesen

  • Du hast eine sehr lustige Vorstellung davon, wie Kostenschätzungen sinnvollerweise zu erstellen sind. Wir sind doch noch nicht bei der Angebotseinholung!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Schon klar das wir hier in einnen Rechtsstreit sind aber das ist doch hier nicht Thema

  • Was wäre denn Deiner Meinung nach das Thema - ich blicks nicht mehr

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

    Brandmauern braucht man nur bei zu geringem Abstand zum Nachbarn (geistig/moralisch)

  • Zitat

    In den Urteil geht es um die Frage ob ein Mangel vorliegt. Hier vorliegend liegt ein SCHADEN vor. Das ist etwas anders. Wir leben hier mit einen aktuellen Schaden.

    Also Rechtsfrage: Muss der Vermieter den Schaden beheben und ist die Ursache erst zweitrangig. Das zum Rechtlichen.

    Unfug. Du bastelst Dir Dein eigenes Recht.


    Der bauliche Mangel ist Vorfrage zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters. Liegt ein baulicher Mangel nicht vor und könnte der Mieter den Schimmel durch ihm zumutbares Nutzerverhalten verhindern, hat er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Im Übrigen wären die Kosten einer Innendämmung kein Schaden des Mieters im Rechtssinne. Denn dem Mieter gehört das Gebäude nicht zu Eigentum. Schaden ( = finanzielle Einbuße ) des Mieters wäre z.B. eine Erkrankung mit Verdienstausfall aufgrund eines vom Vermieter zu verantwortenden baulichen Mangels ( Kausaltität ) nach Anzeige des baulichen Mangels und Untätigkeit des Vermieters.


    Die Anbringung einer Innendämmung wäre die Wiederherstellung der Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustands bei baulichem Mangel, sei es durch den Vermieter oder durch den Mieter nach Verzug des Vermieters im Wege der Ersatzvornahme. Das kann der Mieter aber nur verlangen, wenn ein baulicher Mangel bewiesen ist oder aber das altertypische und an sich nicht als Mangel zu beanstandende Manko ( hier: Kältebrücke ) nicht durch zumutbares Nutzerverhalten zu verhinden ist.


    Wir drehen uns folglich im Kreis.


    Was hat Dir Dein zitierter RA Dohrmann zur Sach- und Rechtslage erklärt? Hat er seine Rechtsmeinung zwischenzeitlich dem Urteil des BGH angepasst?

  • Meinung eines sachverständigen Baugutachters

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitat als solches formatiert

  • Und wo ist die Antwort auf #81

    Und bei welchem Gericht hat der SV seine Ansichten durchgebracht?

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  • Meinung eines sachverständigen Baugutachters

    In diesem Faden wurden Dir bereits umfangreich und detailliert mehrere Einschätzungen von Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, Architekten, Bauingenieuren, Energieberatern, Bauphysikern und einem erfahrenen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht vorgetragen. Wenn Du es besser weißt als wir alle zusammen, dann mach Dich mit denen auf den Weg zum Gericht, denen Du mehr Vertrauen schenkst! Viel Erfolg! Und berichte in einem oder zwei Jahren 'mal!


    Off-Topic:

    Ich hatte heute im echten Leben und für Geld einen Fall zu begutachten, der Deinem verblüffend ähnlich ist:


    Der Mieter fordert eine Innendämmung für die Wand hinter seiner Bettnische. Das Bett ist ca. 0,6 m hoch, schließt an Fuß- und Kopfende direkt mit 2 cm Luft an Außenwände an und hat längs zur Außenwand einen Abstand von gemessen exakt 8 cm ("steht 20 cm weit weg!"). Als Boxspringbett steht die geschlossene "Box" mit gemessen 2 cm Bodenluft auf dem langhaarigen Teppich. Der Heizkörper steht in der dem Bett diagonal gegenüberliegenden Ecke. Wo wächst der Schimmelpilz? Exakt hinter dem Bett in Höhe der Box. Wer ist aus Mietersicht der Schuldige? "Natürlich der Vermieter." Empfehlung: Bett um ca. 8 cm zusätzlich aufbocken, damit Warmluft an die Wand kommt. "Der Vermieter muss mir eine Innendämmung einbauen!" „Nein, dass muss er nicht, aber wenn er es tut, müssen Sie die Modernisierung mit einer Umlage von - vereinfacht gerechnet 1 % der Baukosten / Monat als Mieterhöhung zahlen. Soviel Heizkosten können Sie in de nächsten 20 Jahren kaum einsparen!“


    "Die Wand ist nass, das kommt von außen. Das sieht man doch! Das ist aufsteigenden Feuchte!" Das Haus hat eine erwiesenermaßen dichten WU-Keller und die fragliche Wand beginnt ca. 0,5 m über Geländeoberkante auf der StB-Rohdecke. Ich erkläre ausführlich, wie es in genau dieser Ecke zu Kondensatausfall kommt. "Das glaube ich nicht, die wand ist nass!" "Und was soll dann die Innendämmung bewirken?"


    Ach, die Heizkosten seien ja auch so hoch! Da müsse Ewas gemacht werden! Welche Energieeffizienzklasse das MFH laut Energieausweis habe? "Weiß ich nicht, aber sehr gut." Was das in kWh/m2a heiße? "Weiß ich nicht, aber sehr wenig. Ich bekomme immer Heizkosten zurückgezahlt." Das Haus ist mit 190 kWh/m2a in Kategorie "F" eingeordnet was zu einem Baualter von 1995 ins den neuen Bundesländern durchaus passt, aber alles andere als "wenig" sind. "Sind Ihre Heizkosten nun vergleichsweise hoch oder niedrig?". "Ich bekomme immer am meisten von allen im Haus zurück, ich bin zufrieden!" Seufz ...


    Ich fühlte mich dort an diese Diskussion hier erinnert!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler im OT-Teil korrigiert!

  • Wenn die Mieter seit 37 Jahren in der Wohnung wohnen, und jetzt tritt plötzlich Schimmel auf, dann muss sich doch etwas verändert haben, sonst wäre der Schimmelbefall schon früher aufgetreten, denn da war die Wärmebrücke ja auch schon da.


    In so einem Fall sehe ich nur 2 Möglichkeiten, entweder ist ein Schaden (Fassade, wasserführende Leitungen) aufgetreten, oder ein verändertes Nutzerverhalten. Im ersten Fall hilft weder eine Innendämmung noch Heizen/lüften, und wenn der "Bautenschutz-Fachmann" zu einer Innendämmung rät, dann hat er wohl auch keinen Schaden an der Fassade o.ä. finden können, sondern vermutet ein verändertes Nutzerverhalten als Ursache.


    Sollte jedoch das Nutzerverhaltne die Ursache sein, dann helfen auch Dämmplatten nicht weiter, egal ob Kalzium Silikat oder was auch immer, denn durch ein falsches Nutzerverhalten werden auch diese Platten überfordert. Das sind keine Wunderplatten, auch wenn sie oft so dargestellt werden.

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    .

  • Zitat

    Alles das, wurde Ihnen aber bereits schon in den Foren alles haarklein erläutert. Dem Grunde nach, wissen Sie alles, was zu tun ist, und in welcher Reihenfolge.

    Danke!

  • Off-Topic:

    Der TS scheint anders als hier dargestellt, mit seinen Eltern zusammen in der Wohnung zu leben und schon länger in verschiedensten Foren zum "Schimmel im Schlafzimmer" Rat zu suchen, mit sehr unterschiedlichen und teils nicht ganz ungefährlichen Folgen, siehe hier. Ich wünsche ihm alles Gute und bin hier 'raus!


    Dem

    Danke!

    von Eric schließe ich mich mit Nachdruck an!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Völlig anderer Sachverhalt

    Die Eigentümerin hat behauptet das ein Untenrehmen 2022 hier gewesen ist und das auch so geschrieben

    Und das Unternehmen verneint das

    Aber das nüssen wir hier nicht detaliert ausdiskutieren

  • Zur Info: Ihr diskutiert hier mit einem Troll, der alle möglichen Foren zumüllt - immer mit anderen Geschichten, mal ist er der Mieter, mal der Sohn der Mieter, dann wieder Untermieter, dann wieder Pfleger der Mieter etc. etc.


    Und jeden Tag eine neue Geschichte! Das ganze garniert mit irgendwo im Netz geklauten Fotos!


    Unterhaltsam, aber nicht der Mühe wert, darüber nachzudenken.


    Zur Info ein Link zu einem Beitrag eines Users aus dem Vermieter-Forum, der dazu etwas im Netz recherchiert hat:

    https://www.vermieter-forum.co…31259/page-10#post-344257