Irgendwie widersprüchlich: Kältebrücken in Altbauten sind kein Sachmangel. Mieter soll aber lt. LG nicht verpflichtet sein, seine Möbel - ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag - im Abstand zur Außenwand aufzustellen, um die Luftzirkulation zu ermöglichen und damit eine ausreichende Erwärmung der Außenwand zur Vermeidung von Schimmelbildung zu verhindern. Vielmehr soll der Vermieter ohne vorherige Belehrung verpflichtet sein, eine Wärmedämmung nachzurüsten, um die Schimmelbildung auszuschließen und dem Mieter zu ermöglichen, die gemieteten Räume weiterhin bis an die Außenwände mit Möbeln zuzustellen. Also doch Nachrüstpflicht, die der BGH aber verneint. Da stehen die Bauphysik, die das erreichbare im Altbau festlegt, und die hieraus resultierenden Schlußfolgerungen nicht miteinander im Einklang.
Argumentiert wird von den Untergerichten damit, dass der Mieter als Laie nicht schon von selbst soll wissen müssen/können, dass die Zustellung der Außenwände mit Möbeln in Altbauten zur Schimmelbildung führen kann. Das ist das Resultat der in der BRD vorherrschende mieterfreundliche Rechtsprechung, die auf einem übertriebenen Fürsorgegedanke für die - unterstellt - unwissenden Mieter beruht. Die zunehmende Verdummung über Dinge, die früheren Mietergenarationen weitgehend bekannt waren, fällt also dem Vermieter zur Last. Der Mieter soll sich keine selbständigen Gedanken zum richtigen Nutzerverhalten in einer Altbauwohnung machen müssen.
Wenn das richtig wäre, könnte man m.E. vom Vermieter allenfalls verlangen, dass er den Schimmelschaden auf seine Kosten einmalig beseitigt und er den Mieter sodann auf die künftige Einhaltung einer Abstandsfläche zur Außenwand und den hierfür maßgeblichen bauphysikalischen Grund hinweist. Das LG fordert stattdessen die Beseitigung der Kältebrücke, damit der Mieter seine von Anfang an falsche Erwartung weiterhin beibehalten kann. Das widerspricht der fehlenden Verpflichtung zur Nachrüstung der Wärmedämmung in Altbauten.
Angesichts dieser Rechtsprechung der Untergerichte hilft nur, den Mieter bereits im Mietvertrag über die Problematik zu belehren. Der Umfang der Belehrung ist unklar. Muß der Mieter in einer Abhandlung über die Bauphysik umfassend und laienverständlich belehrt werden? Der ein oder andere Richter könnte auf die Idee kommen, dass die Belehrung nicht zureichend war.
Alternativ käme in Betracht, dass irgendein Vermieter eine solche Entscheidung, wie die des zitierten LG´s, beim BGH zur Überprüfung stellt, der sich sodann mit dem offenbaren Widerspruch auseinandersetzten müßte.
Dass dies bislang geschehen ist, ist mir nicht bekannt. Eine gewisse Tendenz, dass Mieter sich nicht völlig blöd stellen dürfen, scheint es bereits zu geben. Interessant wird´s, wenn ein Richter, wie der in Köln, unerwartet ein MFH erbt, seine bisherige Rechtsprechung aus eigener Erfahrung neu überdenkt und ändert.