Kann der Nachbar meine Dämmung der Grenzwand ablehnen,

  • Hallo liebes Forum!

    Nun haben ja manche Bundesländer sinnigerweise schon auf die Dämmnotwendigkeit reagiert und entsprechende Gesetze formuliert, damit man auch im Falle einer Grenzbebauung seine Wand dämmen darf.

    Wenn ich das richtig sehe -Rheinland-Pfalz nicht :(. Bin ich da richtig informiert?

    Mein Nachbar könnte mir somit untersagen, meine Wand zu dämmen. Wobei doch streng genommen mein Dachüberstand auch zu ihm ragt? Nun gut, der wird ihm in der Praxis eher nicht in die Quere kommen.

    Nun sind da auch noch schöne Weinreben gepflanzt...

    Eine komplett ungedämmte Nordwand, bzw. eine wesentlich schwächere Innendämmung könnte mir meine Heizlastberechnung empfindlich versauen.


    Weiß jemand was dazu?


    Ich hoffe, da das Haus im August verkauft wird, dass der neue Besitzer in einer kompromissbereiten Haltung daherkommt und sich bestenfalls auf eine schriftliche Einwilligung einlässt.

  • Weiß jemand was dazu?

    Die geltenden Gesetze und die obergerichtliche Rechtssprechung! ;)


    Zusammenfassung vom juristischen Laien:


    Nach § 912 BGB sind neue Überbauungen durch Wärmedämmung von Eigentümern der Nachbargrundstücke immer dann zu dulden, wenn die Wärmedämmung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht anders hergestellt werden kann (was regelmäßig der Fall ist) und wenn das Nachbargrundstück nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist nach geltender obergerichtlicher Rechtssprechung bei ein Überbauten mit bis zu 25 cm der Fall. Dafür ist dann aber (ggf.) eine Entschädigung für den Nutzungsausfall der überbauten Fläche(n) zu zahlen, siehe auch diese Erläuterung.


    Im Landesnachbarrecht der Bundesländer sind verfeinernde Regelungen möglich. Das gegenwärtig (05/2025) geltende Nachbarrechtsgesetz von RLP enthält keine ergänzenden Regelungen. (Für später Lesende: Hierzu sind in jedem Bundesland in D immer die aktuelle nachbarrechtliche und die bauordnungsrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Aufbringens einer nachträglichen Wärmedämmung zu prüfen, diese variieren sowieso, entwickeln sich außerdem ständig weiter!)


    Bauordnungsrechtliche Regelungen zum Bandschutz sind davon aber nicht berührt, werden also hierdurch weder eingeschränkt noch aufgehoben.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Lesestoff:


    Rechtsanwalt bei grenzüberschreitender Wärmedämmung
    Die Wärmedämmung überschreitet die Grenze zum Nachbarn? Wir helfen Ihnen gerne, ihre Rechte durchzusetzen!
    www.steinbock-partner.de


    Wann ist Wärmedämmung über die Grundstücksgrenze erlaubt?
    Ein Bestandsgebäude erhält außen eine Wärmedämmung an der Grundstücksgrenze. Muss der Nachbar diesen „Überbau“ dulden?
    www.dabonline.de


    Ich würde unterstellen, dass auch in Rheinland-Pfalz der Überbau zulässig ist.

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  • Ich meine nun zusammenfassend zu lesen, dass ich dem Zeitgeist gemäß die Rechtsprechung auf meiner Seite hätte.

    Im Worst case könnte das wohl bis zum BGH gehen. Natürlich kein schöner Start für ein Nachbarschaftsverhältnis....

    Wie ein angemessener Ausgleich für den Raumverlust von 120, vielleicht 140mm Dämmung aussehen sollten...?

    Die Weinreben könnten da eher ein Problem darstellen, auch für das zu stellende Gerüst.

    Ich hoffe auf einen Nachbarn der keinen Bock auf Weinreben und vor allem Stress hat. Ich hab zwar eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, aber er würde sich im Streitfall den Raumverlust sicher maximal entschädigen lassen.

    Ich danke für eure, wieder einmal superschnelle und umfassende Antwort!

  • Ihc würde ja erstmal prüfen ob es überhaupt eine Überbauung ist indem man erstmal die Grenzen kontrolliert. Wer sagt, das die Grenze nicht 10-20cm im Hochbbet der Rehben liegt?

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Die Entschädigung ist vereinfacht immer wie eine "Miete" der überbauten Fläche zu ermitteln, also nach der Formel:


    Entschädigung = tatsächlich überbaute Grundfläche (m2) x ortsübliche Pacht / Miete (€ / Zeit) x Überbaudauer


    Dabei wird üblicherweise für mittlere Zeiträume wie Jahre im Voraus gezahlt, was aber regional unterschiedlich sein kann. Am Nachbargrundstück bei der Nachrüstung durch die Inanspruchnahme des Leiter- und Hammerschlagsrechts entstehende Schäden sind unabhängig davon sowieso immer vollständig zu ersetzen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wie ein angemessener Ausgleich für den Raumverlust von 120, vielleicht 140mm Dämmung aussehen sollten...?

    Ich kann aus den o.g. Informationen nicht entnehmen, dass der "Verlust" auszugleichen wäre, der Überbau beeinträchtigt das Nachbargrundstück ja nur geringfügig.

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  • Ich kann aus den o.g. Informationen nicht entnehmen, dass der "Verlust" auszugleichen wäre, der Überbau beeinträchtigt das Nachbargrundstück ja nur geringfügig.

    Wenn er geringfügig ist, so muss der Überbau geduldet werden:

    (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

    aber:

    Zitat

    (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ich hatte irgendwo mal gelesen, dass die Entschädigung gemäß Skeptikers Definition bis max. der Bodenrichtwert erreicht ist, zu entrichten ist. Bei vielleicht 2-3 m2 sollte das ein überschaubarer Betrag sein.

    Jochen

  • ich hatte irgendwo mal gelesen, dass die Entschädigung gemäß Skeptikers Definition bis max. der Bodenrichtwert erreicht ist, zu entrichten ist. Bei vielleicht 2-3 m2 sollte das ein überschaubarer Betrag sein.

    Das ergäbe sich rein logisch schon allein dadurch, dass ab dieser Entschädigungshöhe ein Kauf die günstigere Lösung wäre oder andernfalls der Tatbestand von "Wucher" gegeben sein könnte (Formulierung eines juristischen Laien).

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ihc würde ja erstmal prüfen ob es überhaupt eine Überbauung ist indem man erstmal die Grenzen kontrolliert. Wer sagt, das die Grenze nicht 10-20cm im Hochbbet der Rehben liegt?

    Das wäre natürlich der Idealfall. Aber anhand der Mauerpfosten am Straßenrand sieht es schon nach Wand auf Grenze aus.

  • Wenn er geringfügig ist, so muss der Überbau geduldet werden:

    aber:

    Paragraph 912 BGB sehe ich den Vorsatz gegeben, da ich ja vorsätzlich dämme und somit überbaue. Wie gesagt, RLP hinkt da hinterher mit der Formulierung eines entsprechenden Landesgesetzes.

    Geringfügig ist das bissel Dämmung auf jeden Fall. Die Nutzung, welche in diesem Fall einfach eine mehr als ausreichend dimensionierte Einfahrt ist, wäre auch null eingeschränkt. Es wäre zwar sehr unkomfortabel zu arbeiten, aber die Dämmung bekäme ich wohl auch noch hinter die Reben gepfriemelt.

    Mieten will ich das Streifchen auf keinen Fall.

    Ich hoffe auf solche Ideen kommt der Nachbar gar nicht erst.

    Es könnte alles so einfach sein...

  • Und die Weinreben sind an Deiner Wand gehören aber dem Nachbarn?

    Sie sind jetzt nicht direkt an der Wand. Da ist schon Abstand, aber der ursprüngliche Besitzer hat die auch noch an fetten Metallpfosten befestigt. Das ganze Konstrukt nervt zumindest ordentlich beim Arbeiten/Gerüst stellen...

  • anhand der Mauerpfosten am Straßenrand

    Hähä, hab ich auch mal gedacht. Dann wurde die Grenze vermessen - und siehe da - ca. 3 m² Kreisbogensegment waren auf Strassenland eingezäunt. Zaun UND Bord des Fußwegs waren falsch = nicht gemäß Grenzverlauf gesetzt

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Falsch erinnert! Die Metallteile stehen press an der Wand, müssten somit samt Reben weichen! :wall:Vielleicht weiß bei der Gelegenheit auch noch jemand um was es sich bei diesem Kästchen mit Kabel handelt.... Außentemperaturfühler?

  • Das wäre natürlich der Idealfall. Aber anhand der Mauerpfosten am Straßenrand sieht es schon nach Wand auf Grenze aus.

    Ein Mauerpfosten ist keine Grenzmarkierung. Im Zweifel müsste man die Grenze ermitteln lassen.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • ielleicht weiß bei der Gelegenheit auch noch jemand um was es sich bei diesem Kästchen mit Kabel handelt....

    Sieht nach einem (Außen)Temperaturfühler für die Heizung aus (Buderus?)

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  • Kurze Frage:


    Wie sieht es in dem Zuge aber mit den Abstandsflächen aus ?

    Wenn das eine Haus direkt an der Grenze ist, das andere mit der minimalen 3m Abstandsfläche von der Grenze bebaut ist,

    dann würde ja die 3m durch die 25cm reduziert werden und im Grunde unter die minimalen 3m fallen, wäre das erlaubt ?


    VG

  • Paragraph 912 BGB sehe ich den Vorsatz gegeben, da ich ja vorsätzlich dämme und somit überbaue. Wie gesagt, RLP hinkt da hinterher mit der Formulierung eines entsprechenden Landesgesetzes.

    Ob RLP da „hinterher hinkt“ kann dahin stehen. Es gibt jedenfalls keine Regelung ergänzend zum § 912 BGB.


    Nach meinem Verständnis der oben verlinkten Texte hat der BGH entschieden, dass nachträgliche Wärmedämmungen an grenzständigen Gebäuden trotz Vorsatzes geduldet werden müssen. Genau das trifft nach meinem Verständnis auf Deinen Fall zu.

    Die Nutzung, welche in diesem Fall einfach eine mehr als ausreichend dimensionierte Einfahrt ist, wäre auch null eingeschränkt.

    Jedes bauliche Eindringen in den nachbarlichen Luftraum beeinträchtigt die Nutzung dieses Raumes, da er ja nun „besetzt“ ist.

    Mieten will ich das Streifchen auf keinen Fall.

    Darum wirst Du nicht herumkommen. Es ist nach meinem jurist. Laienverständnis die Bedingung für die Duldung. Wenn Duldung, dann Geld, wenn aber kein Geld, dann auch kein Anspruch auf Duldung - eigentlich ganz einfach.

    Ich hoffe auf solche Ideen kommt der Nachbar gar nicht erst.

    Es ist sein im BGB verbrieftes Recht!

    Es könnte alles so einfach sein...

    Wenn man es sich nicht, wie Du Dir hier, selbst schwer macht!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Mieten will ich das Streifchen auf keinen Fall.

    Ich hoffe auf solche Ideen kommt der Nachbar gar nicht erst.

    Na ja, das ist mit einer normalen "Miete" kaum zu vergleichen. Es handelt sich um eine langfristige Vereinbarung, und dieser "Mietvertrag" ist gültig so lange das WDVS an der Wand ist, also quasi so lange die Wand existiert. Man kann so einen "Mietvertrag" auch nicht so einfach widerrufen, d.h. er gibt Dir und dem Nachbarn auch Sicherheit.

    Was wäre die Alternative? Ein Kauf wäre bei so einer kleinen Fläche alleine schon vom Aufwand her teurer, da bin ich mir ziemlich sicher. Einfach so machen und nichts vereinbaren, wäre in meinen Augen die schlechteste Alternative, denn dann droht irgendwann im worst case der Rückbau. Da gibt es auch keinen Bestandsschutz o.ä. sondern es kann passieren, dass es in Zukunft Stress gibt, vor allen Dingen wenn das Nachbargrundstück verkauft werden soll. Wer weiß, wie der neue Eigentümer darüber denkt, vielleicht um Dich zu ärgern oder was weiß ich. Da kann ein Stück Papier mit Unterschriften schon Gold wert sein.


    Wie oben schon mehrfach angemerkt wurde, wäre es erst einmal wichtig zu wissen, wo die Grenze tatsächlich verläuft. Das ist alleine schon deswegen wichtig, weil sich daraus ja die "Miete" ergibt die zu zahlen ist. Ich würde nicht automatisch voraussetzen, dass die Wand direkt auf der Grenze steht, evtl. steht sie ja ein paar cm zurückgesetzt, und Du brauchst den Nachbar gar nicht fragen. Auf meinem Grundstück stand min. über 30 Jahre (vermutlich über 40 jahre) ein Zaun zum Nachbarn, wir sind nach dem Kauf immer davon ausgegangen, dass dieser direkt auf der Grenze sitzt. Als der Zaun ersetzt wurde, hat sich herausgestellt, dass er knapp 40cm auf meiner Seite steht. Ich gehe zwischenzeitlich davon aus, dass auch das Haus mit größeren Toleranzen gebaut wurde, und möchte gar nicht wissen, ob die Wand zum Nachbarn tatsächlich auf der Grenze verläuft. Ich könnte Dir noch weitere Beispiele nennen die ich in den letzten jahrzehnten erlebt habe, seitdem setze ich bei einem Grenzverlauf gar nichts mehr voraus.

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  • Im besten Fall mach ich es mir ganz leicht.

    Er unterzeichnet mir eine formlose Bestätigung, dass ich da die Reben wegmachen, dämmen darf und da eine junge Familie einzieht grillen wir bei uns im Garten. Und wenn er was zu dämmen hat, kann ich ihm helfen. Oder sonstwas.

    Wo kein Kläger, da kein Richter.

    Wenn es natürlich anders kommt, kann sich der ganze Spaß halt auch Jahre ziehen, selbst wenn ich Recht bekomme.

    Und deshalb formuliere ich RLP "hängt hinterher". Ein klarer Gesetzestext bräuchte max. ein Schreiben vom Anwalt...

    So muss unter Umständen der Privatmann mit seinem "Dämmdruck" auch noch sehen, dass er sich rechtlich durchsetzt. Unter Einsatz seiner Zeit und seinem Geld.

    Aber da heute die Sonne scheint - bin ich jetzt einfach mal optimistisch.

  • :eek:


    Ich will keine Panik verbreiten, aber In den mir näher bekannten Bauordnungen sind Glasbausteine in Brandwänden unzulässig und die Öffnungen darin ebenfalls. Du solltest dies überprüfen und erstmal davon ausgehen, dass beides so noch nie zulässig war und auch keine Bestandsschutz hat!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • :eek:


    Ich will keine Panik verbreiten, aber In den mir näher bekannten Bauordnungen sind Glasbausteine in Brandwänden unzulässig und die Öffnungen darin ebenfalls. Du solltest dies überprüfen und erstmal davon ausgehen, dass beides so noch nie zulässig war und auch keine Bestandsschutz hat!

    Schon passiert. Als Bestand zulässig, bei Tausch müssen selbstschließende Brandschutzfenster rein. Ist aber egal, denn ich mauere sie zu. Licht kommt genug von der Südseite - Gottseidank. Hier sehen viele Häuser so aus. Bei einer Immobilie die wir zuvor im Blick hatten, wären 8000€ für zwei Brandschutzfenster mit Kopplung an Rauchmelder (selbstschließend) fällig gewesen. Selbst einbauen ist auch nicht drin, weil nachgewiesen werden muss, dass ein Fachmann die eingebaut hat.

    Aber aufmerksam beobachtet!

    Unser Nachbar auf der anderen Seite hat vor Ewigkeiten wohl einfach normale Fenster eingebaut. Also ein kleines Kellerfenster. Ich werde ihm deshalb allerdings nicht an den Karren fahren.

  • Im besten Fall mach ich es mir ganz leicht.

    Er unterzeichnet mir......

    Der "kleine Dienstweg" hat seinen Charme, unterschätze aber nicht die Risiken dabei. Du wärst nicht der Erste der heute mit dem Nachbarn im Garten sitzt und ein Bier trinkt, und morgen fliegen die Fetzen. Muss nicht passieren, kann aber. Ich behaupte einmal, die meisten Probleme gibt es, wenn sich Nachbarn auf solche "wir werden uns schon einig" deals einlassen. Es ist schon lange nicht mehr so, dass Immobilien über Generationen im Familienbesitz bleiben, und sich die nachfolgende Generation an Vereinbarungen der Eltern gebunden fühlt. Selbst wenn der neue Nachbar zustimmen sollte, wer weiß wer in 5 oder 10 oder 15 Jahren der Eigentümer ist.

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