Ich hätte mal eine honorartechnische Frage an die Kollegen, die in LP 6 unterwegs sind.
Folgender Fall: Für ein Ingenieurbauwerk (Ersatzbauwerk) werden Leistungsverzeichnisse für den Ingenieurbau, den Straßenbau, Arbeiten an der bestehenden Kanalisation und notwendige Elektroarbeiten jeweils einzeln von den entsprechenden Fachplanern erstellt. Alle erforderlichen Arbeiten sollen im Rahmen der Ausschreibung an einen Auftragnehmer vergeben werden. Dazu müssen die einzelnen Leistungsverzeichnisse von einem der beteiligten Planern, nach dem Wunsch des Bauherrn vom Objektplaner des Ingenieurbauwerkes, zu einem Leistungsverzeichnis zusammengeführt werden, inkl. der zugehörigen, im Ingenieurbau sehr umfangreichen, Baubeschreibung.
Frage: Handelt es sich beim Zusammenführen der Einzel-LV's um eine Grundleistung des Objektplaners Ingenieurbauwerk oder um eine besondere Leistung? Bei uns im Büro gibt es hierzu unterschiedliche Ansichten. Die eine Seite vertritt die Position, dass das Zusammenführen grundsätzlich unter die Grundleistungen der LP 6 gem. Anlage 12 der HOAI fallen könnte, da z. B. der Straßenbau nur erforderlich wird, da das Ingenieurbauwerk ein Ersatzneubau für ein bestehendes Bauwerk notwendig wird (ohne neues Ingenieurbauwerk wäre kein Straßenbau erforderlich). Gegen diese Ansicht spricht, dass die Grundleistungen der LP 6 für alle beteiligten Fachplaner genau identisch formuliert sind und in keiner Fachplanung das Zusammenführen der einzelnen Fachplaner-LV explizit erwähnt wird und es sich nach meinem Kenntnisstand so verhält, dass die Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen in der HOAI abschließend aufgeführt sind (alles was nicht explizit genannt wird, ist eine besondere Leistung). Man wird es mittlerweile erahnen können: die andere Seite vertritt die Auffassung, dass es sich beim Zusammenführen der einzelnen LV's um eine vergütungswürdige besondere Leistung handelt.
Wie sehen das die Kollegen, auch aus dem Hochbau, wo so etwas, sofern nicht gewerkeweise vergeben wird, ja auch öfter mal vorkommt?