Solaranlage an Wand des Nachbarn

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein Pultdach, auf das demnächst mal eine PV-Anlage drauf soll (im wesentlichen Süd-Ausrichtung). Am First schließt sich aufgehend die Wand des Nachbarhauses an, an der auch noch mal einige Module Platz finden würden. Mal angenommen, beide Parteien stehen dem Ansinnen wohlmeinend gegenüber -- welche Möglichkeiten gäbe es, diese Wand zu nutzen und welche Komplikationen müsste man dabei bedenken?



    Rein technisch wäre ja denkbar, die Module

    • meiner Anlage zuzuschlagen oder
    • zusätzlich eine Anlage beim Nachbarn einzurichten.
  • Aus technischer Sicht wäre das ja machbar, da könnte man vielleicht 4 oder evtl. 5 Module an der Wand befestigen. Entsprechende Unterkonstruktionen gibt es zu kaufen, Befestigungslösungen gibt es auch. Über die UK könnte man die Module etwas neigen um den Ertrag zu steigern, auch kein Problem. Wieviel Jahresertrag das zusätzlich bringt, das hängt von vielen Faktoren ab, Module, Neigung, Ausrichtung, Verschattung......


    Meine Sorge wäre,

    - was passiert wenn durch die Montage ein Schaden an der Wand entsteht?

    - oder die Module einen Schaden (an Deinen Modulen/Dach) verursachen?

    - wie sieht es aus wenn das Nachbargebäude neue Eigentümer bekommt?


    Bei Nachbarn neigt man dazu so etwas per Handschlag zu besiegeln, doch wenn es irgendwann ein Problem gibt, ist der Ärger vorprogrammiert. Deswegen rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Ich würde vermutlich auf diese Option verzichten und lieber auf meinem Grundstück/Gebäude(n) nach Möglichkeiten suchen.

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  • Danke euch beiden für den Input!


    Ich habe mittlerweile noch gelernt, dass das Thema Versicherung da reinspielt (fest verbunden mit der Wand, also müsste der Nachbar das wohl in seine Wohngebäude-Versicherung mit mit aufnehmen). Und das wäre dann natürlich ein Thema, wo es jedes Jahr Geld kostet und gar nicht mehr so einfach auseinanderzuhalten ist.


    Spielt das Baurecht da noch irgendwie rein (wegen der Grundstücksgrenze)?

  • Na ja, grundsätzlich darfst Du die Nachbarwand nicht benutzen, ich denke das ist klar.

    Der Nachbar kann entscheiden, was mit seiner Wand passiert, so lange es nicht zu einer Beeinträchtigung Deines Grundstücks führt, oder er gegen irgendwelche rechtliche Vorgaben (Verordnungen, Brandschutz, etc.) verstößt . Er könnte sie beispielsweise selbst für PV Module nutzen, wobei die Beeinträchtigung Deines Grundstücks nur geringfügig und somit von Dir (sehr wahrscheinlich) zu dulden wäre. Bei WDVS ist das inzwischen klar geregelt, bei PV Anlagen anscheinend noch nicht. Deswegen "sehr wahrscheinlich".

    Ich habe jedoch den Eindruck, dass Du den Platz für Deine Anlage nutzen möchtest. Da könnte ich mir vorstellen, dass er Dir diesen Teil der Wand "vermietet".


    Was evtl. noch interessant werden könnte, wenn Deine Anlage auch einspeist, dann würde er Dir ja über die Grundstücksgrenze hinweg Strom liefern und über Deinen Anschluss einspeisen. In wieweit sich das mit den Anforderungen der Versorger in Einklang bringen lässt, da müsste ich selbst nachlesen.

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  • Rein technisch wäre ja denkbar, die Module

    • meiner Anlage zuzuschlagen oder
    • zusätzlich eine Anlage beim Nachbarn einzurichten.
    • als Teil Deiner Anlage
      • sollte die dauerhafte bauliche Nutzung der nachbarlichen Brandwand privatrechtlich langfristig vertraglich geregelt werden
      • sollte die Anlage dann als Baulast zu Euren Gunsten eingetragen und so rechtlich dauerhaft gesichert werden
      • überbrückt die Leitungsführung dann die Brandwand Deines Hauses. Das wäre ggf. mit ausschließlich unbrennbaren Materialien zulässig, ist aber aufwändig in der technischen Umsetzung und muss mit kalkuliert werden.
    • als eigenständige Anlage des Nachbarn
      • sollte die dauerhafte Überbau eures Grundstücks vertraglich langfristig geregelt werden
      • sollte die Anlage als Baulast zu Gunsten des Nachbarn eingetragen und so rechtlich dauerhaft gesichert werden
      • durchdringt bzw. überbrückt die Leitungsführung des Nachbarn dann die Brandwände beider Häuser. Beides ist per se unzulässig, lässt sich aber grundsätzlich auch aufwändig technisch lösen (nicht brennbare Bauteile, Schottung der Durchdringung) und muss deshalb von vornherein mit kalkuliert werden.

    Beide Vorgehensweise sind aufgrund der Anforderungen an den baulichen Brandschutz und Kosten einer rechtlichen Absicherung wahrscheinlich auch langfristig nicht oder nur sehr schwer refinanzierbar.


    Ohne dass danach gefragt wurde kurz zum Bestand:


    Ich kenne die genauen Anforderungen der BauO von NRW an die oberen Abschlüsse von Brandwänden nicht, aber in B müsste die eigene Brandwand 0,3 m über die OK der Deckung des eigenen Pultdachanschluss hochgeführt werden, was sie offensichtlich nicht ist.


    Dass eine fachgerechte Abdeckung und deren Verwahrung sowohl dem Pultdach wie auch der rechts angrenzenden Brandwand fehlen, setze ich als offensichtlich und bekannt voraus.


    Auch dass die nachbarliche Brandwand so nicht regendicht ist und bereits Abplatzungen / Auswaschungen / Löcher zeigt, die vor Montage irgendwelcher technischer Anlagen verschlossen und mit einem regenbeständigen Putz versehen werden sollte, setze ich als offensichtlich und bekannt voraus.


    (Sorry, dass ich hier den Spielverderber mache, aber bevor der bauliche Brandschutz des Bestandes an Punkten, die explizit in der BauO stehen, nicht vollständig erfüllt ist und die Ausführung davon unabhängig auch sonst in mehreren Punkten nicht den a.R.d.T. entspricht, würde ich weitere bauliche Überlegungen zwar schon einmal anstellen, aber deren Umsetzung vorerst zurückstellen!)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich kenne die genauen Anforderungen der BauO von NRW an die oberen Abschlüsse von Brandwänden nicht, aber in B müsste die eigene Brandwand 0,3 m über die OK der Deckung des eigenen Pultdachanschluss hochgeführt werden!

    Für RLP habe ich folgendes gefunden:

    Zitat von § 30 LBauO RLP

    (6) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist die Brandwand bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. […]

    Dass eine fachgerechte Abdeckung und deren Verwahrung sowohl dem Pultdach wie auch der rechts angrenzenden Brandwand fehlen, setze ich als offensichtlich und bekannt voraus.

    Falls du das abrutschende Blei meinst: Das ist mittlerweile wieder befestigt (allerdings kann ich nicht beurteilen, wie fachgerecht das ist).


    Wenn du was anderes meinst: Lass es gerne hören. Wenn ich nicht auch die Spielverderber hören wollte, hätte ich mir ein anderes Forum ausgesucht 😉.

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Textformatierung vereinheitlicht

  • Für RLP habe ich folgendes gefunden:

    Zitat von § 30 LBauO RLP (6)

    Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist die Brandwand bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. […]

    Okay, dann ist der Punkt abgehakt, da das jedes Bundesland etwas anders geregelt hat! Am Feiertag war ich zu faul, selbst nachzuschauen, sorry!

    Falls du das abrutschende Blei meinst: Das ist mittlerweile wieder befestigt (allerdings kann ich nicht beurteilen, wie fachgerecht das ist).

    Es müsste durchgängig mit einer Pressleiste im Abstand von 20 o. 25 cm (?) an der Nachbarwand verschraubt sein. Ja, das meinte ich und die Folie oberhalb der Brandwand.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Den Schraubabstand der Pressleisten kann ich mal prüfen.


    Die „Folie“ oberhalb der Brandwand müsste die seitliche Dämmung der Betondecke sein, mittlerweile sehr verwittert, da seit über 20 Jahren unverputzt 🤷‍♂️. Offensichtlich nicht fachgerecht, aber auch nicht mein Problem.

  • Als Lösungsmöglichkeit für eine Aufstellung gänzlich ohne Benutzung der Nachbarwand bieten sich stabile Kanthölzer an:


    Hier war der Grund ein WDVS, welches nicht verletzt werden sollte.


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  • Für RLP habe ich folgendes gefunden:


    Sicherheitshalber noch einmal nachschauen, ob sich da etwas geändert hat. In BaWü hat man (ich glaube) letztes Jahr Änderungen eingeführt, nachdem Photovoltaik-Module diese Abstände zum Nachbar (früher 50cm?) nun nicht mehr einhalten müssen. Anscheinend ist es jetzt erlaubt, beispielsweise bei Reihenäusern die PV Module bis an die Brandwand zum Nachbar heranzuführen. Ich kann jetzt nicht sagen, was in diesem Zusammenhang noch alles geändert wurde, und ob es solche Änderungen auch in RLP gab, es finden sich aber eine Menge veraltete Infos im Netz. Ich bin da jetzt auch nicht auf dem aktuellen Stand, es ist aber sicherlich sinnvoll wenn man vor Beginn so eines Vorhabens schaut was aktuell gefordert ist und was nicht (mehr).

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  • Rein faktisch wären die vertikalen Module doch auf dem Nachbargrundstück und sind daher dem Nachbarn zuzurechnen. Der Netzbetreiber wird Deinem Nachbarn was Husten, Strom auf Nachbargrundstücke zu leiten …

  • Rein faktisch wären die vertikalen Module doch auf dem Nachbargrundstück …

    nein, bei strikter Brandwandbebauung über dem Grundstück des TS, also von grawurfel .

    … und sind daher dem Nachbarn zuzurechnen.

    Nein, meines Erachtens nicht, Brandwandbebauung vorausgesetzt.

    Der Netzbetreiber wird Deinem Nachbarn was Husten, Strom auf Nachbargrundstücke zu leiten …

    Sehe ich bei grenzständiger Brandwand des Nachbarn und Nutzung des TS nicht gegeben.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der genaue Grenzverlauf ist sicherlich auch noch mal eine interessante Frage. Ich weiß vom Vorbesitzer, dass uns an anderer Stelle eigentlich noch ein Stück Hof von Nachbarn gehört. Soweit ich das dem Liegenschaftskataster entnehmen kann, sollte das so sein wie von Skeptiker oben beschrieben.


    Wie gehe ich eigentlich vor, wenn ich sowas genau wissen will? Das Grundstück zur anderen Seite soll wohl verkauft werden und ich würde dem Noch-Besitzer gerne anbieten, ihm die notwendigen Teile abzukaufen/zu tauschen, um die Grundstücke mit der Bebauung übereinstimmen zu lassen, falls es notwendig sein sollte. Direkt zu einem Vermessungsingenieur?

  • Als Lösungsmöglichkeit für eine Aufstellung gänzlich ohne Benutzung der Nachbarwand bieten sich stabile Kanthölzer an:

    interessante Lösung, braucht als „Segel“ vermutlich noch mal eine gesonderte statische Betrachtung? (Und genug Platz zwischen meiner Wand und der Firstpfette).

  • Das Grundstück zur anderen Seite soll wohl verkauft werden ...

    Dann auf jeden Fall möglichst schnell mit dem jetzigen und kooperativen Nachbarn eine rechtssichere Vereinbarung treffen und eintragen lassen.

    Ich weiß vom Vorbesitzer, dass uns an anderer Stelle eigentlich noch ein Stück Hof von Nachbarn gehört. Soweit ich das dem Liegenschaftskataster entnehmen kann, sollte das so sein wie von Skeptiker oben beschrieben. Wie gehe ich eigentlich vor, wenn ich sowas genau wissen will? Das Grundstück zur anderen Seite soll wohl verkauft werden und ich würde dem Noch-Besitzer gerne anbieten, ihm die notwendigen Teile abzukaufen/zu tauschen, um die Grundstücke mit der Bebauung übereinstimmen zu lassen, falls es notwendig sein sollte. Direkt zu einem Vermessungsingenieur?

    Ja, ich würde einem ö.b. Vermesser die vermutete Situation schildern und ein Angebot für die notwendigen Messungen zur Klärung der Differenz von IST und SOLL machen lassen inkl. Ermittlung der zu kaufenden / tauschenden Flächen. Achtung, das kann eventuell teuer werden! (Ich hatte schon einmal das unangenehme Erlebnis, dass die Kosten der exakten Einmessung eines Grenzverlaufs mit Dutzenden Grenzpunkten erheblich höher gewesen wären, als der Wert der strittig genutzten Fläche.) Vielleicht hat Escroda dazu einen fundierteren Vorschlag als ich, das ist ja sein ureigenstes Tätigkeitsgebiet!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Variante von Thomas finde ich charmant, damit sind die Module definitiv auf dem Grundstück des TE, und falls notwendig, könnte man diese UK ja an der Spitze gegen die Nachbarwand sichern. Die Module wären somit eindeutig dem Dach des TE zuzuordnen, quasi wie ein Antennemast o.ä. Knackpunkt könnte sein, dass durch diesen Aufbau auf dem Dach ein Mindestabstand erforderlich wird. Ich kann mich noch dunkel daran erinnerne, dass in BaWü ein Abstand von 2m zum Nachbarn einzuhalten war. Es wäre also denkbar, dass man ein Problem löst und dafür ein neues Problem schafft.

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  • Als Lösungsmöglichkeit für eine Aufstellung gänzlich ohne Benutzung der Nachbarwand bieten sich stabile Kanthölzer an:

    Beim TS würden diese Kanthölzer zwischen den Oberkanten beider Brandwände liegen, also die dort zwingend erforderliche Lücke bzw. nicht brennbare Barriere mit einem normalentflammbaren Material überbrücken bzw. schließen. Das widerspricht dem Schutzziel der BauO und würde im Übrigen nach ThomasMD Muster auch eine obere Verankerung an der benachbarten Brandwand oder eine Einspannung am Fuß der Balken erfordern. Mit Metallprofilen wäre dieser Ansatz bzgl. des Brandschutzes zulässig. Und es bleiben noch die ebenfalls brennbaren Kabel!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Man könnte doch diese Konstruktion problemlos auf xx cm Abstand zum Nachbarn setzen, die muss ja nicht direkt auf dessen Wand. Beispielsweise 3 Module waagerecht, macht gut 1m Höhe und 5,50m Breite, und das sagen wir mal 50cm von der Nachbarwand entfernt. Könnte man auch aus Alu-Profilen erstellen, wobei die Befestigung am Schuppen erfolgt. Bei nur 1m Höhe braucht es wahrscheinlich auch keine Abstüzung zur Nachbarwand, quasi ähnlich wie ein Geländer auf dem Dach.


    Diese Erweiterung der PV Fläche produziert natürlich Aufwand, und ob der Nutzen das rechtfertigt?


    Ich würde vermutlich auf diese Option verzichten und lieber auf meinem Grundstück/Gebäude(n) nach Möglichkeiten suchen.

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  • Man könnte doch diese Konstruktion problemlos auf xx cm Abstand zum Nachbarn setzen, die muss ja nicht direkt auf dessen Wand.

    Auch wenn es vielleicht nicht sofort eingängig ist: Zwischen / über zwei benachbarte Brandwände / Brandwandoberkanten gehören keine brennbaren Bauteile, egal ob nach BauO oder „nur“ nach Logik. Beim TS ist alles am First oberhalb der Dachdeckung „zwischen / über“ den Brandwänden!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Prinzipiell könnte man die Kanthölzer/Profile auf meiner Seite meiner Brandwand unterbringen - dafür müsste man nur jeweils einen Ziegel entfernen und die Durchdringung hinreichend regensicher anschließen (das Dach hat keine Dämmung, Unterspannbahn, Schalung). Aber ich tendiere auch eher dazu, dass sich der Aufwand nicht lohnt.

  • Wie gehe ich eigentlich vor, wenn ich sowas genau wissen will?

    Wenn es nur um das Wissen des Grenzverlaufs geht, reicht eine Grenzanzeige. Wenn es um die dauerhafte Kenntlichmachung des Grenzverlaufs geht, wird wohl eine amtliche Grenzabmarkung (§ 919 BGB) notwendig sein.

    Das Grundstück zur anderen Seite soll wohl verkauft werden und ich würde dem Noch-Besitzer gerne anbieten, ihm die notwendigen Teile abzukaufen/zu tauschen, um die Grundstücke mit der Bebauung übereinstimmen zu lassen, falls es notwendig sein sollte.

    Falls Grundstücksteile "getauscht" werden sollen, sind zwei Teilungsvermessungen notwendig.

    Direkt zu einem Vermessungsingenieur?

    Ich empfehle erstmal das Gespräch mit dem Nachbarn. Vielleicht kennt der ja den genauen Grenzverlauf und kann ihn anhand von vorhandenen Grenzmarken belegen. Dann kann auch geklärt werden, ob er grundsätzlich an einer Bereinigung Interesse hat. Wie Skeptiker zutreffend bemerkte, kann die Bereinigung sehr teuer werden. Wenn keine baugenehmigungspflichtigen Vorhaben in den zu bereinigenden Bereichen in naher Zukunft geplant sind, lohnt sich der Aufwand eher nicht.

  • Naja,
    es dreht sich dabei ja nicht um zich Module.

    Da ist immer die Frage was man sich davon verspricht den Aufwand zu betreiben.

    Zu berücksichtigen ist ja auch, was passiert wenn das Gebäude abbrennt oder die Anlage abbrennt und Schäden am Gebäude verursacht.

    (Nur im Spiel bei, wenn die Anlage an der Fassade montiert/befestigt wird und dein Eigentum ist).

    Man könnte auch einfach die oberste Reihe an Modulen hochkant auf 50-60° Neigung aufständern und gegen Sturm an der Fassade hilfsweise fixieren.

    Den Rest wie gehabt auf die restliche Dachfläche.

    Alles andere ist halt rechtlich ein hoher Aufwand.

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Man könnte auch einfach die oberste Reihe an Modulen hochkant auf 50-60° Neigung aufständern

    Das entspricht in etwa der diskutierten Lösung. Module direkt senkrecht zu stellen wäre sowieso nicht sinnvoll, wenn man die Leistungsminderung einfach vemeiden kann.

    Der Nutzen der Wandfläche des Nachbarn wird in meinen Augen überschätzt, oben hatte ich ja geschrieben, dass man da vielleicht 4-5 Module anbringen kann, wenn man das auf dem eigenen Dach realisiert, dann sind es halt 1 oer 2 weniger.

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  • Escroda, danke für die Hinweise, da lese ich mich mal ein.


    Ich habe mir mal den entsprechenden Ausschnitt im Liegenschaftskataster angeschaut:


    201/3 und 201/4 sind mein Grundstück. 201/1 ist das Grundstück, dass verkauft werden soll. Zwischen 201/3+4 und 201 steht eine alte Grenzmauer, transparent habe ich den alten Schuppen eingezeichnet, der auf der Grenze steht (das graue Gebäude oben rechts in 201/3 ist übrigens das Dach, wo die PV-Anlage drauf soll).


    Sind die weißen Punkte hier Grenzsteine? Dann würde ich da nach mal Ausschau halten, wenn ich wieder zu Hause bin.


    Den Kontakt zum Besitzer von 201/1 werde ich mal suchen, ich kenne nur die derzeitigen Mieter, die jetzt aber ausziehen. müssen Ich will die Situation vor allem deswegen klären, weil ich nicht weiß, was ein eventueller zukünftiger Besitzer des Grundstücks damit machen will.

  • Sind die weißen Punkte hier Grenzsteine?

    Das sind die Planzeichen für einen abgemarkten Grenzpunkt. Das kann ein Grenzstein sein aber auch jedes andere Grenzzeichen (z.B. Eisenrohr, Bolzen, Nagel, Drainrohr). Außerdem heißt es nur, dass irgendwann mal in der etwa 200-jährigen Geschichte des Katasterwesens dieser Grenzpunkt mal abgemarkt war. Wie Du an den Genauigkeitsstufen (GST) erkennst, weisen "Deine" Grenzpunkte eine Standardabweichung von 30cm auf. Das bedeutet im Regelfall, dass die letzte für das Liegenschaftskataster relevante Vermessung mit Bezug zu den Grenzpunkten schon lange her ist (meine Schätzung mindestens 50 Jahre). Weiterhin bedeutet es, dass die Darstellung in der Liegenschaftskarte wenig über die genaue Lage der Gebäude zu den Grenzen aussagt. Das liefert (bestenfalls) nur das Katasterzahlenwerk (die Vermessungsrisse) in Verbindung mit einer örtlichen Vermessung.

    Dann würde ich da nach mal Ausschau halten, wenn ich wieder zu Hause bin.

    Kannst Du machen, die Aussichten ohne Maße und Kenntnis der Abmarkungsart etwas zu finden sind aber sehr gering.

  • Ok, d.h., entweder wissen die Vorbesitzer oder die Nachbarn noch etwas oder ich brauche zumindest mal einen Vermessungsingenieur für eine Grenzanzeige.


    Falls das dann was korrigierenswertes raus kommen sollte, muss ich ggfs. das große Programm fahren.


    Danke für die Einordnung.


    Das kann ein Grenzstein sein aber auch jedes andere Grenzzeichen (z.B. Eisenrohr, Bolzen, Nagel, Drainrohr)

    Spannend.

  • Spannend.

    Wenn Du Zeit und Lust hast und auf'm Katasteramt auch Menschen sitzen, die Zeit und Lust haben, kannst Du auch mal zu denen gehen und freundlich fragen, ob sie Dir sagen können, wann und wie die Grenzpunkte abgemarkt wurden und ob Du Kopien der Vermessungsunterlagen bekommen kannst (und was es kostet). Allerdings ist die Vermessungswelt ziemlich kryptisch. Hier mal was zum Üben: