Umfang Architektenvertrag

  • Wir haben grob folgendes vor (rein informativ, um die Details geht es momentan nicht):


    • Sanierung eines einfachen Einfamilienhauses Bj. Ende 19 Jahrh.

    • Energetisch : Heizung / Dämmung / Fenster

    • Elektrik / Innenausbau (Bodenbeläge / Wände) / Bad / Dach / was nötig ist



    Wir sind dazu mit einem Architekten der Erfahrungen in dem Bereich hat im Gespräch und möchten ihn auch beauftragen.

    Nun haben wir ein Honorarangebot das nur aus einer Seite besteht, hier zusammengefasst:


    • Betreuung der Maßnahmen nach iSFP

    • Erstellen Bestandspläne

    • Entwurf Umbau

    • Einholen der Angebote

    • Mitwirkung bei der Vergabe

    • Objektbetreuung

    • Honorar nach Honorarordnung


    Um zu beginnen wird nur um eine Auftragserteilung per Mail gebeten.


    Wir haben uns jetzt etwas in das Thema eingelesen, in den Handbüchern/Ratgebern der Stiftung Warentest und Verbraucherberatungen wird das Thema doch etwas umfangreicher beschrieben.


    Ist das nur für komplette Neubauten üblich? Im Endeffekt ist die Sanierung natürlich ja auch nur: Betreue bitte das was ich möchte, wenn ich jetzt morgens aufwache und mir denke das ich z. B. doch keine Fenster erneuern will schrumpfen halt die Umfänge.


    Die Frage bezieht sich wirklich nur darauf ob das so üblich ist, wenn jemand ein paar erklärende Worte hätte wären wir dankbar


    Grüße

    Oek

  • Eine Sanierung läuft genau so ab wie ein Neubau. Eigentlich sogar noch mehr, weil man zuerst noch den Bestand aufnehmen und analysieren muss. Auch bei einer Sanierung muss man diese erst planen, Kosten berechnen, die Leistungen ausschreiben usw. Die Baubegleitung ist aufwendiger, weil oft Maße nicht zu 100% stimmen und man sich immer wieder mit den Handwerkern abstimmen muss. Oft kommen dann beim Rückbau und auch beim Aufbau Dinge heraus, die man vorher nicht sehen konnte. Dann muss man umplanen, umdenken, sich anpassen usw. Das ist nicht einfach so betreuen und gucken und immer nur aufbauende Worte sagen, ala "Das wird schon".

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Eine Sanierung läuft genau so ab wie ein Neubau.

    Das kann ich so nicht bestaetigen....da liegen die Schwerpunkte anders. Erschliessung, Anschluss an oeffentliche Versorgung, Entsorgung, Genehmigungsfaehigkeit spielen beim Neubau eine viel groessere Rolle als bei einer Sanierung. Dafuer fallen beim Neubau Bestandsaufnahmen, Einbeziehung vorhandener Bausubstanz, Auflagen Denkmalschutz usw. weg oder sind nur am Rande relevant.


    Insofern passen die Leistungsbeschreibung des Architekten schon zum Bauvorhaben, Problem ist allerdings der Kostenpunkt. Vielleicht liegt dem TE ja eine Grobkostenschaetzung vor...ansonsten wuerde ich versuchen, die Leistungen


    • Betreuung der Maßnahmen nach iSFP

    • Erstellen Bestandspläne

    • Entwurf Umbau


    auf Basis (definierter) Stundenleistungen abzurechnen, am Ende des Entwurfs Umbau eine belastbare Kostenberechnung zu bekommen und dann die Leistungen


    • Einholen der Angebote

    • Mitwirkung bei der Vergabe

    • Objektbetreuung


    genau zu definieren und nach HOAI und/oder Stunden anzusetzen.


    Wobei...da fehlt irgendwie noch ein ganz wichtiger Punkt in der Liste des Architekten...vielleicht findet den jemand?

  • Der Kollege meint mit den unterstrichenen Punkten vermutlich die Grundleistungen nach Anlage 10 zu § 34 HOAI für Gebäude anzubieten und das entsprechend nach HOAI dafür ermittelte Honorar abrechnen zu wollen. Ob hierauf ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag berechnet werden soll, ergibt sich aus den aufgeführten Stichworten erstmal nicht. Es könnte je nach genauer Aufgabenstellung und Anrechnungsumfang der Grundleistungen (ganz oder nur teilweise) legitim sein.


    Ich vermisse (frühzeitige) Kostenschätzung und später Kostenberechnung, welche Teil der Grundleistungen der LP 2 / 3 nach HOAI wären.


    Bei den nicht unterstrichenen Leistungen oben handelt es sich (zumindest teilweise und nach meiner Einschätzung) um „besondere Leistungen“ nach HOAI. Diese sind zusätzlich zu den pauschalen Honoraren der HOAI separat zu honorieren.


    Ich würde nachfragen, was genau er für die einzelnen genannten Leistungen anbietet / machen will und wie die exakte Honorarberechnung erfolgen soll bzw. diese vorlegen lassen.


    Wenn der Kollege „Verbrauchern“, also privaten Endkunden, die o.g. vermuteten Grundleistungen nach HOAI anbieten will, so muss er sie zwingend informieren, dass alternativ auch andere Arten der Honorarberechnung möglich und zulässig sind.

    Wir haben uns jetzt etwas in das Thema eingelesen, in den Handbüchern/Ratgebern der Stiftung Warentest und Verbraucherberatungen wird das Thema doch etwas umfangreicher beschrieben.


    Ist das nur für komplette Neubauten üblich? Im Endeffekt ist die Sanierung natürlich ja auch nur: Betreue bitte das was ich möchte, wenn ich jetzt morgens aufwache und mir denke das ich z. B. doch keine Fenster erneuern will schrumpfen halt die Umfänge.

    Im Prinzip ist jede Planungsleistung immer nur „festlegen was genau gemacht werden soll und wie und dafür sorgen, dass dies auch tatsächlich passiert und korrekt abgerechnet wird“. Das ist bei Instandsetzungen, Sanierungen Modernisierungen und Neubauten immer gleich. Bei allen anderen Aufgaben ist der Leistungsumfang grundsätzlich größer und der Anspruch höher als bei Neubauten, deshalb gibt es dafür nach HOAI auch Zuschläge.


    Kann man selbst

    Zitat

    festlegen was genau gemacht werden soll und wie und dafür sorgen, dass dies auch tatsächlich passiert und korrekt abgerechnet wird

    so braucht man keine Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung, sondern kann es selbst machen, egal bei welchem Objekttyp und welcher Aufgabe.


    Hier wird primär Wissen und Können eingekauft, dass dann aber entweder pauschal bezogen auf die Baukosten oder lustigerweise nach Einsatzzeit abgerechnet werden soll, weil das besser prüfbar oder sonst günstiger erscheint. Bei mir ähneln sich die Ergebnisse beider Kalkulationen meist recht stark.


    Manche Kolleginnen bzw.. Kollegen machen kleinere Modernisierungen, etc. (ja, EFH sind da wirklich klein!) grundsätzlich nur im Stundensatz und zum Nachweis, weil die Honorare rein nach HOAI hier nicht auskömmlich erscheinen.


    Zum Preisvergleich kann man in erster Annäherung einen Stundensatz von 100 € netto / 120 € brutto zugrunde legen und die Plausibilität abschätzen. Allerdings haben Laien meist sehr eigenwillige Vorstellungen über den realen Zeitaufwand, würden aber für eine juristische Erstberatung von einer Stunde 300 € zahlen, ohne mit der Wimper zu zucken.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo,


    danke für die Antworten. Es klärt sich schon einiges für uns auf.


    Es gibt eine Grobkostenschätzung auf der auch das Honorarangebot aufbaut. Mit dem dazugehörigen Umbau- und Modernisierungszuschlag.


    Die Details werden wir uns noch einmal erläutern lassen.



    Zum zweiten Teil der letzten Antwort, das:


    Im Endeffekt ist die Sanierung natürlich ja auch nur

    war beim erstellen des Threads zu flappsig und missverständlich geschrieben.

    Das wir die Leistung, das Fachwissen und Können benötigen steht für uns völlig außer Frage.


    Auch das das eine entsprechende Zeit dauert und Vergütung werden soll/muss ist völlig klar.



    Grüße oek