Dieser Frage geht die Juristin Ina Schuster im Deutschen Architektenblatt nach: https://www.dabonline.de/recht…itektenvollmacht-bauherr/
Sehr kurz zusammengefasst: Ohne explizite belegbare Bevollmächtigung einer planenden Person ist diese zu nichts bevollmächtigt, insbesondere nicht zu rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. Dennoch kann gegenüber dritten unter bestimmten Umständen der Anschein einer Bevollmächtigung so groß sein, dass diese dem Auftraggebenden gegenüber eine Bindungswirkung entfaltet, für deren Folgen die nicht bevollmächtigte Person dann aber der / dem AG gegenüber haftet. Näheres erfährt man bei der Lektüre dieses empfehlenswerten Artikels!