15 Jahre Rangsdorf

  • "Meine Güte" muss da wohl durch einige Gehirnwindungen der Beteiligte in den letzten Jahren gesaust sein.


    Vor 15 Jahren hat da jemand in Brandenburg ein Grundstück per Amtlicher Versteigerung erworben. Das war 2010

    Zwei Jahre später war das Grundstück bebaut und bewohnt.

    Ein schreiben des Amtsgerichtes macht die Versteigerung rückgängig, da sich der Eigentümer gemeldet hat und sein Grundstück wieder haben will.

    (Amtsfehler bei der Suche nach Nachfahren oder ähnlichem).

    Damit begann eine Serie von Gerichtsterminen und Entscheidungen die selbst mir die Haare zu Berge stehen lassen.

    Gefordert wird, Herrausgabe des Grundstückes, Auszug aus dem Haus und Abriss des Gebäudes auf eigene Kosten der damaligen Käufer.

    13 Jahre Ungewissheit über bleiben, behalten oder Totalverlust.


    Ich frag mich in dem Fall schon sehr, ob da in den Gerichten noch Menschen sitzen oder ob hier schon Roboter oder KI die seit langem tätig sind.

    Ich verstehe dass der Eigentümer der Grundstücks auf sein Eigentum pocht, verstehe aber nicht was an genau diesem Grundstück so toll ist, um sich da 15 Jahre damit zu beschäftigen mit Gericht und Anwalt und co. Welche Wertanlage rechtfertigt so einen Aufwand es zu erhalten?

    Für mich sind aber eher die Urteile die hir gefällt wurden viel grausiger. Recht bekommen und recht haben, sind hier sehr deutlich auseinander gedriftet.

    Es brauchte also nun ein Urteil des BHG um den Fall einigermaßen in die geordneten Bahnen zu bekommen.

    Ein Ende ist dadurch aber noch nicht in Sicht....

    Na dann mal viel Spaß beim lesen

    LTO, Rangsdorf


    :pfusch:

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Genau diesen Fall hat mir meine Chefin gestern erzählt, sie ist diejenige die sämtliche Zeitungen liest, und den Artikel hat sie anscheinend in der RNZ gelesen.


    Was mich daran gewundert hat, dass man einen Eigentumserwerb über eine Versteigerung so einfach rückgängig machen kann. Der ursprüngliche Eigentümer wollte anscheinend, dass das "neue Haus" entfernt wird, damit er keinen Ausgleich zahlen muss. Jetzt entwickelt sich die Sache wohl etwas anders. Die Wertermittlung wird sicherlich interessant, denn jeder der schon einmal ein Haus gebaut hat, weiß doch, dass im eigenen Haus mehr steckt als nur ein paar Euro für Material, oder Handwerkerleistungen für die man eine Rechnung präsentieren könnte. Ob sich das dann auch in der Wertermittlung niederschlägt? Zudem habe ich noch etwas von ein paar Tausend Euro für die bisherige Nutzung gelesen, die die Familie abdrücken soll. Es ist auch die Frage, ob die Familie mit der Erstattung sich wieder ein neues Haus bauen, bzw. die Mehrkosten durch neue Kredite schultern kann. Ich habe den Eindruck, da haben beide Parteien verloren.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Kann sich der Eigentümer nicht den Zaster des Verkaufes vom Verkäufer zurück holen als Ersatz für das Grundstück? Und überhaupt, wo ist die Kohle hin? Auch die bisherigen Häuslebesitzer sollten doch das Geld zurück bekommen?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Kann sich der Eigentümer nicht den Zaster des Verkaufes vom Verkäufer zurück holen als Ersatz für das Grundstück? Und überhaupt, wo ist die Kohle hin? Auch die bisherigen Häuslebesitzer sollten doch das Geld zurück bekommen?

    Das ist das was mich auch etwas verwundert.

    Es geht ja nur um ein einfaches Grundstück.
    Natürlich kann man sagen, er wollte das Grundstück nicht verkaufen und selber bebauen.

    Aber, damit es sowiet kommen konnte muss der (ich geh mal davon aus das er ein entfernter verwandter ist.), das bis dato für den Eigentümer das Grundstück garnicht auf der Agenda stand.

    Durch die letzten 15 Jahre hat der Eigentümer natürlich einen guten Schnitt gemacht wenn der Aktuelle Preis angesetzt wird.

    Aber wenn ich 15 Jahre darauf bestehe das Grundstück zu bekommen, sieht das für mich aus das es entweder ein Kind der Anwälte ist oder ein prinzipieller Kampf.

    Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe steht dem Hauseigentümern eine Entschädigung durch das Amtgericht zu. Höhe und co stehen aber noch aus, solang es kein Grundsatzurteil gibt. Ergo wartet man nun auf das OLG.


    Da ist der 3-fach Fall von Abrissverfügung wegen eklatanten Verstoß gegen die Baugenehmigung in Bayern noch ein Stück entfernt ;)

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe steht dem Hauseigentümern eine Entschädigung durch das Amtgericht zu.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss der ursprüngliche Eigentümer (Erbe mit Wohnsitz anscheinend im Ausland?) die Besitzer entschädigen und bekommt dafür das Haus auf dem Grundstück. Dieses kann er dann selbst platt machen und sich das Geld über das Justizministerium (Land) holen. Ursprünglich wollte er anscheinend, dass die Besitzer das Gebäude platt machen und sich selbst das Geld irgendwo holen.

    Irgendwie schwer zu durchschauen, wenn man den Fall nicht die ganzen Jahre verfolgt hat. Das OLG soll jetzt anscheinend festlegen, welcher Betrag hier als Ausgleich in Frage kommt.

    Irgendwo hatte ich gelesen, dass die aktuellen Besitzer um die 280T€ investiert hätten. Was darin alles enthalten ist, das weiß ich nicht.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Der BGH hat das Ergebnis am Freitag nach 15 Jahren Rechtsstreit gerichtet:


    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025052.html


    Danach kann der in den USA lebende, verschuldete Kläger zwar die Berichtigung des Grundbuchs und die Herausgabe des Grundstücks ( nebst dem darauf von den Beklagten errichteten Haus ) verlangen, muss den Beklagten aber Zug um Zug die Verwendungen ( die Herstellungskosten des Hauses ) ersetzen. Da über die Höhe der Verwendungen bislang nicht entschieden wurde, wurde das Berufungsurteil vom BGH aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Bemerkenswert: Für diese Entscheidung mußte der BGH eigens seine bisherige Rechtsprechung zu den " Verwendungen " ändern.


    Das wird bitter für den Kläger. Denn er hat auf zu " viel " geklagt und wird daher einen erheblichen Teil der Kosten des Rechtsstreits über vier Instanzen tragen müssen ( sofern ihm keine kostenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt wur- de ). Außerdem muss er Verwendungsersatz leisten, was er vermutlich eh nicht kann, weil er ja wegen seiner Verschuldung in die USA " abgehauen " ist. Insofern wird vermutlich alles darauf hinauslaufen, dass die Parteien sich jetzt einigen werden: Der Kläger verkauft den Beklagten das Grundstück zum jetzigen Verkehrswert und seine Gläubiger werden endllch Ihre Forderungen im Wege der Pfändung der Ansprüche des Klägers bezahlt bekommen. Denn genügend Aufmerksamkeit hat der Fall und die jetzige Entscheidung des BGH ja erzeugt. Selbst die " Bild " hat hierüber bereits ausführlich berichtet.


    Die Beklagten werden den unrechtmäßig gezahlten Versteigerungserlös bereits vom Land zurückerhalten haben. Aller weitergehender Schaden wird Ihnen wohl aus Amtshaftung wegen der Pflichtverletzung des Versteigerungsgerichts vom Land ersetzt. Betroffen ist mithin insoweit allein die Allgemeinheit ( der Steuerzahler ).


    Dieses Ergebnis hätte der Kläger auch ohne viel Aufsehen und insbesondere ohne Information seiner Gläubiger durch eine einvernehmliche Regelung mit den Beklagten nach rechtskräftiger Aufhebung des ZV-Zuschlags in 2014 erreichen können. Aber er wollte offenbar " mehr " und die Beklagten " platt " machen.


    Hätte der BGH seine Rechtsprechung zu den " Verwendungen " nicht geändert, wäre ihm dies wohl auch gelungen.

  • Hätte der BGH seine Rechtsprechung zu den " Verwendungen " nicht geändert, wäre ihm dies wohl auch gelungen.

    Diese blöden deutschen Richter. In den USA wäre es besser gelaufen ;)

    Im Notfall hätte man Trump oder Musk angerufen.


    P.S.: Danke für die zusammenfassenden Ausführungen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Die Berliner Zeitung hat das ganze etwas konkreter beäugt aus Sicht der Beklagten.

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Aus Deinem link:


    Zitat

    Ihr Traumhaus wurde mit Unterstützung der Familie zum großen Teil in Eigenleistung hochgezogen. Ihre Schwester ist Architektin, ihr Vater Bauleiter, ihr Onkel Tischler. Einiges Material wurde „für umme“ herangeschafft, die Fensterbretter zum Beispiel aus Bäumen auf dem Grundstück gefertigt. „Wie sollen wir das beweisen?“


    Da lag ich mit meiner obigen Befürchtung gar nicht so weit daneben. Die Verkehrswertermittlung wird sicherlich spannend, und damit ist der eigentliche Schaden für die Besitzerin noch gar nicht abgedeckt. Was ist mit 14 Jahren Zinszahlungen an die Bank? Wie wird der Nutzen (ca. 10 Jahre Wohnen) berücksichtigt? Irgendwo habe ich gelesen, dass dem Eigentümer 6.000,- € für die Nutzung des Grundstücks zustehen sollen, die von der Besitzerin zu zahlen sind. Fragen über Fragen, und am Ende dürfte die Besitzerin mit einem eventuellen Überschuss nicht viel anfangen können, zumindest ist fraglich, ob sie dafür noch einmal von vorne anfangen kann um ein (vergleichbares) Haus zu bauen.


    Die andere Partei, also den Neffen der Verstorbenen, verstehe ich sowieso nicht. Wenn es hier um ein hochwertiges Immobilienanwesen in bester Lage ginge, sprich um Millionenwerte, mit der Option den Wert in ein paar Jahren zu vervielfachen, dann könnte ich den Einsatz ja noch irgendwie verstehen. Stattdessen geht es um ein Grundstück, dessen Wert wohl eher im niedrigen sechsstelligen Bereich angesiedelt sein dürfte. Das ist sicherlich auch Geld, keine Frage, doch nach Abzug der bisher entstandenen Kosten dürfte davon nicht mehr viel übrig bleiben. Ich habe Verständnis dafür, dass er sein Recht als Erbe durchsetzen möchte, nur den Weg dahin (durch alle Instanzen) verstehe ich nicht. Fehleinschätzung? mangelhafte Beratung? Zockermentalität? Ich weiß es nicht.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Die Beschreibungen im Artikel der BZ sind sehr widersprüchlich zu den Beschreibungen im o.g. Urteil. Dort steht ja klar, das das Grundstück seit 1993 auf den Neffen im Grundbuch eingetragen war, die BZ berichtet von einem Erbschaftsfall einer verschuldeten Frau ...warum das Amt nicht in der Lage war, den Eigentümer, der angeblich reich und in der Schweiz wohnhaft ist, zu finden???

    Wie hat denn der Kläger 15 Jahre lang die Grundsteuer, Abgaben, Gebühren...für das Grundstück gezahlt?


    Ich habe Verständnis dafür, dass er sein Recht als Erbe durchsetzen möchte, nur den Weg dahin (durch alle Instanzen) verstehe ich nicht. Fehleinschätzung? mangelhafte Beratung? Zockermentalität?

    Gut möglich, das da jemand zockt...ob das aufgeht, scheint aber auch fraglich. Erbschaft (inkl. Steuern), Nachzahlung Grundsteuern, Begleichung Schulden, Anwaltshonorare und dann noch die IRS...

  • Wie hat denn der Kläger 15 Jahre lang die Grundsteuer, Abgaben, Gebühren...für das Grundstück gezahlt?

    Der Kläger bzw. seine Anschrift war verschiedenen Ämtern bekannt, was im Aufhebungsbeschluss für den Zuschlag 2014 beschrieben ist.


    Da hatten wohl mehrere Leute keinen Bock, ihren Job zu machen.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Der Kläger bzw. seine Anschrift war verschiedenen Ämtern bekannt, was im Aufhebungsbeschluss für den Zuschlag 2014 beschrieben ist.


    Da hatten wohl mehrere Leute keinen Bock, ihren Job zu machen.

    Wenn ich den text richtig verstehe:

    Im vorliegenden Fall war die Terminsbestimmung nicht dem Schuldner selbst, sondern dem mit Beschluss vom 19. Januar 2009 bestellten Zustellungsvertreter, Rechtsanwalt Ch. S., übermittelt worden. Dadurch konnte eine ordnungsgemäße Zustellung an den Schuldner nicht bewirkt werden, weil die Bestellung des Zustellungsvertreters wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG gegenüber dem Schuldner unwirksam war.


    D.h. es wurde (warum auch immer) der Anwalt über die Versteigerung informiert. Und darauf hat sich das Gericht verlassen. puuh. Ein Schelm wer böses dabei denkt.

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Der "Zustellungsvertreter" hat nach dem oben verlinkten Urteil offensichtlich nicht einmal die Gerichtsakte angefordert, geschweige denn gelesen, denn der Erbe war in der vorliegenden Gerichtsakte mit korrekter Postanschrift bekannt und im übrigen auch dem Finanzamt (Grundsteuer) und dem örtlichen Räumdienst, welchen er mit dem Winterdienst für den Gehweg vor dem Grundstück beauftragt und diesen auch bezahlt hatte.


    Der Grundeigentümer ist also als das erste und primäre Opfer der Schlamperei der Gerichts und der unberechtigten Zwangsversteigerung zu sehen. Dieser wollte danach ganz schlicht sein Grundstück zurück haben - möglichst unverändert und so auch unbebaut. Das sollte nachvollziehbar sein!


    Das zweite und wenn man so will "Folgeopfer" der unzulässigen Versteigerung sind die heutigen Besitzer des Hauses. Mir leuchtet aber auch ein, dass bei Rückgabe an den Eigentümer die Nutzung des Grundstücks nicht unentgeltlich über 10 Jahre erfolgt sein kann und dass andererseits dem Eigentümer nun auch nicht einfach die Grundschuld der Hypothek zur Finanzierung des Hausbaus übergeholfen werden kann - ebensowenig, wie ihm das gesamte Gebäude übereignet werden kann, dessen Besitzer gutgläubig auf dem ersteigerten Grund bauten. Der Grundeigentümer hat das Haus weder haben wollen, noch bestellt oder bauen lassen. Er weiß ja nicht einmal, ob dieses Haus nach der Baugenehmigung und den a.R.d.T. errichtet wurde - was sich allerdings unabhängig prüfen lässt. Wenn das Haus aber - wie hier beschrieben - teilweise noch im Rohbau steht, ist mir die beschränkte Begeisterung des Grundeigentümers darüber ansatzweise nachvollziehbar. (Vielleicht muss man dafür erlebt haben, wie es sich anfühlt, nach langer Zeit ein Grundstück zurückgegeben zu bekommen, das inzwischen gesetzes- und regelwidrig mit fragwürdigen Baustoffen bebaut wurde. Das will man nicht haben!) Im konkreten Fall mag das aufgrund der baufachlich qualifizierten Verwandtschaft alles ganz anders und viel besser sein, aber weshalb soll der Grundeigentümer einfach zurückstecken? Er hat die unnötige Zwangsversteigerung weder veranlasst, noch durchgeführt!


    Den wesentlichen Punkten des BGH-Urteils im Detail zu folgen, fällt mir als juristischem Laien schwer, aber mir erscheint das Urteil dem allgemeinen "Gerechtigkeitsempfinden" nahe zu kommen, auch wenn der Fall in seinen Details und den finalen Folgen vielleicht doch nicht ganz so positiv für die Häuslebauer ausgeht, wie es momentan scheinen könnte, denn bei der Übergabe an den Grundeigentümer wird es nach meinem Verständnis bleiben und die finanzielle Auseinandersetzung darüber ist noch nicht abschließend entschieden. Die Hausbauer und - Besitzer sind aktuell subjektiv als sekundäres Opfer nicht nur emotional stärker belastet, als der Grundeigentümer - aber Opfer ist auch dieser.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Ergänzungen

  • Skeptiker

    Nein, so einfach kannst du das nicht sagen.

    Ja, der Eigentümer der Grundstückes wurde hier unrechtmäßig per "Zwangsvollstreckung" ausgenommen.

    ABER: Weist du was alles passieren muss um es erst mal bis zu einer Zwangsvollstreckung mit Versteigerung kommen zu lassen?. Da muss viel passieren. und das man plötzlich nichts mehr weis von einer anstehenden Zwangsvollsteckung, ist schon sehr mysteriös. Vorallem nachdem du selbst nachgewiesen hast, das der Eigentümer von dem Grundstück wusste und die Gebühren dafür wohl noch bezahlt hat. Es ist also kein "verschollerner Verwandter" Fall.


    Natürlich liegt die Urschuld wegen fehlendem Arbeitsgeist beim Amtsgericht.

    Als Leittragender ist aber hier mehr der Errichter des Gebäudes anzusehen als der Grundstückeigentümer. Das hat auch das BHG so bestätigt. (Grundschuld muss nicht gelöscht werden, Verfahren Zug um Zug mit Gegenleistung).


    Um das "Minderwerte Gebäude" zu entkräften, schau dir die Fälel hier im Forum an. Das Haus steht seit über 10 Jahren. Ist das nicht die Frist wo man von einer Grundqualität ausgehen kann? Es steht ja noch. Hält also noch 70 Jahre.

    Als Erbauer würde ich den Eigentümer und das Amtgericht nach dieser Miesere auf Schadensersatz verklagen. (Störung des persönlichen Friedens über 15 Jahre hinweg.) Dafür gibt es bestimmt bessere Begriffe im Behördendeutsch.

    Ein Sturm zieht auf, Und er wird weiter wehen, Wir werden ihn voller Zorn entgegen gehen. Und soll der Wind auch noch so kräftig Wehen, Das Segel es steht, haben unsre Richtung Gewählt.

    Stemm dich in den Wind, verlier nicht dein Gesicht, Viele werden fallen, doch Wir ganz sicher nicht

  • Skeptiker

    ...

    ABER: Weist du was alles passieren muss um es erst mal bis zu einer Zwangsvollstreckung mit Versteigerung kommen zu lassen?. Da muss viel passieren. und das man plötzlich nichts mehr weis von einer anstehenden Zwangsvollsteckung, ist schon sehr mysteriös. Vorallem nachdem du selbst nachgewiesen hast, das der Eigentümer von dem Grundstück wusste und die Gebühren dafür wohl noch bezahlt hat. Es ist also kein "verschollerner Verwandter" Fall.

    Das ändert leider nichst daran, dass dies hier gerade nicht geschehen ist, dass sich weder das Amtsgericht noch der "Zustellungsvertreter" bemüht haben, den Eigentümer von der Zwangsversteigerung in Kenntnis zu setzen. Das hat die Landesregierung nach Nebensätzen in der Berichterstattung auch bereits anerkannt und Amtshaftung grundsätzlich zugesagt.


    Der Eigentümer hat nach den vorliegenden Berichten sich weder versteckt noch tot gestellt. Er ist ganz schlicht vom Vollstreckungsgericht und vom "Zustellungsvertreter" kein einziges Mal an seine bekannte (!) Adresse in den USA angeschrieben worden. Ich habe für ihn und seine Verfolgung des offensichtlich bestehenden Restitutionsanspruchs ein ebenso großes Verständnis wie für die Hausbesitzer - aber die Zeit lässt sich nur einmal nicht zurückdrehen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Um das "Minderwerte Gebäude" zu entkräften,

    Da bin ich bei Dir. Das "teilweise" Rohbau bezieht sich wohl auf die Außenanlagen, und evtl. noch kleinere Arbeiten. Selbst wenn die Besitzerin diese Arbeiten gerne in Auftrag gegeben hätte, so wäre dies bei so einen Rechtsstreit wohl keine gute Idee gewesen. Immerhin stand ein Abriss auf Kosten der Besitzerin im Raum. Da wirft man schlechtem Geld kein gutes hinterher. Es ist auch fraglich, ob sich dafür ein Finanzierer gefunden hätte, ich könnte mir gut vorstellen, dass bei den Banken die Ampel bereits auf rot stand. Bei der Wertermittlung wird das aber sicherlich berücksichtigt.


    Anhand der vielen Informationen in den Artikeln, die sich teilweise auch noch widersprechen, fällt es mir langsam schwer einen Überblick zu behalten. Ich sehe im Moment nichts, was die Familie falsch gemacht haben könnte, außer vielleicht ihre Absage an Versuche zur außergerichtlichen Einigung. Hier liest es sich aber so, dass der Eigentümer anscheinend nicht akzeptable Forderungen gestellt hat.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Aus dem Aufhebungsbeschluß des LG Potsdam:


    Zitat

    Das Beschwerdegericht weist darauf hin, dass aufgrund des zur Aufhebung des Zuschlages führenden Erfolges der außerordentlichen Beschwerde der frühere Zustand wiederherzustellen ist (Stöber, 19. Aufl., § 96 ZVG, Anm. 3.7).

    Also hätte das Grundstück erneut versteigert werden müssen. Das wurde aber nicht getan. Der Erlös aus der ( unrechtmäßigen ) Zwangsversteigerung war ja bereits rund zwei Jahren vorher an die die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger verteilt worden. Also war für die scheinbar alles in Ordnung.


    Eine ziemlich chaotische Behandlung der Sache durch das Versteigerungsgericht. Jetzt muss es die bereits vom Land Brandenburg zugesagte Amtshaftung richten.


    Den Kläger halte ich für einen " Zocker ". Von den Schulden der Erblasserin wird er ja wohl gewußt haben. Das war Gegenstand der Prüfung, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird. Die Grundbuchberichtigung nach der Erbschaft wurde offenbar nicht veranlasst. Aber er soll offenbar die Grundsteuer bezahlt haben. Alles sehr merkwürdig und undurchsichtig.


    Der Antrag auf Abriss des Neubaus kam erst in der 2. Instanz, nachdem der Kläger offenbar selbst bemerkt hat, dass er den Neubau nicht für " lau " einstreichen kann.

  • Von den Schulden der Erblasserin wird er ja wohl gewußt haben. Das war Gegenstand der Prüfung, ob die Erbschaft überhaupt angenommen wird. Die Grundbuchberichtigung nach der Erbschaft wurde offenbar nicht veranlasst.

    Vermutlich doch, lt. der o.g. Pressemitteilung vom Gericht :


    "Der Kläger war seit 1993 als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Zwangsversteigerung in das Grundstück betrieben."


    Das macht diese Zwangsversteigerung etwas mysteriös, es lag ja anscheinend kein Fall von "Besitzer unbekannt" oder "herrenloses Grundstück" vor. Was war dann der Grund für die Versteigerung? Schulden bei irgendjemand?

  • Was war dann der Grund für die Versteigerung?

    Das habe ich mich auch schon gefragt. Dafür gibt es mehrere theoretische Szenarien, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Kläger davon nichts gewusst hat, selbst wenn er einen Anwalt in irgendeiner Form bevollmächtigt hätte. Es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass man einen Anwalt beauftragt, und dann jeglicher Kontakt abbricht, oder der Anwalt Informationen nicht weiterleitet (was hätte der davon?). Auch wenn Schreiben den Erben/Kläger persönlich nicht erreicht haben, so würde ich zumindest vermuten, dass er in irgendeiner Form doch darüber informiert wurde. Ich kenne keinen Anwalt, der nach Beauftragung oder Bevollmächtigung einfach so vor sich hin werkelt, ohne jemals mit dem Mandanten zu reden (oder zu schreiben). Ich bekomme immer zeitnah, meist am gleichen Tag, eine eMail mit einer Kopie von Schreiben die beim Anwalt eintreffen bzw. Schreiben die er verfasst hat. Das funktioniert ja auch über Landesgrenzen hinweg.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • ..,. gibt es mehrere theoretische Szenarien, ich kann mir aber nicht vorstellen, dass der Kläger davon nichts gewusst hat, selbst wenn er einen Anwalt in irgendeiner Form bevollmächtigt hätte. Es ist doch sehr unwahrscheinlich, dass man einen Anwalt beauftragt, und dann jeglicher Kontakt abbricht, oder der Anwalt Informationen nicht weiterleitet (was hätte der davon?). Auch wenn Schreiben den Erben/Kläger persönlich nicht erreicht haben, so würde ich zumindest vermuten, dass er in irgendeiner Form doch darüber informiert wurde. Ich kenne keinen Anwalt, der nach Beauftragung oder Bevollmächtigung einfach so vor sich hin werkelt, ohne jemals mit dem Mandanten zu reden (oder zu schreiben). Ich bekomme immer zeitnah, meist am gleichen Tag, eine eMail mit einer Kopie von Schreiben die beim Anwalt eintreffen bzw. Schreiben die er verfasst hat. Das funktioniert ja auch über Landesgrenzen hinweg.

    Wie kommst Du darauf, dass der Anwalt vom Kläger beauftragt / mandatiert wurde? Schon die Bezeichnung "Zustellungsvertreter" zeigt doch eindeutig, dass dieser nach § 7 ZVG, vom Gericht eingesetzt wurde, weil der Empfänger der Zustellung gerade nicht erreichbar war und er eben keine Rechtsvertretung mandatiert hatte!


    Die einzige Aufgabe von Zustellungsvertretern im Zwangsversteigerungsverfahren wie hier ist es, den für das Gericht nicht erreichbaren Eigentümer des Grundstücks zu ermitteln und diesen über das begonnene Versteigerungsverfahren zu informieren.

    Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet.

    Dieser Pflicht wurde hier offensichtlich nicht, zumindest aber nicht im erforderlichen Umfang, nachgekommen. Weitere Spekulationen über das Verhältnis der Zustellungsvertreters (der gerade kein Prozessbevollmächtigter ist!) zum Eigentümer und dessen Wissen erübrigen sich damit. Der Eigentümer konnte nichts von der Zwangsversteigerung wissen - völlig egal, wo er lebt, wie er zum Eigentümer geworden ist und ob er Vermögen oder Schulden hat.


    Off-Topic:

    In diesem Fall werden leider sehr viele "Meinungen" und Einschätzungen von Menschen vertreten, die - genau wie ich - als juristische Laien die komplexe Rechtslage nicht einmal ansatzweise durchdrungen haben. Dann geht es um ganz viel "Ahnung" und "Gefühl" und nur ganz wenig um spezifisches juristisches Wissen - auch wenn der BGH jetzt mit seiner Entscheidung offensichtlich dem "Rechtsempfinden" vieler Laien recht nahegekommen ist.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Hier der Sachverhalt deutlich klarer vom juristischen Fachbuchverlag " Beck " mit Fundstellen zu den vorangegangenen Urteile, also von " Beck " offenbar ordentlich recherchiert:


    Familie soll ihr Haus nach Behördenfehler abreißen: Jetzt verhandelt der BGH
    Weil es einen Fehler bei der Zwangsversteigerung gab, soll eine Familie aus Ragsdorf ihr Haus abreißen und das Grundstück verlassen. jetzt ist die letzte…
    rsw.beck.de


    Des ganzen " Theaters " hätte es nicht bedurft, wenn das LG Potsdam den Zuschlagsbeschluß nicht für nichtig erklärt hätte. Denn die Beklagten hatten das Grundstück durch einen gerichtlichen Hoheitsakt erworben. Die Erteilung des Zuschlags war zwar rechtswidrig, weil es an der vorherigen Unterrichtung des Klägers über die anstehende Zwangsversteigerung fehlte. Ob dieser formale und dem Gericht anzulastende Fehler aber zur Nichtigkeit des Zuschlags führen mußte, erscheint zweifelhaft. Die Entscheidung dieser Frage hat der BGH in einem " obiter dictum " offen gelassen. Denn er konnte und durfte hierüber nicht anders entscheiden, weil er an den rechtskräftigen Aufhebungsbeschluß des LG Potsdam gebunden war. Irgendwie merkwürdig: Bindung an den Aufhebungsbeschluß, aber keine Bindung an den zuvor ergangenen Zuschlagsbeschluß. Wenn ein Gericht einen Zuschlag erteilt, soll der Ersteigerer auf die Rechtmäßigkeit des Zuschlags nicht vertrauen dürfen???


    Wäre der Zuschlagsbeschluß nur für rechtswidrig, aber nicht für nichtig erklärt worden, hätte der Kläger sich mit derjenigen Stelle auseinandersetzen müssen, die den Murks zu verantworten hat, nämlich mit dem Land Brandenburg, dem das AG Luckenwalde als Gericht der Zwangsversteigerung untersteht. Der Kläger hätte dann den Verkehrswert des Grundstücks - meinetwegen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Zuschlag - abzüglich der Forderung, deretwegen die Zwangsversteigerung betrieben und die vom Gericht an den Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt wurde, vom Land Brandenburg ersetzt bekommen. Mehr hatte er bei rein wirtschaftlicher Betrachtung eh nicht zu fordern.


    Das jetzt entstandene " Theater ", bei dem alle Beteiligten nur Zeit und Geld und die Beklagten das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren haben, wäre vermieden worden.


    War der Zuschlag hingegen nicht nur rechtswidrig, sondern ( im Verhältnis zu den Beklagten ) nichtig, dann war das ZV-Verfahren in den Zustand vor dem Zuschlag zurückversetzt, wie das LG Potsdam das auch in dem Aufhebungsbeschluß zum Ausdruck gebracht hat, und das Grundstück hätte ( jetzt mit Haus ) erneut zur Zwangsversteigerung gebracht werden müssen, sofern denn der Kläger die Forderung des betreibenden Gläubigers nicht beglichen haben sollte. Der betreibende Gläubiger hätte in diesem Fall die aus dem Versteigerungserlös erlangte Zahlung an das AG zurückzahlen müssen. Der Sachverhalt ist allerdings auch insoweit unvollständig.

  • die Beklagte hat ja in einem Interview erwähnt, dass sie leider gegen die Aufhebung des Zuschlagsbeschluß keinerlei Rechtsmittel hatte.
    Wie kann das eigentlich sein?
    Und wäre da nicht eine Verfassungsbeschwerde die sich genau dagegen richtet nicht sinnvoll gewesen?