BW - Ist Aufstellen eines Fahrradschuppens an Nachbargrenze genehmigungsfrei?

  • Hallo,


    wir würden gerne ein Gartenhaus-/Fahrradschuppen auf unserem Grundstück aufstellen - angrenzend an eines der Nachbargrundstücke.

    Ich habe unsere beiden Wunschpositionen (P1 und P2) in unserem Lageplan eingezeichnet:


    Wie im Lageplan zu sehen ist auch eine Garage/Carport angrenzend an das nördliche und westliche Nachbargrundstück geplant. Diese wird an der nördlichen Nachbargrenze etwa 5,80 lang sein und an der westlichen Grenze ca. 8,70 Meter. Die Garage war im Bauantrag berücksichtigt und wurde genehmigt.

    Dürfen wir dennoch zusätzlich angrenzend an eine Nachbargrenze einen Garten-/Fahrradschuppen aufstellen?

    Dieser hätte maximal eine Bodenfläche von 12 m² (eher weniger) und wäre nur maximal 2 - 2,50 Meter hoch.

    Wäre dafür ein zusätzlicher Antrag / Befreiung notwendig?

    Unser Bebauungsplan ist von 1989. Dort sind keine Angaben zu Nebengebäuden / Gartenhäusern zu finden.


    LG

  • Das wird wohl ein Problem werden. In Bawü darf die Maximallänge an der Grenze 15m nicht überschreiten. Ihr habt aber schon 14m. In der Garage, die nicht gerade klein ist, dürfte sicherlich etwas Platz für Fahrräder sein.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Ich habe unsere beiden Wunschpositionen (P1 und P2) in unserem Lageplan eingezeichnet:

    d.h. Du möchtest 2 Schuppen aufstellen? Dein Text liest sich da etwas zweideutig. Andererseits macht eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder im Garten wenig Sinn, ein Gartenhaus direkt an der Einfahrt ebenso, deswegen vermute ich, dass es sich um 2 Schuppen handelt. Das kannst Du sicherlich aufklären.


    Diese wird an der nördlichen Nachbargrenze etwa 5,80 lang sein und an der westlichen Grenze ca. 8,70 Meter.

    5,8 + 8,7 = 14,5. Damit sind die zulässigen 15m so ziemlich ausgereizt.


    Wäre dafür ein zusätzlicher Antrag / Befreiung notwendig?

    Ich bin jetzt kein Planer, sehe aber in so einem Antrag wenig Sinn. Die Chance für eine Ausnahmeregelung würde ich als verschwindend gering einstufen, zumindest bei uns hier in der Gemeinde achten die sehr auf solche Details. Bei einer geringfügigen Überschreitung wird noch ein Auge zugedrückt, aber in Deinem Fall kann von geringfügig wohl nicht die Rede sein.

    Müssen die Schuppen unbedingt auf die Grenze? Könnte man evtl. den Bereich zwischen Garage und Wohnhaus (hinten im Garten) nutzen?


    Ich würde mir Gedanken über Alternativen machen. Vielleicht reicht ja irgendwo ein verlängerter Traufüberstand damit der Rasenmäher trocken steht. Wenn das dann beispielsweise hinten im Garten an der Garage wäre, könnte man evtl. Glück haben und die paar cm werden als geringfügig abgenickt.

    Für Fahrräder sollte in der Garage noch Platz sein, ein "normaler" PKW ist kaum känger als 6m, also hat es da noch Platz. Denke daran, dass eine Garage nicht als normaler Lagerraum genutzt werden darf, Fahrräder sind hingegen kein Problem.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Sorry, ich versuche unser Vorhaben etwas besser zu erklären.

    Also es geht nur um eine der Positionen - entweder oder. Unsere Zielvorstellung ist ein Carport mit Geräteraum und ein Gartenhaus.

    Unser Problem ist, dass die Kosten für ein Carport momentan zu hoch sind. Wir dachten die wären deutlich günstiger als eine Doppelgarage aber das war ein Irrglauben. Aufgrund der verfügbaren Breite tendieren wir dennoch zu einem Carport, da bei einer Garage zu viel Platz verloren gehen würde und es dann mit 2 Autos nebeneinander sehr eng werden würde.

    Nun hätten wir zumindest gerne eine Abstellmöglichkeit für die Fahrräder weil ich davon ausgehe, dass wir den Carport erst in 1-2 Jahren realisieren werden.

    Als Abstellmöglichkeit für die Räder dachten wir daher an ein Gartenhaus, so dass wir dieses - wenn der Carport Mal da ist - andersweitig weiter nutzen können. Meine Hoffnung war dafür schon jetzt einen Stellplatz zu finden, den wir später ändern können und ich dachte, dass ein Gartenhaus vielleicht nicht in die Fläche der bebauten Grenze zählt. Das scheint aber leider nicht der Fall zu sein, so dass wir uns was ganz neues überlegen müssen. Macht es einen Unterschied, wenn ich die Genehmigung des Nachbarn einhole?

    Oder wenn ich das Gartenhaus dort aufstelle wo ohnehin das Carport des Nachbarn grenzbebaut ist?

    Wie ist es denn wenn ich einen Spielturm für meine Kids aufstellen möchte und diesen in eine Ecke des Grundstücks setze. Ist das auch Grenzbebauung?


    LG und danke für die Hilfe!

  • Macht es einen Unterschied, wenn ich die Genehmigung des Nachbarn einhole?

    Ja, wenn die Genehmigung in Form einer Baulasteintragung bei der Baurechtsbehörde öffentlich-rechtlich gesichert wird.

    Oder wenn ich das Gartenhaus dort aufstelle wo ohnehin das Carport des Nachbarn grenzbebaut ist?

    Auch das ist mit Baulast möglich.

    Wie ist es denn wenn ich einen Spielturm für meine Kids aufstellen möchte und diesen in eine Ecke des Grundstücks setze. Ist das auch Grenzbebauung?

    Ja. Ob der Spielturm baurechtliche Relevanz hat, ist vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise fällt ein Spielturm unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO:

    bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt,


    Dann löst er keine Abstandsflächen aus wird auch nicht auf die privilegierte Länge angerechnet. Je nach Ausführung kann er aber auch den Charakter eines Gebäudes haben, dann gelten die diesbezüglichen Kriterien nach § 6 Abs. 1 LBO.

  • Macht es einen Unterschied, wenn ich die Genehmigung des Nachbarn einhole?

    Nein, die Genehmigung alleine reicht nicht aus. Wie gesagt, die LBO mit ihren 15m steht Deinem Wunsch entgegen. Ob man hier eine Ausnahme erwirken kann, das wiederum steht in den Sternen, denn letztendlich entscheidet das die Baubehörde, und auch die kann Gesetze und Verordnungen nicht so einfach verbiegen.



    Oder wenn ich das Gartenhaus dort aufstelle wo ohnehin das Carport des Nachbarn grenzbebaut ist?

    Das spielt keine Rolle.


    Wie ist es denn wenn ich einen Spielturm für meine Kids aufstellen möchte und diesen in eine Ecke des Grundstücks setze. Ist das auch Grenzbebauung?

    Jetzt wird es kompliziert. Ja, es ist eine "Grenzbebauung", aber unter Umständen bzw. sehr wahrschenlich, eine zulässige. Das hängt von den Abmessungen ab, der Befestigung auf dem Boden, und der Wirkung die von diesem "Bauwerk" ausgeht. In den Bauordnungen ist festgelegt, was innerhalb der Abstandsflächen zulässig ist. Es gab schon Streitfälle und m.W. auch Urteile zu diesem Thema. Bei einem üblichen Spielturm für Kinder ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dieser auch grenznah aufgestellt werden darf. Aber Vorsicht wenn eine anderweitige Nutzung(smöglichkeit) unterstellt werden kann, es soll ja Eltern geben, die bauen den Kindern einen "Spielturm" der in Größe/ Abmessungen und Ausstattung einem Gebäude sehr nahe kommt. Klettergerüst, Rutsche, Schaukel, Sandkasten, das ist alles kein Problem. Werden diese in eine 2 stöckige Villa integiert dann sieht die Welt aber anders aus. Solltest Du also beispielsweise auf die Idee kommen ein Gartenhaus zu bauen, und drum herum bzw. angebaut verschiedene Spielgeräte, dann wird das anders betrachtet als eine Schaukel die an der Grenze steht.


    Ja ich weiß, das ist schwer zu durchschauen, und ich muss zugeben, dass auch mir mir der absolute Überblick fehlt, ich kann nur Erfahrungen beisteuern. Am besten man fragt dort nach wo die Leute sitzen die sich täglich damit befassen, bei Bedarf mit fachanwaltlicher Hilfe. Ich kann also nicht ausschließen, dass ich hier einen evtl. relevanten Punkt übersehen habe.


    Frage: Muss Deine Garage/Carport unbedingt hinten in die Ecke des Grundstücks? Meine Eltern haben das Problem damals so gelöst, indem sie die Garage mit der kurzen Seite mit 3m Abstand zur Grenze gesetzt haben, so dass nur die lange 9m Seite grenzständig war. So hatten sie dann wieder 6m Reserve die sie auf der anderen Seite des Grundstücks (Garten) nutzen konnten.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Warum stellt Ihr nicht den Fahrrad-/Gartenschuppen dahin, wo später der Riesencarport hinkommt? Der ist doch nach Euren Worten ohnehin nur als Übergangslösung geplant.

    So ein Carport ist in vier Wochen errichtet. Für diese Zeit kann man sich anderweitig behelfen.


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung.

  • Der Schuppen soll anscheinend dauerhaft genutzt werden, zuerst für die Fahrräder, später dann für Gartengeräte, zumindest habe ich es so verstanden. Mit den ca. 12m², also sagen wir mal 3m x 4m wird das Teil auch nicht gerade klein.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Üblicherweise fällt ein Spielturm unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO:

    bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt,


    [...]

    OK, verstanden - aber eine Fahrradgarage oder ein Gartenhaus gilt immer als "Gebäude" und somit gelten dafür immer die Grenzabstände - egal wir groß?


    Was ist denn der Nachteil einer Baulast? Abgesehen davon, dass die Eintragung vermutlich teuer bezahlt werden muss?


    Wenn der Carport zu einer Seite offen ist - also quasi nur die Stützen ohne Wandpaneele macht das vermutlich keinen Unterschied oder?

    Wenn ich aber von einer Nachbarsgrenze 3 Meter wegbleibe gilt das an dieser Grenze nicht mehr als Grenzbebauung?


    Die Größe von 12 m², die ich in den Raum gestellt habe war allerdings auch übertrieben. Es soll vorübergehend Platz für 4 Fahrräder sein und später dann eben für Gartengeräte weiter genutzt werden.

    Realistisch bewegen wir uns bei der Größe eher im Bereich 5 - 6 m². Aber das macht am Ende des Tages gar keinen Unterschied wie ich verstanden habe.

  • Wenn der Carport zu einer Seite offen ist - also quasi nur die Stützen ohne Wandpaneele macht das vermutlich keinen Unterschied oder?

    Richtig.


    Wenn ich aber von einer Nachbarsgrenze 3 Meter wegbleibe gilt das an dieser Grenze nicht mehr als Grenzbebauung?

    Auch richtig. Deswegen auch meine obige Frage, ob man den Carport/Garage nicht weiter in Richtung Einfahrt schieben, oder den Schuppen im Garten in die Ecke Haus/Garage platzieren könnte.



    Größe eher im Bereich 5 - 6 m². Aber das macht am Ende des Tages gar keinen Unterschied wie ich verstanden habe.

    Jaein. Hier gibt es noch eine Einschränkung, dass Du das Grundstück nicht beliebig überbauen darfst. Suche mal die GRZ für Dein Grundstück, und dann schaue, wieviel Fläche Du noch bebauen darfst. Es wäre denkbar, dass durch Haus, Garage, Einfahrt die GRZ schon ausgereizt ist. Ich vermute jedoch, dass man die paar m² Fahrradschuppen immer noch irgendwie unterbringen kann. Vermuten alleine hilft Dir jedoch nicht weiter.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • aber eine Fahrradgarage oder ein Gartenhaus gilt immer als "Gebäude" und somit gelten dafür immer die Grenzabstände - egal wir groß?

    Nein. Eine Fahrradgarage, wie man sie mancherorts von Bahnhöfen kennt, die nicht von (Durchschnitts-) Menschen betreten werden kann, ist kein Gebäude. Und Grenzabstände lösen die o.g. Gebäude nur aus, wenn sie die Bedingungen der Privilegierung nicht einhalten, z.B. wenn sich darin ein Aufenthaltsraum befindet oder wenn die maximale Grenzlänge überschritten wird.

    Was ist denn der Nachteil einer Baulast?

    Dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks in seiner Baufreiheit eingeschränkt wird.

    Wenn der Carport zu einer Seite offen ist - also quasi nur die Stützen ohne Wandpaneele macht das vermutlich keinen Unterschied

    Richtig.

    Wenn ich aber von einer Nachbarsgrenze 3 Meter wegbleibe gilt das an dieser Grenze nicht mehr als Grenzbebauung?

    Ja. In BW reichen 2,5m.

    Realistisch bewegen wir uns bei der Größe eher im Bereich 5 - 6 m². Aber das macht am Ende des Tages gar keinen Unterschied wie ich verstanden habe.

    Es macht keinen Unterschied, wenn Du die Größe des geplanten Carports beibehalten möchtest.

  • Bei den Maßen des geplanten Carports mit rückliegendem Abstellraum sehe ich kaum eine Möglichkeit, bei mit zwei Fahrzeugen besetztem Carport Fahrräder zur Auffahrt zu schieben, sei es, ob die Tür des ABs Richtung Ost oder Süd geht. Diese Situation sollte kein Ausnahmezustand sein, wenn jmd zu Hause oder halbtags arbeitet, die Kinder aber frühmorgens raus müssen.

    Insofern sollte man den später geplanten AB für Gartengeräte planen und eine Fahrradbox für Fahrräder.

    Ich würde da an eine Hütte/Box denken, die als Raumteiler zw Auffahrt und Gartenbereich steht. Ob nun am Haus (bei Punkt 3) oder etwas südlicher - schnell von der Haustür (Nord?) zu erreichen, kann als Windfang auf der Terrasse (Süden?) dienen, als Rückwand für eine Bank oder andere Sitzecke oder ringsum eingeböscht werden. Zumindest wäre es das erste Element im Garten, welches diesem Struktur bietet.

  • Die Integration in den Carport bzw Garage sehe ich als die unkomplizierteste Lösung. Groß genug ist die Fläche ja. Das hat eine Länge von über 8 Meter. Wenn nen Auto 5 Meter hat, bleiben noch drei Meter für das Abstellen von Fahrräder und Gedöns. Das sollte doch reichen, oder wollt Ihr da einen Versandhandelslager rein bauen?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Auch richtig. Deswegen auch meine obige Frage, ob man den Carport/Garage nicht weiter in Richtung Einfahrt schieben, oder den Schuppen im Garten in die Ecke Haus/Garage platzieren könnte.

    In der Ecke Haus/Garage steht das Außengerät der Wärmepumpe. Dort können wir es leider nicht hinstellen. Aber prinzipiell könnte es natürlich auch an eine Hausseite auf Nordseite gestellt werden.

    Nein. Eine Fahrradgarage, wie man sie mancherorts von Bahnhöfen kennt, die nicht von (Durchschnitts-) Menschen betreten werden kann, ist kein Gebäude. Und Grenzabstände lösen die o.g. Gebäude nur aus, wenn sie die Bedingungen der Privilegierung nicht einhalten, z.B. wenn sich darin ein Aufenthaltsraum befindet oder wenn die maximale Grenzlänge überschritten wird.

    Also mit Fahrradgarage meine ich sowas:

    Wobei das natürlich nur ein - zugegeben hässliches - Beispiel ist.

    Die in dem Beispiel ist 192 x 192 cm. Ich bin nicht sicher, ob ich dich richtig verstehe. Prinzipiell würde diese keinen Grenzabstand auslösen aber da wir schon ein anderes "Gebäude" haben, dass die zulässige Grenzlänge erschöpft löst die Fahrradgarage doch den Grenzabstand aus?

    In einem möglichen Gartenhaus würden wir ja auch keinen Aufenthaltsraum o.Ä. machen - das wäre ebenfalls rein für Gartengeräte.

    Noch eine Frage zur Baulast:

    Das heißt wir müssten beim Grundstück unseres Nachbarn eine Baulast eintragen lassen? Weil unser Grundstück wird ja nicht eingeschränkt.

    Bei den Maßen des geplanten Carports mit rückliegendem Abstellraum sehe ich kaum eine Möglichkeit, bei mit zwei Fahrzeugen besetztem Carport Fahrräder zur Auffahrt zu schieben, sei es, ob die Tür des ABs Richtung Ost oder Süd geht. Diese Situation sollte kein Ausnahmezustand sein, wenn jmd zu Hause oder halbtags arbeitet, die Kinder aber frühmorgens raus müssen.

    Insofern sollte man den später geplanten AB für Gartengeräte planen und eine Fahrradbox für Fahrräder.

    Ich würde da an eine Hütte/Box denken, die als Raumteiler zw Auffahrt und Gartenbereich steht. Ob nun am Haus (bei Punkt 3) oder etwas südlicher - schnell von der Haustür (Nord?) zu erreichen, kann als Windfang auf der Terrasse (Süden?) dienen, als Rückwand für eine Bank oder andere Sitzecke oder ringsum eingeböscht werden. Zumindest wäre es das erste Element im Garten, welches diesem Struktur bietet.

    Geplant ist in den Abstellraum des Carports eine Schiebetür Mittig Richtung Auffahrt einzubauen, so dass man mittig zwischen den beiden Autos durch kommt. Wir haben dort auch keine zwei Riesenautos. Es läuft auf einen Kleinwagen und einen SUV (z.B. Karoq) raus. Da sollte man doch in der Mitte noch mit einem Fahrrad durch kommen?


    Frau Maier Du meinst alles in den AB des Carports und gar kein zusätzliches Gartenhaus? Ich glaube das wird schon sehr eng... Gartenmöbel, Gartengeräte, Fahrräder, ggfs. Fahrradanhänger... Da kommt schon einiges zusammen fürchte ich.

  • Also mit Fahrradgarage meine ich sowas:

    Und was verstehst Du dann unter "Gartenhaus"? Üblicherweise ist ein Gartenhaus so groß (und hoch) dass man reingehen und dort etwas abstellen kann. Wenn dort nur eine Kiste mit sagen wir mal 1,5m Höhe steht in die man einen Rasenmäher schieben kann, wäre das etwas anderes als das was Du eingangs beschrieben hast.

    Oben hast Du auch von ca. 12m², eher weniger geschrieben, gezeichnet hast Du vielleicht knapp 4m².

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Prinzipiell würde diese keinen Grenzabstand auslösen

    Ja.

    aber da wir schon ein anderes "Gebäude" haben, dass die zulässige Grenzlänge erschöpft löst die Fahrradgarage doch den Grenzabstand aus?

    Nein. Meines Erachtens ist die Fahrradgarage auf dem Foto kein Gebäude, da sie die in § 2 Abs. 2 LBO genannte Bedingung "von Menschen betreten werden können" nicht erfüllt. Sie fällt damit unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO und löst keine Abstandsflächen aus. Für die Längenbeschränkung der Grenzbebauung auf 9m bzw. 15m sind auch nur bauliche Anlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO relevant. Abstandsflächenrechtlich könntest Du also Deine gesamte Grenze mit derartigen Fahrradgaragen bebauen.

    Das heißt wir müssten beim Grundstück unseres Nachbarn eine Baulast eintragen lassen?

    Ja.

    Weil unser Grundstück wird ja nicht eingeschränkt.

    Das kommt auf die Baulast an. Eine Abstandsflächenbaulast bewirkt keine Einschränkung für Dein Grundstück, eine Anbauverpflichtung schon. Dennoch rate ich zur Anbauverpflichtung, da die Einschränkung ja nur theoretisch vorhanden ist. Praktisch profitierst Du ja, weil Du mehr Grenzbebauung realisieren kannst, und was viel wichtiger ist, der Nachbar profitiert auch, während er bei der Abstandsflächenbaulast nur Nachteile hat.

  • In einem möglichen Gartenhaus würden wir ja auch keinen Aufenthaltsraum o.Ä. machen - das wäre ebenfalls rein für Gartengeräte.

    Man darf sich nicht einzelne Anforderungen herauspicken sondern man muss das Gesamtbild im Auge behalten. Wenn Du im Garten eine Kiste aufstellst, sagen wir mal 2m x 2m und 1,5m hoch, in die ein Rasenmäher kommt, dann ist das kein Problem. Ein Garten"haus" ist jedoch etwas völlig anderes. Wenn ich Deine Beschreibung lese, was Du dort alles unterbringen möchtest, dann reden wir von einem Gartenhaus, und das ist nun einmal nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (mit Aufenthaltsraum hat das gar nichts zu tun). Das Entscheidungskriterium ist in Deinem Fall also nicht, ob es sich um einen Aufenthaltsraum im baurechtlichen Sinne handelt. Da muss man aufpassen, dass man die entsprechenden Begriffe nicht durcheinander wirbelt. Ein Aufenthaltsraum wäre dort sowieso unzulässig, selbst wenn er die 9m oder 15m einhalten würde.


    d.h. Wenn Du an der Grundstücksgrenze ein Gartenhaus aufstellen möchtest, dann geht das nur unter Berücksichtigung der 9m/15m, oder halt mit einer Baulast (sofern der Nachbar mitspielt).

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Off-Topic:

    Wir haben dort auch keine zwei Riesenautos. Es läuft auf einen Kleinwagen und einen SUV (z.B. Karoq) raus. Da sollte man doch in der Mitte noch mit einem Fahrrad durch kommen?

    Möcht man meinen. Aber man parkt ja nicht auf Maß, sondern so, dass man gut die Tür aufmachen kann und selbst aus dem Auto raus kann.

    Ob Schiebetür oder nicht: das Kind mit dem Ranzen auf dem Gepäckträger oder Rücken schiebt das Fahrrad seitlich, muss also iwie da durch. Praktisch oder einfach machbar ist was anderes.

  • Ich muss das Thema nochmal hochholen, weil ich zur Eintragung der Baulast nochmal eine Frage habe.

    Ich darf ja offiziell insgesamt nur 15 Meter Grenzbebauung haben und maximal 9 Meter an einer Seite.

    Angenommen der Nachbar auf der Westseite (also links von uns) würde uns erlauben an seiner Grenze statt 9 Meter 12 Meter zu bebauen.

    Und wir würden eine entsprechende Anbauverpflichtung eintragen lassen.

    Hat dann das Bauamt ein Veto-Recht? Also könnte das Bauamt sagen der Nachbar erlaubt zwar 12 Meter Grenzbebauung aber wir als Bauamt nicht?

    Müsste die Anbauverpflichtung dann auf unser Grundstück eingetragen werden oder auf das des linen Nachbarn?

  • Heißt zusätzlich zur Zustimmung des Nachbarn müsste ich einen neuen Bauantrag mit Antrag auf Befreiung von der Grenzbebauung einreichen?

    Und ohne die Zustimmung des Nachbarn widerrum brauche ich erst gar keinen Antrag beim Bauamt stellen weil der zu 100% abgelehnt wird?

  • könnte das Bauamt sagen der Nachbar erlaubt zwar 12 Meter Grenzbebauung aber wir als Bauamt nicht?

    Ja. Dazu braucht es aber eine Begründung.


    Müsste die Anbauverpflichtung dann auf unser Grundstück eingetragen werden oder auf das des linen Nachbarn?

    Auf beide.


    Heißt zusätzlich zur Zustimmung des Nachbarn müsste ich einen neuen Bauantrag mit Antrag auf Befreiung von der Grenzbebauung einreichen?

    Wenn Du einen Doppelcarport mit Abstellraum statt der genehmigten Garage errichten möchtest, brauchst Du ja sowieso einen neuen Bauantrag.


    Und ohne die Zustimmung des Nachbarn widerrum brauche ich erst gar keinen Antrag beim Bauamt stellen weil der zu 100% abgelehnt wird?

    Das kann ich nicht beurteilen, da mir nicht klar ist, was Du nun genau planst, was genau genehmigt wurde, was der Bebauungsplan festsetzt und was sowohl bei Dir als auch bei den Nachbarn bereits gebaut wurde.


    Da Geld ja offenbar keine unwesentliche Rolle spielt, empfehle ich, unter dem Vorbehalt der hier unbekannten Bebauungsplanfestsetzungen, die Errichtung eines genehmigungsfreien Carports von 5m * 6m in der Nord-West-Ecke und eines genehmigungsfreien Geräteschuppens an der Position P1 von 4m*4m, der auch zum Unterstellen der Fahrräder genutzt werden kann. Dann brauchst Du keinen Bauantrag und keine Baulast.

  • Wenn Du einen Doppelcarport mit Abstellraum statt der genehmigten Garage errichten möchtest, brauchst Du ja sowieso einen neuen Bauantrag.

    Wenn der Carport genau die gleichen Maße hat wie die Garage, die im Bauantrag genehmigt wurde müssen wir trotzdem einen neuen Antrag stellen?

    Wir hatten damals sowohl beim Architekten als auch beim Bauamt der Gemeinde nachgefragt. Die meinten beide, ob am Ende eine Garage oder ein Carport gebaut wird wäre für die Genehmigung egal.


    Da Geld ja offenbar keine unwesentliche Rolle spielt, empfehle ich, unter dem Vorbehalt der hier unbekannten Bebauungsplanfestsetzungen, die Errichtung eines genehmigungsfreien Carports von 5m * 6m in der Nord-West-Ecke und eines genehmigungsfreien Geräteschuppens an der Position P1 von 4m*4m, der auch zum Unterstellen der Fahrräder genutzt werden kann. Dann brauchst Du keinen Bauantrag und keine Baulast.

    Naja, dafür müsste ich erstmal verstehen, was der neue Bauantrag etc. kosten würde.

    Wie viel müsste man für das Eintragen der Anbauverpflichtungen auf beiden Grundstücken in etwa rechnen?

    Die Befreiung für die Garage im ursprünglichen Bauantrag hat knapp 1000 Euro gekostet.

    Ich vermute um den Dreh würde dann auch ein neuer Bauantrag nur für das Carport kosten oder?