Rasengitter zulässig, wenn Vorgarten laut Bauordnung "als Ziergarten anzulegen" ist?

  • Hallo zusammen,


    wir haben ein Haus gekauft, in dessen Bauordnung festgelegt wird: "Vorgärten sind als Ziergärten anzulegen und als solche zu unterhalten". Die vorherige Eigentümerin hat den Vorgarten einfach als Rasenfläche angelegt, was viele andere Hausbesitzer ebenso machen. Ich gehe also grundsätzlich davon aus, dass ein Rasen als "Ziergarten" im Sinne der Bauordnung durchgeht.


    Das Problem ist jetzt: Wir würden den Vorgarten gern nutzen, um dort idealerweise einen Fahrradunterstand und einen Stellplatz für ein Elektroauto (um es zu laden) unterzubringen. Räumlich wäre das kein Problem, allerdings steht dem zunächst die Bauordnung entgegen. Ein asphaltierter Stellplatz scheidet auf jeden Fall aus.


    Die offene Frage ist nun, ob es möglich wäre, Rasengitterwaben o.ä. auf dem Rasen auszulegen und (legal) einen PKW auf dem Rasengitter abzustellen - und/oder zumindest mehrere Fahrräder, und ob der Aufbau eines Fahrradunterstands zulässig wäre. Mir ist leider nicht klar, wie da die rechtliche Situation aussieht. Die erste Frage ist ja, ob Rasengitterwaben im Rasen noch als "Ziergarten" qualifizieren oder nicht. Die nächste dann, wenn ja, ob zumindest gelegentlich bzw. regelmäßig dort Fahrräder und/oder Autos abgestellt werden dürfen. Die Bauordnung schließt das Abstellen von Fahrzeugen auf dem "Ziergarten" nicht explizit aus, aber natürlich könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass bereits der Begriff "Ziergarten" eine Nutzung als Abstellfläche untersagt, egal für was. Auf der anderen Seite würde mich irritieren, wenn tatsächlich bereits das Abstellen eines Fahrrads auf einer Rasenfläche im Vorgarten im Sinne einer solchen Bauordnung untersagt wäre, und ich bezweifle, dass das dann auch so von den Bewohnern befolgt würde.


    Weiß hier vielleicht jemand, wie die Rechtslage in dem Fall aussieht? Wir sind für jede Hilfe dankbar.

  • Kann es sein, dass Du eigentlich nicht die (Landes-) „Bauordnung“ meinst, sondern einen Bebauungsplan oder etwas ähnliches?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • wenn tatsächlich bereits das Abstellen eines Fahrrads auf einer Rasenfläche ......

    Ein Fahrrad abstellen und ein Stellplatz für PKW sind zwei unterschiedliche Dinge. Du kannst also nicht aus dem einen (Fahrrad abstellen) einen Anspruch für das andere (PKW Stellplatz) ableiten. Bei uns in der Gemeinde sind PKW Stellplätze und deren Gestaltung festgelegt (Zufahrt, Mindestabstand zur Straße usw.). Dadurch wäre bereits ein Abstellen eines PKW im "Vorgarten" nicht möglich, egal ob auf befestigtem Untergrund oder Rasen oder Schotterfläche oder sonst irgendwas. Wenn ich hingegen ein Fahrrad auf den unbefestigten Rasen stelle dann ist das mein Problem, ich darf dort aber keinen Unterstand (Überdachung) bauen o.ä.


    Jetzt wäre die Frage, wie das bei Euch in der Gemeinde/Stadt geregelt ist. Dazu würde ich beim Bauamt nachfragen, die müssten das ja wissen. Und keine Sorge, fragen kostet nichts.

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  • Kann es sein, dass Du eigentlich nicht die (Landes-) „Bauordnung“ meinst, sondern einen Bebauungsplan oder etwas ähnliches?

    Sorry, das ist korrekt - gemeint ist der kommunale Bebauungsplan.

  • Ein Fahrrad abstellen und ein Stellplatz für PKW sind zwei unterschiedliche Dinge. Du kannst also nicht aus dem einen (Fahrrad abstellen) einen Anspruch für das andere (PKW Stellplatz) ableiten. Bei uns in der Gemeinde sind PKW Stellplätze und deren Gestaltung festgelegt (Zufahrt, Mindestabstand zur Straße usw.). Dadurch wäre bereits ein Abstellen eines PKW im "Vorgarten" nicht möglich, egal ob auf befestigtem Untergrund oder Rasen oder Schotterfläche oder sonst irgendwas. Wenn ich hingegen ein Fahrrad auf den unbefestigten Rasen stelle dann ist das mein Problem, ich darf dort aber keinen Unterstand (Überdachung) bauen o.ä.


    Jetzt wäre die Frage, wie das bei Euch in der Gemeinde/Stadt geregelt ist. Dazu würde ich beim Bauamt nachfragen, die müssten das ja wissen. Und keine Sorge, fragen kostet nichts.

    Klar, selbst wenn man ein Fahrrad abstellen darf, darf man noch lange nicht automatisch ein Auto abstellen. Deshalb war ja beides als Frage formuliert.


    Aus meiner Sicht ist aber selbst das Abstellen von Fahrrädern keineswegs offensichtlich erlaubt, da ja in dem Bebauungsplan davon die Rede ist, dass die Vorgärten "als Ziergarten anzulegen" seien.


    Eine andere kommunale Regelung als den Bebauungsplan (sorry für die Verwirrung, ich habe das im Ursprungspost als "Bauordnung" bezeichnet, das ist falsch, es handelt sich um den kommunalen Bebauungsplan) gibt es meines Wissens nicht. Darin sind grafisch Parkflächen eingezeichnet, allerdings steht in der textlichen Ergänzung nichts davon, dass Parken auf privatem Grund verboten wäre. Im Gegenteil, für die Flächen hinter dem Haus wird das Abstellen von PKW ausdrücklich erlaubt. (In unserem Fall ist der Garten aber leider nicht via PKW zugänglich, da es eine geschlossene Häuserfront gibt.) Wörtlich: "Vorgärten sind als Ziergärten anzulegen und als solche zu unterhalten. Die rückwärtigen Grün- und Hofflächen sind, soweit sie nicht als Kfz-Abstellflächen genutzt werden, als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu unterhalten."


    Allerdings wird auch gefordert, eine Abgrenzung der Vorgärten zur Straße hin (und zu den Nachbar-Vorgärten) mit Kantensteinen vorzunehmen. Die würden rein physikalisch schon das Befahren mit einem Auto meistens verhindern. In unserem Fall tun sie das aber nicht, weil der Vorgarten an unsere Garageneinfahrt grenzt und zu dieser nicht mit Kantensteinen abgegrenzt ist, so dass er von der Einfahrt aus befahrbar wäre. Dass die Einfahrt nicht mit Kantensteinen zum Vorgarten hin begrenzt wird, dürfte wiederum legal sein (und war auch vorher so), weil die Kantensteine nur zwischen den Grundstücksgrenzen und zur Straße hin gefordert werden.


    Ein explizites Verbot des Abstellens von Fahrzeugen im Vorgarten gibt es in dem Bebauungsplan nicht, aber natürlich könnte man durch die Pflicht zu Ziergärten mit Kantensteinen ein implizites postulieren.

  • Die offene Frage ist nun, ob es möglich wäre, Rasengitterwaben o.ä. auf dem Rasen auszulegen und (legal) einen PKW auf dem Rasengitter abzustellen

    Vorbehaltlich der Kenntnis des vollständigen Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung wird das höchstwahrscheinlich nicht zugelassen.

    ob der Aufbau eines Fahrradunterstands zulässig wäre.

    Auch hier sehe ich wenig Chancen auf Zulassung.

    Mir ist leider nicht klar, wie da die rechtliche Situation aussieht.

    § 23 Abs. 5 BauNVO:

    Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

    ob zumindest gelegentlich bzw. regelmäßig dort Fahrräder und/oder Autos abgestellt werden dürfen.

    Meine Einschätzung: gelegentlich Fahrräder ja, regelmäßig Fahrräder nein (aber wo kein Kläger, ...), Autos nein (Kläger sehr wahrscheinlich)

  • Generell sind Kraftfahrzeustellflächen in Bauvorlage darzustellen und folglich auch nur dort genehmigt, wo sie beantragt wurden. Außerdem ist allgemein das zulässige Maß der baulichen Nutzung und damit auch das der versiegelbaren Fläche und bei Euch vermutlich auch explizit über den B-Plan festgelegt. Dieses Maß darf auch dann nicht überschritten werden, wenn grundsätzlich mögliche Stellplätze noch nicht angelegt wurden, aber das zulässige Maß der Grundstücksnutzung bereits erreicht oder gar überschritten ist.


    Da es ebenso Tief- wie Hochborde gibt, lässt sich aus der Vorgabe "Kantensteine" setzen zu müssen, meiner Meinung nach nichts ableiten. Für mich als juristischen Laien schließt sich die Forderung nach der Anlage von "Ziergärten" mit der Anlage von Stellplätzen, insbesondere PKW-Stellplätzen gegenseitig aus. Was ein Ziergarten sein muss, kann für mich nicht gleichzeitig PKW-Stellplatz sein - entweder, oder! Nein, keine Chance auf einen PKW-Stellplatz, auch nicht mit Rasengittersteinen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nein, keine Chance auf einen PKW-Stellplatz, auch nicht mit Rasengittersteinen!

    Prinzipelle Zustimmung nur, B-Pläne kann man abändern ;)

    Ob die Stadt/Gemeinde das will, kann man über den örtlichen Stadt-/Gemeindevertreter des geringsten Misstrauens klären.


    Es gibt auch die Möglichkeit von Abweichungen ....

    Gerade bei E-Ladestellen, ergibt sich ein gewisser Spielraum, ja nachdem, wie alt der B-Plan ist.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Vorbehaltlich der Kenntnis des vollständigen Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung wird das höchstwahrscheinlich nicht zugelassen.

    Auch hier sehe ich wenig Chancen auf Zulassung.

    § 23 Abs. 5 BauNVO:

    Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

    Meine Einschätzung: gelegentlich Fahrräder ja, regelmäßig Fahrräder nein (aber wo kein Kläger, ...), Autos nein (Kläger sehr wahrscheinlich)

    Gut möglich, mir ist nur nicht so ganz klar, wie man das rechtlich einordnen würde. Anderswo hier im Viertel (wo allerdings keine Pflicht im Bebauungsplan ausgewiesen ist, die Vorgärten als Ziergärten auszuführen) ist es durchaus oft zu sehen, dass Vorgärten komplett zugepflastert und als Autostellplatz umgestaltet werden. Das ist meines Wissens auch legal (wenn nichts anderes im Bebauungsplan steht), sofern an bestimmter Anteil versiegelter Fläche nicht überschritten wird. Und Dein Zitat der BauNVO besagt ja eigentlich, dass so etwas wie ein Fahrradunterstand zulässig sein müsste.


    Letztlich ist wohl die Frage, was ein Gericht als "gärtnerisch gestalteten Ziergarten" auslegen würde. Im Alltagsgebrauch wäre eine Rasenfläche ja eigentlich auch kein Ziergarten, das scheint aber trotzdem erlaubt zu sein oder zumindest toleriert zu werden. Unter Ziergarten würde ich im engeren Sinn ein Blumenbeet verstehen. Auf der anderen Seite darf man PKWs durchaus auf seinem eigenen Rasen in seinem eigenen Garten abstellen, das erlaubt sogar unser Bebauungsplan. (Also, wir dürften es, wenn man mit einem PKW in unserem Garten käme.)


    So vollkommen offensichtlich finde ich jetzt nicht, was da erlaubt und was verboten ist. Der Bebauungsplan ist von 1971, da gab es auch noch keine Elektroautos..

  • Generell sind Kraftfahrzeustellflächen in Bauvorlage darzustellen und folglich auch nur dort genehmigt, wo sie beantragt wurden. Außerdem ist allgemein das zulässige Maß der baulichen Nutzung und damit auch das der versiegelbaren Fläche und bei Euch vermutlich auch explizit über den B-Plan festgelegt. Dieses Maß darf auch dann nicht überschritten werden, wenn grundsätzlich mögliche Stellplätze noch nicht angelegt wurden, aber das zulässige Maß der Grundstücksnutzung bereits erreicht oder gar überschritten ist.


    Da es ebenso Tief- wie Hochborde gibt, lässt sich aus der Vorgabe "Kantensteine" setzen zu müssen, meiner Meinung nach nichts ableiten. Für mich als juristischen Laien schließt sich die Forderung nach der Anlage von "Ziergärten" mit der Anlage von Stellplätzen, insbesondere PKW-Stellplätzen gegenseitig aus. Was ein Ziergarten sein muss, kann für mich nicht gleichzeitig PKW-Stellplatz sein - entweder, oder! Nein, keine Chance auf einen PKW-Stellplatz, auch nicht mit Rasengittersteinen!

    Ich verstehe unter einem "Ziergarten" ja auch eigentlich keinen PKW-Stellplatz. Allerdings würde ich darunter auch keine Rasenfläche verstehen, das ist aber trotzdem erlaubt. Natürlich kann man mit "Common Sense" argumentieren, aber es gibt auch den Rechtsgrundsatz, dass grundsätzlich erst einmal alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Und ein explizites Verbot kann ich nirgendwo finden, jedenfalls nicht im kommunalen Bebauungsplan.


    Vielleicht sollten wir aber mit diesem Anliegen auf die Gemeinde zugehen - auch wenn ein Ladeplatz zumindest dem "Geist" des Bebauungsplans widerspricht, kann man ihn ja u.U. auch ändern, und vielleicht gibt es auch andere Hauseigentümer, die ähnliche Interessen haben.

  • Und ein explizites Verbot kann ich nirgendwo finden, jedenfalls nicht im kommunalen Bebauungsplan.

    Deswegen hatte ich geschrieben, dass Du beim Bauamt nachfragen sollst. Nur weil Du etwas nicht findest, bedeutet das noch lange nicht, dass es dazu nichts gibt. Du kannst nicht irgendwo auf Deinem Grundstück eine bauliche Anlage erstellen, so einfach ist es auch wieder nicht.


    Nur mal als Beispiel was passieren kann:


    Sind Stellplätze im Vorgarten zulässig?


    Da gab es Baufluchtenpläne aus dem Jahr 1888 !!!


    Ein Ziergarten kann alles mögliche sein, auch Grünflächen (von den hässlichen Schottergärten mal ganz zu schweigen), Busch, Hecke, Sträucher usw., es gibt ja nicht nur Gemüsegärten. Ein PKW Stellplatz ist hingegen etwas völlig anderes, da ist es auch egal ob da am Ende ein SUV, Kombi, E-Auto,.... geparkt wird. Bei einem Fahrrad sehe ich kein Problem, zumal wenn keine notwendigen Fahrradstellplätze erforderlich sind. Da kannst Du das Fahrrad auch im Garten zwischen den Tomaten abstellen, das interessiert normalerweise niemanden (aber keinen Unterstand bauen).

    Ein PKW hingegen ist eine völlig andere Hausnummer (Abmessungen), und für den Stellplatz planst Du ja eine befestigte Fläche. Das wäre so als wenn Du dort eine Garage bauen würdest. Da kann man nicht argumentieren, das ist nur temporär, oder das Auto wurde nur mal ausnahmsweise dort abgestellt. Also nicht vergessen, Bauämter folgen da einer eigenen Logik, die man als Außenstehender nicht unbedingt verstehen muss.


    Es könnte aber sein, dass Dein Stellplatz als Ausnahme genehmigt wird (nicht verwechseln mit einer Duldung), aber verlassen würde ich mich darauf nicht. Deswegen sichert man sich in solchen Fällen ab, dann gibt es später auch keinen Ärger. Ich nehme in solchen Fällen das Telefon, so kann man erst einmal die Lage sondieren. Dann weiß man schon, ob es zumindest grundsätzlich möglich ist, oder ob man mit Widerstand rechnen muss, oder ob die Sache hoffnungslos ist. Dementsprechend kann man dann reagieren, schriftlich, evtl. mit Unterstützung, oder ganz vergessen, usw.

    So habe ich beispielsweise gelernt, dass die Fläche vor meinen Garagen als Stellplatz nicht anrechenbar ist, obwohl ich dort auch regelmäßig mein Auto abstellen darf (Platz ist aureichend vorhanden). Würde ich also noch 1 oder 2 Wohnungen im Haus dazufügen, dann hätte ich zwar praktisch genügend Platz um die PKW abzustellen, aber keine notwendigen Stellplätze, und somit ein Problem (nicht genehmigungsfähig).

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  • Und Dein Zitat der BauNVO besagt ja eigentlich, dass so etwas wie ein Fahrradunterstand zulässig sein müsste.

    Nein, es besagt, dass der Fahrradunterstand zugelassen werden kann. Es ist also eine Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde. Dazu bedarf es einer Interessenabwägung. Zu welcher Seite sich die Waage neigen wird, ist vom Einzelfall abhängig. In jedem Fall ist es hilfreich, wenn der Behörde die Abwägung durch liefern von möglichst vielen Argumenten leicht gemacht wird.

    Auf der anderen Seite darf man PKWs durchaus auf seinem eigenen Rasen in seinem eigenen Garten abstellen

    Das ist so generell nicht richtig.

    das erlaubt sogar unser Bebauungsplan

    Wenn das die Schlussfolgerung aus

    soweit sie nicht als Kfz-Abstellflächen genutzt werden

    ist, könnte ein Trugschluss vorliegen. Zur genaueren Einschätzung fehlt es aber an Details.

    aber es gibt auch den Rechtsgrundsatz, dass grundsätzlich erst einmal alles erlaubt ist, was nicht verboten ist.

    Dieser "Rechtsgrundsatz" (Quelle?) berücksichtigt aber nicht, dass manches einer Erlaubnis bedarf.

    Und ein explizites Verbot kann ich nirgendwo finden, jedenfalls nicht im kommunalen Bebauungsplan.

    Vorausgesetzt der Vorgarten liegt zwischen einer Straßenbegrenzungslinie und einer Baugrenze, ergibt sich das Verbot eines Fahrradunterstandes aus § 23 Abs. 3 BauNVO, das Zulassungsbedürfnis der Rasengittersteine aus § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO.

    Vielleicht sollten wir aber mit diesem Anliegen auf die Gemeinde zugehen

    Gute Idee!

  • "Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt" ergibt sich aus der "Allgemeinen Handlungsfreiheit" in Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes:


    Allgemeine Handlungsfreiheit – Wikipedia

    "Die Allgemeine Handlungsfreiheit stellt den Grundsatz auf, dass jede Handlung erlaubt ist, wenn sie nicht verboten ist oder die Rechte anderer verletzt."


    Ähnliche Formulierungen finden sich in praktisch jeder Rechtsordnung eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Und das nicht ohne Grund, denn ein ganz wesentliches Merkmal eines Rechtsstaats ist ja, dass klar ersichtlich sein muss, was erlaubt ist und was nicht, weil es sonst vollkommen in das Belieben von Richtern gestellt wäre.


    Wenn etwas einer Erlaubnis bedarf, dann ist es natürlich ohne die Erlaubnis - also im allgemeinen Fall - erst einmal nicht erlaubt, sprich verboten. Das muss dann auch irgendwo so kodifiziert sein. Wenn es kein Verbot gibt, ist es erlaubt. Wenn im Gesetz steht, dass etwas einer Erlaubnis bedarf, dann ist damit zumindest auch implizit immer ausgedrückt, dass es ohne diese Erlaubnis verboten ist.


    Deine Interpretation eines Fahrradunterstandes nach §23 Abs. 3 BauNVO würde voraussetzen, dass ein Fahrradunterstand ein "Gebäude oder Gebäudeteil" ist - ist das so? Nach meinem Verständnis geht es in dem Absatz um "Hausbestandteile", es ist also verboten, das Haus über die Baugrenze hinaus zu bauen. Laut §62 Abs. 1 Nr. 15 BauO NRW sind Fahrradabstellplätze bis 100m² genehmigungsfrei - gilt das dann nur für den Garten und nicht den Vorgarten?


    Bei § 23 Abs. 5 Satz 2 ist die Rede von "baulichen Anlagen", werden Rasengittersteine als solche gewertet? Eine Definition habe ich in §2 Abs. 1 BauO NRW gefunden, demnach wäre ein Kfz-Abstellplatz auf jeden Fall eine bauliche Anlage. Rasengittersteine könnten unter "Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen" fallen, sicher bin ich mir da nicht. Allerdings scheint es zumindest ein Urteil zu geben, das Rasengittersteine in diesem Sinne interpretiert: https://openjur.de/u/2240135.html

  • dass ein Fahrradunterstand ein "Gebäude oder Gebäudeteil" ist -

    Ich hatte oben nicht umsonst den Begriff "bauliche Anlage" benutzt. Darunter fallen nicht nur "Gebäude".


    werden Rasengittersteine als solche gewertet?

    Es geht nicht um die Rasengittersteine an sich, auch Schotter kann eine befestigte Fläche sein, und ein "Schottergarten" kann beispielswiese eine bauliche Anlage sein. Nicht das Material alleine ist entscheidend, sondern die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit(en). Wenn ich beispielsweise 2 Rasengittersteine in den Garten lege um darauf Blumenkübel zu stellen, dann ist das keine bauliche Anlage. Mache ich daraus eine große Fläche als PKW Stellplatz, dann ist das sehr wohl eine bauliche Anlage.

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  • Ich hatte oben nicht umsonst den Begriff "bauliche Anlage" benutzt. Darunter fallen nicht nur "Gebäude".

    Aber in BauNVO §23 Abs. 3, auf den sich mein Vorposter bezogen hat, steht:

    "Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden."


    Da steht also nur "Gebäude und Gebäudeteile", nicht "bauliche Anlage".


    Es geht nicht um die Rasengittersteine an sich, auch Schotter kann eine befestigte Fläche sein, und ein "Schottergarten" kann beispielswiese eine bauliche Anlage sein. Nicht das Material alleine ist entscheidend, sondern die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit(en). Wenn ich beispielsweise 2 Rasengittersteine in den Garten lege um darauf Blumenkübel zu stellen, dann ist das keine bauliche Anlage. Mache ich daraus eine große Fläche als PKW Stellplatz, dann ist das sehr wohl eine bauliche Anlage.

    Dann wäre aus meiner Sicht aber schon durchaus diskutabel, inwieweit 2qm Rasengittersteine, auf denen Fahrräder abgestellt werden, als "bauliche Anlage" zu gelten haben. Ich möchte die da ja haben, damit die Fahrräder nicht den Rasen kaputtmachen.

  • Deine Interpretation eines Fahrradunterstandes nach §23 Abs. 3 BauNVO würde voraussetzen, dass ein Fahrradunterstand ein "Gebäude oder Gebäudeteil" ist - ist das so?

    Nach meiner juristische Laienmeinung ist ein Fahrradunterstand ganz eindeutig ein Gebäude, siehe hierzu

    Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

    Ein freistehender Fahrraduntersand ist eine überdeckte bauliche Anlage, die selbständig nutzbar ist, von Menschen betreten werden kann und sowohl dazu geeignet als auch dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen - hier Fahrräder - zu dienen. Nach der Definition in BauO NRW, §2 (2) handelt es sich somit ganz eindeutig um ein Gebäude. Und das hier

    Aber in BauNVO §23 Abs. 3, auf den sich mein Vorposter bezogen hat, steht:

    "Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden."

    wäre dann, nach meiner juristischen Laienmeinung, ganz eindeutig zu berücksichtigen.


    Ergänzung:

    Und auch das hier

    Dann wäre aus meiner Sicht aber schon durchaus diskutabel, inwieweit 2qm Rasengittersteine, auf denen Fahrräder abgestellt werden, als "bauliche Anlage" zu gelten haben.

    ist in der Bauordnung NRW ganz eindeutig geklärt:

    Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

    Bauliche Anlagen sind auch

    1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
    2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze
    3. Sport- und Spielflächen
    4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
    5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,
    6. Gerüste und
    7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

    Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des §1 Absatz 1 Satz 2.

    Eine mit "Rasengittersteinen" befestigte Fläche im Vorgarten ist somit eindeutig eine "bauliche Anlage" im Sinne der BauO NRW, da die Fläche aus Bauprodukten hergestellt wurde.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Dann wäre aus meiner Sicht aber schon durchaus diskutabel, inwieweit 2qm Rasengittersteine, auf denen Fahrräder abgestellt werden, als "bauliche Anlage" zu gelten haben.

    Ja.

    Im Pkt. 2. sogar ausdrücklich erwähnt.


    Definitiv ist es aber kein Ziergarten. Bezogen auf Deine Grundsatzdiskussion hinsichtlich Grundgesetz und alles ist erlaubt, was nicht verboten ist:

    Es ist durch örtliches Baurecht (B-Plan) verboten.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Dann wäre aus meiner Sicht aber schon durchaus diskutabel, inwieweit 2qm Rasengittersteine,

    2m² reichen für einen PKW nicht, zum Rest siehe Beitrag #17


    Ich wüsste auch nicht mit wem Du das diskutieren möchtest. Mit dem Bauamt? Gesetzgeber?

    Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass sich irgendjemand daran stört wenn Dein Fahrrad auf dem Rasen steht, von mir aus auch auf 2 Rasengittersteinen. Du träumst jedoch von einem Fahrrad-Unterstand, und von einem PKW Stellplatz, das ist ein ganz anderes Kaliber. Das kann man nicht übersehen, und somit läufst Du Gefahr, dass es Ärger gibt. Das kann in 2 oder 3 Monaten sein, oder in 5 oder 10 Jahren. Vielleicht ein neuer Nachbar dem das ein Dorn im Auge ist, weil er selbst gerne sein Auto im Vorgarten parken würde, und das abgelehnt wurde. Es gibt Leute die finden einen Grund.

    Deswegen bleibe ich bei meinem Rat, "Bauamt fragen". Ob die bereit sind dieses Thema mit Dir zu diskutieren? Keine Ahnung. Meist sind die sehr höflich, und manche haben auch sehr viel Geduld, aber Kulanz gehört nicht zu den Stärken von Behörden. Kein Sachbearbeiter wird das auf seine Kappe nehmen wenn Dein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, da ist ihm sein eigenes Hemd wichtiger (was auch verständlich ist).

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