Siehe hier:
Der BGH hat heute in mehreren Urteilen entschieden, dass Banken, Sparkassen usw. keine Verwahrentgelde bzw. Strafzinsen fordern durften und diese an ihre Kuinden zurückzuzahlen haben.
Siehe hier:
Der BGH hat heute in mehreren Urteilen entschieden, dass Banken, Sparkassen usw. keine Verwahrentgelde bzw. Strafzinsen fordern durften und diese an ihre Kuinden zurückzuzahlen haben.
Siehe hier:
https://www.bundesgerichtshof.…ngen/DE/2025/2025026.html
Der BGH hat heute in mehreren Urteilen entschieden, dass Banken, Sparkassen usw. keine Verwahrentgelde bzw. Strafzinsen fordern durften und diese an ihre Kuinden zurückzuzahlen haben.
Dies gilt anders als im Titel der Pressemitteilung geschrieben nach verschiedenen Medienberichten für Tagesgeld- und Sparkonten, aber gerade nicht für Girokonten!
Doch, Unwirksamkeit gilt auch für Girokonten, wenn dem Kunden die Berechnung des Verwahrentgelts nicht zureichend erklärt worden ist und zwar wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Zitat:
Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p.a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p.a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.
Grrrr, mind. drei Medienberichte las / sah und hörte ich heute, die Girokonten ausdrücklich ausnahmen. Ich meine sogar die mündliche Urteilsbegründung in der Kurzfassung in der Tagesschau so verstanden zu haben. Aber da steht nun mal das Gegenteil!
Eben noch einmal in den Tagesthemen: „Strafzinsen sind bei Girokonten anders als bei Tagesgeld- oder Sparkonten nicht grundsätzlich unzulässig.“
Eben noch einmal in den Tagesthemen: „Strafzinsen sind bei Girokonten anders als bei Tagesgeld- oder Sparkonten nicht grundsätzlich unzulässig.“
Deckt sich doch mit dem, was Eric geschrieben hat:
Doch, Unwirksamkeit gilt auch für Girokonten, wenn dem Kunden die Berechnung des Verwahrentgelts nicht zureichend erklärt worden ist und zwar wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Mit anderen Worten: "Strafzinsen" sind beim Girokonto zulässig, wenn transparent über die Berechnung informiert wurde und sind somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
das gilt aber nur für Verbraucher, also vermutlich nicht für Firmen?
das gilt aber nur für Verbraucher, also vermutlich nicht für Firmen?
So verstand ich gestern den Fernsehbericht: Besonderer Schutz von Verbrauchern bei Geldanlagen.
...nah zum Glück arbeite ich mit Banken zusammen die sowas nicht nötig haben.