Kosten für Anfahrtszeit und -weg bei Gutachter bei Ortstermin

  • Hallo in die Runde,

    ich hätte eine allgemeine Frage zu den erstattungsfähigen Kosten eines Bausachverständigen. Gemeinsam mit vier anderen Parteien wohnen wir seit knapp fünf Jahren in einem Neubauprojekt (ein Dreispänner und ein Doppelhaus). Vor Ablauf möglicher Gewährleistungsansprüche beauftragten alle Parteien gemeinsam einen Gutachter für einen Ortstermin, der im letzten Sommer auch stattfand. Jede der vier Parteien erhielt jüngst eine Rechnung, bei der jeweils die Anfahrtszeit sowie die Fahrtstrecke abgerechnet wurde. Nun meine Frage: Darf der Gutachter jeweils die vollen Kosten abrechnen oder jeweils nur anteilig ansetzen? Für Rückmeldungen und Hinweise wäre ich sehr dankbar!

  • beauftragten alle Parteien gemeinsam einen Gutachter

    Bei einem gemeinsamen Auftrag würde ich auch eine gemeinsame Rechnung erwarten.


    Ansonsten ist es durchaus denkbar, das die Buchhaltung die Anweisung "bitte Rechnungen erstellen" nach gewohntem Prozedere ausgeführt hat und der Umstand, dass mehrere Objekte mit einer gemeinsamen Anfahrt erreicht wurden, schlicht übersehen wurde. Ein beherzter Griff zum Telefon kann da Klarheit schaffen.

  • Es gibt kein spezielles Recht für privat beauftragte SV. D.h. es gilt allgemein das BGB, ggf. die AGB des SV, so solche existieren und mit dem Angebot mitgeteilt wurden.


    SV rechnen typischerweise Zeithonorare nach nachgewiesenem (also nach Tag und ggf. Stunde aufgelistetem) Aufwand ab. Die Abrechnung der Anfahrten wird individuell unterschiedlich gehandhabt:

    • pauschal pro Termin
    • nach nachgewiesenem Zeitaufwand
    • nach Strecke zwischen Geschäftssitz / Wohnsitz des SV und dem begutachteten Objekt pro km, einfach oder doppelt
    • Zeitaufwand + (!) Strecke

    Das die Vergütung von Gerichts-SV (und nur diese!) regelnde JVEG sieht einen Aufwandserstattung nur für die zurückgelegte Strecke vor, aber abhängig vom Verkehrsmittel.


    Das vom SV vorgesehene Modell sollte bereits mit dem eigentlichen Angebot vom SV dargestellt und dann auch bei der Beauftragung explizit mit beauftragt werden.


    Für die Beantwortung der Frage hier ist wesentlich, ob alle Ortstermine bei einem Besuch unmittelbar zeitlich aufeinander folgend stattfanden, also alle zusammen mit einer Anfahrt. Wenn ja, dann wäre auch nur die Abrechnung einer Anfahrt legitim, anteilig auf alle Parteien nach einem mit diesen zu regelnden Schlüssel verteilt.


    Sollte im Angebot oder der Beauftragung aber eine andere Regelung stehen, so gilt selbstverständlich diese.


    Allgemein könnte man nach Erhalt der Rechnung den SV einfach bitten, seine Abrechnung zu erläutern.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Jede der vier Parteien erhielt jüngst eine Rechnung, bei der jeweils die Anfahrtszeit sowie die Fahrtstrecke abgerechnet wurde. Nun meine Frage: Darf der Gutachter jeweils die vollen Kosten abrechnen oder jeweils nur anteilig ansetzen?

    Hat der SV tatsächlich die vollen Kosten pro Partei abgerechnet oder evtl. den Kilometersatz schon geteilt? Also anstatt sagen wir mal (Beispiel:) 40 km x 1,- €/km hat er je Partei 40km x 0,25 €/km abgerechnet? Einfach in den Auftrag schauen was vereinbart war, und dann mit der Rechnung abgleichen.

    Wenn die Begutachtung für alle Parteien an einem gemeinsamen Termin stattfand, dann würden die Gesamtkosten anteilig pro Partei umgelegt. Der SV kann ja nicht behaupten, er wäre 160km gefahren wenn es tatsächlich nur 1 Termin mit 40km war. Das gilt analog für den Zeitaufwand, also die Fahrzeit. War eine Fahrkostenpauschale pro Termin vereinbart, dann würde ich davon ausgehen, dass diese bei 1 Termin ebenso zwischen den Parteien aufgeteilt wird.


    Rechnungen müssen nicht nur plausibel sondern für den Auftragnehmer auch nachvollziehbar sein. Ich würde daher den SV fragen, wie es zu dieser Rechnungsposition kam, er kann das sicherlich erläutern. Denkbar wäre auch, dass es zu einem Abrechnungsfehler kam weil 1 Auftrag aufgesplittet wurde. Das kann leicht passieren wenn in der Software zur Rechnungsstellung mit vorbereiteten Bausteinen gearbeitet wird, und in der Hektik die manuelle Nacharbeit vergessen wird.

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