Hallo,
ist es zulässig eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB bei Überplanung eines Bebauungsplanes zu erteilen, ohne dass eine Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit durchgeführt würde?
Rein rechtlich gilt doch noch der Bebauungsplan aus den 1960er Jahren, solange kein Satzungsbeschluss des neuen überplanenden Bebauungsplanes gemacht wurde oder nicht?!
Zum Hintergrund das neue Plangebiet ist ca. 5000 qm groß und besteht je zur Hälfte als Außenfläche und einer Teilfläche eines überplanten Bebauungsplanes.