Baugenehmigung nach § 33 BauGB bei Überplanung eines Bebauungsplanes

  • Hallo,

    ist es zulässig eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB bei Überplanung eines Bebauungsplanes zu erteilen, ohne dass eine Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit durchgeführt würde?

    Rein rechtlich gilt doch noch der Bebauungsplan aus den 1960er Jahren, solange kein Satzungsbeschluss des neuen überplanenden Bebauungsplanes gemacht wurde oder nicht?!

    Zum Hintergrund das neue Plangebiet ist ca. 5000 qm groß und besteht je zur Hälfte als Außenfläche und einer Teilfläche eines überplanten Bebauungsplanes.

  • ist es zulässig eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB bei Überplanung eines Bebauungsplanes zu erteilen, ohne dass eine Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit durchgeführt würde?

    Ja, sofern alle in § 33 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Abwägung der Stellungnahmen ist nicht vorgesehen. Die Stellungnahmen werden geprüft (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), eine Abwägung der Belange hat schon früher stattgefunden (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB).

    Rein rechtlich gilt doch noch der Bebauungsplan aus den 1960er Jahren, solange kein Satzungsbeschluss des neuen überplanenden Bebauungsplanes gemacht wurde oder nicht?!

    Nein. Wenn Planreife gemäß § 33 BauGB vorliegt, ist eine Genehmigung zu erteilen.

  • Du hast die Rechtsgrundlage ja sehr konkret beschrieben.


    In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

    [...]2.anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,

    [,,.]


    Gibt es dagegen Einwendungen?

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Außerdem kann auch noch nach den Festsetzungen des alten B-Plans gebaut werden, solange es keine Veränderungssperre gibt.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Es gibt weit über 100 Einwendungen und von 10 Nachbarn hat keiner unterschrieben. Die aktuellen Festlegungen sind m. E. rechtswidrig, weil z.B. keine maximale Anzahl der Wohnungen festgelegt wurde. Außerdem hat die artenschutzrechtliche Stellungnahme keine Vögel aufgelistet, die von den Nachbarn per Bildnachweis nachgewiesen.

  • Naja, Vögel brüten nicht ausnahmslos auf einem Grundstück. Mit denen kann man kein BV verhindern. Es gibt ja auch noch die vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung, aber die wird immer vorher angezeigt.


    Sind alle Protagonisten in der CSU? Vätterliwirtschaft? Kann passieren. :)

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Es gibt weit über 100 Einwendungen und von 10 Nachbarn hat keiner unterschrieben.

    Es geht nicht um Einwendungen gegen den B-Plan, sondern darum, "dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht".

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Es wurde im Bebauungsplanverfahren nur eine Parkplatzlärmstudie mit 25 Stellplätzen durchgeführt. Nötig sind laut Bauantrag 61 Stellplätze. Kann dann der Bauantrag trotzdem genehmigt werden?

  • Welche Studien im Planungsprozess vorgenommen wurden, ist relativ uninteressant. Es kommt auf das Ergebnis bzw. bei Dir auf die wahrscheinlichen Festsetzungen an.


    P.S.: Es wäre schön, wenn Du den Sachverhalt als ganzes schildern würdest und nicht alle 6 Wochen mal einen Brocken in den Ring wirfst.


    Solltest Du gegen eine Baugenehmigung oder den B-Plan vorgehen wollen, hole Dir fachkundige Hilfe. Allein wirst Du mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern, egal welchen Punkt Du Dir gerade herauspickst.

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    5.Mose 27:18

  • Nein, es geht nicht um ein Gewerbe, sondern um eine Überplanung eines Wohngebiets. Der alte Bebauungsplan aus den 1960er Jahren sah drei zweistöckige Wohnhäuser mit einer jeweiligen Grundfläche von 12 x 10 m vor. Nun wurde überplant und jetzt können vier dreistöckige Mehrfamilienhäuser mit einer jeweiligen Grundfläche von 32 x 16 m und einer nicht festgelegten Anzahl von Wohnungen gebaut werden.


    Es wurde nun nach § 33 BauGB ein Bauantrag eines Investors gestellt, der 4 Wohnhäuser mit insgesamt 39 Wohnungen vorsieht. Für die Wohnungen sind laut Festlegung im neuen Bebauungsplan 61 Stellplätze notwendig. Es wurde im Bebauungsplanverfahren nur eine Parkplatzlärmstudie mit 25 Stellplätzen durchgeführt.


    Ist es zulässig, dass ein Bebauungsplan keine maximale Anzahl von Wohnungen vorsieht?

    Ist es zulässig, dass nun 61 Stellplätze gebaut werden sollen, obwohl nur eine Parkplatzlärmstudie mit 25 Stellplätzen im Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurde?

    Hat so ein Bebauungsplan wirklich Planreife, sodass nach § 33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt werden kann?

  • Naja, in Zeiten von Wohnungsmangel würde ich schlicht sagen. Ja, es ist zulässig. Wenn der Investor eine Lärmstudie macht, wo mit 61 Autos auch Grenzwerte eingehalten werden, dann ist alles OK. Wenn die Behörde das abgenickt hat, dann passt es.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Bei 61 Stellplätzen werden die Grenzwerte nicht eingehalten, deshalb wurde ja bislang nur mit 25 Stellplätzen gerechnet, weil da noch die Grenzwerte eingehalten werden.

  • Jetzt geht es um die Stellplätze und "falsche" Studien und nicht mehr um Vögel oder Einwände von Nachbarn?

    Da kann man gewiss noch mehr Einzelpunkte anpicken.


    Wenn Du erfolgreich gegen den B-Plan vorgehen willst, benötigst Du einen erfahrenen Rechtsbeistand. Selbst dem dürfte es bei dem deutlich fortgeschrittenen Planungsstand recht schwerfallen bis unmöglich sein.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ist es zulässig, dass ein Bebauungsplan keine maximale Anzahl von Wohnungen vorsieht?

    Ist es zulässig, dass nun 61 Stellplätze gebaut werden sollen, obwohl nur eine Parkplatzlärmstudie mit 25 Stellplätzen im Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurde?

    Hat so ein Bebauungsplan wirklich Planreife, sodass nach § 33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt werden kann?

    - ja

    - ggf., hier wird wohl die Immissionsschutzbehörde eine Stellungnahme zum Bauantrag abgeben müssen. Dann wird das nachgerechnet. Evtl. sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

    - es kommt darauf an - wenn die Bedingungen aus der Vorschrift erfüllt sind ja.

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  • Bei 61 Stellplätzen werden die Grenzwerte nicht eingehalten, deshalb wurde ja bislang nur mit 25 Stellplätzen gerechnet,

    Wurden da die Werte aus den 1960-ern oder aus dem Heute angesetzt?


    Off-Topic:

    Parkplatzlaerm im Zeiten des BEV scheint mir schon sehr weit hergeholt als Verhinderungsbegruendung

  • Parkplatzlaerm im Zeiten des BEV scheint mir schon sehr weit hergeholt als Verhinderungsbegruendung

    Off-Topic:

    Als unmittelbarer Nachbar einer 24/7 Schnelladestation mit 11 Geräten muss ich sagen, dass es den Parkplatz erheblich lauter gemacht hat, insbesondere durch die Lüfter und nächtlichen Aufenthalt von Personen.

  • Ja, wenn man in einer Stadt wohnt, dann ist es nun mal lauter als auf dem Dorf. Wenn sich eine Stadt erweitert, dann wirds auch lauter als zuvor. Das kannst Du nicht verhindern. Ich kenne auch ein Wohngebiet mit zig Wohnungen, etwas mehr als deine Situation. Dort gibt es eine Zufahrtsstraße und man sieht recht selten dort ein Auto vorbei fahren, weit weniger als man es bei der Menge vermuten würde. Bei mir im Wohngebiet ist da definitiv mehr Verkehr. Ich kann verstehen, dass man seine Situation bewahren will, aber Du wirst es kaum verhindern können, dass sich eine Stadt vergrößert und irgend wo müssen die Leute vorbei. Du wirst in Zukunft nicht mehr am Stadtrand sein, sondern irgend wo dazwischen. Finde Dich damit ab, statt sich gegen den Fortschritt zu stemmen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...