Wartungsvertrag vs. Gewährleistungsausschluß. ist es SO einfach?

  • In diesem Thema Bodentiefes Fenster lässt sich nicht mehr öffnen - Gewährleistung oder Wartung?

    ist der Passus aus dem Abnahmeprotokoll zitiert

    Zitat
    Fenster, Türen und Rollläden sind bewegliche Teile. Sie müssen regelmässig gewartet und nachgestellt werden. Die Wartungsleistung fällt nicht unter die Gewährleistung und ist daher für Sie kostenpflichtig. Einen Wartungsauftrag können Sie dem Montagebetrieb oder einer Fachfirma aus Ihrem Umfeld erteilen. Bleibt die jährliche Wartung aus, entfällt der Gewährleistungsanspruch.

    Ist es wirklich so einfach, sämtliche Gewährleistungen auszuschließen? Die Bauherren schließen meist keine Wartungsverträge ab, zumal diese, wenn sie überhaupt angeboten werden, immens teuer sind

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  • In meinen Augen wird dadurch die Gewährleistung für ein Fenster (oder Tür) nicht ausgeschlossen, sondern eingeschränkt. Ähnliche Formulierungen findet man auch bei anderen Produkten deren Betrieb mit Verschleiß einhergeht (PKW Motor, Öl-/Gasbrenner usw.).

    Im obigen Fall finde ich die Rechnung nach Einstellarbeiten die gerade mal 6 Monate nach Einbau notwendig waren, für fragwürdig, denn die jährliche Wartung wäre in so kurzer Zeit noch nicht erforderlich gewesen. Man kann also in meinen Augen nicht argumentieren, dass das Nachstellen aufgrund mangelnder Wartung notwendig wurde. Mir ist auch keine Betriebsanleitung (Wartungsanleitung) für Fenster bekannt in der steht, dass eine erste (kostenpflichtige) Wartung 2 oder 3 Monate nach Einbau erforderlich ist. Solche Formulierungen kenne ich nur von Produkten die unter extremen Bedingungen eingesetzt werden, da sind dann auch die Wartungsintervalle kürzer.


    Bei Fenstern kenne ich es so, dass die ersten Einstellarbeiten nach Einbau (also innerhalb des ersten Jahres) kostenfrei sind, weil man unterstellt, dass zumindest die Einstellarbeiten beim Einbau nicht korrekt waren, und das Nachjustieren somit zum Einbau bzw. Inbetriebnahme gehört, schließlich beträgt das Wartungsintervall 1 Jahr (und nicht 6 Monate). Diese Art der Auslegung ist aber anscheinend nicht üblich, wie man am obigen Beispiel sieht.


    Ähnliches Beispiel, PKW Winterräder. Wenn ich diese montieren lasse, dann steht auf der Rechnung, dass die Räder nach xx km auf festen Sitz zu überprüfen sind. Fahre ich nach xx Kilometer in die Werkstatt, dann wird das kostenlos überprüft. Das gehört quasi zur Montage dazu, ist auch im Eigeninteresse der Werkstatt, die sichert sich damit ab. Komme ich damit nach mehreren Monaten und xxxx km, dann ist die Überprüfung kostenpflichtig.

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  • Mir geht es nicht um den Fall 6 Mon. vs 1 jahr, sondern um die grundsätzliche "Idee", über einen Wartungsvertrag die Gewährleistung auszuhebeln. Hab ich jetzt schon mehrfach mitbekommen, bei Fenstern allerdings das erste Mal.

    Für miich als jur. Laie ist das nicht statthaft. Analog zu "Wartungsfuge" bei Silikonfugen

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  • Ich kann es rechtlich nicht belegen, bin aber der Auffassung, dass es dazu Grundsatzurteile gibt, die solch Gewährleistungsausschluss nur dann für rechtmäßig gelten lassen, wenn nachweisbar ist, dass der Schaden wegen der nichterfolgten Wartung auftrat und der Kunde dazu nachweislich Kenntnis hatte.

    Quellen kann ich leider nicht nennen.


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  • die Gewährleistung auszuhebeln

    Die Gewährleistung wird ja nicht ausgehebelt sondern an Bedingungen geknüpft, die aufgrund der Art der verwendeten Bauteile zu berücksichtigen sind. Man spricht doch immer von bestimmungsgemäßer Nutzung, und hier bedeutet bestimmungsgemäß, dass bestimmte Teile auch regelmäßig gewartet werden. Bei Fenstern wäre das die Mechanik. Verzichte ich auf eine Wartung, dann wäre die Nutzung nicht mehr bestimmungsgemäß.

    Im Maschinenbau werden dazu beispielsweise Betriebsstundenzähler eingebaut, denn bei der Gewährleistung geht man von einer typischen Nutzung aus, also sagen wir bei 2 Jahren wären das 2 x 210 Tage x 8 Stunden, also 3.360h. Dementsprechend werden dann Wartungsintervalle für Antriebe, Hydraulik, Mechanik, Dichtung usw. festgelegt, beispielsweise 4.000h. Wird die Maschine im Mehrschichtbetrieb genutzt dann werden die 4.000h vielleicht schon nach 10 Monaten erreicht. Wird auf die Wartung verzichtet, dann können die Teile aufgrund Verschleiß versagen, auch wenn sich die Maschine noch innerhalb der Gewährleistung befindet. Bei größeren Maschinen/Anlagen werden die Bedingungen zur Gewährleistung daher gesondert vereinbart.


    Ich halte solche Einschränkungen für zulässig und würde jetzt nicht argumentieren, dass dadurch die Gewährleistung ausgehebelt wird. Gewährleistung ist nicht automatisch eine Vollkasko.

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  • würde jetzt nicht argumentieren, dass dadurch die Gewährleistung ausgehebelt wird

    Ich schon. ;)



    Gewährleistung ist nicht automatisch eine Vollkasko.

    Das SICHER nicht. aber darum gehts auch nicht.

    Es geht darum dass eine gewisse "Arbeitszeit" für die Bauteile vorliegen muss und viele Bauherren schließen eben darum gar keinen Wartungsvertrag ab. [Das mach ich selbst]

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  • dass der Schaden wegen der nichterfolgten Wartung auftrat

    Bezieht sich "Schaden" hier auf das (nicht gewartete) Verschleißteil oder auf Folgeschäden die an anderen Teilen auftreten? Ich stelle mir gerade vor, bei einer Lüftungsanlage wird die Wartung des Motors innerhalb der Gewährleistungsfrist vernachlässigt, das Lüftungsgerät verliert an Leistung , es kommt zu Schimmelschäden in den Räumen.

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  • Es geht darum dass eine gewisse "Arbeitszeit" für die Bauteile vorliegen muss

    Da bin ich bei Dir, deswegen auch mein Argument mit den 6 Monaten. Wenn ich ein neues Produkt kaufe, dann muss ich davon ausgehen können, dass ich es bei bestimmungsgemäßer Nutzung problemlos nutzen/betreiben kann und ich nicht sofort eine Wartung durchführen muss. Jetzt könnte man noch über Sinn und Unsinn von Wartungsintervallen nachdenken, gerade bei Fenstern halte ich eine jährliche Wartung für überzogen, aber darüber kann man lange streiten.


    Wie gesagt, die o.g. Firma hat nicht die Gewährleistung ausgehebelt, sondern "nur" das kostenfreie Nachjustieren aus der Gewährleistung genommen. Das halte ich für legitim, nicht jedoch während des ersten Wartungsintervalls direkt nach Einbau und Inbetriebnahme. Während dieser Zeit würde ich auch einen Schaden an der Mechanik als Gewährleistungsfall sehen, unabhängig von einer bis dahin sowieso nicht notwendigen Wartung. Tritt ein Schaden an der Mechanik nach sagen wir mal 2 Jahren auf, und es wurde die erste Wartung (nach 1 Jahr) nicht durchgeführt, obwohl vom Hersteller bzw. Fensterbauer so vorgegeben, dann wird es interessant. Darüber dürfen sich dann Juristen den Kopf zerbrechen. Könnte man beispielsweise so argumentieren, dass die Vereinbarung dazu nicht bindend ist, weil Tausende Fenster auch ohne erste Wartung funktionieren, und ich damit davon ausgehen kann, dass das allgemeine für Fenster und somit auch für mein Fenster zutrifft? Ich würde sagen, dünnes Eis, aber das ist mehr Bauchgefühl als Wissen.

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  • die o.g. Firma hat nicht die Gewährleistung ausgehebelt

    Für MICH schon! Der Bauherr/die Baufrau hätte VORHER [ohne Anlaß] einen Wartungsvertrag für XXX,XX €/anno abschliessen müssen.

    Das machen die wenigsten.

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  • Knackpunkt ist anscheinend der letzte Satz, "Bleibt die jährliche Wartung aus, entfällt der Gewährleistungsanspruch." Auf was bezieht sich dieser Anspruch (Einzahl)? Ich interpretiere das so, dass sich das auf die Wartungsleistung bezieht, damit aber nicht alle Gewährleistungsansprüche entfallen. Die Formulierung könnte man evtl. auch anders interpretieren, also bezogen auf ein Fenster. Das kann ich mir nur schwer vorstellen, kenne ich so zumindest nicht. Das Werk "Fenster eingebaut" besteht ja aus mehr als nur wartungsbedürftigen Teilen. Wenn beispielsweise die Scheibe blind wird, dann hat das nichts mit Wartung zu tun.

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  • Off-Topic:

    Ähnliches Beispiel, PKW Winterräder. Wenn ich diese montieren lasse, dann steht auf der Rechnung, dass die Räder nach xx km auf festen Sitz zu überprüfen sind

    Was übrigens müssig ist. Den Anschein einer Haftungeinschränkug hat.

    "Die rechtliche Seite sieht so aus: Die Haftung der Werkstatt für eventuelle Fehler wird durch den Hinweis auf der Rechnung nicht aufgehoben. Löst sich ein Rad nach dem Werkstattbesuch, spricht der erste Anschein dafür, dass der Radwechsel nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde." OLG München via ADAC

    Kunde kommt erst in Mithaftung wenn er nicht auf unregelmässigkeiten im Fahrverhalten reagiert

    22.04.1945 die amerikanischen Truppen erreichten bei Wetterfeld einen der Todesmärsche

    von Flossenbürg nach Dachau und befreiten 3000 - 4000 Überlebende von ehemals 10000

    23.04.1945 Befreiung der zum Sterben zurück Gelassenden, im Flossenbürger Stammlager

  • Off-Topic:

    Es ging mir primär um die kostenfreie Leistung die zur Montage gehört, auch wenn sie erst etwas später erbracht wird. Es geht dabei auch nicht nur darum ob sich ein Rad löst, das passiert wohl in den wenigsten Fällen. Sind Räder nicht ordnungsgemäß befestigt, dann kann das zu verschiedenen Schäden an Felgen, Radschrauben, Bremsscheibenaufnahme, Radlagern führen. Ist aber für dieses Beispiel völlig egal.

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  • Ontopic

    Es ging in meinen Beispiel um ein mangelfrei zu erbringende Leistung. da ist keine Nacharbeit ob kostenpflichtig oder kostenlose Wartung notwendig. Wenn das notwendig wäre ware die erbrachte leistung mangelhaft.

    Gewährleistungsrecht ist imho eine Beweiserleichterung für schon im errichtungszeitraum liegende Mängel.

    22.04.1945 die amerikanischen Truppen erreichten bei Wetterfeld einen der Todesmärsche

    von Flossenbürg nach Dachau und befreiten 3000 - 4000 Überlebende von ehemals 10000

    23.04.1945 Befreiung der zum Sterben zurück Gelassenden, im Flossenbürger Stammlager

  • da ist keine Nacharbeit ob kostenpflichtig oder kostenlose Wartung notwendig.

    Dem widerspreche ich. Es gibt Werke bis zu deren Abschluss Wochen oder Monate vergehen können. Bei Fenstern ist es durchaus möglich, dass sich diese nach einiger Zeit noch etwas "setzen", und die dann nachjustiert werden müssen. Das gehört für mich zur Montage bzw. erfolgreichen Inbetriebnahme und nicht zur regelmäßigen Wartung, auch wenn das Nachjustieren erst nach Monaten erfolgt. Ähnliche Beispiele dafür gibt es zu genüge.


    Bitte den Titel nochmal lesen!

    Ich bleibe dabei, die Gewährleistung generell lässt sich so einfach nicht aushebeln. Wenn ich bei einem neuen PKW auf den Ölwechsel verzichte, dann verliere ich dadurch nicht automatisch die Gewährleistung für das komplette Fahrzeug. Bei einer Heizungsanlage wird die Gewährleistung auch nicht hinfällig wenn man eine Brennerwartung ignoriert. Es fällt mir schwer den obigen Satz mit dem Verlust des Gewährleistungsanspruchs auf das komplette Fenster zu beziehen.

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