Bodentiefes Fenster lässt sich nicht mehr öffnen - Gewährleistung oder Wartung?

  • Hallo!



    ca. 6 Monate nach Einzug hat der Griff einer Terrassentür (bodentiefes Fenster) so geklemmt, dass sie nicht mehr zu schließen war. D.h. die grundlegende sicherheitsrelevante Funktion war nicht mehr gegeben. Daraufhin habe ich dem GU das Problem gemeldet und er hat jemanden von der Fensterfirma geschickt, der das repariert hat. Nun, nach 3 Monaten, erhalte ich vom GU plötzlich eine Rechnung über 175€ wo es heißt "Einstellarbeiten (usw...)...dies unterliegt nicht der Gewährleistung, sondern gehört zu den Wartungsaufgaben."


    Was denkt ihr darüber?

  • Es kommt zunächt darauf an, als was der klemmende Griff gemeldet worden ist. Hier doch wohl als Mangel ( Funktionsstörung des Griffs ).


    Im Übrigen zur Unterscheidung:


    Die Wartung soll den auf dem üblichen Gebrauch beruhenden Verschleiß kompensieren und dadurch entstehende Folgeschäden vermeiden. Das nicht mehr funktionierende Bauteil war also im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei und ist erst im Zuge des ( längeren ) Gebrauchs in der Funktion beeinträchtigt worden, z.B. die Schließfunktion des Griffs wurde nicht gefettet usw.


    Kostenpflichtige Reparatur: Der Nutzer hat die Schließfunktion fehlerhaft bedient und hierdurch ( u.U. mit Gewaltanwendung ) beschädigt.


    Gewärleistungspflichtiger Mangel: Die Schließfunktion hatte bereits im Zeitpunkt der Abnahme einen " im Keim " angelegten Fehler, der seinerzeit noch nicht in Erscheinung getreten ist.


    Hier beruft sich der GU oder BT nicht auf Reparatur, sondern auf unterlassene Wartung. Diese Argumentation ist aber nicht nachvollziehbar, weil die Schließfunktion einer erst ca. 6 Monate Terrassentür bei üblicher Nutzung grundsätzlich noch keiner Wartung bedarf, es sei denn der GU oder BT hätte hierauf in den übergebenen Unterlagen ( z.B. Betriebs- und Wartungsanleitung ) ausdrücklich hingewiesen, wobei man dann von der Beauftragung dieser Terrassentüre besser Abstand genommen hätte ).


    Also wohl untaugliches Ablenkungsmanöver des GU/BT.


    Frage zur Abrundung: Was wurde denn an der Terrassentüre als " Wartung " ausgeführt?

  • Die Tür war bei Abnahme funktionsfähig, das stimmt natürlich. Der Mitarbeiter der Fensterfirma hat an ein paar Schrauben gedreht (kaum 10 Min. lang) und schon ging es wieder.
    Mein Hauptargument ist, dass die Türe nicht einwandfrei war bei Einbau, da in so kurzem Intervall eine Tür nicht so verklemmt sein darf, dass sie nicht mehr zu schließen ist.

    Im Übergabeprotokoll, erstellt vom GU, heißt es: " Fenster, Türen und Rollläden sind bewegliche Teile. Sie müssen regelmässig gewartet und nachgestellt werden. Die Wartungsleistung fällt nicht unter die Gewährleistung und ist daher für Sie kostenpflichtig. Einen Wartungsauftrag können Sie dem Montagebetrieb oder einer Fachfirma aus Ihrem Umfeld erteilen. Bleibt die jährliche Wartung aus, entfällt der Gewährleistungsanspruch."

  • Wir haben in unserem Neubau ca. 50 Fenster, die meisten davon mit drei Flügeln. Innerhalb des ersten Jahres waren es bestimmt nach und nach 10 Flügel, die nachgestellt werden mussten. Für mich kein Wunder. Schwere Dreifachverglasung und die Flügel "hängen sich erst ein" (Verklotzung).

    Zum Einstellen brauchte es zwei Inbusschlüssel und nie mehr als 5 Min. Da wäre eine Terminvereinbarung mit einem Handwerker aufwändiger gewesen...

    Ich würde die Rechnung abhaken und mich kundig machen, wie ich zukünftig die Mechanik pflegen und die Fenster bei Bedarf einstellen kann.

  • Letzteres ist in der VOB (welche hier nicht relevant sein dürfte) als eine Verkürzung auf zwei Jahre geregelt. Diese Einschränkung in den AG gegenüber Verbrauchern halte ich als jurist. Laie für unzulässig.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der Mangel trat lt. BauDeinHaus nach sechs Monaten auf.

    Der GU schreibt eine jährliche Wartung vor, die der Bauherr vornehmen lassen muss, damit der Gewährleistungsanspruch bestehen bleibt. Der Mangel nach einem halben Jahr ist innerhalb der Gewährleistung aufgetreten (die Wartung hätte ja erst nach einem Jahr erfolgen müssen).

    Der Mangel ist deshalb m.E. als juristischer Laie vom GU nachzubessern.

  • Zitat

    Diese Einschränkung in den AG gegenüber Verbrauchern halte ich als jurist. Laie für unzulässig.

    Sehe ich auch so und hierzu gibt es meiner Erinnerung nach bereits Urteile.


    Im Übrigen hätte diese Einschränkung bereits bei Vertragsabschluß vereinbart werden müssen und durfte nicht erst im Übergabeprotokoll nachgeschoben werden.


    Aber wegen des Ablaufs von erst 6 Monaten nach der Abnahme ist die Einschränkung schon nach dem Wortlaut der Klausel nicht einschlägig.

  • Du wurdest jetzt - falls Du es nicht selber erkannt hattest - zur Genüge auf die Diskrepanz zwischen Abnahmetext und GU-Ablehnung hingewiesen.

    Was sagt der GU dazu? Oder der RA, falls der Gu schon abgewinkt haben sollte?

  • Gewöhnlich sollten Fenster ca. 1/2 bis ein Jahr nach der Montage das erste Mal durch "Sachkundige" gewartet/eingestellt/ ... werden... was bei vielen Fenstern auch das letzte Mal für (viele) Jahre ist, weil (viele) Bauherren und andere... es nicht für notwendig erachten das Fenster gewartet werden.

    Ob die erste Wartung was kosten darf oder nicht drüber gehen die Meinungen auseinander.


    Vermeidbare Schäden, die durch Fehlende Wartung (zumindest mit) verursacht werden sind für "Sachkundige" Gewöhnlich gut zu erkennen.


    Wartungsverträge werden von den Fachverbänden seit mindestens 30 Jahren empfohlen... in der Praxis gibt´s die aber nur sehr, sehr selten.

  • Unsere Fenster wurden nach dem Einbau mehrfach nachgestellt und verklotzt. Immer kostenlos. Aber es sind auch Fenster von einem namhaften Fensterbauer vor Ort.

    Seitdem (in nunmehr 10 Jahren) musste außer einer Pflege der beweglichen Teile nichts mehr gemacht werden.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Es würde mich nicht wundern, wenn die 170,- € eine Art "Verwaltungspauschale" des GU waren, und der Fensterbauer das Nachjustieren kostenfrei erbracht hat. Somit kein echter Verlust für den GU.

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