Geplant ist eine Betonplatte auf einem Grundstück, auf der PKWs gewaschen werden können.
Ausführung in FD-Beton, mit Statik, mit zugelassenen Randsteinen etc., mit Schlammfang, mit Leichtflüssigkeitsabscheider.
Die Einleitgenehmigung des Abwassernetzbetreibers liegt bereits vor.
Bauort ist ein kleines Dorf einer größeren Gemeinde, Altbestand. Mitten im Ortskern.
Ob es einen Bebauungsplan gibt ist nicht bekannt.
Jetzt geht es ums Baurecht.
Maßgebend ist die aktuelle Bauordnung von Sachsen-Anhalt.
§ 61
Genehmigungsfreistellung
(1) Einer Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht die Errichtung, Änderung
und Nutzungsänderung von
1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- Seite 42 von 60 -
2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, und
4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches
oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder
Befreiungen erteilt sind,
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15
Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten
Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
(3) Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen;
die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich
der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage
der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn
oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt
werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen
wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. [...]
Unter der Auflistung "genehmigungfreie Bauvorhaben" finde ich keinen passenden Eintrag.
Dem Text (Spoiler) entnehme ich, dass eine Genehmigungsfreistellung möglich ist, wenn sich das Bauvorhaben im Bereich eines Bebauungsplanes befindet.
Frage:
Ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren / Kenntnisgabeverfahren nur anwendbar, wenn es einen Bebauungsplan gibt?
Heißt das: ohne Bebauungsplan kein Genehmigungsfreistellungsverfahren?