Absicherung eines Fundaments durch Unterfütterung mit Beton

  • Halle, ich besitze eine Doppelhaushälfte BJ 1934.

    Die zweite wurde jetzt wegen Neubau abgerissen. Der neue Keller wird 1,5 m tiefer wie der alte. Jetzt wird zur Absicherung meines Fundamentes das ganz mit Tonnenweise Beton unterspült.

    Frage: Wenn ich irgendwann verkaufe oder selbst neu bauen möchte. Wer bezahlt mir das entfernen des Betons. Immerhin mittlerweile 4 Komplette LKW Ladungen.

  • Jetzt wird zur Absicherung meines Fundamentes das ganz mit Tonnenweise Beton unterspült.

    Wenn das im Vorfeld nicht abgestimmt wurde und DU nicht zugestimmt hast, ab zum Fachanwalt. Baustopp und Klärung.


    Die ausgeführte "Lösung" mag funktionieren, nur die Nachteile hast Du. Aber das hast Du ja schon erkannt.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Technisch ist das nicht offensichtlich falsch. Rechtlich haben die Nachbarn auf Deiner Seite der Grenze ohne Deine Zustimmung nichts zu suchen.


    Praktisch ist eine Unterfangung hier nicht zu vermeiden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Halle, ich besitze eine Doppelhaushälfte BJ 1934.

    Die zweite wurde jetzt wegen Neubau abgerissen.

    Wie sind denn die Eigentumsverhältnisse?

    Gehört die "zweite Hälfte" auch Dir oder einem Nachbarn?

    Geht eine Grundstücksgrenze durch die "Mitte" der beiden Doppelhaus-Hälften?


    Ist es so zu verstehen, dass der fremde Nachbar seinen Beton unter Dein Haus (Foto) presst?

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

  • Müsste es vor dem Abriss nicht eine Besprechung mit dir gegeben haben? Mindestens beim Bauantrag muss ja klar gewesen sein das hier eine tiefere Gründung nötig ist.

    Wenn im Bauantrag das ersichtlich war das hier eine Abfangung erfolgt ist hast du das wohl mit abgesegnent.

    Wegen den Kosten haben die dich garnicht erst gefragt weil das ja auf den Nachbarn über geht.

    Vielleicht solltest du mit deinem Nachbarn sprechen. Die Firmen handeln ja in dessem Auftrag.


    Grundsätzlich ist der Beotn ja für dein Haus da, das es nicht zusammenfällt wenn der Nachbar tiefer baut.

    Der Beton hat somit elementare Funktionen für dein Haus, so lange es steht.

    Er gehört somit dir und ist später auch Eigentum des neuen Besitzers.

    Wir haben Chaos und Bürokratie, Made in made in Germany, Propaganda und Poesie, Made in Germany

    Wir können am Glücksrad die Geschichte drehen, auf Stelzen über Leichen gehen, Bis zum Mittelmeer mit Feuer spucken, die Eins am Schießstand und Autoscooter...Made in Germany

  • Es ist wohl technisch nötig und es wird vernünftig gemacht. Das hat sich auch sicherlich ein Statiker ausgedacht. Man hat doch bestimmt vorher gefragt und man hat dem zugestimmt. Warum kommt die Frage erst jetzt wo man am bauen ist?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Wie schon mehrfach geschrieben wurde, sieht es erstmal gut aus und hat nichts mit der reißerischen Aussage aus dem Eingangspost

    Jetzt wird zur Absicherung meines Fundamentes das ganz mit Tonnenweise Beton unterspült.

    zu tun.

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    5.Mose 27:18

  • Der BH hätte vor Ausführung der Baumaßnahme den TE darüber unterrichten und um Zustimmung bitten müssen, dass er unter Inanspruchnahme des Eigentums des TE eine Unterfangung dessen Fundamente ausführen will. Das hat der BH nicht getan und zwar offensichlich deswegen, weil er einer etwaigen Ablehnung der Unterfangung vorbeugen wollte, Also verbotene Eigenmacht.


    Allerdings hat der TE ja wohl gesehn, was der BH da treibt und ist hiergegen nicht durch z.B. Beantragung einer einstweiligen Verfügung entgegen getreten. Möglicherweise war es dafür im Zeitpunkt der Feststellung des Vorhabens ( Unterfangung ) aber auch schon zu spät. Ob der TE vom Bauamt durch Übersendung des Bauantrags über die Tiefergründung des Nachbarbaus und die beabsichtigte Unterfangung unterrichtet war und deshalb hätte vorgewarnt sein müssen, geht aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht hervor.


    Nach den Bildern scheint es ja " gut gegangen " zu sein. Ich würde gleichwohl von einem Sachverständigen prüfen lassen, ob durch die Unterfangung Nachteile entstanden bzw. zu erwarten sind. Ein besonderes Augenmerk würde ich hierbei auf die Eckbereiche der Unterfangung werfen lassen.


    Ob der Nachbar die Unterfangung überhaupt hätte ausführen dürfen ( Duldungsverprlichtung des TE ), hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Siehe hierzu hier:


    https://www.arge-baurecht.com/fileadmin/user_upload/artikel/fachartikel/2020/11/Duldungsansprueche-des-Bauherrn-gegen-den-Nachbarn-bei-grenznaher-Bebauung.pdf


    Jedenfalls könnte jetzt ein Ausgleichsanspruch des TE gegen den BH für die Inanspruchnahme seines Grundstücks - sofern es sich nicht um eine Nachbarwand iSd des Nchbarrechts NRW handeln sollte, dann wäre es möglicherweise anders, in Betracht kommen, was der nach meinem Vorschlag hinzuziehende Sachverständige sogleich mit abklären könnte.

  • Ob der Nachbar die Unterfangung überhaupt hätte ausführen dürfen ( Duldungsverprlichtung des TE ), hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

    Nachdem Bild des TE, scheint es sich wohlmöglich um eine gemeinsame Kommunalwand gehandelt zu haben. Durch den Abriss des Gebäudes und neuerrichtung schenkt der Bauherr dem TE sozusagen ja diese Wand zu 50%.

    Somit wäre das Unterfangen automatisch 50% das TE und des Bauherren.

    Ist es nicht vorstellbar, das durch den Bauantrag und dessen Baumaßnahme die Statik des Nachbarhauses grundsätzlich nicht gefährdet werden darf. Somit wäre der Bauherr automatisch verpflichtet 50% der Unterfangung zu leisten. bzw 100% weil er durch sein vorhaben 50% seiner Wand selbst gefährdet.

    Off-Topic:

    (die Nennung der Aufteilung ist nur zur verdeutlichung)

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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Umbrüche in Zitat entfernt

  • Vielen Dank erstmal,

    Tatsächlich gibt es nur eine 17,5 cm Mittelwand, durch welche die Grundstücksgrenze läuft. Es ist tatsächlich null schaden beim Abriss entstanden.

    Ich hatte leider keine Information darüber, das die ca. 1,5 m unter mein Gebäude mit dem Fundament gehen.

    Ich werde jetzt das Bauunternehmen und die Neuen Eigentümer fragen wie wir damit im Falle eines Neubaus auf meiner Seite damit umgehen.

    Nur im Notfall gehe ich zum Anwalt.

    Ich bin gespannt.

    LG und Danke für die vielen Informationen

  • Es ist tatsächlich null schaden beim Abriss entstanden.


    Ich werde jetzt das Bauunternehmen und die Neuen Eigentümer fragen wie wir damit im Falle eines Neubaus auf meiner Seite damit umgehen.

    Nur im Notfall gehe ich zum Anwalt.


    Ich unterstelle jetzt mal was: Du hast generell Probleme den Neubau nebenan zu akzeptieren? Ich fände es auch nicht geil.


    Im Falle eines Abbruchs Deines Hauses sind die paar neuen Fundamente nicht wesentlich kostenrelevant. Entweder die bleiben drin - wenn nicht wieder eine Doppelhaushälfte errichtet werden soll - oder Sie kommen im Rahmen des Abbruchs mit raus. Aber nochmal - die paar m3 Fundament machen das Kraut nicht fett im Rahmen eines Abbruchs.


    Nehmen wir mal an, dass die neuen Fundamente 10 Meter lang sind uns dann 1 Meter hoch und 1,5 Meter tief unter Dein Haus gehen (die Zahlen sind aus meiner Sicht schon sehr hoch gegriffen)


    Dann reden wir von 15 m3 Beton.


    Wahrscheinlicher ist folgende Annahme: 8Meter Hauslänge, 70cm Fundament, 1,5 Meter tief. Dann sind das 8,5 m3 Beton.


    Beton kostet zu entsorgen 100 Euro max der m3 inkl. Transport. Das sind eher schon Bauschuttpreise - also Gemisch. Der Abbruchbagger braucht keine 20 Minuten um Dir das Zeug rauszuziehen.


    Also in Summe sind das bei einem Abbruch so zwischen 750 und 1100 Euro Mehrkosten. Und nicht mal die sehe ich...


    Deswegen würde ich weder zum Nachbarn und schon gar nicht zum Anwalt....

  • Also handelt es sich um eine " ziemlich dünne " Nachbarwand iSd der §§ 7 ff Nachbarrechtsgesetz NRW.


    Dann hängt die Duldungspflicht des TE davon ab, weshalb der Nachbar die Nachbarwand unterfangen hat. Nach § 15 des Nachbarrechtsgesetz NRW darf eine Nachbarwand nur unterfangen werden, wenn


    - die tiefere Gründung der Nachbarwand einer beabsichtigten Erhöhung der Nachbarwand dient, also nicht deswegen, weil der Nachbar sein neues Gebäude tiefer in die Erde bauen möchte ( höheres KG ),


    - die Unterfangung nach den aRdT notwendig ist, die Zweckdienlichkeit reicht also allein nicht aus,


    - die Unterfangung öffentlich-rechtlich zulässig ist.


    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann gelten die §§ 16, 17 des Nachbarrechtsgesetz, also


    a.) vorherige Anzeige, schriftlich und und mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten. Hier nicht erfolgt, damit war die Maßnahme rechtswidrig. Hieran ist aber nichts mehr zu ändern, da der Rückbau durch Schaffung vollendeter Verhältnisse unmöglich sein dürfte;


    b.) Schadensersatzverpflichtung des Nachbarn nach § 17 Nachbarrechtsgesetz NRW und zwar selbst dann, wenn der Nachbar rechtzeitig angezeigt hätte. Mithin erst Recht, wenn - wie hier - die Anzeige nicht erfolgt ist.


    Zum Schadensersatzanspruch nach § 17 gibt es dieses Urteil des BGH:


    Stützverlust des Grundstücks – Stützungsmaßnahmen auf wessen Grundstück?
    BGH Az.: V ZR 197/96 Urteil vom 27.06.1997 Vorinstanzen: OLG Köln und LG Köln Urteil verkürzt: Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke,…
    www.ra-kotz.de


    Das Urteil betraf zwar den Fall einer Giebelwand im Abstand von rund 50 cm zur Grenze, also weder Nachbarwand noch Grenzwand. Der BGH hat in dem Urteil aber u.a. den § 17 zitiert und hierzu klargestellt, dass zum Schaden eine etwaige Wertminderung des Grundstücks des TE gehört.


    Zitat

    Ich werde jetzt das Bauunternehmen und die Neuen Eigentümer fragen wie wir damit im Falle eines Neubaus auf meiner Seite damit umgehen.

    Nur im Notfall gehe ich zum Anwalt.


    Die Antwort des neuen Eigentümers und des Bauunternehmers erscheint bereits jetzt absehbar. Denn die waren sich ja bereits keiner Schuld bewußt, als sie blauäugig und offensichtlich rechtswidrig die Unterfangung ohne vorherige Anzeige durchgeführt haben. Dann wünsche ich dem Laien, also dem TE, schon jetzt viel Spass bei dem Gespräch mit den " Spitzbuben ".


    Nach dem Urteil des BGH kommt es für die Wertminderung nicht darauf an, ob und wann mit einem Neubau auf dem Grundstück des TE zu rechnen ist. Also falscher Ansatz des TE.


    Hinzuweisen ist noch auf § 18 des Nachbarrechtsgesetz NRW. Danach darf ein Nachbar die Nachbarwand verstärken, aber nur auf seinem Grundstück. Mit " Verstärken " sind Maßnahmen gemeint, die dazu dienen, die Tragfähigkeit der Nachbarwand oder Ihre Schall- und Wärmedämmung zu erhöhen. Die Verstärkung auf dem eigenen Grundstücks des Nachbarn, führt dann allerdings zu Raumverlust.


    Für den Fall, dass zur Verstärkung iSd § 18 eine tiefere Gründung der Nachbarwand unbedingt erforderlich ist, befürwortet Schäfer im Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz NRW, 11. Auflage, also schon etwas älter, die analoge Anwendung des § 15 Nachbarrechtsgesetz NRW. Dies allerdings nur dann, wenn der Nachbar wieder an die Nachbarwand anbauen will, also keine neue Grenzwand erstellen will.


    Die Kosten der Unterfangung oder Verstärkung hat in jedem Fall der Nachbar allein zu tragen.

  • Der TO wurde also informiert und er hat dem Treiben zugesagt. Der TO ist also nur über die Maßnahme verwundert, weil er als Laie nicht einschätzen kann was notwendig ist und was nicht. Der neue Bauherr hat durch die Maßnahme den Fortbestand des Hauses gesichert. Ich glaube nicht, dass da zig cbm Beton rein geschüttet wurden. Das mag für den Laien so aussehen. Es wurde abschnittsweise ausgeschachtet, der Betonlaster kam somit mehrere male. Der wird nicht seine komplette Ladung da rein gekippt haben, sondern nur das Bisserl für den Abschnitt und ist mit dem Rest zur nächsten Baustelle. Den Rest hat kandetvara erklärt. Unter einem Haus aus den 30ern können noch ganz andere Überraschungen lauern. Ich würde da kein so großes Faß aufreißen. Sei froh, dass der neue Nachbar die Arbeit sorgfältig macht und man hat seine eigene Trennwand und seine Ruhe vom Nachbar. Damit hat man sogar einen Mehrwert gegenüber dem vorherigen Zustand. Jetzt muss man nur darauf achten, dass die Trennung sauber ausgeführt wird und keine Brocken als Schallbrücke übrig bleiben. Man muss nicht immer alles komplizierter machen als es ist. Gute Nachbarschaft ist auch wichtig.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Also handelt es sich um eine " ziemlich dünne " Nachbarwand iSd der §§ 7 ff Nachbarrechtsgesetz NRW.


    Dann hängt die Duldungspflicht des TE davon ab, weshalb der Nachbar die Nachbarwand unterfangen hat. Nach § 15 des Nachbarrechtsgesetz NRW darf eine Nachbarwand nur unterfangen werden, wenn


    - die tiefere Gründung der Nachbarwand einer beabsichtigten Erhöhung der Nachbarwand dient, also nicht deswegen, weil der Nachbar sein neues Gebäude tiefer in die Erde bauen möchte ( höheres KG ),


    - die Unterfangung nach den aRdT notwendig ist, die Zweckdienlichkeit reicht also allein nicht aus,


    - die Unterfangung öffentlich-rechtlich zulässig ist.

    Und wie verhält es sich, wenn der Nachbar hier vor hat, eine zweite Grenzwand im Sinne des §22 Nachbarrechtsgesetz NRW errichten will? Der TE hat sich ja nicht dazu geäußert, was der Nachbar genau vor hat. Dann hätte der Nachbar, nach meinem laienhaften Verständnis, doch das Recht die bestehende Grenzwand entsprechend seinen Erfordernissen zu unterfangen und der Nachbar (hier der TE) wäre zur Duldung der Unterfangung verpflichtet, wobei das hier

    a.) vorherige Anzeige, schriftlich und und mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten. Hier nicht erfolgt, damit war die Maßnahme rechtswidrig. Hieran ist aber nichts mehr zu ändern, da der Rückbau durch Schaffung vollendeter Verhältnisse unmöglich sein dürfte;


    b.) Schadensersatzverpflichtung des Nachbarn nach § 17 Nachbarrechtsgesetz NRW und zwar selbst dann, wenn der Nachbar rechtzeitig angezeigt hätte. Mithin erst Recht, wenn - wie hier - die Anzeige nicht erfolgt ist.

    natürlich weiterhin gültig wäre.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Fau Maier hat den Thread offenbar nicht richtig gelesen oder verstanden.

    Mag sein, aber die lesenden Laien und hoffentlich der TE haben Frau Maier verstanden, im Gegensatz zu deinen - rechtlich sicherlich korrekten - Ausführungen.

  • So wie er sich geäußert hat, scheint der TO dem Treiben zugestimmt zu haben. Leider kommen wie üblich, immer nur sporadische kleine Infohäppchen und nie das Gesamtbild. Ich habe auch nie erlebt, dass einer ohne Absprache eine Hälfte abgerissen hätte und dem Nachbar eine halbe Wand quasi geschenkt hätte, ohne sich vorher abzusprechen. Leider gehen die Gespräche meist mit einer Annahme in einer Richtung weiter, ohne Rückmeldung des TO. Ich habe mich nur auf die kleinen Fetzchen des TO bezogen und habe andere Mumaßungen außer Acht gelassen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Leider kommen wie üblich, immer nur sporadische kleine Infohäppchen und nie das Gesamtbild.

    Ja - die Infos sind tatsächlich sehr spährlich. Aber von einer Zustimmung habe ich tatsächlich auch nichts gelesen.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Ja - die Infos sind tatsächlich sehr spährlich. Aber von einer Zustimmung habe ich tatsächlich auch nichts gelesen.

    Da steht allerdings ebensowenig, dass sie nicht gegeben wurde!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Zitat

    Und wie verhält es sich, wenn der Nachbar hier vor hat, eine zweite Grenzwand im Sinne des §22 Nachbarrechtsgesetz NRW errichten will? Der TE hat sich ja nicht dazu geäußert, was der Nachbar genau vor hat. Dann hätte der Nachbar, nach meinem laienhaften Verständnis, doch das Recht die bestehende Grenzwand entsprechend seinen Erfordernissen zu unterfangen und der Nachbar (hier der TE) wäre zur Duldung der Unterfangung verpflichtet

    § 22 Nachbarrechtsgesetz NRW regelt nach dem Wortlaut und dem Regelungsinhalt einen anderen Fall. Nach dieser Vorschrift steht auf dem Nachbargrundstück eine Grenzwand und der Erbauer des neuen Gebäudes will auf seinem Grundstück ohne konstruktiven Verbund eine weitere, eigene Grenzwand erstellen, wobei er für die Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die vorhandene Grenzwand gründen muss und dies nach den aRdT notwendig ist ( Abs.3 ). Es dürfen also keine anderen Maßnahmen außer der Unterfangung zur Verfügung stehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Unterfangung preiswerter ist als etwaige andere, in Betracht kommenden Alternativen.


    Dementsprechend lautet auch die Überschrift des § 22 Nachbarrechtsgesetz NRW:


    " Errichten einer zweiten Grenzwand ".


    Hier haben wir laut TE keine zwei Grenzwände, sondern eine Nachbarwand ( wird ja weiterhin von der Grenze durchschnitten und behält damit ihren bisherigen Charakter als Nachbarwand ) und gegebenenfalls ( ??, der TE hat sich hierzu bislang nicht geäußert ) eine geplante neue Grenzwand.


    Die Frage wäre mithin in der von @Saibot angefragten Abwandlung, die durchaus naheliegend erscheint, ob § 22 Abs.3 Nachbarrechtsgesetz NRW analog angewandt werden kann. Das soll das OLG Düsseldorf in der Zeitschrift BauR 1976, 71 ( habe ich jetzt nicht greifbar ) bejaht haben. Der BGH hat die Analogie in seinem von mir bereits verlinkten Urteil offengelassen, also nicht entschieden, ob er das von ihm mitzitierte Urteil des OLG Düsseldorf für richtig hält.


    Es könnte ja sein, dass der Nachbar des TE vor dem Hindergrund der sich hieraus ergebenden Unwägbarkeit seiner Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 4 Nachbarrechtsgestz NRW analog nicht nachgekommen ist nach dm Motto, wer viel fragt, bekommt mitunter eine nicht gewünschte Antwort und dann steht das Vorhaben bis zur Klärung der Duldungspflicht erst einmal still..


    Aber selbst wenn § 22 Abs. 3 und 4 in der Abwandlung analog anwendbar wäre, ändert dies wegen der Rechtfolgenverweisung in § 22 Abs.4 auf §§ 16, 17 Nachbarrechtsgesetz NRW nichts an der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bleibt natürlich offen, denn Sie richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ( siehe hierzu das Urteil des BGH zu dem Fall, wo es sich bei der unterfangenen Wand des Nachbarn nicht einmal um eine Grenzwand handelte, denn die Wand stand 60 cm vor der Grenze entfernt = besonders grasser Fall des Bauens auf fremdem Eigentum ).


    Es bleibt also in allen denkbaren Konstellationen dabei, dass der Nachbar des TE vollendete Verhältnisse geschaffen hat, wobei er vielleicht ( ?? ) gewußt hat, dass auf ihn, wenn es gut geht, nicht mehr zukommen kann als die Schadensersatzverplichtung nach § 17 Nachbarrechtsgesetz NRW und ihn diese auch dann getroffen hätte, wenn er die Anzeige erstattet und der TE die Zustimmung für die Unterfangung erteilt hätte.


    Erspart hat er sich hierdurch jedenfalls die Sicherheitsleistung. Wäre es " schief gegangen ", hätte ihm wahrscheinlich selbst eine etwaige Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht geholfen. Insofern waren er und alle Mitbeteiligten an der Unterfangung ziemlich dreist und " mutig ".

  • Zur Anzeige:


    Diese ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sich aus ihr der Umfang und die Art der Durchführung der Maßnahme ergeben. Damit der Nachbar die Auswirkungen und etwaige Folgen der Maßnahme prüfen kann, ist in vielen Fällen erforderlich, dass der Anzeige die Baupläne und die statischen Berechnungen beigefügt werden, so Schäfer a.a.O. Und natürlich macht man in solch einem Fall eine vorherige Bauzustandsbesichtigung.


    Hiervon habe ich bislang in der Sachverhaltsdarstellung des TE nichts gelesen. Wenn es denn so gewesen sein sollte, kann der TE es ja zur Abrundung noch mitteilen.


    Der TE hat dementsprechend auch nicht mitgeteilt, wie es mit dem BVH auf dem Nachbargrundstück weiter gehen soll. Will der Nachbar die Nachbarwand für sein BVH wieder nutzen oder will er eine neue Wand erstellen?


    Das spielt allerdings jetzt alles wegen § 17 keine Rolle mehr. Denn der bleibt bestehen.

  • Wir werden leider nicht mehr erfahren, weil sich der TO dazu nicht mehr äußert.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Also mir war bewusst das ohne ein Unterfangen meines Gebäudes, ein ausheben einer tieferen Baugrube nicht möglich ist.

    Ich wurde aber tatsächlich nicht darüber informiert.

    Heute wurde die Absicherung des Fundamentes abgeschlossen . Ich bin jetzt erstmal froh das es so ordentlich erledigt wurde. Es waren übrigens 14m3.

  • Es waren übrigens 14m3.

    Also eine Unterfangung von 0,5 bis 0,6 m Breite (Tiefe).

    Also mir war bewusst das ohne ein Unterfangen meines Gebäudes, ein ausheben einer tieferen Baugrube nicht möglich ist.

    Warum dann die reißerische Anfrage?

    (zumal Du laut Profil "vom Bau" bist.)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18