In einem zum Bürgersteig gelegenen Vorgarten soll eine Baugrube im waagerechtem Verbau ausgehoben werden, um
a.) die Kelleraußenwand des Wohnhauses von außen abzudichten und zu dämmen,
b.) die Grundleitungen von zwei straßenseitigen Regenfallrohren zu erneuern,
c.) einen neuen Übergabeschacht vor dem Hauseingang einzubauen, an dem die hausseitige Abwasserleitung und die Regenwasserleitungen angeschlossen werden.
Die beauftragte Angebotsposition für den Baugrubenaushub ( Verbau und Abtransport des Aushubs ist eine gesonderte Position ) lautet:
Ausgehobenes Volumen ca. 51 m³ ( 17 m² x 3 m )
Boden BK 3 - 5, Tiefe bis 3 m, Aushub im verbauten Arbeitsraum, innerhalb Verbauspindeln
mit dem Abteufen des Verbaus, lösen, laden und in bereitgestellte Container ( = Zulage ) verladen.
1 Stück 6.587,75 €
Hinzu kommt folgende Zulageposition:
Handschachtung als Zulage zur Position Baugrubenaushub. Im Bereich der Grundmauer ( gemeint: Kelleraußenwand ) auf einer Länge von ca. 16 lfdm
auf kompletter Höhe von 3 m bis zur Aushubsohle ( = offenbar Schutz der Kelleraußenwand gegen Beschädigungen durch den Bagger ).
16 lfdm á 121,67 €/lfdm
Streitpunkt:
Der Unternehmer findet beim Baugrubenaushub erwartungsgemäß die alten und zu erneuernden Grundleitungen der beiden Regenfallrohre vor. Er rechnet ab, die 16 lfdm Handschachtung im Bereich der Kelleraußenwand.
Zusätzlich will er zum Einheitspreis von 121,67 €/lfdm vergütet haben:
23 lfdm
- alte Grundleitung/Fallrohr Steinzeug DN 100 freigelegt
- Gas- und Wasserleitung freigelegt
- alte Grundleitung Steinzeug DN 150 freiglegt
- altes Fallrohr Steinzeug DN 100 freigelegt
Der Unternehmer rechtfertigt den Ansatz der 23 lfdm Freilegung der vorgenannten Leitungen zum EP von 121,67 € damit, dass diese Leitungen umsichtig freigelegt werden mußten, weil sie noch eine eine längere Zeit erhalten bleiben mußten, weil es wegen des Einbaus des Übergabeschachts und dem Anschluss hieran wegen der erforderlichen Umlegung der Gas- und Wasserleitung durch die Stadt zu Verzögerungenkam..
Der Aushub wurde mit einem Bagger ausgeführt.
Frage: Rechtfertigt die umsichtige Freilegung der vorgenannten Leitungen auf der Baugrubensohle den EP von 121,67 €/lfdm. Meiner Ansicht nach passt der Leistungsbeschrieb schon überhaupt nicht zu diesen Leistungen = an der Kelleraußenwand will der Unternehmer laut Angabe in der Rechnung " 0,60 m³ pro m " per Handschachtung freigelegt haben ". Der gleiche Aufwand sei bei den vorgenannten Leitungen angefallen.