Frage zur Abrechnung von Tiefbauarbeiten

  • In einem zum Bürgersteig gelegenen Vorgarten soll eine Baugrube im waagerechtem Verbau ausgehoben werden, um


    a.) die Kelleraußenwand des Wohnhauses von außen abzudichten und zu dämmen,

    b.) die Grundleitungen von zwei straßenseitigen Regenfallrohren zu erneuern,

    c.) einen neuen Übergabeschacht vor dem Hauseingang einzubauen, an dem die hausseitige Abwasserleitung und die Regenwasserleitungen angeschlossen werden.


    Die beauftragte Angebotsposition für den Baugrubenaushub ( Verbau und Abtransport des Aushubs ist eine gesonderte Position ) lautet:


    Ausgehobenes Volumen ca. 51 m³ ( 17 m² x 3 m )

    Boden BK 3 - 5, Tiefe bis 3 m, Aushub im verbauten Arbeitsraum, innerhalb Verbauspindeln

    mit dem Abteufen des Verbaus, lösen, laden und in bereitgestellte Container ( = Zulage ) verladen.


    1 Stück 6.587,75 €


    Hinzu kommt folgende Zulageposition:


    Handschachtung als Zulage zur Position Baugrubenaushub. Im Bereich der Grundmauer ( gemeint: Kelleraußenwand ) auf einer Länge von ca. 16 lfdm

    auf kompletter Höhe von 3 m bis zur Aushubsohle ( = offenbar Schutz der Kelleraußenwand gegen Beschädigungen durch den Bagger ).


    16 lfdm á 121,67 €/lfdm


    Streitpunkt:


    Der Unternehmer findet beim Baugrubenaushub erwartungsgemäß die alten und zu erneuernden Grundleitungen der beiden Regenfallrohre vor. Er rechnet ab, die 16 lfdm Handschachtung im Bereich der Kelleraußenwand.


    Zusätzlich will er zum Einheitspreis von 121,67 €/lfdm vergütet haben:


    23 lfdm

    - alte Grundleitung/Fallrohr Steinzeug DN 100 freigelegt

    - Gas- und Wasserleitung freigelegt

    - alte Grundleitung Steinzeug DN 150 freiglegt

    - altes Fallrohr Steinzeug DN 100 freigelegt


    Der Unternehmer rechtfertigt den Ansatz der 23 lfdm Freilegung der vorgenannten Leitungen zum EP von 121,67 € damit, dass diese Leitungen umsichtig freigelegt werden mußten, weil sie noch eine eine längere Zeit erhalten bleiben mußten, weil es wegen des Einbaus des Übergabeschachts und dem Anschluss hieran wegen der erforderlichen Umlegung der Gas- und Wasserleitung durch die Stadt zu Verzögerungenkam..


    Der Aushub wurde mit einem Bagger ausgeführt.


    Frage: Rechtfertigt die umsichtige Freilegung der vorgenannten Leitungen auf der Baugrubensohle den EP von 121,67 €/lfdm. Meiner Ansicht nach passt der Leistungsbeschrieb schon überhaupt nicht zu diesen Leistungen = an der Kelleraußenwand will der Unternehmer laut Angabe in der Rechnung " 0,60 m³ pro m " per Handschachtung freigelegt haben ". Der gleiche Aufwand sei bei den vorgenannten Leitungen angefallen.

  • Rechtfertigt die umsichtige Freilegung der vorgenannten Leitungen auf der Baugrubensohle den EP von 121,67 €/lfdm. Meiner Ansicht nach passt der Leistungsbeschrieb schon überhaupt nicht zu diesen Leistungen = an der Kelleraußenwand will der Unternehmer laut Angabe in der Rechnung " 0,60 m³ pro m " per Handschachtung freigelegt haben ".

    Wenn due Leitungen erhalten bleiben sollen, wäre eine Handschachtung IMHO schon gerechtfertigt. Und auch der EP scheint mir jetzt nicht übertrieben hoch zu sein, zumal der AN hier ja für alle Handschachtungen (auch den Nachtrag) den gleichen EP ansetzt. Wenn die Arbeiten tatsächlich vollständig (und nachweisbar) mit dem Bagger ausgeführt wurden, könnte man sich vielleicht darüber streiten, allerdings gebe ich zu bedenken, dass in diesem Fall wahrscheinlich eine 2. Person anwesend war, die neben der Baggerschaufel gestanden und den Baggerfahrer angewiesen hat.

    Auch die 0,60 m³/m scheinen mir plausibel. Bei einer 3,00 m tiefen Baugrube entlang einer Hauswand wären das die letzten 20 cm vor der Hauswand, die von Hand abgetragen wurden. Erscheint mir jetzt nicht viel, wenn das Ziel der Handschachtung der Schutz der Wand war.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Abgesehen davon, dass die Leistungsbeschreibung grottenschlecht ist, ist die Freilegung und Sicherung der Bestandsleitungen eine besondere Leistung.

    Ob der EP angemessen ist, kann ich mit den Daten nicht beurteilen. Die Argumentation des AN erscheint aber schlüssig.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Wenn die Leitungen wirklich per Hand freigelegt wurden, ist der Preis vertretbar – besonders, um Schäden zu vermeiden. Aber wenn der Großteil mit dem Bagger gemacht wurde, passt das so nicht. Eine Person zur Anleitung reicht nicht aus, um volle Handschachtung zu rechtfertigen. Die miese Leistungsbeschreibung im Angebot macht’s nur schwieriger – das hätte von Anfang an klarer sein müssen.

  • Greift hier vielleicht der BGB 650k (2)?


    Der Unternehmer hat die Grube in Kenntnis der Aufgabenstellung und der Randbedingungen ausdrücklich als 1 Stück angeboten. Die Erschwernis beim Freilegen der Kellerwand hat er mit einer Zulageposition eingepreist. Die vorher bekannte Erschwernis beim Antreffen der Leitungen hätte er genauso vorab über eine Zulageposition bepreisen können. Da er dies nicht gemacht hat, ist davon auszugehen, dass mit dem Preis für ein Stück Aushub sämtliche weiteren bekannten Erschwernisse abgegolten sind.


    Off-Topic:

    (Auch wenn danach nicht gefragt wurde, die Preise scheinen mir recht ambitioniert. 130 €/m³ für den reinen Aushub, Abfuhr und Entsorgung kommen noch oben drauf. Und 200 €/m³ als Zulage für Handschachtung? Da wird eine gewöhnliche Hausanschlussleitung freigelegt, keine prähistorische archäologische Fundstätte.)

  • ja, der reine Aushub erscheint mir auch sehr teuer. Wir kennen jedoch die Örtlichkeiten nicht. Die 200€ als Zulage für den Handaushub kalkuliere ich jedoch auch so, das hat nichts mit der Leitung zu tun. Man braucht einfach zusätzliches Personal, das dann auch nicht durchgehend abreiten kann. Das muss alles von der ZUlage bezahlt werden.

  • Der Unternehmer hat die Grube in Kenntnis der Aufgabenstellung und der Randbedingungen ausdrücklich als 1 Stück angeboten.

    Für mich lesen sich die Ausführkngen von Eric eher so, als ob es um einen Einheitspreisvertrag ginge und nicht um einen Pauschalvertrag. Dann hätte der AN doch eben gerade nicht "1 Stück Baugrube" angeboten sondern genau das, was ausgeschrieben war?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


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  • Ich habe die maßgeblichen Angebotspositionen wörtlich zitiert!


    Für den Baugrubenaushub wurde zum Pauschalpreis angeboten: " 1 Stück 6.587,75 € ".


    Die Zulage betrifft das Abstechen des Erdreichs über eine Länge von 16 m und bis 3 m Tiefe unmittelbar vor der Außenwand, damit diese vom Bagger nicht beschädigt wird, was in einem gewissen Maße dadurch erschwert wurde, dass - wie aber beim gesamten Baugrubenaushub - der Verbau nach unten hin weitergeführt werden mußte und im Abstand von rund 1 m die Spindeln im Weg standen. Der per Hand abgestochene Bereich zur Außenwand war rund 15 cm breit. Selbstverständlich wude das, was abgestochen wurde, nicht per Hand in den Container verladen, sondern vom Bagger zusammen mit dem übrigen Aushub aus der Baugrube transportiert.


    VollNormal:


    Der Unternehmer wußte, dass er in der Baugrube die alten Grundleitungen vorfinden wird. Denn er sollte sie ja erneuern. Für den Ausbau hat er keine Zulage gefordert/bepreist.


    Er meint jetzt nur, hierfür einen Nachtrag fordern zu können, weil er die Grundleitungen zunächst erhalten - per Hand freilegen - mußte, weil er sie nicht sofort erneuern konnte. Sie konnten erst erneuert werden, nachdem der neu Übergabeschacht gesetzt wurde. Der Übergabschacht konte erst dann eingebaut werden, nachdem die Stadt die querenden Gas- und Wasserleitung entfernt hatte.


    Die Frage ist also, ob das Freilegen der alten Grundleitungen in DN 100 oder DN 125 per Hand zum Zulagepreis von 127,67 €/lfdm berechtigt ist.


    Man darf sich nicht davon irritieren lassen, dass der Unternehmer in der Rechnung geschrieben hat:


    " 0,60 m³ pro m " per Handschachtung freigelegt ".


    Denn das war im Angebot so nicht beschrieben. Er hat insoweit den Angebotstext verändert. Nach dem Angebotstext war pro lfdm 0,45 m³ Erdreich an der Kelleraußenwand abzustchen: 1 m Länge x 3 m Tiefe x 0,15 cm Breite.


    Ist das mit dem Freilegen der vertikalen und auf der Baugrubensohle vorgefundenen Grundleitungen vergleichbar und rechtfertigt es in einer " Analogie " den Zulagepreis.


    Hinweis: Der Ausbau der alten Grundleitungen war im Preis für den Baugrubenaushub enthalten!


  • Die Frage ist also, ob das Freilegen der alten Grundleitungen in DN 100 oder DN 125 per Hand zum Zulagepreis von 127,67 €/lfdm berechtigt ist

    Abgesehen davon, dass die Leistungsbeschreibung grottenschlecht ist, ist die Freilegung und Sicherung der Bestandsleitungen eine besondere Leistung.

    Ob der EP angemessen ist, kann ich mit den Daten nicht beurteilen. Die Argumentation des AN erscheint aber schlüssig.

    Aus technischer Sicht also ja, da es sich um eine besondere Leistung handelt.

    Ansonsten würde ich in einem Sachverständigengutachten schreiben, dass es sich um juristische Fragen handelt, die von mir als Nichtjurist nicht beantwortet werden können.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Habe ich das richtig verstanden?

    Der Leistungstext und das Angebot kamen vom Unternehmer in Kenntnis der Aufgabenstellung?

    Es gab keine Vorgabe, wie der Unternehmer die Aufgabe zu erfüllen hat?

    Es handelt sich nicht um eine Preisanfrage aufgrund eines vorgefertigten Leistungsverzeichnisses?


    Dann frage ich den Juristen nach den Stichworten Planerhaftung und Vollständigkeitsrisiko.

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    5.Mose 27:18

  • Der Ausbau der alten Grundleitungen war im Preis für den Baugrubenaushub enthalten!

    Dann war auch das händische Freilegen inkludiert. Er muss die ja an geeigneter Stelle sauber trennen, um später dort an den Bestand anschließen zu können. Wenn man die einfach mit dem Bagger raus ruppt, bleibt regelmäßig nichts übrig, an das man anschließen kann.


    Ansonsten:

    Wieso mussten die Grundleitungen auf voller Länge freigelegt werden? Die Stadtwerkeleitungen liegen auf einem Quadratmeter der Grabensohle. (Letztere in Handarbeit freizulegen, war in jedem Fall berechtigt und ist vermutlich auch gesondert zu vergüten.)


    Der Schachtstandort war nur an genau dieser Stelle möglich?


    Wie bringt der Unternehmer 23 lfm in einem nur 16 m langen Graben unter?

  • Wie bringt der Unternehmer 23 lfm in einem nur 16 m langen Graben unter?

    Indem er offenbar die Leitungslängen im Graben gemessen hat.
    Eine klassische Positionsbeschreibung könnte lauten: "Zulage für im Graben verlaufende Bestandsleitungen, je m Leitung = x€"
    Ich habe allerdings querende und parallel verlaufende Leitungen immer getrennt in Positionen betrachtet, natürlich mit Abgrenzung, ab wann welche Position gilt, denn nicht jede Leitung geht 90° hinüber. Macht schließlich unterschiedlich hohen Aufwand bei der Schachtung.

    OT: Ich möchte mal anmerken, dass ich sehr erfreut bin, den waagerechten Verbau aus Holz eingesetzt zu sehen :yeah: . Obgleich es wegen der Abweichung von DIN 4124 definitiv einer Statik benötigt und es so aussieht, als ob der erst nachträglich auf voller Tiefe eingestellt wurde.

  • und es so aussieht, als ob der erst nachträglich auf voller Tiefe eingestellt wurde.

    Ich hoffe nicht, sofern nicht gerade Fels ansteht.


    Da kommt im Fall der Fälle alle Hilfe zu spät.

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    5.Mose 27:18

  • Ahh, jetzt kommt klarheit rein.


    Angebot war : Grube erstellen mit ausbau der alten Grundleitungen.


    Gemacht wurde: Grube erstellen und Grundleitungen freilegen für späteren Austausch.


    Es ist ein Unterschied ob der Tiefbauer die Grundleitungen mit raus nehmen darf (was ganz einfach geht mit dem Bagger. und ihm erleichterung bringt. Oder ob er die Leitungen unberührt/unbeschädigt freilegen soll bis auf Sohle.

    Das verursacht deutlichen Mehraufwand, voallem wenn es um schmale Grabungen geht wie in diesem Fall. Da kann der Bagger meist nur bis zum Rohrscheitel graben und links und rechts davon ist es dann Handschachtung.


    Was mir aber noch aufgefallen ist, das in diesem Thema bei Handschachtung ganz oft gewechselt wird zwischen Meter, Quadratmeter und Kubatur. Ich hoffe das sind Tipfehler.

    Ich kenne entweder:

    Leitungen Freilegen / Sichern nach Meter

    Handschachtung nach Kubatur

    Rasenmähen nach Fläche


    Handschachtung an der Hauswand sollte eigentlich in der Pauschale beinhaltet sein. Daran hat sich ja nichts geändert.

    EInzig die Vorgabenänderung zum Erhalt der Leitungen birgt einen Kostenfaktor.

    Das wären bei 10m Leitungslänge und eine Grabenbreite von 1,2m sowie einer Grabtiefe von 0,3m 4 Kubik per Handschachtung ---- als Feste Kubatur. In Loser Form ca 30% mehr,

    Wir haben Chaos und Bürokratie, Made in made in Germany, Propaganda und Poesie, Made in Germany

    Wir können am Glücksrad die Geschichte drehen, auf Stelzen über Leichen gehen, Bis zum Mittelmeer mit Feuer spucken, die Eins am Schießstand und Autoscooter...Made in Germany