Hallo liebes Forum,
ich richte mich mit einer Frage bzgl. der Angaben über die Anzahl der Vollgeschosse an euch, da der B-Plan meines Erachtens nicht eindeutig bzw. möglicherweise nicht rechtens ist. Ebenso die Aussagen des zuständigen Bauamtes - welche für mich eh kaum nutzbar sind, da der dortige Mitarbeiter laut eigener Aussage "noch nicht viel Ahnung" hat. Der B-Plan ist im Anhang ersichtlich.
Vorab: geplant ist der Bau eines EFH mit Keller, 2 Vollgeschossen + Dach ohne Dachboden an einem leichten Hang.
Der Bebauungsplan setzt die Anzahl der Vollgeschosse in dem entsprechenden Teilgebiet mit 2 fest - schön und gut, wäre da nicht die Erweiterung "diese sind im Erdgeschoss und Dachgeschoss unterzubringen". Ein Dachgeschoss ist nach Definition aber kein vollwertiges Vollgeschoss. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese zu einem Vollgeschoss werden ( bestimmte lichte Höhe über eine bestimmte Fläche usw.)... Dann ist es aber auch kein Dachgeschoss mehr.
Dies kommt mir sehr widersprüchlich in sich vor. Ist die Betitelung so rechtens?
Über einen Keller ist im Bebauungsplan nichts ersichtlich. Im Teilgebiet 2 ist von einem Untergeschoss die rede, welches in Teilgebiet 1 nicht zulässig ist.
Auf Nachfrage beim Bauamt, ob im Teilgebiet 1 ein Keller errichtet werden kann, wurde geäußert, dass ein Keller unzulässig ist, da er als Vollgeschoss gilt. Das kann doch aber so nicht sein oder deute ich das falsch? Gemäß Bayerischer Bauordnung gilt ein Kellergeschoss erst als Vollgeschoss wenn die Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Wenn diese aber nicht der Fall ist, dürfte das Kellergeschoss doch nicht zu den Vollgeschossen zählen?
Da sich das Baugrundstück (FlurNr. 184/3) an einem leichten Hang befindet, soll mit dem Kellergeschoss ein Höhengewinn erzielt werden (Teilweise im Hang, teilweise frei). Zumal gegenüber eine Schule liegt, die sonst jegliche Sicht versperren würde. Solange Trauf- und Firsthöhe eingehalten werden könne, sollte das doch möglich sein? Eine Aufschüttung des Geländes ist ja anscheinend gemäß B-Plan auch nicht zulässig - zumindest wenn es nicht unmittelbar mit dem Bauvorhaben zusammenhängt. Auch hier finde ich den B-Plan widersprüchlich.
Laut Aussage vom Bauamt kann man während des Genehmigungsverfahrens Ausnahmegenehmigungen erlangen - Dies ist für mich aber planerisch sehr ungewiss.
Also falls mir jemand bessere Aussagen als das Bauamt zur rechtlichen Darstellung der Vollgeschosse und deren Betitelung geben kann wäre ich sehr dankbar.
Beste Grüße!