Im Ferienhaus angeblich Klimaanlage zerstört

  • Guten Abend wünsche ich in der Hoffnung auf Hilfe


    Anfang September hatten wir eine Ferienwohnung auf Mallorca angemietet . In dieser Zeit lief natürlich auch die vorhandene Klimaanlage. Die Vermieterin, auch vor Ort , kam am 2. Tag um was in der Wohnung abzuholen.

    Dabei fiel ihr auf, das die türzarge, über der die Klimaanlage hängt, aufgequollen ist.

    Dies war uns garnicht aufgefallen .

    Sie hat einen Techniker kommen lassen, der nach Abbau der Frontblende von der Klimaanlage auch eine Laufspur des Wassers gesehen hat. Aber weder war von außen an der Klimaanlage etwas nass, noch war die aufgequollene Stelle nass. Somit war eigentlich allen klar, das wir nichts verkehrt gemacht haben.

    Nun, nach 1 Monat, hat die Vermieterin sich gemeldet und verlangt, das wir die Erneuerung der Zarge zahlen müssen, da die Klimaanlage 24 Stunden täglich lief. Sie hätte dich erkundigt und man hat ihr mitgeteilt, das eine Klimaanlage (wenn sie viel läuft) Wasser verliert, das wäre normal. Im Internet steht immer, dass das normalerweise nicht passieren darf, wenn alles ordnungsgemäß angebracht wurde.

    Meine eigentliche Frage nun:

    Kann eine Türzarge innerhalb von 2 Tagen aufquellen, wenn die Tropfen noch nichtmal sichtbar waren ? Und hätte dann das aufgequollene Holz nicht noch feucht sein müssen?

    Kann ein Klimagerät Tropfen , wenn es vernünftig installiert wurde ?

    Klar, auf dem Balkon mussten wir regelmäßig den Auffangbehälter leeren, da der Schlauch da das Wasser vom Innengerät hin transportiert hat.

    Ich hoffe, ich habe nicht zu kompliziert geschrieben .

    Bilder der Zarge füge ich mal bei, wobei die bei Abreise nicht so aussah 😂

    Lg, Steffiasko


    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Bildvorschauen eingebunden

  • Das ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten dürfen.


    Eine funktionierende Klimaanlage tropft nicht, wenn sie richtig gebaut wurde.

    (Falls doch, nur da, wo auch ein Kondensatablauf ist ?)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Ok, so habe ich es auch im Netz verstanden. Wenn alles ordnungsgemäß eingebaut und angeschlossen wurde, hat da nichts zu tropfen.

    Dort war nirgends ein Kondensatablauf, der ging durch die Wand nach draußen, sagte die Vermieterin.

  • Wenn alles ordnungsgemäß eingebaut und angeschlossen wurde, hat da nichts zu tropfen.

    Dort war nirgends ein Kondensatablauf, der ging durch die Wand nach draußen, sagte die Vermieterin.

    Und wie sollt ihr das durch angeblich falsches Verhalten verändert haben?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Klärung des von der Vermieterin erhobenen Vorwurfs, dass der TE die Türzarge durch den Betrieb des Klimageräts beschädigt haben soll, ist keine Rechtsfrage, sondern eine rein tatsächliche Frage.


    Ein Klimagerät erzeugt Kondensat am Innengerät, dass über einen Schlauch abgeführt wird. Hier: Der Schlauch führte zur Außenseite des Gebäudes und zwar zu dem auf dem Balkon aufgestellten Auffangbehälter, den der TE nach eigenen Angaben regelmäßig entleerte. Selbst wenn er nicht entleert haben sollte, wäre dies nicht schadensursächlich, weil in diesem Fall nur der Auffangbehälter übergelaufen wäre ( also wäre es auch unerheblich, ob er geleert hat ).


    Bei ordnungsgemäßer Funktion des Klimageräts kann es nicht zu Feuchtigkeitsschäden an der Türzarge unterhalb des Klimageräts kommen. Als Schadensursache käme allein in Betracht, dass der Schlauch nicht ordnungsgemäß am Klimagerät befestigt war, er eine Leckage hatte oder er mangels Wartung teilweise verstopft war. Auf eine dieser Ursachen deutet auch Bild 2 hin: Danach ist Kondenswasser hinter die obere Blende der Zarge geflossen und hat die Blende aufgequollen.


    Der bestimmungswidrige Austritts des Kondensats hinter die Blende war für den TE nicht zu erkennen. Dass der Kondensatablauf offensichtlich nicht in Ordnung war, war erst erkennbar, als bei näherem Hinsehen die Blende aufgequollen und mithin der Schaden bereits eingetreten war.


    Die Benutzung des mitvermieteten Klimageräts war vertragsgemäßer Gebrauch. Dass es hierbei zum Schaden gekommen ist, beruht ( rechtliche Beurteilung ) auf einem Vermieter zu verantwortenden Defekt am Klimagerät.

  • Kann eine Türzarge innerhalb von 2 Tagen aufquellen, wenn die Tropfen noch nicht mal sichtbar waren ?

    Und hätte dann das aufgequollene Holz nicht noch feucht sein müssen?

    Ja eine Zarge kann innerhalb von 2 Tagen aufquellen - aber nicht in dem Masse wie abfotografiert. Auch tritt nach 2 Tagen nach meiner Erfahrung keine solche Verfärbung auf und die Beschichtung / Folie platzt nicht ab.

    Wahrscheinlich hätte es noch feucht sein müssen. Das "rauszufühlen" ist aber sehr schwer.


    Tut aber alles nichts zur Sache, da es sich so verhält wie von Eric beschrieben. Ist und war nicht Euer Problem.

  • .....da die Klimaanlage 24 Stunden täglich lief......

    das würde einer normalen (bestimmungsgemäßen) Nutzung entsprechen, ich kenne keine Klimaanlage die man nur x h am Tag in Betrieb nehmen darf. Tatsächlich wird der Kompressor nur einen Teil der Zeit in Betrieb gewesen sein, die echte Laufzeit hängt jedoch von vielen Faktoren ab, und spielt hier auch nur eine untergeordnete Rolle.


    Fehlt eine anderslautende Vereinbarung, beispielsweise durch einen Hinweis im Mietvertrag oder in Form von Warnhinweisen in den Räumen am Gerät bzw. Bedienteil, dann kannst Du als Mieter davon ausgehen, dass das Klimagerät 24/7 eingeschaltet sein darf. Der Kondensatablauf spielt hier mit sehr hoher Wahrscheinlichlkeit keine Rolle, auch wenn ich die "Eimer-Methode" für nicht fachgerecht halte.


    Einen Defekt am Klimagerät würde ich erst einmal ausschließen, das Gerät hat wahrscheinlich genau das gemacht wofür es eingebaut wurde. Der Schaden wurde evtl. durch die Position des Innenteils verursacht, sprich die kalte Luft wird nicht nach oben sondern direkt auf die Zarge geblasen, kühlt diese sehr stark ab, und in den Pausenzeiten kann dort Luftfeuchtigkeit kondensieren. Dazu müsste man jetzt wissen, was für ein Innenteil hier verbaut ist. Mit der auf dem Bild erkennbaren Bezeichnung kann ich die nicht zuordnen. Denkbar wäre auch Wasser das irgendwie von außen seinen Weg nach drinnen findet. Ob für diesen Fall die Kondensatableitung (Rückstau oder Leckage oder....)eine Rolle spielt das kann man auf den Bildern nicht erkennen, halt ich jedoch für sehr unwahrscheinlich.


    Kurzum, das vom Vermieter geschilderte "Problem" fällt in seinen Zuständigkeitsbereich und hat mit einer bestimmungswidrigen Nutzung nichts zu tun. Ich halte die Position des Innenteils, direkt über der Türzarge, für nicht sinnvoll, aber wie gesagt, das ist Sache des Eigentümers/Vermieters.

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    .

  • Ich habe ihr jetzt mitgeteilt, das ich definitiv keinen Schaden bei meiner Haftpflichtversicherung melden werde.

    Warum auch ? „Wir haben eine Klimaanlage laufen lassen und jetzt ist die Zarge kaputt“.😂


    Vielen Dank euch allen für die Antworten, jetzt bin ich nicht mehr so verunsichert, Dankeschön 👍🏻👍🏻👍🏻

  • Zitat

    Ich habe ihr jetzt mitgeteilt, das ich definitiv keinen Schaden bei meiner Haftpflichtversicherung melden werde.

    Das halte ich im vorliegenden Fall für vertretbar. Grundsätzlich ist es aber nicht richtig.


    Denn es ist die Aufgabe des Haftpflichtversicherung, den von einem Dritte gltend gemachten Schaden nach Meldung und Prüfung der Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung abzuwehren oder zu regulieren. Insofern sollte der Haftpflichtversicherung jeder angebliche Haftpflichtschaden gemeldet werden. Erst danach kann man sich entspannt zurücklehnen.

  • Das halte ich im vorliegenden Fall für vertretbar. Grundsätzlich ist es aber nicht richtig.


    Denn es ist die Aufgabe des Haftpflichtversicherung, den von einem Dritte gltend gemachten Schaden nach Meldung und Prüfung der Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung abzuwehren oder zu regulieren. Insofern sollte der Haftpflichtversicherung jeder angebliche Haftpflichtschaden gemeldet werden. Erst danach kann man sich entspannt zurücklehnen.

    Meiner Erfahrung nach ist es sogar so, dass die Versicherung quasi den Rechtsschutz übernimmt, indem sie selbst prüft, ob der Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall haftpflichtig war. Deshalb ist es unter Umständen sogar ein Vorteil, den Schaden dort zu melden.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Zitat

    Ob für diesen Fall die Kondensatableitung (Rückstau oder Leckage oder....)eine Rolle spielt das kann man auf den Bildern nicht erkennen, halt ich jedoch für sehr unwahrscheinlich.

    Wenn Du meinst.


    Der Anschluß für die Kondensatleitung ist bei den Innengeräten - so auch bei AW - verdeckt im Gehäuse angebracht ( würde anderenfalls ja auch " bescheiden " aussehen ). Hieran wird - ebenfalls verdeckt durch das Aufsatzteil des Innengeräts - der nach außen durch die Wand zu verlegende Kondensatschlauch aufgesteckt und mit einem Klebeband gesichert. Der Hersteller weist, was sich aber auch bereits von selbst versteht, zusätzlich darauf hin, dass der Kondensatschlauch knickfrei verlegt werden muss, damit es nicht zu einem Wasserstau kommt. Die Wanddurchführung mit allen Leitungen zum Außengerät muss selbstverständlich auch schlagregendicht verschlossen werden.


    Wäre es auf der Vorderseite der Zargenblende zu Kondensatbildung gekommen, weil das Ausblasregister zu stark nach unten gerichtet war und dadurch die Zarge zu stark ausgekühlt wäre, hätte der TE auf der Blende herablaufendes und zum Boden tropfendes Kondenswasser sehen müssen. Das hat der TE aber verneint. Im Übrigen wäre der auf Bild 2 dokumentierte Schaden wohl kaum mit Kondensatausfall auf der Zargenblende zu erklären.

    Sie ist augenscheinlich durch hinter die Blende gelaufenes Wasser aufgequollen.


    Bei Kondensatbildung mit abtropfendem Wasse auf der Raumseite der Blende hätte der TE das Innengerät abschalten, zumindest aber dies der Vermieterin unverzüglich melden müssen. Die Tür hat der TE ja wohl während seines Urlaubs genutzt, hätte also sehen müssen, das an deren Oberseite Wasser abtropft. Hat er aber nicht, die Blndenvorderseite war nach seinen Angaben trocken.

  • Zitat

    Meiner Erfahrung nach ist es sogar so, dass die Versicherung quasi den Rechtsschutz übernimmt, indem sie selbst prüft, ob der Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall haftpflichtig war.

    Richtig und nicht nur " Deine Erfahrung ". Mit Übernahme des Rechtschutzes ist in meinem vorangegangenem Beitrag die " Abwehr der Inanspruchnahme " gemeint.


    Die Meldung eines Haftpflichtfalls ( berechtigt oder nicht ) ist eine Obliegenheit des VN und kann bei Nichtmeldung zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen. Insofern war die Reaktion des TE


    Zitat

    Ich habe ihr jetzt mitgeteilt, das ich definitiv keinen Schaden bei meiner Haftpflichtversicherung melden werde.

    grundsätzlich nicht richtig. Denn damit würde der TE die nach den Versicherungsbedingungen allein seiner Versicherung zustehende Prüfung des Haftpflichtanspruchs vereiteln.


    Nehmen wir einmal an, dass der TE eine Kaution bezahlt hat und die Vermieterin jetzt die Kaution wegen des Schadens einbehält, also Kaution gegen die Schadensbeseitigungskosten aufrechnet?


    Dann benötigt der TE seine Haftpflichversicherung, um die Kaution freizukämpfen. Das wäre dann " Abwehr " + Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der Kaution.

  • Deshalb ist es unter Umständen sogar ein Vorteil, den Schaden dort zu melden.

    Es ist in den mir bekannten Vertragsbedingungen sogar ausdrückliche Pflicht der Versicherungsnehmenden! Und es diesen darin weiter untersagt, Geschädigten gegenüber Aussagen zur eigenen Haftung zu treffen, die über die Nennung der Policen-Nummer hinausgehen. (Mag so vielleicht nur für Berufshaftpflicht zutreffen!)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hmm, interessante Überlegungen... Entgegen des Namens ist die Privat-Haft*pflicht* ja keine Pflichtversicherung.

    Ich könnte ja der Meinung sein, die Ansprüche des Geschädigten sind vollkommen unberechtigt, ja gar aus der Luft gegriffen, und es geht ihn auch nichts an, ob und wenn ja bei welcher Versicherung ich versichert bin.

    Ich wehre also alle Ansprüche des Geschädigten ab - könnte ich dadurch wirklich Nachteile haben?

    Andersrum gefragt: Muss ich jeden Mist, den mir ein Geschädigter vorwirft, meiner Haftpflicht melden, damit die den Ärger für mich "abwickelt"?

  • Muss ich jeden Mist, den mir ein Geschädigter vorwirft, meiner Haftpflicht melden, damit die den Ärger für mich "abwickelt"?

    Müssen tust Du nicht. Aber dann verwirkst Du halt auch Deinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung. Die ist wiederum nur zur Haftung verpflichtet, wenn Du den Schaden schuldhaft verursacht hast.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • und wenn die Haftpflicht, der Einfachheit halber den Schaden reguliert unter Anrechnung meines ggf. vorhandenen Selbstbeteiligung + Streichung des Schadensfreiheitsrabattes ?
    Es sind Konstallationen denkbar, wo das der für die Versicheurng günstigste Weg ist.
    Dann hab ich die Arschkarte..

  • und wenn die Haftpflicht, der Einfachheit halber den Schaden reguliert unter Anrechnung meines ggf. vorhandenen Selbstbeteiligung + Streichung des Schadensfreiheitsrabattes ?
    Es sind Konstallationen denkbar, wo das der für die Versicheurng günstigste Weg ist.
    Dann hab ich die Arschkarte..

    Bei der Privathaftpflicht gibt es normalerweise weder Selbstbeteiligung noch Schadensfreiheitsrabatt. Oder wovon schreibst Du?

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Bei der Privathaftpflicht gibt es normalerweise weder Selbstbeteiligung noch Schadensfreiheitsrabatt. Oder wovon schreibst Du?

    Der Bund der Versicherten empfiehlt zur Beitragssenkung in diesem Infoblatt bei Privathaftpflichtversicherungen einen Selbstbehalt bis 500 EUR.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Zitat

    Ich wehre also alle Ansprüche des Geschädigten ab - könnte ich dadurch wirklich Nachteile haben?

    Die Frage beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs " Abwehr ". Das ist mehr als ein bloßes " nein ", nämlich gegebenenfalls die Beistellung eines von der Haftpflichtversicherung ausgewä#hlten Anwalts, der dafür zu sorgen hat, dass der Geschädigte im Falle einer Klage mit dem vor Gericht geltend gemachten Anspruch nicht durchdringt ( = Rechtsschutz ). Gelingt dies nicht, steht zugleich fest, dass die Versicherung zu regulieren hat.


    Die Obliegenheit zur Schadensmeldung hat durchaus einen berechtigten Sinn und Zweck, z.B. bei Vergrößerung des Schadens durch eigenmächtig verweigerte Regulierung.

  • Hmm, interessante Überlegungen... Entgegen des Namens ist die Privat-Haft*pflicht* ja keine Pflichtversicherung.

    Die Haftpflichtversicherung (egal ob Private oder KFZ-) heißt so, weil sie dann einspringt, wenn der Versicherungsnehmer haftpflichtig ist (also einen Schaden verursacht und in der Verpflichtung ist, diesen auszugleichen), nicht weil sie eine Pflichtversicherung wäre.
    Würde man das Wort mit Bindestrich schreiben, also eine Haftpflicht-Versicherung, nicht eine Haft-Pflichtversicherung (die, dem Namen folgend, dann eher eine Versicherung wäre, wenn der VN in Haft kommt).


    Man ist übrigens tatsächlich nicht immer zum Ausgleich des Schadens verpflichtet. Bei kleinen Kindern unterhalb eines bestimmten Alters ist meines Wissens die Lage so, dass weder das Kind noch die Eltern Zahlen müssen, wenn die Eltern nicht die Aufsichtspflicht verletzt haben. Das kann dann zu Ärger führen, wenn der dreijährige Spross mit dem Dreirad gegen Eigentum des Nachbarn fährt und der dann auf dem Schaden sitzenbliebe. Deswegen gibt es schon länger auch Haftpflichtversicherungen, die Schäden von kleinen Kindern ausdrücklich mit einschließen.


    So einen Fall, der nach versuchtem Versicherungsbetrug aussieht, hatte ich selbst auch schon mal. Dabei habe ich einen (wirklich schon sehr) morschen Zaunpfahl beschädigt, mich umgehend beim Eigentümer gemeldet und das auch der Versicherung mitgeteilt. Der Eigentümer wollte seinen ganzen Zaun austauschen lassen, weil der angeblich zuvor noch völlig in Ordnung gewesen wäre. Die Schäden am Zaun konnten aber rein mechanisch nicht von meiner Aktion stammen, weil dafür Kräfte aus der entgegengesetzten Richtung notwendig gewesen wären. Naja, um es nicht zu lang zu machen: Er blieb vehement bei seiner Aussage, ich teilte der Versicherung mit, dass ich den Verdacht habe, dass da betrogen werden soll, die haben einen Gutachter angekündigt und plötzlich war alles in Ordnung und er wollte gar nichts mehr.


    Bei jeder Versicherung kann man ja auch immer entscheiden, einen Schadensausgleich selbst zu übnernehmen. Meldet man ihn aber nicht rechtzeitig, dann kann die Versicherung die Übernahme ablehnen. Von daher stimme ich dem Tenor hier absolut zu: Melden und erst mal die Fachleute machen lassen.

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