Honorierung der Grundleistungen der LP 1 u. 2 nach § 34 HOAI bei sinkenden (!) Baukosten

  • In einem Bauvorhaben habe ich die für den AG erfreuliche Situation, dass die Baukosten im Laufe des Projekts deutlich sinken, jedenfalls von der AG-seitigen Budgetierung über unsere Kostenschätzung, Kostenberechnung bis hin zu den bepreisten LVs und auch den ersten Angeboten. Das wurde auch frühzeitig genau so detailliert dargestellt.


    Wie verhält es sich in diesem Fall ggü. der Kostenschätzung der LP3 sinkender Baukosten mit der Honorierung der Grundleistungen der LP 1 u. 2 nach § 34 HOAI? Logischerweise wird ab LP3 das Honorar auf Basis den Kosten der Kostenberechnung (LP3) ermittelt und abgerechnet. Wie sieht es aber mit den Leistungen der LP 1 und 2? In der Kostenschätzung der LP 2 standen noch höhere Kosten. Können die hierauf basierenden höheren Honorar in der Schlussabrechnung des Projekts für die LP 1 und 2 geltend gemacht werden oder ist das gesamte Projekt auf Basis der (hier niedrigeren) Kostenberechnung abzurechnen?


    Ich bitte ausdrücklich um durch Quellen belegte Einschätzungen (Kommentare, Urteile), bloße Meinungen sind zwar interessant, aber gegenüber Dritten schlecht zitierbar!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Skeptiker

    Hat den Titel des Themas von „Honorierung der Grundleistungen der LP 1 u. 2 nach § 34 HOAI bei sinkenden Baukosten“ zu „Honorierung der Grundleistungen der LP 1 u. 2 nach § 34 HOAI bei sinkenden (!) Baukosten“ geändert.
  • Mit zitierbaren Quellen kann ich gerade nicht dienen, muss ich ggf. morgen nachliefern. Aber: liegt hier nicht ein generelles Missverständnis vor? Nach meinem Kentnisstand darf die Kostenschätzung doch nur dann hilfsweise zur Ernittlung der anrechenbaren Kosten Hera gezogen werden, wenn ausschließlich die LPH 1 und 2 beauftragt waren. Sobald LPH 3 beauftragt war, ergeben sich doch die anrechenbare Kosten zur Ermittlung des Honorars aus der Kostenberechnung. Da die HOAI nach meinem Verständnis doch nur das Gesamthonorar kennt, wäre es doch vollkommen egal, welche Zahl in der Kostenschätzung stand, maßgeblich wäre die Kostenberechnung, siehe HOAI 2022, §6, (1)


    2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

    Anders könnte es allerdings bei einer stufenweise Beauftragung aussehen.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • ... liegt hier nicht ein generelles Missverständnis vor? Nach meinem Kentnisstand darf die Kostenschätzung doch nur dann hilfsweise zur Ernittlung der anrechenbaren Kosten ... gezogen werden, wenn ausschließlich die LPH 1 und 2 beauftragt waren. Sobald LPH 3 beauftragt war, ergeben sich doch die anrechenbare Kosten zur Ermittlung des Honorars aus der Kostenberechnung.

    Da ist was dran:

    Ich hatte dies immer als eine zeitliche Abfolge ("bis ... , ab dann ... gelesen"), aber Du hast Recht, dem Wortlaut nach gilt die Kostenschätzung nur hilfsweise und vorläufig bis zum Vorliegen der Kostenberechnung. Ab dann gilt diese - ohne Einschränkung. Keine Ahnung, wie ich auf die andere Lesart gekommen bin! Danke für den kritischen Blick in den Text!


    :bier:

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die (korrekte) Kostenberechnung in LPh 3 ist maßgeblich für das Honorar, sofern die HOAI vereinbart wurde.

    In einem Bauvorhaben habe ich die für den AG erfreuliche Situation, dass die Baukosten im Laufe des Projekts deutlich sinken, jedenfalls von der AG-seitigen Budgetierung über unsere Kostenschätzung, Kostenberechnung bis hin zu den bepreisten LVs und auch den ersten Angeboten. Das wurde auch frühzeitig genau so detailliert dargestellt.

    Das lässt auf eine fehlerhafte Kostenberechnung schließen,

    Jetzt wird es ein Fall für die RA`e.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Das lässt auf eine fehlerhafte Kostenberechnung schließen,

    wieso?


    Budget des AG war nach dessen eigener Kostenplanung 100 %.


    Unsere

    • Kostenschätzung lag bei (bspw.) 72 % des Budgets, die
    • Kostenberechnung bei 69 % des Budgets, die
    • bepreisten LVs (Kostenanschlag) bei 68 % des Budgets, die
    • Angebote gewerkeweise bei 67 % - 69 % des Budgets,

    in der Summe bei knapp 68 %.


    Wo bitte ist da der Fehler? Wofür sollte es Rechtsbeistände brauchen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Formatierungen und Nachsatz ergänzt

  • Das lässt auf eine fehlerhafte Kostenberechnung schließen,

    Das wieso würde mich auch interessieren.


    Aus meiner Erfahrung kommt das von Skeptiker beschriebene Szenario gar nicht so selten vor.

    Zumindest in der Vergangenheit bei einem mitteldeutschen Straßenbaulastteäger sogar regelmäßig, was bei meinem früheren Arbeitgeber dazu führte, dass intern nur mit 80% der Angebotssumme kalkuliert werden durfte, da das Honorar der Angebotssumme nach Bearbeitung der LPH 3 regelmäßig geschrumpft ist.

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  • Wo bitte ist da der Fehler des Planungsbüros? Wofür sollte es Rechtsbeistände brauchen?

    Die Differenz der Kostenschätzung zur Kostenplanung ist auf einen groben Fehler in der Massenermittlung beim AG zurückzuführen, sehr einfach nachzuvollziehen. Dem steht eine auf explizite abweichende Anforderung des AG erheblich aufwändigere BE gegenüber, so dass am Ende nur eine Kostensenkung von momentan effektiv 30 % übrig bleibt, bezogen auf das Budget. Beides war bereits in der Kostenschätzung enthalten.


    Abgerechnet wird natürlich am Ende, aber bisher gibt es keinen Grund anzunehmen, dass das Budget nicht um mind. 20 - 25 % unterschritten werden wird. Und um die sinkt leider das Honorar des Objektplaners - außer vielleicht für die LP 1 und 2 - aber das wurde je bereits in # 02 von saibot2107 geklärt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Und um die sinkt leider das Honorar des Objektplaners

    Nicht nur des Objektplaners, auch wenn der hier (vermutlich) schreibt, mit Sicherheit auch das aller anderer Fachplaner...

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  • Unsere

    Kostenschätzung lag bei (bspw.) 72 % des Budgets, die
    Kostenberechnung bei 69 % des Budgets, die
    bepreisten LVs (Kostenanschlag) bei 68 % des Budgets, die
    Angebote gewerkeweise bei 67 % - 69 % des Budgets,

    in der Summe bei knapp 68 %.

    Das hört sich anders an, als ich den Eingangspost verstanden habe.


    Vorausgesetzt, dass keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Grundlage des Honorars, auch für die LPh 1 und 2, die in LPh 3 ermittelten anrechenbaren Baukosten.


    Vom Bauherrn später angeordnete Projektänderungen können sich natürlich auch auf die Honorarhöhe auswirken.

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    5.Mose 27:18