Gerade private Bauherren und deren Hausverwaltungen legen gerne den beauftragten Architekturbüros die Honorarrechnungen der Fachplanungen zur Prüfung vor.
Die dem Honorar meist auch heute noch zugrundeliegende HOAI nennt solche Prüfungen nicht in den geschuldeten "Grundleistungen". Unabhängig von der daraus folgenden Frage nach der Art und Höhe der Honorierung: Wie wird damit in der Praxis umgegangen? Werden solche Bitten ignoriert, abgelehnt, kostenlos erbracht und auf welcher Basis? Wie steht es um die Haftung aus solchen Prüfungen?
Wir prüfen ausdrücklich ausschließlich den Umfang der Planung auf "Plausibilität" und darauf, ob zum Zeitpunkt dieser Prüfung von uns zu diesem Zeitpunkt für erforderlich gehaltene Leistungen noch offen sind. Wir teilen dann mit, dass durch / ohne fachliche / sachliche / rechnerische Prüfung der Leistung keine / folgende / Bedenken gegen die Auszahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von ... € inkl. Mwst. bestehen. Honorar berechnen wir dafür nicht, da die Durchsicht selten mehr als 5 Minuten dauert und die Rechnungen bisher nicht im AVA-System erfasst werden - was aber eigentlich nicht der Kostenfeststellung nach DIN 276 (nach § 34 HOAI geschuldete Grundleistung der LP 8) entspricht.