Hallo zusammen,
bei uns kam die Frage auf, was unter der Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar gemeint ist. Das "absperrbar" ist für uns nicht eindeutig, da die Lage der Absperrvorrichtung nicht genannt wird. Zitat: In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.) Hintergrund der Frage ist, ob es eine Möglichkeit gibt, bei einer Verteilleitung innerhalb einer Sockelleiste in einer Nutzungseinheit durch mehrere Räume auf die Dämmung (üblicherweise ja 100%) verzichten zu können. Die Leitung innerhalb der Wohnung nach der Wohnungsstation und der jeweilige Heizkörper selbst ist absperrbar aber die Verteilleitung für bspw. zwei Räume nicht mehr, daher sehe ich die Anforderung an die 100%.
Viellicht hat sich ja jemand bereits mit dem Thema beschäftigt.
Viele Grüße Max