Bebauungsplanverfahren: Hinzufügen eines weiteren Grundstücks nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden

  • Bebauungsplanverfahren


    Ist es zulässig, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden noch ein weiteres Grundstück hinzugefügt wird zum Umriss des Bebauungsplanes oder muss dann das Bebauungsplanverfahren neu begonnen werden?

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  • Bebauungsplanverfahren


    Ist es zulässig, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden noch ein weiteres Grundstück hinzugefügt wird zum Umriss des Bebauungsplanes oder muss dann das Bebauungsplanverfahren neu begonnen werden?

    Als juristischer Laie könnte ich mir vorstellen, dass die räumliche Erweiterung eines aufzustellenden B-Planes um ein weiteres Grundstück gerade die Folge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden ist. Insofern würde es mich sehr wundern, wenn das Verfahren bei dieser Erkenntnis abgebrochen werden müsste. Aber nochmal: Ich bin Laie!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Klares Jaein ;)

    § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB

    "Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen."

    Unterstreichung von mir. § 3 Betrifft die Beteiligung der Öffentlichkeit.


    Ich würde ohne Not nicht auf die erneute Beteiligung verzichten.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

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  • § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB

    "Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen."

    Eine zweifelsohne hier sowieso sinnvolle aber auch erforderliche erneute Veröffentlichung ist aber etwas anderes, als ein

    ... muss dann das Bebauungsplanverfahren neu begonnen werden?

    Abbruch + Neubeginn des gesamten Verfahrens der B-Plan-Aufstellung.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Eine zweifelsohne hier sowieso sinnvolle aber auch erforderliche erneute Veröffentlichung ist aber etwas anderes, als ein

    Abbruch + Neubeginn des gesamten Verfahrens der B-Plan-Aufstellung.

    Kommt aber doch aufs gleiche raus...?

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Kommt aber doch aufs gleiche raus...?

    Meines Wissens nicht, da passiert doch vorher schon sehr viel!?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Naja, das Verfahren ist ja ganz am Anfang. Und da geht es dann eben wieder von vorne los. Was meinst Du soll vorher noch gewesen sein?

    Ich muss allerdings dazuschreiben, dass ich auch kein Experte für Bauleitplanung bin....

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  • Naja, das Verfahren ist ja ganz am Anfang. Und da geht es dann eben wieder von vorne los. Was meinst Du soll vorher noch gewesen sein?

    Das ist auch nicht mein Arbeitsfeld und weit ab meiner Kernkomptenz. Ich gehe laienhaft davon aus, dass vor der ersten öffentlichen Beteiligung bereits Analysen und Überlegungen angestellt und dokumentiert wurden, aber wie geschrieben, das ist für mich als Objektentwerfer und -planer auch nicht mein Arbeitsfeld.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • das Bebauungsplanverfahren muss nicht neu gestartet werden. Eventuell ist eine neue Runde mit öffentlicher Auslegung notwendig. So zumindest Bayern, ich weiß nicht inwiefern das für andere Bundesländer gilt.

  • Wenn man von Anfang an Optionen im Hinterkopf hatte und diese mitberücksichtigt hat, wüsste ich nicht warum man nun alle Messungen, Gutachten und was weiß ich noch alles, neu machen müsste. Ganz bestimmt nicht wegen einem Grundstück in einem ganzen Gebiet. Einzeichnen und in den Plan aufnehmen und neu auslegen wäre auch mein Gedanke dazu gewesen, solange noch nichts entschieden wurde. Die Auslegung ist doch gerade dazu gedacht durch Einwände evtl nachzubessern und nicht nur einfach von oben herab, "schauts her, das wird so basta, ihr dürft nen kurzen Blick erhaschen weil wir so gnädig sind". Jetzt ist eben ein Grundstück dazu gekommen, wie auch immer (vielleicht hat einer darauf hingewiesen, dass dieses Grundstück auch unbedingt dazu gehören sollte) und wem es nicht passt, kann ja seine Einwände einbringen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Ja klar, alles was vor Beginn des Verfahrens an Überlegungen gemacht wurde, muss natürlich nicht wiederholt werden. Aber das Verfahren eben schon, es stand ja erst ganz am Anfang.

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  • Ist es zulässig, dass nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden noch ein weiteres Grundstück hinzugefügt wird zum Umriss des Bebauungsplanes oder muss dann das Bebauungsplanverfahren neu begonnen werden?

    Du meinst, ein einzelnes, bisher unmittelbar "neben" dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegendes Grundstück soll nun darin einbezogen werden ?

    Wenn das die einzige "Änderung" ist und der Bebauungsplan in der Urform seiner Aufstellung noch nicht rechtskräftig ist, würde ich das sogar als höchst unverhältnismäßig ansehen, die gesamte Arie an Fässern nochmal neu aufzumachen. Wenn es sich um ein Grundstück verhältnismäßig zum bisherigen Geltungsbereich erheblicher Größe handelt, wäre das m.E. auch nur Gegenstand einer "Änderung".

    Wer bist denn Du: unmittelbarer Nachbar des Corpus-Delicti-Grundstückes oder gar TöB ?

    - oder schlicht werdender Baujurist und gibst nur eine Hausaufgaben-Frage weiter?

    Welche Rechte sind berührt oder gar gefährdet, wenn man das quasi als "Tektur" behandelt ?

    Hatte das Gebiet bisher 28.000 qm und danach 29.000 qm, wird sich auch an der Größe der Ausgleichsfläche nicht die Welt ändern.


    Die Bedarfsherleitung wird sich nicht ändern, die Verkehrsanbindung wird sich nicht ändern, welche Steinläuse da brüten wird sich nicht ändern, die Dimensionierung des Regenwassersammelkanals wird sich nicht ändern. Für welche Prinzipienreiterei soll man da nun bis zu Adam und Eva zurückspulen ?

    Vielleicht verdeutlichst Du einmal die auf mich sehr abstrakt wirkende Fragestellung durch Illustration der praktischen und philosophischen Dimensionen.


    Worum handelt es sich überhaupt: Umgruppierung von Flurstücken benachbarter Geltungsbereiche, EInbeziehung eines Grundstückes aus dem nicht überplanten Innenbereich, Einbeziehung eines Grundstückes aus dem Außenbereich (Abrundung) ?


    Daß beispielsweise ein aufgegebener Sportplatz dem benachbarten Bebauungsplangebiet als weiterer Bauabschnitt einverleibt wird, ist wahrlich kein seltener Fall und wird regelmäßig als "Änderung" abgehandelt.

  • Die Bedarfsherleitung wird sich nicht ändern, die Verkehrsanbindung wird sich nicht ändern, welche Steinläuse da brüten wird sich nicht ändern, die Dimensionierung des Regenwassersammelkanals wird sich nicht ändern.

    Wenn man das für die Änderung so klar feststellen kann, greift der zweite Halbsatz aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.

    Für welche Prinzipienreiterei soll man da nun bis zu Adam und Eva zurückspulen ?

    Ich würde als Verfahrensverantwortlicher das Risiko wohl kaum eingehen und lieber Adam und Eva fragen, als einen angreifbaren B-Plan zu haben.

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    5.Mose 27:18