STUDIUM- ÜBUNG - Verständnisfrage

  • Wir haben eine Übungsaufgabe bekommen, die wir bearbeiten sollen. Ich will ehrlich und direkt sein, die Frage ist zu allgemein für mich, deshalb weiß ich nicht, welchem Paragraph ich sie zuordnen soll :/


    Noch vor Beginn der Rohbauarbeiten stellt der Bauleiter von Rohbauunternehmen bei der Kontrolle der abgesteckten Hauptachsen der Tiefgarage fest, dass die Böschung der Baugrube durch Tiefbauunternehmen nicht richtig ausgeführt wurde und somit der Arbeitsraum für die Erstellung der Tiefgarage zu gering ist. Was hat Rohbauunternehmen im Detail in Bezug auf die anstehende Ausführung seiner Leistung zu tun? Nennen Sie den entsprechenden Paragraphen und Absatz.


    Danke für jede Aufklärung!

  • Kleine Hilfe. Es gibt eine DIN und es gibt die BG Bau und es gibt die DGUV. Damit kannst Du schon mal gut googeln.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Mmh, IMHO liest sich die Frage eher so, dass nach den Formalismen, die die Baufirma zur Wirksamen Anmeldung einer Behinderung einhalten muss, gefragt wird. Wäre dann die Lösung nicht eher in der VOB zu finden?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Mmh, IMHO liest sich die Frage eher so, dass nach den Formalismen, die die Baufirma zur Wirksamen Anmeldung einer Behinderung einhalten muss, gefragt wird. Wäre dann die Lösung nicht eher in der VOB zu finden?

    Nun ja :) In der VOB/B. Da habe ich mir Paragraf 3, Absatz 1 betrachtet. Nur bin ich mir nicht sicher, ob ich auf den richtigen Weg bin :/

  • Off-Topic:

    Wäre dann die Lösung nicht eher in der VOB zu finden?

    Völlig richtig! Deshalb habe ich das Thema von „Grundrissdiskussionen“ in den Bereich „Baurecht“ verschoben.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich vermute, es ist nach dem Paragraphen in der VOB/B gefragt. Da kann es helfen, diese einmal aus Sicht des Auftragnehmers sorgfältig und aufmerksam von Beginn an zu lesen und dabei die Antworten auf die folgenden Fragen im Kopf zu haben:


    - Kann bzw. darf der Unternehmer seine Beschäftigten unter den gegebenen Umständen die Arbeiten ausführen lassen?

    - Falls nein, warum nicht?

    - Kann er unter den gegebenen Umständen die Arbeiten fristgerecht fertigstellen?

    - Liegen die Gründe dafür, dass diese Situation eingetreten ist, in seinem Verantwortungsbereich?


    Da sollten dir ein paar Stellen auffallen, die hier passen könnten.

  • Richtig und 100 Punkte.


    § 4 Abs. 3 VOB/B. Der gilt allerdings nur wenn der Auftraggeber mit dem Rohbauer die Geltung der VOB/B vereinbart, da es sich hierbei um eine AGB handelt. War die Geltung der VOB/B nicht vereinbart, werden die Grundsätze des § 4 Abs.3 VOB/B teils analog auf den BGB-Bauvertrag angewandt bzw. aus § 242 BGB ( Treu und Glauben ) hergeleitet. Im letzteren Falle - merken - sind die Bedenken allerdings im Gegensatz zur VOB/B nicht schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anzumelden. Aus Beweisgründen sollte der AN es aber gleichwohl auch beim BGB-Bauvertrag schriftlich tun.


    Was sind die Folgen, wenn der AN seiner Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nicht nachkommt?


    Er ist verantwortlich, wenn sein Werk aufgrund der fehlenden Bedenkenanmeldung mangelhaft wird, z.B. der Rohbauer beginnt mit der Erstellung der Tiefgarage, die mangelhafte Böschung stürzt ein und beschädigt Teile der bereits hergestellten Tiefgarage. Dann wird die Tiefgarage mangelhaft und der Rohbauer hat für den Mangel einzustehen. Hat er hingegen wegen der mangelhaften Böschung ( = Vorgewerk ) klar, eindeutig und bestimmt Bedenken angemeldet und hat der AG sich über die Bedenken hinweggesetzt und den Rohbauer angewiesen, mit dem Bau der Tiefgarage zu beginnen, dann ist der Rohbauer von der Haftung für hieraus resultierende Mängel an der Tiefgarage befreit. § 4 Abs. 3 VOB/B direkt oder analog ist als eine Enthaftungsregel für den AN ( Rohbauer ).


    Nehmen wir an, der Rohbauer meldet keine Bedenken an und es kommt zu Mängeln/Schäden an der Tiefgarage. Dann haften hierfür der Rohbauer und der Tiefbauer als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander findet dann eine Ausgleichung nach § 426 BGB statt.


    Das ist Baurecht am " Hochreck " und in einer Übungsaufgabe im Jurastudium kaum zu bewältigen. Daran bin ich selbst in einer Hausarbeit für den großen BGB-Schein im 4. Semester ( war auch ein bisserl zu früh ) gescheitert.


    Fundstellen: Werner/Pastor, Der Bauprozeß, lesen. Dort insbesondere die Kapitel zu § 4 Abs. 3 VOB/B und zur Ausgleichspflicht nach § 426 BGB.

  • Richtig und 100 Punkte.


    § 4 Abs. 3 VOB/B.

    Da wäre ich mir nicht sicher.

    In der Aufgabenstellung steht nichts davon, dass die Böschung der Baugrube nicht normgerecht ausgeführt wurde. Es wird nur festgestellt, dass der normgerechte Arbeitsraum nicht zur Verfügung steht; davon stürzt aber die Baugrube nicht ein, sie droht noch nicht einmal einzustürzen.

    Ich würde in der Beantwortung eher auf §6 Abs. 1 VOB/B abzielen wollen:

    Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat es es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt war.

    Durch den fehlenden/unzureichenden Arbeitsraum ist der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Arbeiten behindert, da er die erforderliche Schalung für die Tiefgarage (sofern es sich um Stahlbeton handelt) nicht ordnungsgemäß herstellen kann und außerdem seine Arbeiter ggfs. nicht entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften gesichert sind.

    In wie weit die weiteren Absätze des §6 VOB/B auch genannt werden müssen, weiß laura.becker, die die Aufgabenstellung in Gänze vorliegen hat, sicher besser. Zumindest auf die "positiven" Folgen hinsichtlich Ausführungsfristen für den Auftragnehmer würde ich in der Beantwortung aber hinweisen, da das "in real life" oft der einzige Grund ist, warum ein Auftragnehmer behauptet behindert zu sein.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


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  • Das ist Baurecht am " Hochreck " und für eine Übungsaufgabe im Jurastudium kaum zu bewältigen.

    Ich glaube nicht, dass es um ein Jurastudium geht. Eher um ein Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen, eventuell mit Spezialisierung/Vertiefung in Richtung Bauüberwachung/Bauleitung/Baubetrieb.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


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  • § 4 Abs. 3 VOB/B:


    Zitat

    (3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

    Für die " 1 "sollte auch noch erörtert werden, ob der Rohbauer mit der Tiefgarage beginnen muss, wenn der AG sich über die angemeldeten Bedenken hinwegsetzt und den Baubeginn anordnet: Sind die Bedenken berechtigt, dann droht u.U. Gefahr für Leib und Leben für die Mitarbeiter des Rohbauers und für etwaige weitere Personen, die mit der Baustelle in Berührung kommen. Denn die Böschung kann einbrechen und dann kann es zu Verschüttung von Personen kommen. In diesem Fall könnte der Rohbauer den Arbeitsbeginn ablehnen. Aus der berechtigten Arbeitsverweigerung könnte der AG dann keine Ansprüche gegen es Rohbauer herleiten. Denn der Rohbauer wäre behindert. Die Rechtsfolgen und die hierzu einzuhaltenden Formalien ergeben sich aus § 6 VOB/B: Behinderungsanzeige, Fristverlängerung, Mehrkostenanmeldung, gegebenenfall Kündigung durch AN und Schadenersatz.


    Ob Unfallgefahren bestehen, ergibt sich aus der entsprechenden DIN zur Herstellung von Baugruben ( fällt mir ad hoc nicht ein ). Denn die DIN ist eine aRdT und gibt als solche verbindlich vor, wie eine Baugrube/Böschung zu erstellen ist.

  • DIN zur Herstellung von Baugruben ( fällt mir ad hoc nicht ein ).

    Nimm die 4124, dazu noch die DGUV Vorschrift 38. Bei nicht ausreichendem Arbeitsraum darf der Unternehmer seine Beschäftigten dort nicht tätig sein lassen und muss dementsprechend die Aufnahme der Arbeiten im Gefahrenbereich verweigern. Je nach vorgesehener Bauweise wäre es ihm aber unter Umständen durchaus möglich, in der Baugrube Arbeiten auszuführen, z.B. das Betonieren der Bodenplatte oder das Aufmauern von Wänden.

    Ob es wirtschaftlich sinnvoll wäre, erst die Wände hochzuziehen und dann für das Aufbringen der Abdichtung und Dämmung die Baugrube nachträglich zu vergrößern, sei dahingestellt ...

  • @saibot:


    Zitat

    die Böschung der Baugrube durch Tiefbauunternehmen nicht richtig ausgeführt wurde und somit der Arbeitsraum für die Erstellung der Tiefgarage zu gering ist.

    Hast Recht. Der Sachverhalt und die hieraus resultierende Fragestellung sind unklar. Sollte wegen der vom Vorunternehmer " nicht richtig " erstellten Böschung keine Unfallgefahr bestehen und " nur " die Erstellung der Tiefgarage erschwert sein, obwohl dann ja auch am Fuß der Baugrube mit zu geringem Arbeitsraum gearbeitet werden müßte, dann wird der Rohbauer gleichwohl Bedenken anmelden müssen. Denn er muss ja im Rahmen des § 6 begründen, warum er in der Ausführung behindert ist. Also Normenkette § 4 Abs. 3 und § 6 VOB/B.

  • Könne man hier eigentlich eine andere Frage stellen, im gleichen Feed? Habe hier auch direkt eine Lösung, doch will mir natürlich erstmal sicher gehen :)


    Bei einer Baustellenbegehung stellt Bauherr BH fest, dass anstatt der vertraglich vereinbarten Wände aus Porenbeton-Blocksteinen einige Innenwände aus Kalksandstein-Mauerwerk erstellt worden sind.

    1. Eine Vergütung für die Erstellung der zuletzt genannten Wände steht Rohrbauunternehmen grundsätzlich nicht zu. Nennen sie den passenden Paragraphen und Absatz.

    Der Paragraph ist § 2 Abs. 8 VOB/B. Dieser regelt, dass Arbeiten, die vom vertraglich Vereinbarten abweichen, nur dann vergütet werden, wenn der Auftraggeber diesen Abweichungen ausdrücklich zugestimmt hat.


    2. Die von R. erstellten Wände werden jedoch von BH anerkannt, er weigert sich jedoch, diese zu vergüten. Ist dies rechtens? Begründen Sie Ihre Antwort unter Nennung des Paragraphen und Absatzes.

    Nein, das Verhalten des BH ist nicht rechtens.

    Gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer (R.) eine Vergütung zu, wenn der Auftraggeber (BH) eine vertragswidrige Leistung (in diesem Fall die Wände aus Kalksandstein) nachträglich anerkennt. Das Anerkenntnis bedeutet, dass der Auftraggeber die erbrachte Leistung als vertragsgemäß akzeptiert, wodurch eine Vergütungspflicht entsteht. Da BH die Wände anerkannt hat, muss er diese auch vergüten.

  • Sollte wegen der vom Vorunternehmer " nicht richtig " erstellten Böschung keine Unfallgefahr bestehen und " nur " die Erstellung der Tiefgarage erschwert sein, obwohl dann ja auch am Fuß der Baugrube mit zu geringem Arbeitsraum gearbeitet werden müßte

    Der Mindestarbeitsraum dient ja genau der Vermeidung von Unfällen oder durch dauerhafte Zwangshaltung hervorgerufenen körperlichen Schäden. Außerdem wird er ggf. als Flucht- oder Rettungsweg benötigt. Wobei die Vorgaben der DIN 4124 alles Andere als großzügig sind. Ich persönlich möchte nicht acht Stunden täglich unter solch beengten Verhältnissen arbeiten.

  • Der Sachverhalt und die hieraus resultierende Fragestellung sind unklar. Sollte wegen der vom Vorunternehmer " nicht richtig " erstellten Böschung keine Unfallgefahr bestehen und " nur " die Erstellung der Tiefgarage erschwert sein, obwohl dann ja auch am Fuß der Baugrube mit zu geringem Arbeitsraum gearbeitet werden müßte, dann wird der Rohbauer gleichwohl Bedenken anmelden müssen. Denn er muss ja im Rahmen des § 6 begründen, warum er in der Ausführung behindert ist. Also Normenkette § 4 Abs. 3 und § 6 VOB/B.

    Definiere Unfallgefahr. Ich verstehe die Aufgabenstellung so, dass lediglich die Grundfläche der Baugrube zu klein ausgeführt wurde, wodurch der notwendige und vorgeschriebene Arbeitsraum fürndie Arbeiten an der Tiefgarage fehlt. Es bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Böschung selbst, insbesondere hinsichtlich der Blschungsneigung. Laut Aufgabenstellung fiel der fehlende Arbeitsraum bei Kontrolle der Gebäudeabsteckung auf. Das hat also, nach meinem Verständnis nichts mit der Blschungsneidung zu tun, außer vielleicht, dass diese flacher als geplant ausgeführt wurde, wodurch aber erstreckt keine Bedenken entstehen.

    Behindert bin ich als AN, weil ich, wie VollNormal geschrieben hat, meine Angestellte nicht in den zu kleinen Arbeitsraum lassen darf, was auch meine Begründung für die Behinderung nach §6 VOB/B wäre, vor allem, weil sich diese Behinderung objektiv nachweisen lässt, in dem der Abstand zwischen abgesteckter Hauptachse und Böschungsfuß gemessen wird und von diesem Wert der Abstand von Achse zur Gebäudeaußenkante, der benötigte Platz für die Schalung und der notwendige Arbeitsraum abgezogen wird. Wenn hier wirklich zu wenig Platz ist, ist das Ergebnis dieser Rechnung negativ und somit der fehlende Arbeitsraum ganz objektiv nachgewiesen. Da muss ich nicht irgendwelche Bedenken, die man auch entkräften könnte, anmelden, um meine Behinderung zu begründen.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • OK, Fragestellung ist ungenau.


    Vielleicht will der Übungsleiter nur kurz und prägnant hören:


    Der Rohbauer muss seinem AG unverzüglich schriftlich die sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergebend Behinderung für den Beginn seiner Arbeitsausführung melden und begründen und dann warten, bis die Behinderung behoben ist = § 6 Abs.1 und Abs. 4 VOB/B, sofern die Geltung der VOB/B nach dem Übungsfall vereinbart worden ist.

  • Zitat

    Der Mindestarbeitsraum dient ja genau der Vermeidung von Unfällen oder durch dauerhafte Zwangshaltung hervorgerufenen körperlichen Schäden. Außerdem wird er ggf. als Flucht- oder Rettungsweg benötigt.

    Hatte ich auch so gesehen: Sinn und Zweck der DIN-Norm und deshalb auch " sollte ".


    Die Übungsaufgabe ist halt " Käse ".

  • Zitat

    Könne man hier eigentlich eine andere Frage stellen, im gleichen Feed? Habe hier auch direkt eine Lösung, doch will mir natürlich erstmal sicher gehen :)

    Antworten sind richtig.


    Bei der Frage 2 kommt dann nur noch als dickes Problem hinzu, welche Vergütung ( Höhe ) der AG für die nachträglich genehmigten Kalksteinwände zu zahlen hat. Aber danach wird ja glücklicherweise nicht gefragt und es fehlen für den geänderten Preis auch die Preisgrundlagen für die beauftragten, aber nicht ausgeführten Porenbeton-Blocksteine. Da muss man sich nicht mehr wundern, warum Archis die von den AN gewürfelten Preise für geänderte Leistungen nicht prüfen können.

  • Ein zu schmaler Arbeitsraum kann u.U. auch eine Gefahr für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle bedeuten - ja nachdem wie große die Restbreite vom Arbeitsraum ist (+ Bodenart +Böschungswinkel, etc.).


    Deshalb würde ich prüfen (lassen), ob hier u.U. auch die Arbeitsstättenverodnung / Baustellenverordnung als Begründung einer Behinderungsanzeige herangezogen werden kann. Gesetzlich wären wir dann vermutlich beim Arbeitsschutzgesetz.


    Als Bauleiter wäre folgender Ablauf denkbar:

    1. Auftraggeber anrufen und Sachverhalt vortragen, schriftliche Mängelanzeige mündlich ankündigen

    2. Abstimmen, wer den Tiefbauer anruft

    3. AG fragen, ob der Vermesser seine Absteckung noch einmal prüfen kann, um ggf. Fehler des Bauleiters Rohbau oder des Tiefbauers auszuschließen.

    4. Ergebnisse aus 1-3 schriftlich verarbeiten

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

  • Darf ich hier, in diesem Feed, meine letzte Frage stellen. Dann kann ich mir mein erworbenes Wissen zum letzten Mal bestätigen lassen. Ich muss zugeben, dass mich diese Übung ein wenig beschäftigt hat, weil ich oft unsicher war.



    Sie vertreten die Projektleitung des Auftraggebers 'Krogos'. Das von Ihnen beauftragte Rohbauunternehmen Max & Sohn' reicht Ihnen den angehängten Stundenlohnzettel mit der Bitte um Anerkennung zur Unterschrift ein.


    1. Stundenlohntätigkeitsnummer 13-1

    Frage: Was wurde von der Firma Kelle & Sohn nicht beachtet?


    Nebenleistung! Abschnitt: 4.2.17! Also Nicht Zahlen!


    Er hat es spät angezeigt bzw. spät gemeldet, so müssten die ggf. auch nicht zahlen.


    Wenn der angezeigte Tage später ist, als der Tag des Stundenlohnarbeiten.

    1. Stundenlohntätigkeitsnummer 13-2

    Frage: An welche weitere DIN muss sich die Baufirma in diesem Zusammenhang halten?


    Besondere Leistung! Abschnitt 4.2.5! Also Zahlen!


    DIN EN 1996-2 bzw. DIN EN 1996-1-1, Festlegungen für Mörtel im Mauerwerksbau


    1. Stundenlohntätigkeitsnummer 13-3

    Frage: An welche weitere DIN muss sich die Baufirma in diesem Zusammenhang halten und wie heißt diese?


    Besondere Leistung! Abschnitt 4.2.2! Zahlen!


    Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau — Bauwerke“ bestimmten Grenzen zulässig.


    1. Stundenlohntätigkeitsnummer 13-4

    Frage: Würde sich etwas am Sachverhalt ändern, wenn das Gerüst nicht umgebaut würde?


    Besondere Leistung! Abschnitt :?? Zahlen!


    Leistungen für die Ermöglichung / Erleichterung der Arbeiten Anderer oder die Überlassungen von Geräten, Maschinen, Gerüsten etc. an Dritte, sofern es sich dabei nicht um Nachunternehmer des fraglichen AN handelt, ist immer besondere Leistungen.


    1. Stundenlohntätigkeitsnummer 13-5

    Frage: Ist die Beschreibung des Sachverhalts eindeutig? Begründen Sie?


    Besondere Leistung! Abschnitt 4.2.28! Zahlen!


    Nein, da die Beschreibung des Sachverhalts nicht eindeutig ist, weil sie nicht klar definiert, wer für die grobe Verschmutzung verantwortlich ist. Denn die Frage kommt auf, ob diese Reste bereits vorhanden waren oder ob sie durch den Auftragnehmer verursacht wurden.


    1. Stundenlohntätigkeitsnummer 13-6

    Frage: Was sollte die Max & Sohn hier im Besonderen tun (s. "Ausführung* im Allgemeinen)?


    Besondere Leistung! Abschnitt 4.2.24! Zahlen!


    Basierend auf Ihrer Stundenlohntätigkeit, die das Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen für das Mauern aufgrund von Frost umfasst, und dem Regelwerk, das besagt, dass bei ungeeigneten Bedingungen wie Frost besondere Maßnahmen in Absprache mit dem Auftraggeber ergriffen werden müssen, sollte der von Ihnen beauftragte Rohbauunternehmer in diesem Fall folgende besondere Maßnahmen ergreifen:

    • Überprüfung der Wetterbedingungen
    • Bereitstellung von Schutzmaßnahmen
    • Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen


  • Antworten sind richtig.


    Bei der Frage 2 kommt dann nur noch als dickes Problem hinzu, welche Vergütung ( Höhe ) der AG für die nachträglich genehmigten Kalksteinwände zu zahlen hat. Aber danach wird ja glücklicherweise nicht gefragt und es fehlen für den geänderten Preis auch die Preisgrundlagen für die beauftragten, aber nicht ausgeführten Porenbeton-Blocksteine. Da muss man sich nicht mehr wundern, warum Archis die von den AN gewürfelten Preise für geänderte Leistungen nicht prüfen können.

    Danke für die Prüfung :) Hab ihre Erklärung sogar mit berücksichtigt, weil bestimmt wird später in der Klausur es auch genauer gestellt ;)

  • Zitat

    Als Bauleiter wäre folgender Ablauf denkbar:

    1. Auftraggeber anrufen und Sachverhalt vortragen, schriftliche Mängelanzeige mündlich ankündigen

    2. Abstimmen, wer den Tiefbauer anruft

    3. AG fragen, ob der Vermesser seine Absteckung noch einmal prüfen kann, um ggf. Fehler des Bauleiters Rohbau oder des Tiefbauers auszuschließen.

    4. Ergebnisse aus 1-3 schriftlich verarbeiten

    Dann macht der Bauleiter sich aber viel zu viel Arbeit, nämlich die des AG. Der AN muss nur seine Bedenken schriftlich anmelden. Aufgabe des AG ist es dann die Bedenken zu prüfen und auszuräumen. Der AG muss und sollte keineswegs selbst in die Planung einsteigen und/oder mit den Vorgewerken Lösungen erarbeiten. Denn dann kümmert er sich um Dinge, die ihn nichts anzugehen haben und gerät u.U. selbst in die Haftung.


    Also nicht 2. und 3. und bei 4. nur 1., wobei das ja bereits in 1. erfasst ist.


    Allenfalls mündlich unverbindliche Tipps erteilen, wie der AG vielleicht zur Problemlösung vorgehen könnte.


    Viel wichtiger wäre, dass der BL sicherstellt, dass die schriftliche Bedenkenanzeige dem AG ( nicht seinem Archi ! ) auch nachweisbar zugeht. Es soll nämlich Fälle geben, wo der Zugang später bestritten wird. Obwohl: der AN muss ja die Antwort des AG zur Bedenkenanmeldung abwarten, bevor es mit der Arbeit weitergeht.

  • Dann macht der Bauleiter sich aber viel zu viel Arbeit, nämlich die des AG.

    Ja. Und nein.


    Klar kann man die Paragraphen nacheinander Wort für Wort abarbeiten bis zum Ende der Zuständigkeit.

    Man kann aber auch (in Grenzen) mitwirken, um den Verzug möglichst gering zu halten.

    Üblicherweise kennt man sich auf dem Bau und wenn der Baggerfahrer "in Sichtweite" ist, kann man ihn ja mal ansprechen und fragen, ob er sein Werk nochmal prüfen kann. Je nach Größe des BV und je nach Auftraggeber, insbes. Öffis, sollte man sich schon strenger an die Regeln halten.

    Insofern gebe ich Dir recht.

    Erst recht zum letzten Absatz.

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)