Honorar des Architekten soll plötzlich auf vorläufigen Angebotskosten basieren :(

  • Hallo liebe Schwarmintelligenz :)


    Ich hoffe hier auf einen Rat in Bezug auf die letzte Abschlagsrechnung unseres Architekten.


    Kurze Version: Unser Architekt hat uns letzte Woche damit geschockt, dass die Angebote für die bisher angedachten Umbauarbeiten an unser Immobilie, die er bekommen hat, unser Budget um rund 250.000 Euro überschreiten. Wir haben direkt gesagt, dass wir das so dann nicht machen werden. Der nächste Schock kam gestern, als wir die 4. Teilrechnung erhielten und die anrechenbaren Kosten nicht mehr auf unserem Budget basierten, sondern auf den erhaltenen Angeboten, ohne das wir diese Sichten konnten. Gleichzeitig hat er sich in den Urlaub verabschiedet und ist erst nach Fälligkeit der Rechnung wieder erreichbar.


    Lange Version:

    Letztes Jahr im Mai traten wir in Kontakt mit einem Architekten aus der Umgebung, um unsere erworbene Immobilie (Baujahr 1976, 150qm) umfassend zu sanieren. Wir führten ein Vorgespräch mit unseren Wünschen und bekamen eine Größenordnung von 250.000 bis 350.000 Euro geschätzt. Dieses wurde in einen Auftrag gegossen und wir unterschrieben einen Auftrag nach HOAI mit allen Phasen ausser 4 und 9. Wir brachten ins Gespräch auch ein, dass wir auf Grund der Förderung ein KfW85EE-Haus anpeilen würden, sagten aber auch, dass wir da keine Profis sind und in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit auf sein Urteil vertrauen.

    Es ging also langsam los mit der Planung. Im August kam dann die erste Hiobsbotschaft. Balkon ist Wärmebrücke. Lösungsvorschlag: Balkon und Terrasse ins Gebäude ziehen durch Wintergarten und Verglasung. Unser Vorschlag war abreissen. Laut Architekt: wegen Statik wäre beides kostenneutral. Nahmen wir also den Wintergarten.


    Im August 2023 kam Rechnung 1:

    Leistungsbild nach § 34 HOAIvereinbarterbracht
    1. Grundlagenermittlung2%2%
    2. Vorplanung7%7%
    3. Entwurfsplanung15%10%
    4. Genehmigungsplanung0%0%
    5. Ausführungsplanung25%0%
    6. Vorbereitung der Vergabe10%0%
    7. Mitwirkung bei der Vergabe4%0%
    8. Objektüberwachung32%0%
    9. Objektbetreuung0%0%
    insgesamt95%19%


    Anrechenbare Kosten gern. § 33 HOAI:

    • Kostengruppe nach DIN 276 [12.08]
    • 300 Baukonstruktionen 225.000,00 EUR
    • 400 Technische Anlagen 75.000,00 EUR

    Soweit so gut. Die 300.000 Euro waren so geschätzt und kommuniziert und abgesegnet. Es wurden Fragen geklärt zu Fenster, Türen usw.


    Im Oktober 2023 kam Rechnung 2:

    Leistungsbild nach § 34 HOAIvereinbarterbracht
    1. Grundlagenermittlung2%2%
    2. Vorplanung7%7%
    3. Entwurfsplanung15%13%
    4. Genehmigungsplanung0%0%
    5. Ausführungsplanung25%20%
    6. Vorbereitung der Vergabe10%5%
    7. Mitwirkung bei der Vergabe4%0%
    8. Objektüberwachung32%0%
    9. Objektbetreuung0%0%
    insgesamt95%47%


    Anrechenbare Kosten gern. § 33 HOAI:

    • Kostengruppe nach DIN 276 [12.08]
    • 300 Baukonstruktionen 225.000,00 EUR
    • 400 Technische Anlagen 75.000,00 EUR

    Anscheinend immer noch alles gut.

    Im November 2023 bekamen wir dann den Sanierungsfahrplan des Energieberaters, welcher Maßnahmen in Höhe von etwa 140.000 Euro vorsah (vor Förderung). Laut Architekt alles im Grünen Bereich. Budget ist noch haltbar.

    Wir fingen an, Angebote für Heizung und Elektro einzuholen. Das war unsere Aufgabe. Heizkörper wären nicht geeignet für Wärmepumpe. Wir entschieden uns für Fussbodenheizung und schickten dem Architekten die Angebote.

    Die Angebote für Elektro, Wärmepumpe, PV waren in Summe bei etwa 140.000 Euro, aber anscheinend war noch alles im Budget. Wir haben das tatsächlich immer gefragt: macht das Sinn, haben wir uns verzettelt, passt das ins Budget.


    Rechnung 3 kam im April 2024:

    Leistungsbild nach § 34 HOAIvereinbarterbracht
    1. Grundlagenermittlung2%2%
    2. Vorplanung7%7%
    3. Entwurfsplanung15%13%
    4. Genehmigungsplanung0%0%
    5. Ausführungsplanung25%25%
    6. Vorbereitung der Vergabe10%7%
    7. Mitwirkung bei der Vergabe4%0%
    8. Objektüberwachung32%0%
    9. Objektbetreuung0%0%
    insgesamt95%54%


    Anrechenbare Kosten gern. § 33 HOAI:

    • Kostengruppe nach DIN 276 [12.08]
    • 300 Baukonstruktionen 225.000,00 EUR
    • 400 Technische Anlagen 75.000,00 EUR

    Wie man sieht hatten die technischen Angebote hier noch keine Änderung bewirkt. Die Aussage des Architekten war auch, dass wir gucken, wo wir landen, wenn alles da ist. Im Juni 2024 kam die Info vom Architekten, dass langsam alle Angebote reinkommen und man im Juli mit der Erstellung des Kostenanschlags rechnet.

    Es war noch immer keine Rede von irgendwelchen dramatischen Budgetüberschreitungen.


    Dann: Stille. Ende August habe ich mal angerufen und um ein Gespräch gebeten. Vorweg gab es eine E-Mail. Eine Aufstellung der einzelnen Posten wie Malerarbeiten etc.

    Kostengruppe 300 läge jetzt in Summe bei 420.000 Euro, würde wohl aber bei 400.000 Euro. Dazu kämen natürlich noch die Technischen Anlagen, deren Angebote sich auf etwa 140.000 Euro beliefen.


    Abends dann ein Telefonat. Wir waren natürlich überrascht und aufgelöst. Es kam die Info, dass kaum Handwerker auf die Ausschreibung für den Wintergarten reagiert hätten. Die, die reagiert hätten, hätten sehr hohe Preisvorstellungen. Aber er würde noch auf ein Angebot eines Generalunternehmers warten und erfahrungsgemäß würde die Kosten nochmal um ca. 65.000 Euro sinken. Also 335.000 Euro für Gruppe 3. Wir sollten uns erst mal ruhig die Leistungsverzeichnisse ansehen und prüfen, was wir davon in Eigenleistung machen könnten und wollten. Ausserdem sollten wir mit dem Energieberater klären, was wir überhaupt machen müssten nach GEG, und ob wir irgendwas streichen wollten. Ebenso sollten wir mal mit der Bank sprechen. Wenn all diese Dinge durch wären, würden wir dann wieder sprechen, um dann Ende des Jahres loszulegen.


    Nun, wir taten diese Dinge und ich bat um ein Gespräch. Das wäre jetzt leider nicht möglich, wegen Urlaub ab dem nächsten Tag. Gut. Kein Problem. Schönen Urlaub dann.


    Am gleichen Nachmittag finde ich Rechnung 4 im Briefkasten (September 2024):

    Leistungsbild nach § 34 HOAIvereinbarterbracht
    1. Grundlagenermittlung2%2%
    2. Vorplanung7%7%
    3. Entwurfsplanung15%15%
    4. Genehmigungsplanung0%0%
    5. Ausführungsplanung25%25%
    6. Vorbereitung der Vergabe10%7%
    7. Mitwirkung bei der Vergabe4%0%
    8. Objektüberwachung32%0%
    9. Objektbetreuung0%0%
    insgesamt95%56%


    Anrechenbare Kosten gern. § 33 HOAI:

    • Kostengruppe nach DIN 276 [12.08]
    • 300 Baukonstruktionen 400.000,00 EUR
    • 400 Technische Anlagen 140.000,00 EUR

    Dadurch ist das Gesamthonorar schön angestiegen. Ich war etwas schockiert. Bonus: Ebenfalls entsprach das Fälligkeitsdatum der Rechnung dem Enddatum des Urlaubs des Architekten.


    Normalerweise hätte ich mir das jetzt in Ruhe angeschaut, meine Fragen notiert und vielleicht schon per Internet geklärt und dann mal um ein klärendes Gespräch gebeten. Dieser Möglichkeit fühlte ich mich beraubt und versuchte, den Architekten zu erreichen.


    Nun, mein Unverständnis traf auf sein Unverständnis. Ich sagte, ich verstünde nicht, warum ein Zwischenstand der Angebote plötzlich die Grundlage für die anrechenbaren Kosten sein sollen. Wir hatten doch schon gesagt, dass wir das so nicht machen würden. Er hatte ja selber auch gesagt, dass die Beträge noch nicht final seien und er noch auf weitere Angebote warte. Das Ganze wurde interpretiert als Zweifel an der geleisteten Arbeit. Er und seine Mitarbeiter hätten sich das schon verdient. Er könnte sein Büro anweisen, mir alle Berechnungen zu schicken. Und überhaupt: ich hätte mir ja vom Energieberater all diese Maßnahmen aufschwatzen lassen und auf die KFW-Förderung bestanden. Und ob ich keine Zeitung lesen würde, es wäre ja bekannt, wie es gerade in der Baubranche abginge. Nun, offensichtlich fühlte er sich von meinen Fragen angegriffen. Ich versuchte zu erklären, dass ich mich überrascht fühlte und mir gewünscht hätte, dass er die Rechnung mit uns bespricht und entprechend nach seinem Urlaub und nach den ganzen Schritten, die wir gerade erst besprochen hatten, geschickt hätte. Er meinte darauf, dass er sich merkt, dass er Rechungen nach dem Urlaub und nicht nach getaner Arbeit zu schicken hat. Naja. Wir beendeten das Gespräch.


    Fragen:

    Wir sind nun etwas ratlos. Was wir schon getan haben: Wir haben heute der Rechnung widersprochen bis wir die offenen Fragen klären können.


    Aber wieso kann der Architekt einfach Phase 3 als beendet erklären, ohne das wir dazu etwas sagen konnten. Und wieso werden Angebotszahlen genommen, die weder final sind noch jemals so beauftragt werden? Ist das so rechtens? Ausser der Kostenauflistung per Mail (Malerarbeiten, Dachdeckerarbeiten etc.) eine Woche vorher haben wir keine Aufstellungen bekommen, keine Information, ab wann das bekannt war und keine Aufforderung, da irgendetwas abzusegnen.


    Ich vermute mal, wenn ich das richtig verstanden habe, dass die am Ende von Phase 3 gesetzten anrechenbaren Kosten auch für alle weiteren Phasen gelten würden?

    Wie kann Phase 5 schon beendet sein, bevor wir überhaupt entschieden haben, was wir machen?


    Ich danke schon mal jedem, der das bis hier gelesen hat und hoffe auf ein paar Tips.


    Was können wir tun? Ist der Architekt im Recht und wir einfach zu naiv? Anwalt? Würde ich ehrlich gesagt gerne vermeiden. Bis letzte Woche hatten wir gefühlt ein sehr gutes Verhältnis.

  • Zitat

    Ich vermute mal, wenn ich das richtig verstanden habe, dass die am Ende von Phase 3 gesetzten anrechenbaren Kosten auch für alle weiteren Phasen gelten würden?


    Richtig, das steht so in der HOAI! Gibt es denn eine Kostenberechnung, oder sollen das die fehlenden 2 % der LPH 3 sein?


    Zitat

    Wie kann Phase 5 schon beendet sein, bevor wir überhaupt entschieden haben, was wir machen?


    Wenn der Archi schon Angebote vorliegen hat, dann ist er bereits in der LPH 7.


    Hört sich dananach an, dass der Archi nicht die LPH´s der Reihe nach abarbeitet, sondern unzulässigerweise vorbrecht und damit den Bauherren unter Zugzwang zu setzen versucht..


    Vermutlich wurde hier die LPH 1, Grundlagenemittlung, nicht ordnungsgemäß abgearbeitet. In der HOAI nachlesen, was hierzu alles gehört. Und dann hat er sich bei der Kostenberechnung deutlich vergriffen, indem er offenbar die aktuellen Baupreise nicht im Griff hatte.


    Zitat

    Ausserdem sollten wir mit dem Energieberater klären, was wir überhaupt machen müssten nach GEG, und ob wir irgendwas streichen wollten.

    Zum Zeitpunkt dieser Erklärung war der Archi nach seinen Honoraransätzen bereits mit der LPH 5 fertig und hat nach seinen Angaben schon 7 von 10 % der LPH 6 ( Vergabe ) erbracht!


    Wie stellt er sich da die Einsparungen vor? Die ferige Ausführungsplanung und die nahezu fertige Vergabe ( Ausschreibung usw. ) in die Tonne ?

  • Zitat

    Richtig, das steht so in der HOAI! Gibt es denn eine Kostenberechnung, oder sollen das die fehlenden 2 % der LPH 3 sein?

    Im Juli sollten wir laut ihm einen vollständigen Kostenanschlag bekommen. Davor gab es nur die Schätzung 250.000-350.000. Um dann zu entscheiden, ob wir das alles so machen wollen. Stattdessen haben wir letzte Woche per Mail diese Liste bekommen und direkt danach die Rechnung 4, die ja LPH3 "zu macht", da die jetzt bei 15% steht. Mir fehlt der Teil dazwischen :( Darf er einfach entscheiden, dass LPH3 jetzt fertig ist?


    - Rohbauarbeiten - ca. 40.000 € brutto

    - Zimmerer-/Klempner-/Dachdeckerarbeiten - ca. 43.000 € brutto

    - Gerüstbauarbeiten - ca. 7.500 € brutto

    - Fensterbauarbeiten inkl. Wintergarten und sämtlichen Verdunklungen und Verschattungen - ca. 110.000 € brutto

    - Metallbauarbeiten

    - - a) Außentreppe inkl. Fundamentierung ca. 9.000 € brutto

    - - b) Geländer innen anpassen ca. 9.400 € brutto alternativ komplett neues Geländer ca. 5.000 € brutto

    - Trockenbauarbeiten - ca. 22.000 € brutto

    - Innenputzarbeiten - ca. 30.000 € brutto

    - Estrichbauarbeiten - ca. 7.500 € brutto

    - Vollwärmeschutzarbeiten inkl. Putzarbeiten - ca. 64.000 € brutto

    - Fliesenarbeiten - ca. 8.500 € brutto

    - Bodenbelagsarbeiten - ca. 15.000 € brutto

    - Treppe überziehen - ca. 5.000 - 10.000 € brutto

    - Malerarbeiten - ca. 17.000 € brutto

    - Tischlerarbeiten - ca. 30.000 € brutto


    Der ganze Käse mit dem Wintergarten sollte "kostenneutral" die Wärmebrücke des Balkons abhandeln. Wie gesagt, hätten wir das entweder ignoriert oder abgerissen, der Wintergarten war seine Idee, um den Raum nicht ungenutzt zu lassen. Ich vermute mal, er hat sich da in der Tat verschätzt. Ich verstehe nur nicht ganz, warum das jetzt unser Problem sein soll. Klar haben wir dann zugesagt, dass er mal abschätzen soll, was das kostet, aber immer mit den Fragen: Passt das ins vermutlich Budget? Macht das Sinn?

    Zitat

    Hört sich dananach an, dass der Archi nicht die LPH´s der Reihe nach abarbeitet, sondern unzulässigerweise vorbrecht und damit den Bauherren unter Zugzwang zu setzen versucht..

    Können wir dagegen etwas tun?

    Zitat

    Wie stellt er sich da die Einsparungen vor? Die ferige Ausführungsplanung und die nahezu fertige Vergabe ( Ausschreibung usw. ) in die Tonne ?

    Keine Ahnung? Wir sind absolute Laien. Es hiess, wenn die Kosten grob bekannt sind, können wir entscheiden, wie wir weitermachen und uns dann um die Finanzierung kümmern. Aus unserer Sicht durfte er noch nichts vergeben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Umbrüche entfernt

  • Die HOAI nennt vier unterschiedliche Arten von Kostenermittlungen ( = Oberbegriff ), die der Architekt dem BH nach Planungsfortschritt zu präsentieren hat und macht hierzu Vorgaben, wie sie zu erstellen sind, nämlich auf Grundlage der DIN 276, wozu es detaillierte Formblätter gibtl:


    Kostenschätzung in der LPH 2 nach DIN 276

    Kostenberechnung in der LPH 3 nach DIN 276

    Kostenanschlag in der LPH 6 nach DIN 276

    Kostenfeststellung am Ende der LPH 8 nach DIN 276


    Die vier genannten Arten der Kostenermittlung verfeinern sich hinsichtlich der zu erwartenden Baukosten stetig. Für die Kostenberechnung wird ein Toleranz der vom Archi ermittelten Baukosten von 20 bis 25 % geduldet. Die Kostenberechnung soll dem BH die Entscheidung ermöglichen, ob er das BVH so, wie in der LPH 1 - 3 geplant, durchführen will. Erst wenn diese Entscheidung des BH gefallen ist, darf der Archi mit den weiteren LPH´s beginnen.


    Die angeführte " Liste " erfüllt nicht die Anforderungen an eine Kostenschätzung und schon gar nicht an eine Kostenberechnung.


    Zitat

    Es hiess, wenn die Kosten grob bekannt sind, können wir entscheiden, wie wir weitermachen und uns dann um die Finanzierung kümmern.

    Mit der Aussage ist nichts anzufangen. Am Ende der LPH 3 war die Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen und der BH zu befragen, ob er mit den dort ausgewiesenen Kosten mit Toleranzzuschlag einverstanden ist. Erst dann durfte weiter geplant werden. Das ist offenbar nicht erfolgt. Der Archi ist jetzt bereits in der LPH 7 und offenbar immer noch bei " grob bekannt ". Erst jetzt, wo er offenbar selbst bemerkt hat, dass die Kostenvorgabe von 350.000,00 € aus dem Ruder läuft, will er den BH zum " Abspecken " veranlassen. Das ist dann aber nicht mehr das, was dem BH in der LPH 3 als Entwurfsplanung vorgestellt worden ist. Denn " Abspecken " bedeutet ja, weniger bzw. andere Leistungen.


    Der Energieberater hätte schon in der LPH 1 oder 2 befragt werden müssen, was nach dem GEG für die energetische Sanierung des Gebäudes als gesetzliche Mindestanforderung benötigt wird. Der BH hätte dann gefragt werden müssen, ob ihm die Mindestanforderungen ausreichen oder er " mehr " haben will. Erst dann konnte der Archi die hierfür benötigten Kosten kalkulieren und in die Kostenberechnung aufnehmen. Hierfür und für alle weiteren Baumaßnahmen waren die Massen zu ermitteln und mit Erfahrungswerten aus vorangegangenen Bauvorhaben oder mit Einheitspreisen aus Baukostentabellen hochzurechnen. Stattdessen gab es nur die " Liste ", mit dr nichts anzufangen ist.


    Der Sachverhalt ist zu komplex. Wir kennen die Verträge und die bisher vorgelegten Unterlagen nicht im Detail. Die bisherige Schilderung deutet allerdings darauf hin, dass dem Archi erhebliche Pflichtverletzungen unterlaufen sind. Möglicherweise kommt eine Kündigung des Architektenvertrags in Betracht. Das kann allerdings nur ein Bauanwalt nach Vorlage aller Unterlagen zuverlässig beurteilen. Sofern die jetzt in Rede stehenden Baukosten nicht aufzubringen sind, wäre das auch der einzige Weg, um aus der Angelegenheit noch mit einem " blauen Auge " herauszukommen.


    Zur weiteren Info im Internet einfach mal unter Kostenberechnung " googeln ".

  • Skeptiker : Du hattest doch irgendwo hier im Forum mal so eine schöne Aufstellung bzgl der einzelnen Stufen Kostenschätzung/ - berechnung etc.? Wie genau die ist und was wann fällig ist, war auch dabei, glaube ich.

    Ich finde die gerade via Handy nicht.

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung


  • Hallo zusammen :) Erst mal vielen lieben Dank für die Antworten.


    Ich habe mich dann gestern Abend/Nacht nach einem Espresso mehr eingelesen. Ich komme mir jetzt schon ein wenig naiv vor. Eigentlich hatten wir einen Architekten beauftragt, damit wir uns eben nicht mit dem ganzen Zeug auseinander setzen müssen. Aber offensichtlich geht es nicht anders.


    Mein Ansatz im "Deskalationsgespräch" nach dem Urlaub des Architekten wäre folgender:


    Wir widersprechen Rechnung 4, da er damit Phase 3 abschliessen möchte. Allerdings fehlen uns zum Abschluss von Phase 3 ein paar Dinge.

    Wir möchte eine Kostenberechnung sehen. Die vergleichen wir dann mit der Kostenschätzung aus Phase 2 (nach DIN 276 haben wir keine bekommen, nur diese 250K-350K). Dann besprechen wir gemeinsam, wie wir im Budget bleiben bzw. welche Erhöhungen okay sind. Dann möchten wir die Entwurfsplanung sehen und ebenso eine Anpassung der anrechenbaren Kosten auf die Werte mit denen wir da rausgehen. Warum schon zu Phase 5,6 und 7 vorgeprescht wurde, ohne diesen Vergleich, der uns immer wieder angekündigt worden ist, verstehen wir nicht.


    Optional: Auf den unter Garantie kommenden Kommentar: "Wollen Sie behaupten, wir hätten nichts geleistet?" kann ich höflich und ruhig argumentieren, dass er Geld möchte aufgrund der HOAI. Diese sieht hier Ergebnisse vor. Diese Ergebnisse fehlen uns. Ich denke, das ist formal richtig. Aber dann brennt die Hütte.


    Ich hätte mich schon viel früher damit auseinander setzen sollen, als in Rechnung 2 bereits Phase 5 teilweise erledigt war.


    Habe ich das so in etwa richtig verstanden und eingeschätzt?

    Ich habe bereits eine Beratung über das Portal unserer Rechtschutzversicherung angefragt.

  • Skeptiker : Du hattest doch irgendwo hier im Forum mal so eine schöne Aufstellung bzgl der einzelnen Stufen Kostenschätzung/ - berechnung etc.? Wie genau die ist und was wann fällig ist, war auch dabei, glaube ich.

    Anda meint diesen Post, welchen ich bei dieser Gelegenheit gleich aktualisiert habe. (Achtung auf dem Mobilgerät: Die Tabelle zeigt 5 Spalten!)


    Darin sieht man ganz deutlich, dass seit der HOAI 2013 das Honorar immer aus den anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung (KGr 300 und 400 netto!) ermittelt wird, nicht aus den entsprechenden Kosten des Kostenanschlages oder der Kostenfeststellung!


    Tja, das mit der Honorarberechnung machen alle Kolleginnen und Kollegen unterschiedlich und relativ viele dabei leider falsch, manche sogar völlig falsch, also nicht nach den Regeln der Honorarordnung und auch nicht im Sinne des Verordnungsgebers.


    Ein häufiger Fehler ist dabei, zu übersehen, dass auch Planungsleistungen Werkleistungen sind, deren Honorierung erst nach der vorherigen Abnahme durch den AG fällig wird. Darüber, ob diese auch beim EFH förmlich erfolgen muss, kann man unterschiedlicher Auffassung sein, aber insbesondere zum Abschluss der LP3 und ab der LP5 könnte und sollte zumindest formlos ein entsprechende schriftliche Anfrage an den AG gerichtet werden. Wer es nicht mal nach der LP3 und der LP8 macht, und ohne Abnahme dieser LP weitermacht, bzw. schlussrechnet, ist selbst schuld und verursacht ganz schnell solche Situationen wie hier im Thread beschrieben.


    Bei uns im Büro stellen wir in den LP 1 - 3, vereinzelt auch danach, zum Ende der einzelnen LP unserer schriftlichen Dokumention aller von uns erbrachten Leistungen die Auflistung der nach Anlage 10 zu § 34 HOAI zu liefernden Grundleistungen voran und gleichen diese einzeln per Verweis miteinander ab. So erhält der AG einen Nachweis über die vollständig erbrachten Leistungen dieser LP und wir begründen gleichzeitig unseren Anspruch auf vollständige Honorierung. Wir fordern mind. nach der LP3 eine Bestätigung über die vollständig erbrachte Leistungen an und meist zusätzlich auch explizit zur Auskömmlichkeit des Budgets, bezogen auf die Kostenberechnung. Dabei weisen wir auch nachdrücklich und detailliert darauf hin, dass die KoBe immer nur den aktuellen Kostenstand ausweist, es also sehr wahrscheinlich durch Inflation zu einer Kostensteigerung kommen wird, sofern nicht innerhalb der nächsten 6 Monate die Bauleistungen schlussgerechnet werden können.


    Der Kollege hat offensichtlich ohne Vorliegen einer vollständigen KoBe munter weitergearbeitet. Ob das fahrlässig, aus Unwissen oder gar mit Vorsatz geschah, wird nur er selbst wissen.


    Den Kostenanschlag oder gar die Kostenfeststellung zur Honorarberechnung anzusetzen, ist immer unzulässig. Und auch die KGr. 300 und 400 werden immer nur netto angerechnet, die 400 aber dann, wenn sie 25 % der KGr 300 überschreitet, nur noch teilweise.

    Optional: Auf den unter Garantie kommenden Kommentar: "Wollen Sie behaupten, wir hätten nichts geleistet?" kann ich höflich und ruhig argumentieren, dass er Geld möchte aufgrund der HOAI. Diese sieht hier Ergebnisse vor. Diese Ergebnisse fehlen uns.

    Und erst nach deren Lieferung und eurer Abnahme kann der Kollege seine Leistung vollständig abrechnen. Wenn er voreilig in die LPen 5 - 6 eingestiegen ist und nun evtl. Leistungen wiederholen muss, ist das erstmal sein Problem. Allerdings hättet ihr ihm ja auch mitteilen können, dass es für Ausschreibungen noch zu früh ist. Aber das muss juristischer Sachverstand bewerten.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Und nach deren Lieferung und eurer Abnahme kann der Kollege abrechnen. Wenn er voreilig in die LPen 5 - 6 eingestiegen ist und nun Leistungen wiederholen muss, ist das erstmal sein Problem. Allerdings hättet ihr ihm ja auch mitteilen können, dass es für Ausschreibungen noch zu früh ist. Aber das muss juristischer Sachverstand bewerten.

    Danke, danke! Mit all diesen Information wird das mal ein sehr interessantes Gespräch. Der hat tatsächlich die Bruttosummen in die anrechenbaren Kosten gepackt und Netto drunter geschrieben. :eek: Das ist mir noch nicht einmal aufgefallen. :wall:


    Wenn wir die HOAI so gut gekannt hätten, hätten wir schon bei Rechnung 2 stutzig werden müssen. Wir waren zu gutgläubig. Wieder was gelernt. Wir holen uns Rechtsbeistand, damit wir hier noch einigermaßen unbeschadet rauskommen. Ich muss aber zugeben, so langsam hat das einen sehr faden Beigeschmack. Wir haben gestern mit dem anderen Architekten telefoniert, der dort im Büro ist und uns mal als "Nachfolger" vorgestellt worden ist, um unseren Widerspruch der Rechnung anzukündigen. Dieser hat laut seiner Aussage keinen Zugriff auf Rechnungen und verlässt zum 31.12. das Büro. Wir wären auch nicht die ersten mit so einer Beschwerde..


    Wirklich herzlichen Dank! Spende ist raus :)

  • Wir haben gestern mit dem anderen Architekten telefoniert, der dort im Büro ist und uns mal als "Nachfolger" vorgestellt worden ist, um unseren Widerspruch der Rechnung anzukündigen. Dieser hat laut seiner Aussage keinen Zugriff auf Rechnungen und verlässt zum 31.12. das Büro. Wir wären auch nicht die ersten mit so einer Beschwerde.

    Dann dürfte es wohl weder

    … fahrlässig, (noch) aus Unwissen …

    zu dieser „Wildwest-Abrechnung“ gekommen sein!

    Wirklich herzlichen Dank! Spende ist raus :)

    Danke! Schön dass wir Dir hier schnell helfen konnten!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Der Kollege hat offensichtlich ohne Vorliegen einer vollständigen KoBe munter weitergearbeitet. Ob das fahrlässig, aus Unwissen oder gar mit Vorsatz geschah, wird nur er selbst wissen.

    Der "Kollege" hat anscheinend die Arbeit einer "Kostenberechnung" elegant ausgelagert an die (moeglicherweise) ausfuehrenden Unternehmen.

    Das mag manchen Bauchschmerzen bereiten...

  • Es geht nicht ( nur ) um das Honorar.


    Es stellt sich auch und sogar vorrangig die Frage, ob die bislang erbrachten Planungsleistungen überhaupt vertragsgemäß, d.h, mangelfrei sind. Der Archi hatte seine Planung an den Wünschen und dem beim BH in der LPH 1 zu erfragenden Budget zu orientieren. Der BH darf sich als baufachlicher Laie alles mögliche wünschen. Aufgabe des Archis als Fachmann ist es, zu klären, ob sich die Wünsche mit dem zur Verfügung stehenden Budget realisieren lassen. Dafür gibt es die vom Archi in den LPH 2 und insbesondere 3 zu erstellenden Kostenermittlungen.


    Hier war es offenbar so, dass der Archi vermutlich alle Wünsche umgesetzt hat, sich aber nicht darum gekümmert hat, ob sie auch zum Budget passen. Vielleicht - es wird von einem Nachfolger berichtet - ist er schon älter und kennt seine Pflichten nicht. Der Gedanke, dass er die Kostenberechnung und auch den Kostenanschlag an die ausführenden Unternehmer " ausgelagert " hat, ist mir auch schon gekommen.


    Wenn das, was er jetzt bis zur LPH 7 vorangetrieben hat, nicht zum Budget passt, dann sind alle bislang erbrachten Leistungen unbrauchbar und " für die Tonne ". Der Archi müßte dann bei der LPH 1 neu starten, wobei die Frage ist ist, ob der BH das bei so massiven Verstößen noch mitmachen muss.


    Die Info, dass sich die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 nach Einholung von Angeboten auf 540.000,00 € belaufen, kam nach #1 erst im August 2024 und seitdem ist der Archi in Urlaub. Insofern dürfte der Vorhalt, dass der BH den Archi sehenden Auges hat weiter arbeiten lassen, nicht greifen.


    Hinweis: In den Kostnermittlungen sind am Ende die Baukosten + MWSt anzugeben. Das Honorar berechnet sich hingegen nach den Netto-Kosten.


    Wenn der BH nach dem Budget gefragt wird, sind grundsätzlich die Brutto-Baukosten gemeint. Insofern gehe ich davon aus, dass die in #1 genannte " Obergrenze " von 350.000,00 € auch die Bruttokosten waren und zwar für die Gesamtmaßnahme, die ja nicht nur aus den Kostengruppen 300 und 400 besteht.

  • Zitat

    Die vergleichen wir dann mit der Kostenschätzung aus Phase 2 (nach DIN 276 haben wir keine bekommen, nur diese 250K-350K). Dann besprechen wir gemeinsam, wie wir im Budget bleiben bzw. welche Erhöhungen okay sind. Dann möchten wir die Entwurfsplanung sehen und ebenso eine Anpassung der anrechenbaren Kosten auf die Werte mit denen wir da rausgehen. Warum schon zu Phase 5,6 und 7 vorgeprescht wurde, ohne diesen Vergleich, der uns immer wieder angekündigt worden ist, verstehen wir nicht.

    Optional: Auf den unter Garantie kommenden Kommentar: "Wollen Sie behaupten, wir hätten nichts geleistet?" kann ich höflich und ruhig argumentieren, dass er Geld möchte aufgrund der HOAI. Diese sieht hier Ergebnisse vor. Diese Ergebnisse fehlen uns. Ich denke, das ist formal richtig. Aber dann brennt die Hütte.

    Klingt alles etwas laienhaft absurd, weil der Unterschied zwischen Honorar und den Folgen der Pflichtverletzung hinsichtlich der am Budget vorbeigegangenen Planung inicht gesehen wird.


    Wenn Du die Sanierung so haben willst, wie der Archi es in den Ausführungsplänen niedergelegt hat, dafür Kosten nach Unternehmerangeboten in Höhe von 540.000,00 € anfallen und das ursprünglich genannte Budget von 350.000,00 € nicht mehr von Belang ist, dürfte die Pflichtverletzung hinsichtlich der Kostenübeschreitung nachträglich geheilt sein. Dann fehlt zwar die Kostenberechnung. Ob dann aber die " Ursprungsliste " als Kostenberechnung gilt, obwohl sie nicht deren Anforderungen erfüllt, und maßgeblich für das Honorar ist, mag der hinzuzuziehende Anwalt klären.


    Es versteht sich von selbst, dass der Archi " geleistet " hat. Die Frage ist, ob die " Leistungen " am Budget vorbeigehen und die LPH´s 4 ff nicht zur Ausführung gelangt wären, wenn die Kostenüberschreitung bereits in der lph 3 offen gelegt worden wäre.


    Du solltest vor dem Gespräch mit dem Arch mit einem Anwalt reden.

  • Der "Kollege" hat anscheinend die Arbeit einer "Kostenberechnung" elegant ausgelagert an die (moeglicherweise) ausfuehrenden Unternehmen. Das mag manchen Bauchschmerzen bereiten...

    Nicht nur „Bauchschmerzen“! Das ist im hier geschilderten Fall gleich mehrfach „problematisch“, denn

    1. der "Kollege" kassiert Geld für eine (bisher) nicht erbrachte Leistung „Kostenberechnung“.
    2. durch den Entfall bzw. die erhebliche zeitliche Verschiebung der Kostenberechnung wird der AG nicht rechtzeitig in die Lage versetzt, bewerten zu können, ob er sich die bauliche Realisierung des Entwurfs leisten kann oder will. Damit wird ihm auch die Möglichkeit genommen, auf die Ausführung der Leistungen der LP 5 ff zu verzichten.
    3. der „Kollege“ erhöht sich am Ende durch den sehr spät und ohne Eigenleistung extern erarbeiteten Kostenanschlag, welcher erneut zu Kostensteigerungen führt, auch noch unzulässig sein Honorar durch dessen Ansatz als „anrechenbare Kosten“,
    4. das er dann im allerletzten Schritt auch noch einmal durch den verordnungswidrigen Ansatz der Brutto-Baukosten um den Faktor 1,19 unzulässig hochrechnet.
    5. Die Erstellung verpreister LVs hat er anscheinend auch noch entfallen lassen, rechnet sie aber natürlich in der LP 6 ebenfalls voll ab.

    Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr kriminelle Energie sehe ich im Vorgehen dieses „Kollegen“, dessen Abrechnungsmethoden keine Zierde für unseren Berufsstand sind und sicher auch nicht repräsentativ.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zählung korrigiert, sprachliche Verfeinerung

  • Hallo Eric,


    ich kann verstehen, dass du das laienhaft absurd findest. Wir schwanken seit dem Vorfall hier zwischen "ehrlicher Fehler" und "der zieht uns über den Tisch". Uns fehlt da die professionelle Perspektive und natürlich sind wir auch besorgt, wie viel der gezahlten ca. 40.000 Euro wir wieder sehen werden, wenn wir abbrechen. Wir wollen die Sanierung bestimmt nicht für 540.000 Euro haben.


    Ich hatte am Samstag direkt einen Fall aufgemacht bei der Online-Rechtsberatung meiner Rechtschutzversicherung, als mir die Schwere noch nicht ganz bewusst war. Zwischenzeitlich habe ich einen Fachanwalt hier in der Gegend rausgesucht und werde morgen mit der Versicherung telefonieren wegen der Kostenübernahme und einen Termin beim Anwalt machen.

    Damit man genauer weiß, um wieviel da falsch abgerechnet wird/wurde:

    https://www.baulinks.de/webplu…5/i/1389-tsp-tabellen.pdf


    Entsprechende Teilleistung suchen, finden und aus dem Teilleistungssatz errechnen, was da zu viel ist (in €)

    Danke sehr :) Gelten diese Zahlen denn noch für die HOAI 2021?

  • Hallo nochmal,


    ich glaube nicht, dass ich meinen Vorbeitrag editieren kann, falls doch, bitte ich, diesen neuen Post zu entschuldigen. Mir ist gerade nur aufgefallen, dass er in seiner Kommunikation auch wild zwischen den Phasen springt:


    Im Juni kam folgende Nachricht:

    Zitat

    Bis auf wenige Ausnahmen gibt es bei den ausgeschriebenen Gewerken, die zur Realisierung Ihres Projektes benötigt werden, entsprechende Rückläufe. Ich gehe davon aus, dass wir in der 26. KW damit zum Abschluss gekommen sind, um dann den ersehnten Kostenanschlag mit aktuellen Baupreisen, zwecks Regelung der Finanzierung, vorlegen zu können.

    Hier hätte ich bereits stutzig werden sollen, wenn wir das HOAI-Vokabular klar gewesen wäre. Bei Kostenanschlag dachte ich an die besagte Kostenrechnung (oder gar erst die Kostenschätzung ???)


    Zur Einordnung: Zu dem Zeitpunkt hatten wir bereits Rechnung 3 erhalten und bezahlt:

    Für uns waren das immer noch die Schätzwerte, die anscheinend immer noch okay waren. Abgesehen vom iSFP hatten wir noch keine konreteren Zahlen gesehen.


    Letzte Woche erreichte uns die oben schon erwähnte Mail mit dieser Einleitung:

    Was ist hier gemeint mit "Freigabe der Werkplanung"? Wir waren immer noch bei "Finde raus, was das kostet mit solchen Zargen, Fenstern, Türen, diesem Boden und dem Wintergarten usw. ". Kann man uns einen Strick daraus drehen, dass uns beim Vokabular Fachwissen fehlt?


    Ohje ohje, ich hoffe, ich bekomme zeitnah einen Termin beim Anwalt =o X/ ;(

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitate als solche formatiert

  • Off-Topic:

    ich glaube nicht, dass ich meinen Vorbeitrag editieren kann, falls doch, bitte ich, diesen neuen Post zu entschuldigen.

    Nein, Du kannst nach mehr als 5 Min. nicht mehr nicht, weshalb es für Dich auch keinen Grund gibt, Dich zu entschuldigen.


    Die Gliederung der HOAI nach Phasen basiert auf der Aufeinanderfolge von Arbeitsabschnitten, die grundsätzlich auf einander aufbauen und deshalb im Regelfall nacheinander abzuarbeiten sind, jedenfalls bis inkl. LP4 oder 5, danach lässt sich damit lockerer umgehen. Das funktioniert nicht immer so ganz trennscharf, aber die Kostenberechnung ist definitiv Teil der LP3 und die Basis der gesamten Honorarermittlung für die LP3 - 9. Danach kommen "bepreiste LVs" vom Architekten. Diese sind vor dem Versand der Ausschreibungen von diesem selbst zu erstellen, nicht von potentiellen Bietern. Dann folgen der "Kostenschlag" parallel zur Beauftragung und die "Kostenfeststellung" parallel zur Ausführung. Diese sind alle drei für die Honorarermittlung komplett irrelevant. Und natürlich muss die Kostenberechnung und zwar nach DIN 276 erstellt, vor Beginn der LP5 vollständig vorliegen.


    Die hier gezeigten Aufstellung des dritten Zitats ist eine Gewerkeschätzung, keine Kostenberechnung nach DIN 276. Dass die DIN 276 letztmalig im Dezember 2018 novelliert wurde, hat der gute Mann auch nicht mitbekommen. Er bezieht sich auf die DIN 276 in der Fassung von 08 / 2012, die also schon seit 6 Jahren nicht mehr gilt. letztlich ist das hier aber völlig egal, weil er der Gliederung der DIN 276 maximal in der ersten Ebene folgt. Es soll nur zeigen, dass der Mann völlig, aber wirklich total lost ist.


    Eine erste, (hier noch vorvertragliche) Kostenschätzung als Grundlage eines eigenen Honorarangebots könnte bei einem Architekten bspw. so aussehen (hier geht es lediglich um die Gliederungstiefe. Die Beschriftung ist hier sehr sparsam, da der Bauherr die Bezeichnungen der DIN 276 kennt, wir sind noch in der LP0, also vor der LP2!):



    Auf diesem Niveau der Durcharbeitung / Gliederungstiefe ist die Fassung der zugrundeliegenden DIN offensichtlich völlig egal!


    Eine vollständige Kostenberechnung für ein Projekt könnte zum Ende der LP3 in der erforderlichen Gliederungstiefe bspw. so aussehen (bitte nicht vom Titel täuschen lassen, das ist eine KoBe als Auszug aus einer Datenbank, welche die Kostenentwicklung eines Projekt chronologisch darstellt. Da ist dies die 2. von voraussichtlich mind. 6 Etappen



    Wir sind hier bereits in der 3. Gliederungsebene der DIN 276 (2018) und ja, diese Schätzung ist für dieses BV tatsächlich vollständig, es geht um eine Schadstoffsanierung, keine komplexe Umbaumaßnahme bzw. Modernisierung.


    Sowas muss der Kollege selbst erstellen (dafür gibt es online aktuelle dynamische Datenbanken oder wenn man es lieber ganz klassisch mag, passende Bücher, so richtig auf Papier) und zwar für alle Kostengruppen einschließlich seines eigenen Honorars und aller anderen Kosten, nicht nur der Baukosten.


    Wenn der "Kollege" demnächst sein Büro aufgibt, dürften bei ihm Hopfen und Malz verloren sein, der "Kollege" hat sich einen ziemlichen Schlendrian angewöhnt, das mag gut sein für die eigenen Nerven und vor allem dass eigene Konto, ist aber nicht das vertraglich geschuldete und vor allem schlecht für die AG - ganz schlecht.


    Du brauchst jetzt, wie richtig erkannt, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt - und ggf. jemanden, der ihm oder ihr erklärt, was nach HOAI eigentlich geschuldet ist - nämlich viel viel mehr!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo Eric,

    danke für die detaillierten Beispiele.


    Jetzt wo du es sagst mit der DIN.. "Kostengruppe nach DIN 276 [12.08]". Ich hatte mich tatsächlich schon mehrfach gefragt, was die 12.08 wohl bedeuten mag. Ich komme mir ehrlich gesagt jeden Tag ein wenig dümmer vor. Alter Falter. Da denkt man sich, "nimm dir nen Architekten, der wird dich vor den gröbsten Fehlern bewahren". Und dann scheint der Architekt der gröbste Fehler zu sein.


    Wie dem auch sei, als ich nach unterschieden zwischen der alten und neues Fassung gesucht habe, fand ich auch das hier: DIN 276: Änderungen und Folgen für die Praxis

    Zitat

    Eine weitere Änderung in der DIN 276 ist eine neue Kostenermittlungsstufe „Kostenvoranschlag“. Diese wurde ganz neu zwischen die Kostenberechnung (LP3) und den Kostenanschlag (LP6) eingeführt.

    Das fehlte ja auch komplett :( Die Erläuterungen da sind auch ganz erhellend.


    Kein Wunder, dass der andere Architekt das Weite sucht, wenn ihm das alles bewusst ist.

  • laienhaft

    Nur zur Einordnung: Eric ist baurechtlich und baupraktisch KEIN Laie, sondern fachkundig!

    Gelten diese Zahlen denn noch für die HOAI 2021?

    Die Tabelle ist zwar älter [war der erste Treffer meiner Suchmaschine], aber m.W.n. gilt diese Unterteilung auch für die Hoai 2021.


    Das sollte aber der Anwalt (der HOFFENTLICH ein Baurechtsanwalt ist) wissen. War für Dich nur als erste Orientierung gedacht,.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Off-Topic:

    Guten Morgen!

    Hallo Eric, danke für die detaillierten Beispiele.

    Räusper, die Beispiele kamen von mir, nicht von Eric !

    Nur zur Einordnung: Eric ist baurechtlich … KEIN Laie, sondern fachkundig!

    Das wiederum ist korrekt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nur um die Sache etwas zu verkomplizieren.

    Die hier gezeigten Aufstellung des dritten Zitats ist eine Gewerkeschätzung, keine Kostenberechnung nach DIN 276. Dass die DIN 276 letztmalig im Dezember 2018 novelliert wurde, hat der gute Mann auch nicht mitbekommen. Er bezieht sich auf die DIN 276 in der Fassung von 08 / 2012, die also schon seit 6 Jahren nicht mehr gilt.

    Ob er es mitbekommen hat, wissen wir nicht.

    § 4 Abs.1 Satz 2 HOAI

    Zitat

    Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.

    Die Regelung macht in meinen Augen zwar keinen Sinn, aber der Verordnungsgeber hat es so festgelegt.

    Theoretisch müssten also immer zwei Kostenberechnungen gemacht werden. Eine für den Bauherren und eine fürs Honorar.

    Wenn dann die Kostengruppe 500 mit bei ist, wird es lustig.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Nur um die Sache etwas zu verkomplizieren. Ob er es mitbekommen hat, wissen wir nicht. § 4 Abs.1 Satz 2 HOAI

    Danke für den Hinweis!

    Theoretisch müssten also immer zwei Kostenberechnungen gemacht werden. Eine für den Bauherren und eine fürs Honorar.

    Wenn dann die Kostengruppe 500 mit bei ist, wird es lustig.

    Der Mehraufwand dafür ist in einem heute üblichen AVA-System kaum der Rede wert, es wird lediglich je Datensatz ein Feld aktiviert / angehängt und ja, es müsste dann tatsächlich zwei Fassungen der KoBe geben, eine zur Kostenermittlung (DIN 276-1 von 2018) und eine zur Honorarermittlung (DIN 276-1 von 2008). Das Spiel mit der Bezugnahme auf die 2008er Fassung der DIN 276-1 in der HOAI kennt man ja schon seit deren Fassungen von 2009 bzw. 2013, wo sie allerdings einen Sinn hatte, weil diese Fassung der DIN 276-1 damals aktuell war. Die erfolgte erneute wörtliche Übernahme dieses Verweises auch in die HOAI 2021 wird vielfach für einen rein redaktionellen Fehler gehalten. Man sollte deshalb als Architekt mit dem jeweiligen AG sicherheitshalber offensiv klären, was er benötigt.


    Für das vom TS hinterfragte Architektenhonorar sind die Unterschiede der beiden genannten Fassungen der DIN 276-1 aber sowieso irrelevant, da die umstrukturierte KG 500 nicht in die anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar eingeht, es also diesbezüglich auch nicht zu anderen Werten in der Honorarermittlung kommt. Das mag in anderen Leistungsbildern anders aussehen, insbesondere bei den Außenanlagenplanung.


    Ein wesentlicher und für den TS relevanter Unterschied ist die in der Kostenschätzung von der DIN 276-1 von 2018 vorgegebene tiefere Gliederung, welche der Schätzer des TS dem Anschein nach nicht beachtet hat. Diese und ihre neuen Begriffe und Strukturen werden aber, um die Verwirrung komplett zu machen, von der HOAI 2021 nicht zitiert. Dennoch ist nach Werkvertragsrecht vom Architekten die Einhaltung der aktuellen DIN 276 von 2018 bei seiner eigenen Arbeit (hier: Kostenschätzung / Kostenberechnung) geschuldet. Auch insofern ist seine Leistung damit bisher nicht mangelfrei bzw. nicht vollständig erbracht.


    Davon ab, könnte der „Kollege“ aufgrund seiner eigenwillig freihändigen Kostenermittlungen aber auch bereits jetzt schadensersatzpflichtig geworden sein, siehe drittletzter Abschnitt dieses Artikels von Siemon ab der Zwischenüberschrift „OLG-Fall: Fehlerhafte Kostenschätzung zog enorme Schadenskosten nach sich“. Der Artikel ist darüber hinaus auch sonst sehr interessant zum Thema "Kostenermittlung nach DIN 276".


    Ein sehr interessanter Fall für Fachjuristinnen oder -juristen - was der TS jetzt verständlicherweise nicht unbedingt lesen möchte.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Ich möchte mich an dieser Stelle noch mal bei allen bedanken, die hier geschrieben haben. Ihr habt mir sehr geholfen :) Ich bin froh, dieses Forum gefunden zu haben.

  • Zitat

    Damit man genauer weiß, um wieviel da falsch abgerechnet wird/wurde:

    https://www.baulinks.de/webplu…5/i/1389-tsp-tabellen.pdf

    Die verlinkten Teilleistungstabellen sind im vorliegenden Fall irrelevant. Denn sie sind nur für diejenigen Fälle zur Honorarvereinbarung und Honorarberechnung heranzuziehen, wo dem Architekten von vornherein nur Teile einer oder mehrerer LPH´s übertragen werden. Dann müssen die vollen Prozentsätze der jeweiligen LPH herabgesetzt werden und da die HOAI nur den vollen Prozentsatz der LPH´s nennt, bedurfte es der Teilleistungstabellen, die von verschiedenen Autoren ( außerhalb der HOAI ) veröffentlicht wurden, so z.B. auch von Siemon mit geringen Unterschieden zu Theißen, die von der Rechtsprechung akzeptiert wurden.


    Werden dem Archi, wie in der Regel, alle Teilleistungen der LPH´s übertragen und fallen im konkreten Fall nicht alle Teilleistungen an, vermindert sich das Honorar nicht. Das ist nur dann anders, wenn die fehlende Leistung zu einem Mangel/Schaden führt.


    Insofern auch mein vorangegangener Hinweis, dass zwischen der Honorarermittlung und den Folgen fehlender, erforderlicher Architektenleistungen zu unterscheiden ist.


    Die Kostenberechnung kann man wohl kaum abwählen. Denn das würde bedeuten, dass dem BH gleichgültig ist, welche Kosten für die Baumaßnahme zu erwarten sind.


    Da der TE hier erklärt hat, dass er die erst in der LPH 7 offengelegten Kosten von 540.000,00 € nicht gewollt hat und finanziell auch nicht stemmen kann/will, hat sich das Fehlen der Kostenberechnung in der LPH 3 auf den Planungsprozess ausgewirkt. Denn die Vorlage der Kostenbrechnung mit einer Toleranzgrenze von 20 - 25 % nach oben oder unten ist der letzte Kontrollpunkt für den Bauherren, wo er noch entscheiden kann und muss, ob er das in der Vorplanung erarbeitete Projekt auch tatsächlich finanziell realisieren kann/will. Geht der Archi mit einer " Schätzung " in die Ausführungsplanung über, dann passiert mitunter genau das, was dem TE unterlaufen ist: Die Kosten " laufen aus dem Ruder ". Man könnte dann zwar den Umfang der bislang geplanten Sanierungsmaßnahme reduzieren. Das hat dann aber zur Folge, dass sich die bereits abgeschlossenen LPH 5 - 7 ändern. Gegebenfalls ist der Einfluss der Maßnahmenreduzierung so gravierend, dass die bisherige Planung " für die Tonne " ist und von vorne geplant werden muss. Dann wurde auch unnötige Zeit für die ( unbrauchbare ) Planung vergeudet.


    Lustig ist hier, dass dem TE vom Archi offenbar erst nachträglich angesonnen wird, die " aus dem Ruder gelaufenen " Herstellungskosten mit Eigenleistungen zu reduzieren. Ob und in welchem umfang und für welche Gewerke der TE hierzu bereit ist, hätte mit ihm bereits in den LPH 1, spätestens aber in 2 oder 3, geklärt werden müssen. Im Übrigen: auch Eigenleistungen verursachen Kosten in Gestalt von Material, Werkzeug, Aufopferung von Ulaubszeit usw.


    Zudem: In § 4 Abs. 2 HOAI ist geregelt, dass Eigenleistungen mit den ortsüblichen Preisen den übrigen anrechenbaren Kosten hinzuzuschlagen sind und damit für die Honorarermittlung hinzuzählen. Der BH spart durch Eigenleistungen Baukosten in Gestalt von Lohn für Bauhandwerker ( opfert dafür aber seine Freizeit ), spart aber beim Architektenhonorar nichts ein.


    tRein theoretisch kann stemmen kann n ieletzte fg.gin der

  • Welchen Fall meinst Du? GÜ übernimmt auch die vollständige Planung oder Archi ist bis einschließlich LPH 4 tätig und übergibt danach an GU/GÜ?


    Der GU schuldet keine Planungstätigkeit. Er benötigt zur Kalkulation seines Angebots eine genehmigte und vom Bauherrn zur Ausführung freigegebene Planung ( " so will ich es " ).


    Ist nur ein GÜ von Anfang an tätig, wird er die mitzuerbringenden Architektenleistungen und den Vertrag tunlichst in 2 Abschnitte aufteilen, sofern er kein Fertighaus erstellen soll. Auch der GÜ muss eine Kostenberechnung erstellen und sich vom Bauherren absegnen lassen. Sie heißt dann nur anders, nämlich Angebot über die Kosten der Bauausführung und der weiteren Planungsschritte. Für den Bauherren bestenfalls zum Pauschalpreis. Ob das Angebot günstig oder zu teuer ist, kann der BH dann allerdings ohne eigenen Archi mit vorangegangener Kostenberechnung nicht prüfen.

  • Welchen Fall meinst Du?

    Es gibt auch den Fall, bei dem derGU/GÜ (wie immer Du ihn nennst) keinen angestellten Architekten hat, sondern den Kunden an eine freischaffenden Architekten verweist. (Planungsvertrag natürlich separat).

    Wieso sollte ich dem Kunden dann eine Kostenermittlung berechnen, die er vom GU/GÜ sowieso bekommt

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen