Hallo zusammen,
mal eine kurze Frage.
Laut §19 Abs2 wird die zulässige Grundfläche mit Grundflächenzahl / Grundstücksgröße berechnet.
Laut §16 kann aber die bauliche Nutzung durch GRZ bzw Größe der Grundflächen festgesetzt werden.
Ist es also erlaubt im B-Plan keine GRZ anzugeben, sondern direkt nur 100m2 als zulässige bebaubare Grundfläche ?
Zitat textliche Festsetzungen : In den WA gekennzeichneten Wohngebieten ist eine bebaubare Grundfläche von 100m2 zulässig.
Irgendwie widerspricht sich §19 Abs2 gegen den anderen Paragraphen. Weil da ja eindeutig steht das die zulässige Grundfläche nach dem Abs1 errechneten Wert ermittelt.
Bei uns ist aber keine GRZ Zahl angegeben.
VG
Laut BauNVO "§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche"
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
und BauNVO" § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung"
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
1.der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.der Zahl der Vollgeschosse,
4.der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen
1.stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.