Angabe "GRZ" vs "Zulässige Grundfläche"

  • Hallo zusammen,


    mal eine kurze Frage.

    Laut §19 Abs2 wird die zulässige Grundfläche mit Grundflächenzahl / Grundstücksgröße berechnet.

    Laut §16 kann aber die bauliche Nutzung durch GRZ bzw Größe der Grundflächen festgesetzt werden.

    Ist es also erlaubt im B-Plan keine GRZ anzugeben, sondern direkt nur 100m2 als zulässige bebaubare Grundfläche ?

    Zitat textliche Festsetzungen : In den WA gekennzeichneten Wohngebieten ist eine bebaubare Grundfläche von 100m2 zulässig.


    Irgendwie widerspricht sich §19 Abs2 gegen den anderen Paragraphen. Weil da ja eindeutig steht das die zulässige Grundfläche nach dem Abs1 errechneten Wert ermittelt.

    Bei uns ist aber keine GRZ Zahl angegeben.


    VG



    Laut BauNVO "§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche"

    (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

    (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.


    und BauNVO" § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung"

    (1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

    (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

    1.der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
    2.der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
    3.der Zahl der Vollgeschosse,
    4.der Höhe baulicher Anlagen.

    (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

    1.stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
    2.die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

  • Link zum B-Plan wäre gut

    Ist nicht nötig, ich glaube es auch so. Ich kenne auch mehrere B-Pläne, u.a. den meines eigenen Hauses, wo max. zulässige Grundflächen festgelegt sind, und zwar losgelöst von der Grundstücksfläche. Einen kenne ich, wo 120 m² GF, aber nur 30 m² Überschreitung für Nebenanlagen zulässig sind.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Ok, mir ging es eher nur darum das in $19 ja steht das die zulässige Grundfläche über die aus Absatz 1 Regel ERRECHNET wird.

    Somit stehen ja im Grunde beide Absätze im Widerspruch. Einerseits festlegen aus 16 bzw. errechnen aus 19


    Aber wenn ihr das so kennt und das ok ist, glaube ich dem.


    VG

  • Aber wenn ihr das so kennt und das ok ist, glaube ich dem.

    Bestimmt ist das auch ein sog. "Einfacher Bebauungsplan gemäß §30(3)BauGB (Textbebauungsplan)"?


    Scheint eine Brandenburger Spezialität zu sein.


    Ich habe zufällig einen aus OHV gefunden, Zitat:

    "1.2 Maß der baulichen Nutzung (§9(1)1. BauGB, §16 BauNVO)


    1.2.1 Grundflächenzahl und Grundfläche baulicher Anlagen (§9(1)1. BauGB, §16(2)1. BauNVO)


    (1) Auf allen Baugrundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird festgesetzt:

    Grundfläche baulicher Anlagen

    - je Baugrundstück mit einer Größe unter 500 m² GR 90m²,

    Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO um max. 20m²,

    - je Baugrundstück mit einer Größe ab 500 m² bis unter 900m² GR 100m²,

    Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO um max. 25m²,

    - je Baugrundstück mit einer Größe ab 900 m² GR 125m²,

    Überschreitung gemäß §19(4) BauNVO um max. 25m²."


    Wenn ich bei einem Grundstück 500-899 m² mit 100 m² zul. GR zul. eine zul. Überschreitung von 25 m² lese, stellen sich mir die Nackenhaare auf. Das reicht nicht mal für die in dieser Gemeinde geforderten 2 Pkw.-Stellplätze ab 100 m² Nfl. und ihre Zufahrten.

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    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Off-Topic:

    Wenn ich bei einem Grundstück 500-899 m² mit 100 m² zul. GR zul. eine zul. Überschreitung von 25 m² lese, stellen sich mir die Nackenhaare auf. Das reicht nicht mal für die in dieser Gemeinde geforderten 2 Pkw.-Stellplätze ab 100 m² Nfl. und ihre Zufahrten.

    So geht es auch mir! Das kommt davon, wenn man nicht mind. einmal exemplarisch aufzeichnet, was die textliche Festsetzung effektiv bewirkt / bewirken kann. Und eine geplantes Ortsbild lässt sich so sowieso nicht erreichen ...

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Und eine geplantes Ortsbild lässt sich so sowieso nicht erreichen ...

    Beispiel mein eigenes Haus:

    zul. GR 120 m² + 50 % Überschreitung Nebenanlagen. Ist soweit i.O., aber:

    Die Festlegungen gelten unabhängig von der Grundstücksgröße. Eine hintere Bebauung ist auch zulässig. Bei Teilungen müssen jeweils min. 500 m² Grundstücksgröße erhalten bleiben.


    Viele Grundstücken im Gebiet waren oder sind noch größer als 1000 m². Das hatte und hat zur Folge, dass geteilt wird, bis die Schwarte kracht. Und so kommt bei 530 m² (das wäre etwa die Hälfte von unserem Grundstück - nein, wir teilen nicht!) eine GRZ I von 120/530 = 0,23 zustande, GRZ II 180/550 = 0,34, und dabei wollte man lt. Begründung doch so eine schöne lockere Bebauung haben. :wall:

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    Thomas

  • Ok, mir ging es eher nur darum das in $19 ja steht das die zulässige Grundfläche über die aus Absatz 1 Regel ERRECHNET wird.

    Somit stehen ja im Grunde beide Absätze im Widerspruch. Einerseits festlegen aus 16 bzw. errechnen aus 19

    Wo ist der Widerspruch?

    In § 16 steht, dass der Planaufsteller die Wahl hat, wie er die zulässige Grundfläche angibt. In § 19 wird dann für den Fall, dass die Planaufstellerin die GRZ gewählt hat, ausgeführt, wie sich diese berechnet.