Gartenhaus direkt an Garage bauen | Rechtliche Fragen, Genehmigungen | BW

  • Hallo zusammen,


    wie ist es, wenn man ein Gartenhaus direkt an die eigene Garage anbauen (also mit der Garage verbunden, aber keine Zugänglichkeit von der Garage in das Gartenhaus) möchte, zählt es dann trotzdem als eigenständiges Gartenhaus oder als Erweiterung der Garage? Also ist hier eine Genehmigung nötig oder nicht? Das ganze ist in Baden-Württemberg.


    Das Gartenhaus soll direkt an die Garage angebaut und würde zwischen Garage und Straße außerhalb der Baugrenze gebaut werden und folgende Vorgaben vom Bebauungsplan erfüllen:

    • Nebengebäude (keine Garagen): max. 40m² Bruttorauminhalt (außen)
    • max. 16,00m² Grundfläche
    • max. 3,25m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürlichen Gelände)

    Dazu noch folgende Infos aus dem Bebauungsplan:

    In dem Baugebiet sind die gemäß §14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flächen

    für Garagen zulässig.


    Vielen Dank

  • zählt es dann trotzdem als eigenständiges Gartenhaus

    Ja. Um gar keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte das Gartenhaus auch ohne Garage standsicher seinen Zweck erfüllen können - also nicht aus schwäbischer Sparsamkeit eine Außenwand durch die Garage ersetzen.


    Also ist hier eine Genehmigung nötig oder nicht?

    Diese Frage ist ohne Kenntnis der üblicherweise in den Bauvorlagen enthaltenen Informationen, insbesondere Bebauungsplan und Lageplan, nicht beantwortbar.


    Oder bringst Du den Schuppen irgendwo in den Ausnahmen des § 14 BauNVO unter?

    Welche Ausnahmen meinst Du?

    Wenn ja, wo?

    Ein Gartenhaus in den genannten Abmessungen ist eine untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Grundstücks dient, es sei denn, das Grundstück des TE liegt im GE oder GI oder SO, wogegen jedoch die zitierten Textpassagen des Bebauungsplanes sprechen.


    Mich irritiert jedoch die geplante Lage:

    zwischen Garage und Straße

    Ohne Lageplan und BPlan schwer vorstellbar.

  • Damit ist doch schon alles gesagt. Oder bringst Du den Schuppen irgendwo in den Ausnahmen des § 14 BauNVO unter? Wenn ja, wo?

    Hatte doch den Ausschnitt aus dem Bebauungsplan zittiert:

    In dem Baugebiet sind die gemäß §14 BauNVO zulässigen Nebenanlagen und nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flächen für Garagen zulässig.

  • Kopiere doch den Ausschnitt des Bebauungsplanes und stelle es hier rein. Dann können wir mehr sagen. Aber bitte kein Handy-Screenshot Mäusekino. Du kannst vorher ja alle datenschutzrelevanten Dinge aus der Kopie raus löschen. Bitte auch eine Kopie des dazugehörigen schriftlichen Teiles. Danke.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Guten Morgen,

    anbei der Text- und Bildausschnitt vom Bebauungsplan. Haus und Garage sind platziert und der rot umrahmte Bereich ist der relevante. Dieser ist bisher verschenkt und hier gibt es die Überlegung, ob man hier ein schmales Gartenhaus an die Garage dranstellen könnte und ob dies genehmigungsfrei ist. Evtl. auch komplett ins Eck planlinks



    Vielen Dank nochmals

  • ob man hier ein schmales Gartenhaus an die Garage dranstellen könnte

    Ja, könnte man.

    ob dies genehmigungsfrei ist

    Ja. ist genehmigungsfrei.


    Trotz der erweiterten Überschreitungsmöglichkeiten könnte es mit der GRZ von 0,3 eng werden. Am Besten mal in die genehmigten Bauvorlagen der Bestandsbauten schauen und die GRZ-Berechnung suchen und prüfen, ob die so umgesetzt wurden und ob noch Luft für weitere Flächen ist.

  • Hallo zusammen,


    da das Thema wieder aktuell wird, habe ich nun mal bei Landratsamt nachgefragt. Dazu folgende Rückmeldungen:

    Zitat

    das Gartenhaus darf bis 40 m³ (verfahrensfrei) außerhalb der Baugrenze zulässigerweise errichtet werden.


    Das geplante Gebäude fällt in die Genehmigungspflicht, sobald es baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage mit anderen Gebäuden auf dem Grundstück bildet oder wenn die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit, etwa durch Aufteilung einer Verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleine verfahrensfreie bauliche Anlagen, umgangen werden. Daher wird angeraten, einen Abstand zur Garage einzuhalten. Ein genaues Abstandsmaß ist gemäß Landesbauordnung nicht festgeschrieben.


    Meine konkreten Fragen waren:


    1. Ist im markierten Bereich ein Gartenhaus bis 40m³ direkt an der Straße erlaubt?


    Zumindest würde ich dies so interpretieren:



    2. Darf diese Gartenhütte direkt an die Garage anschließend gebaut werden, um noch als Nebengebäude zu zählen? Oder muss da ein Abstand dazwischen existieren?



    Also ist es wohl doch nicht möglich, direkt an die Garage ein Gartenhaus anzuschließen ohne Genehmigung. Bzw. ist der zweite Satz sehr kompliziert zum Lesen. Dann ist die Frage was "baulich und funktionale Anlage" bedeutet.

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitat als solches formatiert, Umbrüche gelöscht und ergänzt

  • Also ist es wohl doch nicht möglich, direkt an die Garage ein Gartenhaus anzuschließen ohne Genehmigung.

    Wenn das Deine Interpretation ist, dann musst Du wohl einen Bauantrag stellen.

    Dann ist die Frage was "baulich und funktionale Anlage" bedeutet.

    Meine Interpretation: Eine baulich einheitliche Anlage entstünde, wenn Du das Gartenhaus an der Garage befestigtest, weil es alleine nicht standsicher wäre. Das hast Du in #1 offen gelassen:

    mit der Garage verbunden

    Eine funktional einheitliche Anlage entstünde, wenn Du noch eine Garage bauen wolltest oder das Gartenhaus von der Garage zugänglich wäre und garagentypische Gegenstände beherbergen würde. Aber das hast Du in #1 ja ausgeschlossen:

    keine Zugänglichkeit von der Garage in das Gartenhaus

    Mir genügte die Antwort der Behörde um ein eigenständiges Gebäude mit 2cm Trennschicht (Hartschaumplatte o.ä.) ohne weitere Fragen oder Anträge anzubauen.