Fassade Mängelbeseitigung

  • Hatte heute auch nochmal einen Techniker von der Firma brillux da.. es sind bei mir an der fassade etliche weitere Mängel und er Rat mir das die fassade neu gestaltet werden müsse.. da sich bereits auch einzelne Platten durch den putz Abzeichen und diese somit sehr wahrscheinlich komplett lose sind.. es müsste zuviel raus geschnitten und rein gestückelt werden. Alle laibungen mit leiste müssen raus, oben komplett unter dem Dach vorstand fehlt das abdichtband da der Vorsprung schon leicht schimmelt, bei jedem Fenster risse an den Ecken, da die die schiene nicht bündig abgeschnitten haben usw, jedes Licht bzw Kabel was hinter der fassade liegt sieht man lange russe usw, wirklich Wahnsinn...

    Mit der Info [#76] aus 08/2024 wäre ich schon deutlich weiter.

    Einen eigenen Rechtsanwalt hast ja anscheinend. Hoffentlich einen, der auf Baurecht spezialisiert ist.

    Wie steht es mit dem eigenen Sachverständigen?

    Dann kam gestern eine Antwort (womit ich eigentlich nicht gerechnet habe, dass dieser sich überhaupt meldet):


    Was sagt ihr dazu?

    Der "Sanierungsvorschlag" ist wischiwaschi und gibt keine klar vereinbare Leistung wieder.

    Mit der "Lösung" wird weiteres Geld verbrannt.

    Bei den Mängeln im Untergrund kann man kein System aufdoppeln. Das kann nur Pfusch werden.


    P.S.: Eine kurze Anfrage bei den Systemgebern wird es bestätigen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • P.S.: Eine kurze Anfrage bei den Systemgebern wird es bestätigen.

    Ich habe diese Woche diesbezüglich mal eine Anfrage an die jeweiligen Systemgeber geschrieben. Mal Abwarten was diese sagen.


    Außerdem habe ich nun den Bauträger angeschrieben, wie dann der Aufbau bzw. Ablauf genau sein soll.

    Bevor ich jetzt wieder zum Anwalt hüpfe, wollte ich mal euch um Hilfe bitten. Was soll ich tun? Wenn alles laut den Herstellern in Ordnung wäre, hätte ich aber dennoch kein Prüfzeugnis auf das ganze, sehe ich das richtig? Ich möchte halt falls möglich einen Rechtsstreit verhindern. Aber falls es nicht anders geht muss ich da dann leider durch, sowas zieht sich halt Jahre..

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Zitat einheitlich formatiert

  • Hier "irrt" der Bauträger (das Wort lügen möchte ich vermeiden):


    Es gibt keine Zulassung des DIBt für ein Hinterspritzen von mangelhaft verklebten Dämmplatten.

    Es gibt keine sog. Einzelprojektzulassung durch einen Systemgeber wie Brillux.


    Der Bauträger soll schriftliche Bestätigungen der Hersteller Knauf und Brillux für seine Behauptungen vorlegen (und diese sollten nicht vom jeweiligen Verkaufscenter kommen, bei dem der Bauträger guter Kunde ist).


    PS Alles schon selbst mitgemacht, leider.

  • ... habe ich nun den Bauträger angeschrieben, wie dann der Aufbau bzw. Ablauf genau sein soll.

    Zitat von Bauträger

    Die Fa. Knauf hat hierfür eine Zulassung.

    Ja, aber wie geschrieben, nur für die Verarbeitung auf einem nach dessen Systemzulassung errichteten älteren WDVS. Das ist hier ja gerade nicht gegeben.

    Zitat

    Die Fa. Brillux ist mit v.g. Saniervorschlag auch einverstanden und würde eine Einzelprojektzulassung zustimmen.

    Die Bayrische Bauordnung kennt keine "Einzelprojektzulassung". Wenn hier eine "Zustimmung im Einzelfall" ("ZiE") gemeint sein sollte, so wäre diese meines Wissens auch nicht vom Systemanbieter des Ursprungssystems bei der obersten Baubehörde einzuholen, sondern vom Anbieter des Sanierungssystems, also hier Fa. Knauf. Nach meiner inzwischen etwas zurückliegender Erfahrung sind solche ZiE mit Kosten nicht unter 10.000 € verbunden und deshalb nur sehr selten eine echte Option.


    Nach meinem Rechtswissen kann ein WDVS-Anbieter allenfalls erklären, dass "keine wesentlichen Abweichung" von der Zulassung vorliegt und damit die Haftung für dieses System übernehmen, siehe hier.


    (Um dieses erstmal selbstherrlich und unkontrollierbar erscheinende Vorgehen nachvollziehbar zu machen: I.d.R. werden in Zulassungen Grenzwerte unterhalb der experimentell ermittelten sicheren Werte festgesetzt. Die tatsächlich bestehenden Reserven an "immer noch sicheren Werten" kennt dann aber nur der Systemanbieter und darf deshalb nach eigenem Ermessen erklären, wann "nicht wesentliche Abweichungen" von der Zulassung vorliegen. Die Behörde nimmt das dann nur zur Kenntnis.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nach meinem Rechtswissen kann ein WDVS-Anbieter allenfalls erklären, dass "keine wesentlichen Abweichung" von der Zulassung vorliegt und damit die Haftung für dieses System übernehmen, siehe hier.

    Nur in einigen wenigen Bundesländern, z.B. NRW § 3 :


    (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

    (2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.


    In Bayern keine Abweichung, s. BayBO Art. 3 :


    Art. 3 Allgemeine Anforderungen


    1 Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu
    berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.


    2 Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.

    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Umbrüche entfernt

  • Warte jetzt mal auf die Antwort des Bauträger ob er mir die 3 schreiben bzw Gutachten gibt, ansonsten weiss man ja sofort das was faul ist.



    Außerdem überlege ich dem gutachter einen Brief zu schicken, da er ja rechtlich auch totalen Murks erzählt. Er schlägt was vor, was keine Zulassung und Prüfzeugnis hat, dass darf er ja als bestellter Gutachter nicht oder irre ich mich da? Das könnte doch sogar rechtlich Konsequenzen für ihn haben..



    Auf jedenfall überlege ich dem gutachter folgendes zu senden oder denkt ihr ich soll dies sein lassen?




    Betreff: „Hinterspritzen von WDVS-Kleber“


    Sehr geehrter Herr [Name],


    mir wurde vom Bauträger schriftlich mitgeteilt, dass Sie in Ihrem Gutachten das Hinterspritzen von WDVS-Kleber als fachgerechte Sanierungsmethode vorgeschlagen haben. Da mir das vollständige Gutachten nicht vorliegt, wende ich mich direkt an Sie, um eine fachliche Klarstellung zu erhalten.


    Nach meinen Recherchen ist diese Methode weder in der Datenbank des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) gelistet, noch besitzt sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Bauartgenehmigung (aBG). Auch die Hersteller, darunter Brillux, bieten ein solches Verfahren nicht als systemkonforme Sanierungslösung an.


    Hinzu kommt, dass ich für diese Maßnahme kein Prüfzeugnis erhalten kann. Dies kann erhebliche Konsequenzen für mich als Bauherr haben – insbesondere im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken, fehlende Gewährleistungsansprüche und eventuelle Probleme bei zukünftigen Bauabnahmen oder Versicherungsfällen.


    Als Sachverständiger unterliegen Sie der Verpflichtung, sich an die anerkannten Regeln der Technik zu halten und ausschließlich fachlich abgesicherte, bauaufsichtlich zugelassene Verfahren zu empfehlen. Ich bitte Sie daher um eine schriftliche Bestätigung, ob Ihr Gutachten diese Sanierungsmethode tatsächlich als fachgerecht ausweist und, falls dies der Fall ist, auf welcher technischen oder bauaufsichtlichen Grundlage diese Empfehlung beruht.


    Sollte sich herausstellen, dass Ihr Gutachten missverständlich formuliert wurde oder eine nicht zugelassene Methode empfiehlt, wäre eine fachliche Korrektur und Klarstellung gegenüber dem Bauträger aus meiner Sicht notwendig.


    Ich wäre Ihnen für eine zeitnahe Rückmeldung dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen

    [Ihr Name]

  • Lass es mit dem Schreiben an den Gutachter der Gegenseite.


    Der Firma klar kommunizieren, dass Zahlungen wegen der vorliegenden ungeklärten Mängel vorerst nicht erfolgen werden und der Termin mit dem Gutachter abgewartet wird. Den Termin am Mittwoch mit dem Fachberater abwarten und dann weiter entscheiden.


    Alles kurz, knapp und schriftlich.

    Du musst nur die Symptome benennen. Die Diagnose ist Sache des Unternehmers.

    Lasse Dich nicht zu eigenen Sanierungsvorschlägen verleiten. Dafür fehlt Dir (und das ist bei nahezu allen Bauherren so) die erforderliche Fachkunde.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Lass es mit dem Schreiben an den Gutachter der Gegenseite.

    Da bin ich der gleichen Meinung. Der SV der Gegenseite (sei er vereidigt oder nicht) wird von der Gegenseite bezahlt. Allein aus diesem Grund dürfte er seinem Auftraggeber nicht in den Rücken fallen wollen.


  • Bayern hat eine andere Numerierung.

    für die Technischen Baubestimmungen:

    Art. 81a Technische Baubestimmungen

    (1) 1Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.


    bzw für Bauarten wäre das:

    Art. 15Bauarten

    (5) 1Für jede Bauart muss bestätigt werden, dass sie mit den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. 2Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. 3Art. 21 Abs. 3 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

  • Art. 81a Technische Baubestimmungen

    (1) 1Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.


    Art. 15Bauarten

    (5) 1Für jede Bauart muss bestätigt werden, dass sie mit den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. 2Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. 3Art. 21 Abs. 3 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

    Hier die oben angeführten Technischen Baubestimmungen des Ministeriums für WDVS:

    https://izw.baw.de/publikationen/tr-w/0/Anhang_11_MVV_TB.pdf

    Der allerletzte Abschnitt:


    "Bescheinigung für den Einbau des WDVS
    Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit
    der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der Europäischen
    Technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden
    Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser technischen Regel eingehalten sind; die
    entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn
    zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen."


    Von unwesentlichen Abweichungen ist in den Technischen Baubestimmungen für WDVS m.E. nichts zu finden, siehe verlinktes pdf.

  • so jetzt haben wir fast allen durcheinander.

    ich bin bei WDVS nicht ganz so fit. Aber ich bin davon ausgegangen das es sich um ein WDVS mit deutschem Verwendbarkeitsnachtweis (Zulassung oder Bauartgenemigung), dort sind nicht wesentliche Abweichung Möglich (in der BayBo unwesentliche Abweichungen).

    Wenn es sich um ein WDVS mit ETA handelt schaut das anders aus, dann ist es nach Einbauanleitung einzubauen.

  • so jetzt haben wir fast allen durcheinander.

    ich bin bei WDVS nicht ganz so fit. Aber ich bin davon ausgegangen das es sich um ein WDVS mit deutschem Verwendbarkeitsnachtweis (Zulassung oder Bauartgenemigung), dort sind nicht wesentliche Abweichung Möglich (in der BayBo unwesentliche Abweichungen).

    Wenn es sich um ein WDVS mit ETA handelt schaut das anders aus, dann ist es nach Einbauanleitung einzubauen.

    Ich kenne ausschließlich WDVS mit DIBt-Zulassung, keine anderen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • so jetzt haben wir fast allen durcheinander.

    ich bin bei WDVS nicht ganz so fit. Aber ich bin davon ausgegangen das es sich um ein WDVS mit deutschem Verwendbarkeitsnachtweis (Zulassung oder Bauartgenemigung), dort sind nicht wesentliche Abweichung Möglich (in der BayBo unwesentliche Abweichungen).

    Wenn es sich um ein WDVS mit ETA handelt schaut das anders aus, dann ist es nach Einbauanleitung einzubauen.

    Ja, danke, das stimmt, du hast Recht.

    Ich habe mich geirrt, er hat einen deutschen Verwendbarkeitsnachweis.

    Die ETA-Zulassungen des DIBt sind nicht so ausführlich wie die deutschen, deshalb die zusätzlichen Bayerischen Techn. Baubestimmungen für WDVS mit ETA.

  • So ich muss nun langsam mal auf das Schreiben des Bauträgers antworten, kann das mal einer überfliegen ob das gut ist oder eher nicht( ich warte die erste Frist ab bevor ich weitere rechtliche Schritte einreiche):

  • Mittlerweile knackt, zischt und klopft das wdvs ständig, gerade früh s und abends. Was außerdem noch dazu kommt, ich habe ja massiv schimmel an der osb der Attika, dass wird sicherlich mittlerweile sogar hinter dem wdvs ähnlich aussehen. Der gutachter hat das damals leichtfertig abgewunken, dass es nicht schlimm sei etc, echt Wahnsinn. Überlege langsam den gutachter bei der IHK zu melden, allein das er so eine Methode mit Hinterspritzen vorschlägt, laut Internet darf ein gutachter nur zugelassene Sachen in Gutachten schreiben.

  • Bevor dir das Gutachten nicht vorliegt, solltest du in dieser Richtung gar nichts tun. Das könnte dir ein Klage wegen übler Nachrede einbringen.


    Was machst du, wenn das Gutachten gar nicht als ö. B. V. abgestempelt ist? Dann kann ein Sachverständiger auch durchaus Vorschläge ausserhalb der aRdT machen. Oder weisst ausdrücklich darauf hin, dass dies in Anlehnung an blablabla usw.

    Ob ein Mensch klug ist, erkennt man viel besser an seinen Fragen als an seinen Antworten. 8o

  • aRdT oder "Stand der Technik"... beides möglich... kommt halt immer auf den Einzelfall an ....

    Als Sachverständiger kann/darf/muss man (manchmal)/... Dinge vorschlagen, die außerhalb des "Üblichen" sind, man muss nur "Klartext" sagen/schreiben, wenn man das tut.

  • Bevor dir das Gutachten nicht vorliegt, solltest du in dieser Richtung gar nichts tun. Das könnte dir ein Klage wegen übler Nachrede einbringen.


    Was machst du, wenn das Gutachten gar nicht als ö. B. V. abgestempelt ist? Dann kann ein Sachverständiger auch durchaus Vorschläge ausserhalb der aRdT machen. Oder weisst ausdrücklich darauf hin, dass dies in Anlehnung an blablabla usw.

    Da hast du recht, ich beziehe mich ja auf die Aussagen die er mir an telefon und hier vor Ort selbst gesagt hat. Aber ja hast recht erstmal Füße still halten. Öffentlich bestellter ist er, hab ich schon nachgeschaut

  • Off-Topic:

    Wie bereits mehrfach geschrieben ist meiner Meinung nach eine öffentliche Bestellung und Vereidigung für Privatgutachten entbehrlich. (Privatgutachten sind alle Gutachten, die nicht von einem ordentlichen Gericht, sondern im Auftrag von einzelnen Parteien beauftragte qualifizierte fachliche Bewertungen.) Die Anzahl der ö.b.u.v. Gutachter pro Bestellungsgebiet und Gerichtsbezirk kann in vielen Bestellungsgebieten meist an einer Hand abgezählt werden - will sagen: Es gibt im (Bau-) Handwerk mitunter nur einen oder zwei pro Gewerk. In einem Fall musste ich vor einiger Zeit feststellen, dass es in allen ostdeutschen Bundesländern zusammen genau 3 ö.b.u.v. für ein Ausbaugewerk gab.


    Ob die ö.b.u.v. SV tatsächlich über ein weit überdurchschnittliches Fachwissen verfügen, kann sehr unterschiedlich zu bewerten sein. Und nach der Vorbefassung scheiden diese oft in der selben Sache wegen der Besorgnis der Befangenheit für eine gerichtliche Bestellung sowieso aus. Ich halte deshalb die ö.b.u.v. SV für ein Privatgutachten in einer wenig komplexen bautechnischen Sache mit überschaubarem Streitwert oft für überbewertet.


    Weiterhin ist die typische Beweisfrage / Fragestellung an SV bei bautechnisch begründeten Streitigkeiten die nach der Einhaltung „anerkannten Regeln der Technik“. Diese hat der / die SV nach objektiver Befunderhebung binär zu beantworten: Ja oder nein.


    Ob etwas Stand der Technik ist, wird gelegentlich, aber nach meinem Eindruck erheblich seltener gefragt, weil es aus rechtlicher Sicht nur selten relevant ist.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Eine Frage an euch da der gutachter dauernd was von sondermüll fasselt.. wäre der Müll der Fassade dann sondernüll? Ich bin auf den Stand dass wdvs nach 2016 kein hbcd mehr enthält und somit kein sondermüll ist?

  • Eine Frage an euch da der gutachter dauernd was von sondermüll fasselt.. wäre der Müll der Fassade dann sondernüll?

    1. Seit einigen Jahren gibt es per gesetzlicher Definition in D, in der gesamten EU, keinen „Sondermüll“ mehr, sondern nur noch einheitlich „gefährliche Abfälle“.
    2. HBCD-haltiges EPS ist ein solcher „gefährlicher Abfall“. Für deren Entsorgungen gibt es Vorschriften. Konkret muss solches EPS verbrannt und die Reste deponiert werden.
    3. Die Verwendung von HBCD ist im Bauwesen in D seit 2018 verboten.
    4. HBCD-freies EPS ist zu 100 % recyclingfähig.
    5. Das bei Euch nach 2018 verbaute EPS kann aus 3. folgend per Definition nur HBCD-frei sein.
    6. HBCD-freies EPS ist aus 4. folgend relativ günstig zu entsorgen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Nummerierung erweitert

  • Off-Topic:

    Skeptiker: Es darf sich jeder Sachverständiger oder Gutachter nennen,

    Das ist korrekt!

    dementsprechend sind manchmal auch die Sichtweisen oder Aussagen.

    Ich konnte bisher nicht beobachten, dass eine ö.B.u.V. zu einer Vereinheitlichung der vorgetragenen fachlichen Sichtweisen oder Aussagen führt. Sie stellt je nach Bestellungsgebiet und Bestellungskörperschaft nicht einmal ein einheitliches Qualitätsniveau sicher und damit leider auch kein hohes, auch wenn dies theoretisch der Fall sein sollte. Angeblich beginnen nach Aussage einiger Richter in Bauprozessen noch immer zahlreiche Gutachten von ö.b.u.v. SV mit dem schönen (aber inhaltlich immer falschen) Satz: „Nach meiner (langjährigen) Erfahrung …“. Ob das wirklich stimmt, weiß ich als Nicht-Richter natürlich nicht.

    Ich würde auf den ö.b.u.v. SV bestehen.

    Das ist Dein Recht, aber ob es denn wirklich außerhalb eines Prozesses der Wahrheitsfindung dient?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Danke dass sehe ich auch so.. Das Gutachten ist echt der Wahnsinn.. es wird auf keinen der Mängel eingegangen, nur bilder von der Hinterspritzen manipulierten stelle und dann das was abschrecken soll mit dem sondermüll. Als öffentliche bestellter und vereidigter ist das nicht hinnehmbar.

  • Ob eine Person, die ein Privatgutachten erstellt, ö.b.u.v. ist oder nicht, ist komplett egal. Es ist ein Privatgutachten, ein qualifizierter Fachvortrag und als solcher zu würdigen. Dagegen lässt sich nur mit einem guten eigenen Privatgutachten vorgehen, also einem weiteren qualifizierten Fachvortrag.


    Meines Wissens gibt es keine Beschwerdestelle o.ä. für schlechte Privatgutachten, schon nicht für fremde. Da bleibt nur der Gerichtsweg - und dann wird ein/e ö.b.u.v. SV beauftragt - vom Gericht.


    Hier wurde schon sehr früh auf die Notwendigkeit hingewiesen, selbst ein Privatgutachten als Dein Parteigutachten zu beauftragen. Der Rat war richtig - und verhallte leider ungehört. Oder war der SV ausdrücklich als Schiedsgutachter gemeinsam bestellt?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das Gutachten ist echt der Wahnsinn.

    Also ein Schlechtachter der Gegenseite?

    Einen eigenen Rechtsanwalt hast ja anscheinend. Hoffentlich einen, der auf Baurecht spezialisiert ist.

    Wie steht es mit dem eigenen Sachverständigen?


    Mache Bitte endlich Nägel mit Köpfen.

    Beweissicherungsverfahren einleiten und Klage erheben.


    P.S.: DEIN Rechtsbeistand scheint auch keiner zu sein, der sich auf Baurecht spezialisiert hat, oder?


    P.S. P.S.: Du kannst, wenn Du den Aufwand scheust, auch die Vogel-Strauss-Politik anwenden.

    Machst Du ja anscheinend schon ;)

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    5.Mose 27:18

  • Beweissicherungsverfahren einleiten

    Das heißt schon länger Selbständiges Beweisverfahren!


    Ob das sinnvoll ist oder nachteilig - dazu berät Sie Ihre Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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