Quadratmeterpreis in Schlussrechnung geändert

  • Hallo zusammen,


    wir hatten einen Trockenbauer zum Verspachteln zweier Räume beauftragt.

    Obwohl mündlich ein Pauschalbetrag vereinbart war, würde dann doch per m2 angeboten und abgerechnet.

    Natürlich waren es am Ende mehr m als ursprünglich angeboten. Ursprünglich waren 100m2 angeboten, am Ende waren es 135.

    Die zusätzliche Arbeit habe ich, da ich zufrieden war, trotzdem beauftragt.

    Jetzt das Problem: in der ersten Zwischenrechnung wurden die 100m2 mit 11Euro abgerechnet und bezahlt.

    In der Abschlussrechnung wurde dann aber der Preis aller m2 auf 13,5Euro geändert.

    Muss man diese Differenz akzeptieren?


    Viele Grüße


    Heiner

  • Gab es vom Trockenbauer ein schriftliches Angebot mit dem Einheitspreis von 11,- € (netto), welches Du nachweisbar vor der Ausführung beauftragt hast?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Nein, im ursprünglichen Angebot war der Preis 13,5.


    Eigentlich würde ich auch einfach bezahlen. Nur hat der gute Mann einfach irgendwann die Arbeit eingestellt und mich mit Restmängeln sitzen lassen. Deswegen habe ich keine Lust seinen Fehler aus der 1. Rechnung einfach zu akzeptieren.

  • Möglicherweise sind Dir die im Bauwesen üblichen „kumulativen Abschlagsrechnungen“ nicht bekannt. Bei diesen werden mit jeder Abschlagsrechnung die Baufortschritte seit der vorangegangenen Abschlagsrechnung oder bei der ersten die seit dem Baubeginn in Rechnung gestellt und bezahlt. Dabei kann man je nach Leistungsbeschreibung oder Auftrag bei erst unvollständig erbrachter Leistung auch die volle Masse, aber nur ein anteilig verringerter Einheitspreis („EP“) abgerechnet werden oder alternativ eine Teilmasse bei dann aber vollem EP. Erst bei voller Erbringung der gesamten Leistung werden schließlich die volle Masse und der volle EP abgerechnet.


    Insofern sehe ich auf diesem Wissensstand keinen Fehler beim Trockenbauer - außer vielleicht, dass er sein Vorgehen nicht von sich aus erklärt hat. Ich kann deshalb auch nicht erkennen, woraus Du ableitest, nicht den vereinbarten EP voll zahlen zu müssen.


    Bei verbliebenen Mängeln muss zu deren Beseitigung aufgefordert werden.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Jetzt das Problem: in der ersten Zwischenrechnung wurden die 100m2 mit 11Euro abgerechnet und bezahlt.

    Das war vermutlich eine Teilrechnung oder Abschlagsrechnung...vielleicht war da ein Teil der Leistung von 13,5 Euro/qm noch nicht vollstaendig erbracht (spachteln, schleifen...) und wurde nur anteilig in Rechnung gestellt. Oder hast du 2 Leistungen (100qm und 35qm) zu unterschiedlichen Preisen beauftragt?

    In der Abschlussrechnung wurde dann aber der Preis aller m2 auf 13,5Euro geändert.

    So war es ja auch vereinbart. Wo ist denn nun dein Problem, meinst du, du hast einen Anspruch auf den geringeren Preis? Selbst wenn es nur ein "Irrtum" des Handwerkers waere, hat er den ja in der SR korrekt korrigiert.

  • Eigentlich würde ich auch einfach bezahlen. Nur hat der gute Mann einfach irgendwann die Arbeit eingestellt und mich mit Restmängeln sitzen lassen.

    Der korrekte Weg wäre, die Mängel schriftlich anzuzeigen.
    Du hast das Recht bis zur Behebung das dreifache der vorraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung einzubehalten.

  • Du hast das Recht bis zur Behebung das dreifache der vorraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung einzubehalten.

    Falsch! Der Satz ist durch höchstrichterliche Entscheidung schon lange Geschichte.


    Du hast das Recht, die Kosten der voraussichtlichen Mangelbehebungskosten einzubehalten! + einen Druckzuschlag in max. der selben Höhe!

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Der korrekte Weg wäre, die Mängel schriftlich anzuzeigen.
    Du hast das Recht bis zur Behebung das dreifache der vorraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung einzubehalten.

    Nein, das stimmt so leider nicht!

    Achtung! Laienhaft geschrieben darf nur der Teil des Werklohns einbehalten werden, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich sein wird - allerdings in doppelter Höhe, siehe § 641 Abs. 3 BGB (Druckzuschlag)!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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