• Hallo ich habe eine Frage

    Habe ein Haus geerbt, der Nachbar macht nun Schwierigkeiten wegen Abstandsflächen.

    Da wo er eine Garage bauen will stand früher mal ein Stall / Scheune. Die beiden Grundstücke hatten mal einer Besitzerin gehört die unser Grundstück 1963 verkauft hat und so das Grundstück geteilt wurde. Der Stall stand auf Grund der Hanglage ca. 1,5 m niedriger. Nun will der Nachbar direkt an der Grenze eine Garage auf der Garage bauen. Zwischen den Grundstücken befindet sind nun eine Stützmauer. Nun meine Frage eine Garage darf an der Grundstücksgrenze ja Max. 3 m hoch sein.

    Nun wollte ich geklärt haben gilt die Höhe der Garage vom ursprünglichen Grundstücksniveau oder kann der Nachbar sein Grundstück aufschütten und von unserem Niveau die 3 m rechnen. Wie gesagt unter der Garage ist nochmals eine Garage, die als „Untergeschoss“ tituliert wird.


    Kann mir jemand das bitte beantworten.

    Danke

  • Das kann sowohl möglich als auch nicht genehmigungsfähig sein und hängt von den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Randbedingungen ab.


    Stelle doch bitte mal einen Lageplan und einen Gebäudeschnitt ein.

    Gibt es einen Bebauungsplan? welche Festsetzungen werden hierin getroffen? Wenn ja, stelle bitte einen Planauszug und die textlichen Festsetzungen hier ein.

    Gibt es einen Bauantrag mit Nachbarbeteiligung?

  • Hallo. Alfons,

    Ja es gab einen Bauantrag, den wir nicht unterschrieben haben, da zu dem Zeitpunkt das Haus / Grundstück nicht gehörte.

    Wir sind erst darauf gekommen als der Rohbau des Nachbarn stand. Er macht etwas Ärger.

    Ich habe mal ein ursprüngliches Bild gefunden da woh der Stall stand ist zu unserem oberen Grundstück nun unten eine doppelgarage gebaut worden und darauf eine einzelgarage. Nun heißt es angeblich die untere Garage sei ein Untergeschoss die obere Garage ist ungefähr auf dem Niveau von der Oberkante der Stützmauer.

  • Den. Nach dem Baurecht müsste doch das natürliche Gefälle als Ursprungs Niveau gelten. Es darf ja normalerweise nicht aufgeschüttet werden.

    Danke

  • Uns gehört nun das Haus mit den beiden Balkonen.

    Noch zur Historie das ganze hat mal einer Besitzerin gehört die das obere Grundstück in unsere Familie verkauft hat. Vor dem Haus befindet sich noch ein historischer Gewölbekeller, deswegen ist das Haus erst darunter gebaut worden, da dieser das Haus nicht getragen hätte und die damalige Besitzerin auch das Nutzungsrecht des Kellers hatte - sie hatte bis mitter der 80 er Jahre den Schlüssel und sie hatte auch das Wegerecht um auf den Dachboden des Stalles zu kommen.

  • Nach dem Baurecht müsste doch das natürliche Gefälle als Ursprungs Niveau gelten.

    Nein.

    Zitat aus den Vollzugshinweisen zur BayBO 2008:


    6.4.2 Geländeoberfläche kann (wie bisher) die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche sein. Für die bauaufsichtliche Bewertung ist zunächst die nach den Bauvorlagen (bzw. den bei der Genehmigungsfreistellung eingereichten Unterlagen) zugrunde liegende Geländeoberfläche maßgeblich, deren „Genehmigungsfähigkeit“ zu beurteilen ist. Dabei dürfen Abweichungen von der natürlichen Geländeoberfläche nicht dazu dienen, die nachbarschützenden Zielsetzungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen; eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche kommt daher nur in Betracht, wenn sie nachbarrechtlich irrelevant ist ...


    Da Dein Grundstück auf dem Niveau der Einzelgarage liegt, sind die nachbarschützenden Zielsetzungen der Abstandsflächenvorschriften nicht beeinträchtigt und die Behörde konnte ohne weiteres genehmigen.

    Ja es gab einen Bauantrag, den wir nicht unterschrieben haben, da zu dem Zeitpunkt das Haus / Grundstück nicht gehörte.

    Wenn die damaligen Eigentümer unterschrieben haben sollten, ist an der Genehmigung ohnehin nicht zu rütteln.

  • Wie passen denn aber die Bilder der neuen Garage zusammen ?

    - das eine Bild zeigt die untere Doppelgarage.(darüber sind 2 Fenster zu sehen)

    - das andere Bild soll wohl die obere Einzelgarage darstellen, in der rückseitigen Wand der Garage hinten, sind aber keine Fenster zu sehen ?

  • Im ersten Bild in Posting #4 sind zwei Fensterlichter zu sehen. Die Garage geht also zur Seite raus, also Giebelseite der Garage. Würde so zum zweiten Bild in Posting #4 passen. A bisserl verschachtelt das ganze.


    Mich irritiert das Eingangsposting. Dort wurde gesagt, der Nachbar hätte vor eine Garage zu bauen, aber die steht doch schon. Wegen der Hanglage hat die Behörde wohl das Niveau des Nachbarn als Bezugspunkt genommen und wenn dort 3m eingehalten und die Maximallänge an der Grenze, dann ist alles in Butter. Wenn es die Lage erlaubt, könnte der TO selbst direkt an dieser seine Garage bauen.


    Welche Probleme macht denn der Nachbar? Kann mir nicht vorstellen was es da noch an Probleme geben sollte. Passt doch. Das Fenster unterhalb der Garagenausfahrt irritiert mich. Wie soll das gehen? Pass auf, dass man den Raum nicht für etwas anderes nutzt als für eine Garage!

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Ich meine die Garage oben. Weil unter dem Tor der Garage oben ist ein Kellerfenster. Habe ich so nie gesehen und selber würde ich es so auch nie machen. Nicht, dass das nie als Garage genutzt werden wird.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Hallo unten ist eine doppelgarage darauf wurde eine einzelgarage gebaut.

    Hätte nicht das Bauamt wegen der Höhe der oberen Garage eine Abstandsflächenregelung machen müssen, da diese ja nun vom ursprünglichen Niveau deutlich höher ist als die maximale Höhe von 3 m bei einer Grenzgarage?

  • Ach so die Garage mit dem großen Tor ist der sogenannte Untergeschoss die andere Garage die darauf gebaut wurde wird von der anderen Seite befahren