Schallschutz !!! DIN 4109 von 1-5 und 2018 bzw 2020

  • So, da muss ich selbst nun mal nachhacken.


    Da will man nur mal kurz was checken und schon werden aus einem Fragezeichen gleich 10 Stück! ?????????


    Ich hab da so ein Sanierungsprojekt an der Backe.

    Für die TGA gilt hier das was ich sage ;) Da es sich um einen altes Objekt von 1975 handelt ist der Zustand auch entsprechen. Dazu ist es letzendlich ein MFH

    Durch die Hanglage gibt es UG2 UG1 EG und OG.

    Nun muss ma da den Schallschutz höher ansetzten, gerade durch die alte Rohrführung nicht gerade einfach und sehr verstreut bleibt mir kaum was anderes ürbig als die Stränge so zu lassen. bzw zu tauschen.

    Das ist gerade dem Bestand im OG und EG geschuldet.

    Letztendlich läuft es auf die Situation hinaus, das Abwasserleitungen von OG und EG durch Schlafzimmer führen die unterhalb liegen.

    Das hat mich aufhorchen lassen und nun steht ich da.


    Ich versuch solche Situationen immer zu meiden, aber hier komm ich nicht drum herum.



    Und was gilt nun ? Hab ich was verpasst?

    Die Kollegen aus Berlin schreiben dazu auf ihrer Internetseite

    "Die DIN 4109-5 ist nicht baurechtlich eingeführt."


    Sitz ich der Tabelle auf und lass mich verschaukeln oder wieso gibt es die 4109-5 und wird nicht angewendet?

    :( X/

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  • Woher hast Du Deine Liste?


    Hilft Dir die Information weiter, dass nur ein Bruchteil der Baunormen in den dt. Bundesländern über die Aufnahme in die „Listen der Technischen Baubestimmungen“ durch die Verweise auf diese Listen in den Landesbauordnungen „bauaufsichtlich eingeführt“ sind, wie es früher hieß und damit quasi Gesetzeskraft erlangen? Die Einhaltung aller anderen Baunormen ist deswegen öffentlich-rechtlich erstmal uninteressant, kann aber trotzdem privatrechtlich geschuldet sein.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Genau: Es ist zu unterscheiden zwischen dem öffentlichen Recht ( Baubehörde und dient der Abwehr von Gefahren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) und dem Privatrecht.


    Planer und Unternehmer haben allerdings die Anforderungen aus beiden Bereichen zu erfüllen, um mangelfrei zu bauen, siehe z.B. § 4 Abs. 4 Nr.1 VOB/B.


    Hier ist laut Chieff das Problem:


    Zitat

    Nun muss ma da den Schallschutz höher ansetzten, gerade durch die alte Rohrführung nicht gerade einfach

    Abgesehen von der grottenschlechten Formulierung, geht aus dem Text nicht hervor, wer den " höheren Schallschutz " erwartet/vorgegeben hat. Wenn für das " Sanierungsprojekt " kein Bestandsschutz mehr gilt, dann sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten. Wo die zu finden sind und was sie fordern, mögen die TGA-Planer klären.


    Meist viel einschneidenter und schärfer sind die Anforderungen im Privatrecht, also im Verhältnis zum Bauherren. Was der Bauherr insoweit erwartet, ist vom Planer bereits im Rahmen der LPH 1 zu klären. Er muss dem Bauherren aufzeigen, welche Möglichkeiten es gibt, was sie in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit der Räume bedeuten und was deren Vor- und Nachteile sind. Hierbei ist von der Mindestanforderung, die nicht unterschritten werden darf, auszugehen und es sind die möglichen Verbesserungen zu erklären. Die Kosten sind zunächst nur grob aufzuzeigen, damit zumindest erkennbar wird, in welchem Bereich sich die in Betracht kommenden Alternativen bewegen. Erst dann kann der Bauherr entscheiden, was er haben will --> Leistungsziel.


    Abwaserrohre durch das Schlafzimmer sind natürlich nicht der Hit und zwar nicht nur aus Gründen des Schallschutzes. Also anderweitig verlegen.


    Und wenn das partout nicht gehen sollte ( rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit ), dann gibt es auch dafür technische Möglichkeiten, nämlich u.a. entsprechende Rohrdämmungen von z.B. Missel. Hierzu könnte man sich einen Anwendungstechniker von Missel an die Baustelle kommen lassen und der kann dann anhand eines mitgebrachten Musters ( Rohr mit Glaskugeln o.ä. gefüllt wird geschüttelt, einmal mit und einmal ohne die Misseldämmung ) demonstrieren, was die Dämmung an Schallreduzierung bringt und was dies bedeutet. Der Bauherr sollte dabei sein; der gibt dann gegebenenfalls nach vorgeführtem Muster zur Ausführung frei und alles ist - bei vorausgesetzter späterer fachgerechter Ausführung - im grünen Bereich. Habe ich jedenfalls so gemacht: Abwasserrohre in der Abhangdecke des Kinderzimmers unter dem Masterbad.


    Zusätzlich könnte man auch noch diesen ganzen anderen Murks, der zur Schalldämmung angeboten wird, um das mitgebrachte Rohr stülpen und sodann beproben


    Denn mit den von den Herstellern angegebenen Schalldämmwerten kann der Bauherr als Laie eh nichts anfangen.

  • Vorweg:

    Mich nerven Änderungen die plötzlich und unerwartet auftauchen bzw die zu unklarheiten führen die eigentlich klar waren.

    Das führt dazu das ich manchmal "die Krise" kriege.

    Ich hatte mir "nur um sicher zu gehen" gestern den "Spass" gemacht und wollte meine These nur bestätigt haben und hab dazu das Herstellerspezifische Schallschutztool genutzt.

    Dass mir dieses Tool so eine bescheuerte Tabelle rauswirft war nicht zu erwarten.

    Woher hast Du Deine Liste?

    Das Schallschutztool von G. aus Puchheim.


    Abgesehen von der grottenschlechten Formulierung, geht aus dem Text nicht hervor, wer den " höheren Schallschutz " erwartet/vorgegeben hat. Wenn für das " Sanierungsprojekt " kein Bestandsschutz mehr gilt, dann sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten. Wo die zu finden sind und was sie fordern, mögen die TGA-Planer klären.

    Bitte um Verzeihung, ich denke schneller als ich schreiben kann. Das verwurstelt mir teils die Sätze.

    Wer die Anforderung stellt?

    ICH, der Gesetzgeber, und evt noch die Erwartungshaltung des Eigentümers bzw Mieters.

    In diesem Fall erstmal ich und der Gesetzgeber.

    Der AG ist Privatperson

    Und da ich gerne weiss was mindestens gilt, wollte ich meinen Kentnissstand aktualisieren und hab mich wohl eher durch die Tabelle verunsichern lassen.

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  • Hört sich danach an, dass Chieff etwas verquere Rechtsvorstellungen hat.


    Zitat

    Mich nerven Änderungen die plötzlich und unerwartet auftauchen bzw die zu unklarheiten führen die eigentlich klar waren.

    Das führt dazu das ich manchmal "die Krise" kriege.

    und

    Zitat

    Wer die Anforderung stellt?

    ICH, der Gesetzgeber, und evt noch die Erwartungshaltung des Eigentümers bzw Mieters.

    Dann ist die Planung bislang - gelinde gesagt - noch unvollkommen.


    Das öffentlich-rechtliche Baurecht ( " Gesetzgeber " ) stellt nur Mindestanforderungen an den Schallschutz, die bekanntlich selbst nach Auffassung des BGH grottenschlecht sind, und dies auch nur bei Neubauten oder Umbauten, die vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind. Aber selbst bei Maßnahmen im Bestand besteht unter Umständen Planungsbedarf, wenn nämlich bislang unzulängliche Bauteile erneuert werden oder sich die Nutzung in deren Umfeld ändert. Denn der Bauherr wird idR erwarten, dass die Nutzung nach der Sanierung zeitgemäßen Anforderungen entspricht. Zumindest ist selbst dann abzufragen, was der Bauherr künftig erwartet.


    Denn völlig unabhängig von den baurechtlichen Mindestanfordrungen sind die Wünsche und Ziele ( Aufgabenstellung ) mit dem Bauherren zu klären ( LPH 1 ) und sodann in der LPH 2 vertiefend zu analysieren und mit den Fachplanern abzustimmen.


    Du selbst hast hingegen überhaupt keine Anforderungen zu stellen. Die Anforderungen stellt alleine der Bauherr nach vorheriger " Klärung der Aufgabenstellung ".


    Bist Du nur ausführender Unternehmer, hast Du Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B direkt oder analog , wenn der Planer im Zuge einer umfassenden Sanierung die durch das Schlafzimmer geführte, gegen Luft- und Körperschall ungedämmte Abwasserleitung nicht bedacht hat. Die unzureichende Planung fällt also auf den ausführenden Unternehmer zurück, wenn er in einem solchen Fall keine Bedenken gegen die unzulängliche Planung - schriftlich - anmeldet. Bedenkenanmeldung bedeutet keine Planung anstelle der Architekten und Fachplaner. Sie soll den Bauherren nur darauf aufnerksam machen, dass die Planung " Macken " hat und nochmals überdacht werden sollte. Insofern ist es auch völlig falsch, dass Unternehmer häufig keine Bedenken anmelden, weil sie befürchten, dann keine Aufträge mehr über den Architekten zu bekommen. Natürlich sollte der Unternehmer zunächst mit dem Archi reden, aber wenn der es nicht versteht, muss die Bedenkenanmeldung dem Bauherren zugestellt werden.


    Wo ist das Problem? In der Regel wird es zu Mehrkosten kommen, die aber der Bauherr zu tragen hat.


    Wo soll also die " plötzliche und unerwartete Änderung " sein, wenn die Planer bislang offensichtlich noch nicht geklärt haben, was der Bauherr an künftiger Wohnbehaglichkeit in Bezug auf den Schallschutz des zu sanierenden Wohngebäudes erwartet?


    Der Mieter stellt ebensowenig " Anforderungen " an die Sanierung. Er erwartet vielmehr eine zeitgemäße Nutzung des als " saniert " angepriesenen Gebäudes und wird daher ausziehen oder die Miete mindern, wenn er bei jeder Nutzung der Abwasserleitung in Nachbarwohnungen aus dem Bett fällt. Dann hat der Bauherr nicht sein erwartetes Ziel erreicht, nämlich eine rechtsbeständige Miete, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Sanierung betriebenen Aufwand an Kosten steht.


    Ergo: Typischer Fall, wo bereits die unzulängliche Planung als Quelle allen Übels zu späteren Auseinandersetzungen mit dem Bauherren führen kann und dies mit unabsehbaren Folgen ( Rückbau, Minderung usw. ).

  • Eric , ich habe keine komischen Rechtsvorstellungen, du vermischt da nur was.

    ICH hab gefragt, aus berechtigten Gründen, was den nun aktuell an Schallschutz gilt. Um das ganze etwas konkreter zu machen, hab ich das BV umschrieben,

    Das der Bauherr sagen kann, "interessiert mich nicht, ich unterschreib dafür das du billig/einfach machen kannst" ist möglich, hat mit der Frage an sich nichts zu tun.

    ICh will eine saubere Leistung abliefern. Und ich widerspreche gerne Bauherrn, Planern und Architekten. Warum? weil selbst eine Freigabe durch den Bauherrn mir trotzdem auf die Füße fallen kann, weil der Bauherr Laie ist.

    Daher frage ich und informiere ich mich im Vorfeld nochmals ob sich was geändert hat. Fachwissen rostet, nicht nur die "Bewährung ;) ".

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  • Wenn es nur um den bauaufsichtlich eingeführten Mindestschallschutz geht:


    2.000 DIN-Baunormen im Originaltext
    Baunormenlexikon.de: Das kompakte Wissen aus über 2.000 DIN-Baunormen im Originaltext mit Erläuterungen und Abbildungen.
    www.baunormenlexikon.de


    Zitat

    ICh will eine saubere Leistung abliefern.


    Ich habe keine Ahnung, was Du unter " saubere Leistung " verstehst, wenn bereits die Kommentierung zur DIN darauf hinweist, dass der dort geforderte Mindestschallschutz von 35 dB für haustechnische Installationen den Anforderungen an zeitgemäßem Wohnen nicht mehr entspricht.


    Es bleibt insofern dabei: Was ist das Ziel des Bauherren?

  • Der Fall hört sich danach an, dass es keine externen Planer gibt. Chieff führt offenbar aus, ohne vom Bauherren eine Planung erhalten zu haben.


    Dann schuldet er dem Bauherren auch eine fachgerechte Planung und hat demzufolge selbst die bereits beschriebenen Klärungen mit dem Bauherren im Vorfeld der Auftragsvergabe durchzuführen. Anderenfalls wäre es ja eine Ausführung nach den eigenen Vorstellungen des Unternehmers und damit - in rechtlicher Hinsicht - in den " blauen Dunst ".


    chieff: Du solltest den Unterschied zwischen den Anforderungen im öffentlich-rechtlichen Sinne ( Mindestanforderungen ) und den privatrechtlich zu vereinbarenden Anforderungen im Verhältnis zum Bauherren verstehen. Du bist Fachmann, der Bauherr Laie. Nach Treu und Glauben bist Du verpflichtet, das Leistungsziel mit dem Laien zu klären und dieses sodann im Bauvertrag zu fixieren.


    Sofern es ein Verbraucherbauvertrag sein sollte, steht dies sogar ausdrücklich in § 650k BGB.

  • chieff: Du solltest den Unterschied zwischen den Anforderungen im öffentlich-rechtlichen Sinne ( Mindestanforderungen ) und den privatrechtlich zu vereinbarenden Anforderungen im Verhältnis zum Bauherren verstehen. Du bist Fachmann, der Bauherr Laie. Nach Treu und Glauben bist Du verpflichtet, das Leistungsziel mit dem Laien zu klären und dieses sodann im Bauvertrag zu fixieren.

    Ist es mir auch, ich wollte lediglich den "Wurst" von diversen DIN und VDI aus der Tabelle geklärt haben.

    Danke trotzdem.


    PS: Auch wenn ich mich auf ein Leistungsziel mit dem Bauherrn einige welches unterhalb der ÖRS liegt, Kann ich mit in die Haftung gezogen werden. Die VOB wird oft genug als Grundlage hergezogen, weil die näher an den aRdT sind.

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  • Bei Schallschutz + Sanierung erinnere ich mich an eine Konstellation - war glaub' ich bei Treppen - bei der die DIN mit den Werten hinter den a.a.R.d.T. zurücklag und deshalb das höhere Schalldämmaß heranzuziehen ist, weil es mit den aktuellen Materialien und nach den Methoden der a.R.d.T. umsetzbar ist.

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)