Hallo Zusammen,
jetzt hätte ich eine (bau)rechtliche Frage.
Ich bitte vorab schon darum, mir versehentlich oder unwissentlich falsche oder missverständliche Formulierungen zu verzeihen und im schlimmsten Falle einfach nachzufragen.
Auch der Verweis auf irgendwelche Ämter muss nicht sein, das würde ich ggf. schon noch machen.
Mir geht es im Moment um Erfahrungen (falls dieser Fall schon untergekommen ist), weil es möglicher Weise Auslegungsvarianten gibt.
Es geht um ein 1990 wiederhergestelltes Mansardengeschoss (Mansardendach) auf dem vorher, vom Krieg her nur ein Notdach (Satteldach) auf das zweite OG aufgesetzt wurde.
Also dieses "neue" Mansardendach ist nun das dritte und mit dem großzügigem Spitzboden das vierte OG.
Zum Zeitpunkt des Aufbaus wurde, weil eine Treppe (INNERHALB) dieser Wohnung nicht in Beton (Beton wäre aus Brandschutzgründen gefordert) ausgeführt werden sollte, das Bewohnen des Spitzbodens mangels zweiten Fluchtweges untersagt und es wurde eine Einschubtreppe gesetzt. "Ein" Fluchtweg ist/sind ja das /die Fenster.
Die Frage wäre nun:
Würden in der Wohnung (weil sie mit ca. 130 m² Grundfläche unten auch recht groß wäre) an ca. 12 m gegenüber liegenden Stellen zwei "Holztreppen" nach oben eingesetzt,
und das ist oben durch einen Flur miteinander verbunden, es dann als zweiter Fluchtweg gelten?