EFH mit Einlieger vs. Zweifamilienhaus

  • Moin Forum,


    ich muss nun mal fragen wo hier der Unterschied liegt.

    NIcht nur rein Genehmigungstechnisch, sondern auch praktisch Vorort.


    Es gibt ja EFH, ganz typisch EIn Eingang, eine Küche , ect ect.

    Es gibt EFH´s mit Einliegerwohnung

    Es gibt EFH bauten mit zwei Wohnungen und somit als Zweifamilienhaus genehmigt.


    Aber worin unterscheidet sich sowas?

    Wenn Wohnung A größer ist als Woihnung B über 30% oder woher kommt die "Einliegerwohnung"?

    Oder hänge ich ganz falsch in der Annahme, das eine Einliegerwohnung gleichwertig mit einer normalen Wohnung ist?


    Was passiert bei einer Änderung der Genehmigung ? braucht es dann mehr Stellplätze, weil eine Einliegerwohnung anders zählt als eine reguläre Wohnung? Nur als Beispiel

    :bier:

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  • Wir haben mal gelernt, dass eine Einliegerwohnung eine nicht abgeschlossene Wohnung sei. Also nicht nach WEG aufteilbar. Ob da stimmt? Keine Ahnung.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Wir haben mal gelernt, dass eine Einliegerwohnung eine nicht abgeschlossene Wohnung sei. Also nicht nach WEG aufteilbar. Ob da stimmt? Keine Ahnung.

    Es kommt darauf an, für welchen Anwendungsbereich diese Definition gelten soll.


    Wikipedia benutzt eine Definition,

    welche sich im wesentlichen auf das II. WoBauG stützt. Dieses ist seit 2001 nicht mehr gültig.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Heist? Die Begrifflichekit "Einliegerwohnung ist überholt und nicht mehr zeitgemäß?

    Hat das dann baulich bzw genehmigungstechnisch Auswirkungen?

    Wenn ich als Beispiel ein EFH habe, kann ich zwar im OG alles für eine seperate Wohnung herrichten, was einem ZFH entspräche, aber ist durch die gemeinsame NUtzung des Windfang dann eine Einliegerwohnung?

    Es macht ja einen Unterschied, so glaube ich, ob man einen Bauantrag einreicht in dem EFh mit Einlieger steht, oder ZFH?!? Was sich dann ev steuerlich auswirkt?

    Ich ja da keine Ahnung von, daher hinterfrage ich das mal so ganz banal.

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  • Wenn ein Haus nur eine Wohneinheit enthält, ist es ein EFH, was meines Wissens aber keine BauO in D so kennt. Wenn es zwei Wohneinheiten enthält, ist es bauordnungsrechtlich ein „Gebäude mit nicht mehr als zwei WE“. Der Begriff „Einliegerwohnung“ bezeichnet heute meines Erachtens in Übernahme der alten Begrifflichkeit eine flächenmäßige Unterordnung einer der beiden WE, ggf. ohne deren unabhängigen eigenen Zugang von außen oder über einen abgeschlossenen Korridor, ja sogar ohne deren Abgeschlossenheit.


    Kurz: Mir scheint, es gibt keine allgemeingültige Definition von „Einliegerwohnungen“

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich würde es so sehen:

    Einliegerwohnung ist ein veralteter Begriff, den man auf neue Bauten nicht mehr anwenden kann, weil die gesetzliche Grundlage dazu fehlt. (Danke für den link)


    Bei älteren Gebäuden kann sie vorhanden sein, bzw. ist sie oft vorhanden, gerade bei vielen Häusern aus den 70er Jahren.


    Für den Energieausweis nehme ich jeweils diese Vorgaben:

    1. Eigener Zugang
    2. Eigenes Bad
    3. Eigene Küche/Kochgelegenheit (kann also auch ein einziges Zimmer mit Kochnische und zugehörigem Bad sein)


    Eigener Zugang kann durchaus durch ein gemeinsames Treppenhaus oder einen gemeinsamen Windfang oder ähnliches erfolgen, aber nicht durch die andere Wohnung durch. Gibt dazu tatsächlich ein paar Beispiele, oft wohnten dort dann Großeltern.


    Somit gibt es im Energieausweis für mich den Begriff „Einliegerwohnung“ gar nicht. Entweder ist das Gebäude ein EFH, ein ZFH oder ein MFH. Zugänge zum Garten, auch Brandschutz etc. spielen keine Rolle. Ich schau das Ganze nur unter den oben genannten Bedingungen an.


    Von daher braucht Dich die Definition „Einliegerwohnung“ nicht kümmern, wenn Du neu baust. Es geht um Endeffekt dann „nur“ noch um die Frage EFH <-> MFH mit entsprechenden Folgen für die Gebäudeklasse und somit für den Brandschutz. (und die Steuer offensichtlich auch. Auch bei Förderungen kann eine weitere Wohneinheit sich deutlich auswirken)


    Ähnlich, wenn man ein Gebäude im Bestand kauft. Entweder ist die Einliegerwohnung abgeschlossen und somit eine eigene Wohnung oder sie ist es nicht.


    Bei Veränderungen muss man aufpassen. Genehmigungen aus den jeweiligen Zeiten gelten oft ganz normal weiter (Stellplätze beispielsweise), könnten aber bei Veränderungen ungültig werden, wie man es beim Brandschutz ja auch kennt.


    Das Steuerrecht wiederum hat ja anscheinend wieder einen anderen Blick darauf. Das Spiel kennt man ja schon bei Wohnfläche nach DIN oder WFlV.


    Man muss also immer überlegen, mit welchem Gesetz man das Gebäude anschaut und ob das noch Gültigkeit hat.

    Nothing is forever, except death, taxes and bad design


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  • Nachtrag zum konkreten Beispiel von Dir:

    Hat das dann baulich bzw genehmigungstechnisch Auswirkungen?

    Wenn ich als Beispiel ein EFH habe, kann ich zwar im OG alles für eine seperate Wohnung herrichten, was einem ZFH entspräche, aber ist durch die gemeinsame NUtzung des Windfang dann eine Einliegerwohnung?

    Es macht ja einen Unterschied, so glaube ich, ob man einen Bauantrag einreicht in dem EFh mit Einlieger steht, oder ZFH?!? Was sich dann ev steuerlich auswirkt?

    Ich ja da keine Ahnung von, daher hinterfrage ich das mal so ganz banal.

    Nachdem es die gesetzliche Grundlage für „Einliegerwohnung“ (ELW) nicht mehr gibt, würde im vorliegenden Fall aus dem EFH ein ZFH - egal ob Du einen gemeinsamen Windfang hast oder nicht, solange die Wohnung abgeschlossen ist.

    btw. Wenn ich die Definition von ELW richtig verstanden habe, dann hat das mit dem gemeinsamen Windfang auch keine Rolle gespielt. Ein wichtiger Baustein für deren Definition war das Vorhanden sein eines eigenständiges Zugangs von außen.

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  • Wenn es zwei gleichwertige Wohnungen sind, würde ich es als MFH bezeichnen. Ist es eine untergeordnete Wohnung, also weit kleiner als die Hauptwohnung, könnte man von einem EFH mit Einliegerwohnung sprechen. Also nach alten Begrifflichkeiten, weil das Baurecht kennt das so ja nicht. Die Einliegerwohnung kann ja auch für den Junior/Juniorin oder Opa/Oma sein und es ist immer noch die gleiche Familie. Man könnte sie ja auch als Ferienwohnung verwenden und wäre somit nicht ständig bewohnt. Aber das sind ja alles umgangssprachliche Bezeichnungen und egal wie einer es nennt.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Wenn es zwei gleichwertige Wohnungen sind, würde ich es als MFH bezeichnen.

    Wenn schon, dann würde ich es als ZFH bezeichnen, nicht als MFH. Wenn alles über EFH ein MFH wäre, dann könnte man sich ja die Kategorie ZFH sparen.

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  • Wenn schon, dann würde ich es als ZFH bezeichnen, nicht als MFH. Wenn alles über EFH ein MFH wäre, dann könnte man sich ja die Kategorie ZFH sparen.

    korrekt, wobei - vermutlich aus der Wohnungsbauförderung kommend - die Kategorie in den BauO in D

    „Gebäude mit nicht mehr als zwei WE“

    heißt!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Dann gibt es garkein EFH bzw ZFH? sondern nur Gebäude bis zu zwei Wohneinheiten?


    Ganz nebenbei, Was ist dann eine Gebäude das z.b. ein EG GewerbeEinheit hat, und im OG 2 Wohnungen? (Also keine Betirebsleiterwohnung): ? MIschbauwerk? und was passiert wenn im OG dann drei Wohnungen sind? Immer noch Mischbauwerk? oder eine MFH mit Gewerbeteil?

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  • MIschbauwerk?

    Aus steuerlicher Sicht wäre es bei min. 20% (und max. 80%) gewerblicher Nutzung ein "gemischt genutztes Grundstück", unabhängig von de Anzahl der Wohneinheiten.

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  • Kommt wieder auf das Gesetz an, unter dem man es betrachtet.


    lt GEG gibt es kein Gewerbe. Das unterscheidet schlicht Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Dein Beispiel ist ein gemischt genutztes Gebäude.

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  • Dann gibt es garkein EFH bzw ZFH? sondern nur Gebäude bis zu zwei Wohneinheiten?

    Bauordnungsrechtlich ist das genau so. Andere Gesetze kennen andere Abgrenzungen!

    Was ist dann eine Gebäude das z.b. ein EG GewerbeEinheit hat, und im OG 2 Wohnungen?

    Bauordnungsrechtlich: Ein gemischt genutztes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

    … und was passiert wenn im OG dann drei Wohnungen sind? Immer noch Mischbauwerk? oder eine MFH mit Gewerbeteil?

    Bauordnungsrechtlich: Ein gemischt genutztes Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen. EFH / ZFH / MFH etc. gibt es bauordnungsrechtlich nicht! Steuerrechtlich weiß bestimmt Der Bauamateur mehr!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Danke,

    man gewöhnt sich ja imemr an das, was man so umgangsprachlich nutzt. Das verwirrt dann doch desöfteren mal, wenn man plötzlich andere Begriffe liest und die eigenen nicht mehr findet.


    Baurechtlich also Gebäude mit bis zu 2 WE und Gebäude mit mehr als 2 WE.

    Steuerlich will ich da nicht drauf eingehen, das ist ein ganz anderes Thema , denk ich.


    Beim Brandschutz ist das dann auch defizil zu betrachten. Die Gebäudeklassen richten sich ua auch nach der Höhe und nicht nur nach der WE Anzahl. Ich muss da nochmal nachlesen.

    Denn, es komtm j imemr wieder vor, das ein "EFH" zu einem MFH wird. (ja das sind wieder die falschen begriffe,) ergo aus Gm2We zu Gm3We wird

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  • Nochmal zurück zum EFH bzw Einliegerwohnung

    Raumtechnisch spielt das keine Unterschiede?

    Eine Wohnung egal ob Einlieger , ZFH Teil ect ect ect haben alle die gleichen Anforderungen, was eine Wohnung haben muss?

    Bad-Küche-Schlafen-Wohnen und der seperate Zugang ohne durch eine ander Wohnung zu müssen. (Das kleinste was ich kenne sind 1,5 Zimmer Wohnungen,)

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  • Nochmal zurück zum EFH bzw Einliegerwohnung

    Raumtechnisch spielt das keine Unterschiede?

    Eine Wohnung egal ob Einlieger , ZFH Teil ect ect ect haben alle die gleichen Anforderungen, was eine Wohnung haben muss?

    Baurecht? Mietrecht? Steuerrecht? Vers.-recht?

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Eine Wohnung egal ob Einlieger , ZFH Teil ect ect ect haben alle die gleichen Anforderungen, was eine Wohnung haben muss?

    Soweit ich mich erinnere bestand ein Unterschied darin, dass eine Wohnung einen getrennten Zugang haben musste, während eine Einliegerwohnung auch über die Hauptwohnung zugänglich sein konnte. Ich kann mich noch dunkel an eine Diskussion bei meinen Eltern erinnern, ob bei einem Ausbau des DG die dort entstehende Wohnung als Einliegerwohnung zählt oder als "eigenständige" Wohnung. Die Treppe nach oben war im Flur im EG, der wiederum nicht komplett von der Hauptwohnung abgetrennt war. Es wurde dann überlegt, ob man die Treppe so ändern könnte, dass sie zu einer eigenen Haustür führt. Damit wäre aus dem EFH mit Einliegerwohnung dann ein ZFH entstanden.

    Das ist aber schon so lange her, und aus den alten Unterlagen könnte ich das vermutlich nur noch teilweise rekonstruieren. Wenn ich mich richtig erinnere, dann ging es damals auch um irgendeine Förderung (Steuervorteil) wenn man eine Einliegerwohnung im Haus hatte.

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  • Jepp, du liegst richtig bzgl Förderung. Deswegen gab es viele solcher Wohnungen in 70er Jahre Häusern.

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  • Baurecht? Mietrecht? Steuerrecht? Vers.-recht?

    hmm, ich hab da jetzt keine spezielle Frage dazu.

    Aber ich würde sagen Baurecht und Mietrecht sollten stimmig sein. identisch?

    klar ich kann bei selbstgenutzten Wohnraum bauen wie ich will, weil ich drin leben möchte, aber wer kontrolliert später z.b. in 5 Jahren ob ich die Wohnung bzw EFH das mietrechttechnisch umgebaut habe? Keiner?!?

    Steuerlich fällt mir da nix dazu ein, was sollte da besser werden oder schlechter? anders?

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  • Sind sie wohl eher nicht. Baurecht ist öffentliches Recht (sogar Sicherheitsrecht), Mietrecht ist Privatrecht.

    Wir sprechen hier aber von Wohnungen bzw Wohngebäuden mit max 2 bzw über 2 Wohnungen, oder seh ich das falsch?

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  • Ich verstehe nicht worauf Du hinaus willst.

    Es gibt kein konkretes Ziel. Mir war jettz dannach zu klären wo die UNterschiede liegen zwischen EFH , EInlieger und ZFH bzw MFH. Die Begrifflichkeiten klären.

    Das man das ganze aber aus mehreren Gründen gemacht hat bzw noch macht verstehe ich, erschliest sich mir aber noch nicht.

    Das eine Einliegerwohnung ein alter, nicht mehr gäniger Begriff im Bau ist, ist mir klar geworden.

    Die Bauweise gibt es im Bestand noch, aber nicht mehr im Neubau. d.h. wenn jemand ein EFH mit Einliegerwohnung anbietet (nur als Beispiel) ist es eigenltich ein ZFH? Wenn die Wohnung einen getrennten Zugang hätte.

    d.h. es bräuchte dann auch keine Genehmigungsänderung zu einem ZFH oder ähnlich, weil, was als EFH mit ELW genehmigi ist, ist automatisch ein Gebäude mit weniger gleich 2 WE.

    Begrifflichkeiten eben.

    DAS war einer der Gründe für Einliegerwohnungen (s.o.)

    Was vor 20 Jahren mal war, ist ja heute nicht mehr gültig. Ich hab bisher nichts wahrgenommen was eine ELW attraktiv machen würden. du?

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  • Ich hab bisher nichts wahrgenommen was eine ELW attraktiv machen würden. du?

    Oh, mir fällt da was ein:

    • aus Vermietersicht: §573a (1) BGB. Der Vermieter kann das Mietverhältnis auch ohne berechtigtes Interesse im Sinne des §573 kündigen, das gilt aber streng genommen für jedes Gebäude mit maximal zwei Wohneinheiten, so lange der Vermieter eine der beiden Wohneinheiten selbst bewohnt.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)